BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 203/08 vom 11. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. November 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gest374tzten R374gen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im 334brigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den angegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen der Be-klagten nicht um eine Darstellung von Produkten als Imitation oder Nachahmung i.S. von 247 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 97/55/EG (Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 84/450/EWG; Art. 4 lit. g Richtlinie 2006/114/EG) handelt. Es hat sich dabei in nicht zu beanstandender Weise auf die Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 2007 (I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Tz. 26 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung) gest374tzt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union ist insoweit nicht geboten (vgl. BGH GRUR 2008, 628 Tz. 33 - Imitationswerbung). - 3 - Der von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 angef374hr-ten Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009 (C-487/07, GRUR 2009, 756 - L264Or351al/Bellure) lag eine vergleichende Wer-bung durch Verwendung von Duftvergleichslisten zugrunde (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 52, 66 - L264Or351al/Bellure). Es war in je-nem Verfahren unstreitig, dass die dort in Rede stehenden Ver-gleichslisten den Zweck und die Wirkung hatten, die betreffenden Verkehrskreise auf das Originalparf374m hinzuweisen, als dessen Imitationen die von dem Verwender der Vergleichslisten vertriebe-nen Parf374ms galten, und deshalb von einer Darstellung als Imitati-on i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 84/450/EWG auszugehen war (aaO Tz. 76). Die genannte Entscheidung des Gerichtshofs steht schon aus diesem Grund der tatrichterlichen W374rdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, im Streitfall k366nne nicht festge-stellt werden, dass (auch) den beanstandeten Bezeichnungen und Ausstattungen die Wirkung zukomme, in vergleichbarer Weise darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um Imitationen der Originalparf374ms der Kl344gerin handele. Das Berufungsgericht ist dabei in 334bereinstimmung mit der Recht-sprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 75 - L264Or351al/Bellure) und des Senats (GRUR 2008, 628 Tz. 26 - Imita-tionswerbung; BGH, Urt. v. 1.10.2009 - I ZR 94/07 Tz. 29 - Oracle) zutreffend davon ausgegangen, dass eine Darstellung im Sinne der genannten Vorschriften keine explizite Bezeichnung als Imita-tion erfordert, sondern bereits eine implizite Bezugnahme auf das Originalparf374m gen374gen kann (BU S. 5 Abs. 2). Da das Berufungs-gericht eine unlautere Imitationswerbung rechtsfehlerfrei verneint hat, fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten f374r eine unlau- - 4 - tere Rufausnutzung (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 79 - L264Or351al/Bellure). Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 215.000 200 festgesetzt. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 U 63/05 -
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