BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I II ZR 203/10 Verkündet am: 9. Juni 201 1 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbea m t er der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 (Bd, Bm, Ci), § 621 Nr. 5, § 627; SGB XI § 71 Abs. 1, §§ 72, 120 Abs. 2 Satz 2 a) Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistu n- gen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen. b) Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialg e setzbuch Pflegebedürftigen mit einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung über ambulante pflegerische Leistungen ist ein Vertrag über Dien s te höherer Art. c) § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI regelt die Kündigung eines Vertrags über amb u lante pflegerische Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz, ohne im Übrigen in die bestehenden Kündigungsregel ungen des Dienstvertragsrechts einzugreifen. d) Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pfleg e- vertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, benachteiligt den Pfl e- gebedürftigen unangemessen und ist unwirksam. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10 - LG Koblenz AG Andernach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2011 durch den V izepräs identen Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann , Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2010 wird zurückgewi e sen. Die Klägerin hat die Kosten des R evisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in einem von der Klägerin vorformulierten Vertrag über ambulante pflegerische Lei s tungen. Die Klägerin ist Trägerin ei ner zugelassenen ambulanten Pflegeeinric h- tung im Sinne des § 71 Abs. 1, § 72 SGB XI . Sie ist aufgrund eines Vertrags nach § 132a Abs. 2 SGB V auch befugt, Leistungen der häuslichen Kranke n- pflege mit den Krankenkassen abzurechnen. Dementsprechend erbringt s ie für ihre Kunden Leistungen der Pflegeversicherung und/oder Leistungen der Kra n- kenversicherung s o wie frei vereinbarte Leistungen 1 2 - 3 - Mit der während des Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten , die der Pfl e gestufe III (Schwerstpflegebedürftige) zu geordnet war (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI), bestand ein Pflegevertrag vom 25. Juli 2007. Nach einem Krankenhausaufenthalt vom 20. bis 26. November 2008 kündigte diese den Pfl e gevertrag am 28. November 2008 . Sie nahm angebotene Leistungen der Kläge rin nicht mehr entgegen, sondern beauftragte einen anderen Pfleg e- dienst. Die Klägerin, die der Auffassung ist, das Vertrag s verhältnis habe im Hinblick auf eine Kündigung s frist von 14 Tagen erst zum 12. Dezember 2008 sein Ende gefunden, berechn e te der frühe ren Beklagten für die Zeit vom 27. November bis 12. Dezember 2008 die Leistungen, die üblicherweise zu e r- bringen gewesen wären, ohne Ansatz von Fahr t kosten. Zur Beendigung des Vertrags heißt es in dessen Nummer 6: Der Vertrag endet mit Kündigung oder T od des Kunden. Bei vor - übergehendem stationären Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Kranke n- haus, Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag. Der Kunde kann diesen Vertrag in den ersten zwei Wochen ab Aushändigung eines schriftlichen Exemplars hinsichtlich der Pfl e- geversicherungsleistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Danach bzw. ansonsten kann der Kunde den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen. Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der Krankenpflege (§ 37 SGB V ) gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit gem . § 627 BGB kündigen kann. Der Pflegedienst kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Rechte des Kunden bzw. des Pflegedienstes auf Kündigung aus wic htigem Grund bleiben unberührt. 3 4 - 4 - Die - unter Berücksichtigung nicht weiter streitiger Positionen - auf Za h- lung von 449,67 Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer vom Lan dgericht z u gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die in dem von der Kläg e- rin gestellten Vertrag vereinbarte 14 - tägige Kündigungsfrist der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Ohne diