BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 203/09 Verk374ndet am: 22. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 247 675 Erh344lt ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er bez374glich weiterer Pflichtverlet-zungen nicht grob fahrl344ssig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachtr344glich durchzulesen, auch wenn er bei der Lekt374re des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt h344tte (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - f374r BGHZ vorgesehen). BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten anl344sslich der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobi-lienfonds. 1 Der Kl344ger und seine Ehefrau traten im Dezember 1992 der 2. Betei-ligungs KG W. B. GmbH & Co. N. -Fonds Nr. 12 bei. Die Einlage betrug 100.000 DM zuz374glich Agio. In den Jahren 1994 bis 1997 erhielten die Eheleute Aussch374ttungen von insgesamt 2 - 3 - 14.537,03 DM. In der Folgezeit unterblieben weitere Aussch374ttungen. Die Anle-ger wurden stattdessen aufgefordert, zur Vermeidung einer Insolvenz des Fonds Nachsch374sse zu leisten. Insoweit zahlten die Eheleute am 26. Oktober 1999 9.207,45 DM sowie am 29. September 2004 8.826,93 200. 3 Der Kl344ger hat behauptet, der Anlageentscheidung sei eine fehlerhafte Beratung durch den Gesch344ftsf374hrer T. der K. & T. GmbH, der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, vorangegangen. Dieser habe die Beteiligung im Hinblick auf eine bestehende Mietgarantie als sicher bezeichnet. Ein Hinweis auf ein unternehmerisches Risiko, vor allem auf die M366glichkeit des Totalverlusts, und auf die mangelnde Eignung des Fonds zur Altersvorsorge sei nicht erfolgt. Genauso wenig sei 374ber das Fehlen eines Zweitmarkts (Fungibili-t344t der Anlage) und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaf-tung nach 247 172 Abs. 4 HGB aufgekl344rt worden. Den Anlageprospekt h344tten sie erst nach der Zeichnung der Beteiligung erhalten. 334ber die Beratungspflichtver-letzungen der Beklagten habe ihn sein Anwalt Ende 2004 informiert. Das Landgericht hat die Schadensersatzklage wegen Verj344hrung abge-wiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl344-gers. 4 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 4 - I. 6 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die streitgegenst344ndlichen Anspr374che verj344hrt (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, 247247 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Kl344ger und seine Ehefrau h344tten sp344testens seit der Aufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nach-zahlungen zu leisten, gewusst, dass sie in den nach Ma337gabe ihrer Darstellung mit dem Gesch344ftsf374hrer T. gef374hrten Gespr344chen unrichtig informiert worden seien. Die Kapitalanlage sei weder sicher noch zur Altersvorsorge ge-eignet gewesen; ein Totalverlust habe nicht nur entfernt gedroht, sondern diese Gefahr ganz akut bestanden. 7 Die Tatsache, dass der Kl344ger und seine Ehefrau die fehlende Fungibili-t344t der Anlage und die Regelung des 247 172 Abs. 4 HGB nicht gekannt h344tten, beruhe auf grober Fahrl344ssigkeit. Wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf die nachtr344gliche erhebliche Abweichung der tats344chlichen von der verspro-chenen Entwicklung der Kapitalanlage ausgef374hrt habe, h344tten die Eheleute nach Erhalt der Nachzahlungsaufforderung im Jahre 1999 einen ganz konkre-ten Anlass gehabt, den Prospekt eingehend durchzulesen und sich dar374ber zu informieren, welche Art von Anlage sie denn nun tats344chlich gezeichnet h344tten. W344re dies geschehen, h344tten sie insbesondere den Ausf374hrungen auf Seite 22 und 24 des Prospekts die notwendigen Fakten zur eingeschr344nkten Ver344u337e-rungsm366glichkeit und zur Kommanditistenhaftung entnehmen k366nnen. H344tten sie zudem bereits 1999 auf die Nachforderung reagiert und zwecks Klageerhe-bung einen Anwalt aufgesucht, w344re ihnen auch auf diesem Weg die entspre-chende Kenntnis bereits damals vermittelt worden. Dass sie weder von der ei- 8 - 5 - nen noch der anderen M366glichkeit Gebrauch gemacht, sondern die Nachforde-rung ohne weiteres bedient h344tten, stelle eine grobe Verletzung der verkehrs374b-lichen Sorgfalt dar. Die Eheleute h344tten insoweit ganz nahe liegende 334berle-gungen, n344mlich die, falsch informiert worden zu sein, nicht angestellt und auch das nicht beachtet, was jedem einleuchte, dass man n344mlich zur Verfolgung seiner Rechte aktiv werden m374sse. Bei der gegebenen Sachlage sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gr374nden sie nicht bereits im Jahre 1999 rechtli-che Schritte wegen der mangelnden Sicherheit der Anlage und des Totalver-lustrisikos unternommen h344tten. Die fehlende Fungibilit344t und der fehlende Hinweis auf 247 172 Abs. 4 HGB w344ren ihnen bei der Lekt374re des Prospekts und/oder der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ohne weiteres bekannt ge-worden. Abgesehen davon seien diese beiden Punkte in diesem Zusammen-hang nur von untergeordneter Bedeutung, denn bei drohender Insolvenz des Fonds komme es darauf ohnehin nicht mehr an. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung ohne Rechtsfehler - auch die Revision wendet sich hiergegen nicht - festgestellt, dass der Kl344ger und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Aufforderung des Fonds, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, Kenntnis davon erhalten ha-ben, dass entgegen den behaupteten Erkl344rungen des Gesch344ftsf374hrers T. die gew344hlte Kapitalanlage nicht sicher und deswegen auch zur Alters-versorgung ungeeignet war bzw. das ernsthafte Risiko auch eines Totalverlusts bestand. Soweit das Berufungsgericht hieran ankn374pfend allerdings die Auffas-sung vertreten hat, die fehlende Kenntnis der Eheleute von der mangelnden 9 - 6 - Fungibilit344t der Kapitalanlage und der Regelung des 247 172 Abs. 4 HGB beruhe auf grober Fahrl344ssigkeit, ist dies rechtsfehlerhaft. Verj344hrung ist insoweit nicht eingetreten. 10 1. Die hier in Rede stehenden Anspr374che wegen positiver Vertragsverlet-zung sind im Jahre 1992, n344mlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem ge-schlossenen Immobilienfonds, entstanden (247 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterla-gen zun344chst der 30j344hrigen Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB a.F. Zwar ist der f374r den Verj344hrungsbeginn ma337gebliche Eintritt eines Schadens regelm344337ig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Verm366genslage des Gl344ubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafte-ten Situation reicht daf374r regelm344337ig nicht (vgl. nur BGHZ 73, 363, 365; 100, 228, 231 f; 124, 27, 30). Jedoch kann der auf einer Aufkl344rungs- oder Bera-tungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer f374r den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Verm366gensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits f374r sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabh344ngig von der urspr374nglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die R374ckab-wicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwider-ruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. - jeweils m.w.N. - nur BGHZ 162, 306, 309 f; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - Rn. 24, f374r BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall auch hier. 2. Gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 f374r bis dahin nicht verj344hrte Schadensersatzanspr374che die dreij344hrige Regelverj344hrung nach 247 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das hei337t der Gl344ubiger muss von den den Anspruch 11 - 7 - begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbez374gliche Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit beruhen (vgl. nur BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13, vom 8. Juli 2010, aaO, Rn. 25). F374r eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrl344ssige Un-kenntnis tr344gt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Be-weislast (vgl. nur BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - ZIP 2008, 1714, 1717, Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO). 3. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit zu machen ist, der Nachpr374fung durch das Revisionsge-richt nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschrif-ten versto337en hat (vgl. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 27). Grobe Fahrl344ssigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Versto337 gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor-aus. Grob fahrl344ssige Unkenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem h344tte einleuchten m374ssen. Ihm muss pers366nlich ein schwerer Obliegenheitsversto337 in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchs-verfolgung (204Verschulden gegen sich selbst223) vorgeworfen werden k366nnen, weil sich ihm die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde f366rmlich aufgedr344ngt ha-ben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/97 - ZIP 2008, 2164, 2165, Rn. 16; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215, Rn. 13; Senat, Ur- 12 - 8 - teil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 28 m.w.N.). Hierbei trifft den Gl344ubiger aber ge-nerell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem m366glichst fr374h-zeitigen Beginn der Verj344hrungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu un-verst344ndlich erscheinen, um ein grob fahrl344ssiges Verschulden des Gl344ubigers bejahen zu k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f m.w.N.; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO). 4. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufkl344rungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aller-dings getrennt f374r jede einzelne Pflichtverletzung zu pr374fen. Wird ein Schadens-ersatzanspruch auf mehrere Fehler gest374tzt, beginnt die Verj344hrung daher nicht einheitlich, wenn bez374glich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrl344ssige Un-kenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar w344re. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbst344ndig zu behandeln. Dem Gl344ubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gest374tzte Klage auf R374ckabwicklung des Vertrags erfolgversprechend w344re - hinzunehmen, oh-ne Gefahr zu laufen, dass deshalb Anspr374che aus weiteren, ihm zun344chst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verj344hren beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff; Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO S. 119 f Rn. 14 f). 13 5. Mit diesen Grunds344tzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. 14 - 9 - a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (aaO Rn. 29 ff) ent-schieden hat, liegt eine grob fahrl344ssige Unkenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die f374r die Kenntnis der anspruchsbegr374ndenden Umst344nde einer Aufkl344rungs- oder Beratungs-pflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lekt374re unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine gro337e Bedeutung f374r die Information des Anlageinteressenten 374ber die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheitsgem344337 und verst344ndlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss 374berlassen worden ist, kann die Aush344ndigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Gen374ge zu tun (siehe etwa Senat, Vers344umnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7, vom 5. M344rz 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17, vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei sei-ner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlagebe-raters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschl344gen, Ausk374nften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem pers366nli-chen Gespr344ch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailf374lle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdr374cken, viele Anleger von einer n344heren Lekt374re abh344lt, treten demgegen374ber regelm344337ig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "sei- 15 - 10 - nes" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm 374berge-benen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allge-meinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterl344sst der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lekt374re des Anlageprospekts, so weist dies auf das beste-hende Vertrauensverh344ltnis hin und ist daher f374r sich allein genommen nicht schlechthin "unverst344ndlich" oder "unentschuldbar" (Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 33). b) Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte bestand im vorliegenden Fall auch kein besonderer dringlicher Anlass f374r den Kl344ger und seine Ehefrau, den Prospekt nachtr344glich zu studieren, nachdem sie die Nachschussaufforde-rung des Fonds vom 26. Oktober 1999 erhalten hatten. Jedenfalls k366nnte eine solche Unterlassung nicht als grob fahrl344ssig im obigen Sinn eingestuft werden. Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, hatten die Eheleute aufgrund der finanziellen Situation des Fonds sp344testens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis da-von, dass sie - nach Ma337gabe ihrer Darstellung - von dem Gesch344ftsf374hrer T. bez374glich der Sicherheit der Anlage nicht ordnungsgem344337 aufgekl344rt bzw. beraten worden waren, sodass sie bez374glich dieser Pflichtverletzung be-reits damals h344tten Klage erheben k366nnen. Hierzu ben366tigten sie aber keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt. Es bestand f374r sie - angesichts der von den Instanzgerichten zu Recht hervorgehobenen deutlichen Abweichung der tats344chlichen Entwicklung des Fonds von dem behaupteten Inhalt des mit dem Gesch344ftsf374hrer T. gef374hrten Gespr344chs - keine zwingende Ver-anlassung, den alten Prospekt herauszusuchen und daraufhin durchzuarbeiten, ob die m374ndlichen Erkl344rungen auch vom Inhalt des Prospekts abwichen. Dies h344tte im vorliegenden Fall bezogen auf die erkannte Pflichtverletzung zudem lediglich dazu gef374hrt, dass zus344tzlich festgestellt worden w344re, dass der Fonds 16 - 11 - auch nach der Beschreibung im Prospekt tats344chlich nicht so sicher war, wie es nach der Darstellung des Kl344gers im Beratungsgespr344ch vorgespiegelt worden sein soll. Der Prospektinhalt selbst war f374r den konkreten Aufkl344rungs- bzw. Beratungsfehler und dessen Verfolgung letztlich nicht entscheidend. 17 Im 334brigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlageinte-ressenten im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erf374llt. Demgegen374ber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines m374ndlichen Beratungs- oder Vermittlungsgespr344chs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu k366nnen. Selbst wenn man aber der Meinung w344re, ein Anleger w374rde aus Anlass der Entdeckung eines Aufkl344rungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben, den Prospekt zu studieren, so beschr344nkt sich dies doch auf etwaige die Pflicht-verletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger trifft jedoch keine im Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit verbunde-ne Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den regelm344337ig sehr umfangrei-chen - hier 56 Seiten umfassenden - Anlageprospekt vorsorglich auf m366gliche weitere Fehler durchzuarbeiten. Insoweit kann die Obliegenheit, bez374glich einer Pflichtverletzung bestimmte Ma337nahmen vorzunehmen, von ihrem Schutz-zweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bez374glich der weiteren Fehler eine jeweils eigenst344ndige Obliegenheits-pflichtverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdr344n-genden Kenntnis verschlossen hat. Unterl344sst es ein Anleger grob fahrl344ssig, sich trotz eines konkreten Anlasses 374ber einen bestimmten Umstand zu infor-mieren, wird er so behandelt, als h344tte er hiervon Kenntnis. Der Zusammen-hang zwischen der Obliegenheitspflichtverletzung und der Unkenntnis fehlt aber 18 - 12 - bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt h344tte suchen m374ssen, sondern die er nur anl344sslich einer anderweitig angelegten - und von ihm unter-lassenen - Recherche gegebenenfalls h344tte erlangen k366nnen. 19 c) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, gro-be Fahrl344ssigkeit liege deshalb vor, weil der Kl344ger nicht bereits im Jahre 1999 einen Anwalt aufgesucht habe, der ihn im Rahmen einer umfassenden Bera-tung dann auf die weiteren behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten hin-gewiesen h344tte. Die Pr374fung, ob grobe Fahrl344ssigkeit im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bez374glich weiterer Fehler vorliegt, ist wegen der Selbst344ndig-keit der verj344hrungsrechtlichen Behandlung jedes einzelnen Aufkl344rungs- oder Beratungsfehlers nicht aus der Sicht des ersten - erkannten - Fehlers zu beur-teilen. Es ist deshalb nicht die Frage zu stellen, ob ein Anleger bez374glich des ersten Fehlers bestimmte Ma337nahmen - hier Aufsuchen eines Anwalts zwecks Klageerhebung - h344tte unternehmen m374ssen, bei deren Vornahme dann die weiteren Fehler gegebenenfalls aufgedeckt worden w344ren, sondern es ist zu fragen, ob es bez374glich der weiteren Fehler eine grob fahrl344ssige Obliegen-heitsverletzung ist, wenn man bez374glich der Verfolgung eines anderen Fehlers bestimmte Ma337nahmen unterl344sst. Letzteres ist aber eindeutig zu verneinen. Dem Gl344ubiger bleibt es - wie ausgef374hrt - unbenommen, eine ihm bekannt ge-wordene Pflichtverletzung, selbst wenn eine darauf gest374tzte Klage auf R374ck-abwicklung des Vertrags erfolgversprechend w344re, hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Anspr374che aus weiteren, ihm zun344chst aber noch un-bekannten Pflichtverletzungen zu verj344hren beginnen. d) Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Feststellung getragen, dass die streitgegenst344ndlichen Aspekte der mangelnden Fungibilit344t sowie der Haftung nach 247 172 Abs. 4 HGB in diesem Zusammenhang nur von unterge- 20 - 13 - ordneter Bedeutung seien, da es bei drohender Insolvenz des Fonds darauf ohnehin nicht mehr ankomme. Der Umstand, dass der Kl344ger aufgrund insoweit eingetretener Verj344hrung das Risiko des Totalverlusts aufgrund einer Insolvenz des Fonds tragen muss, besagt nicht, dass er das wirtschaftlich weniger ge-wichtige Risiko fehlender Fungibilit344t oder der Haftung nach 247 172 Abs. 4 HGB ebenfalls tragen m374sste. Ist eine Aufkl344rungs- oder Beratungspflichtverletzung kausal f374r den im Erwerb der Anlage liegenden Schaden, da der Anlageent-schluss von ihr beeinflusst ist und die Anlage anderenfalls nicht get344tigt worden w344re, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gr374nden die Anlage sp344ter im Wert gefallen oder die Beteiligungsgesellschaft in Insolvenz geraten ist und ob bez374glich weiterer Pflichtverletzungen ein durchsetzbarer Anspruch auf Scha-densersatz besteht oder nicht (mehr) besteht. Die durch Lebenserfahrung be-gr374ndete Vermutung f374r einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Beratung und Anlageentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 20), gilt dabei f374r jeden einzelnen Beratungsfehler einschr344nkungslos. Ab-gesehen davon hat der Kl344ger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beteili-gung nicht gezeichnet worden w344re, wenn er und seine Frau gewusst h344tten, dass es keinen Zweitmarkt f374r die Anteile gibt und die erhaltenen Aussch374ttun-gen mit dem Risiko der R374ckforderung gem344337 247 172 Abs. 4 HGB behaftet sind. 6. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist viel-mehr nicht auszuschlie337en, dass der vom Kl344ger geltend gemachte Schadens-ersatzanspruch besteht. 21 - 14 - a) Der Kl344ger hat behauptet, zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits sowie der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, vertreten durch deren Gesch344fts-f374hrer T. , anderseits sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wor-den; entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Gespr344che im Zusam-menhang mit der Zeichnung der Beteiligung nicht mit Mitarbeitern der Firma T. -Immobilien gef374hrt worden. Mangels entgegenstehender Feststellun-gen des Berufungsgerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen. 22 b) Zu den Umst344nden, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, geh366rt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - ZIP 2007, 636, 637 f Rn. 11 ff; vom 19. November 2009, aaO, S. 120 Rn. 20) die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte M366glichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu ver344u337ern. Allerdings kann - wie ausgef374hrt - die Aufkl344rungspflicht des Be-raters entfallen, wenn die entsprechende Belehrung im Anlageprospekt enthal-ten ist und der Berater davon ausgehen kann, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Se-nat, Urteil vom 18. Januar 2007, aaO, S. 638 Rn. 17). Der Prospekt muss inso-weit aber so rechtzeitig vor Vertragsschluss 374bergeben werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO, Rn. 24; siehe zur Rechtslage beim Anlagevermittler Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - ZIP 2007, 1864, 1865 Rn. 11 ff). Entspre-chendes gilt auch f374r die Aufkl344rung 374ber ein m366gliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach 247 172 Abs. 4 HGB. Nach der Darstellung des Kl344-gers (zur diesbez374glichen Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 25 m.w.N.) ist der Prospekt allerdings erst nach Zeichnung der Anlage 374bergeben worden. 23 - 15 - 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. 24 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.11.2008 - 27 O 1275/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.06.2009 - 20 U 5675/08 -
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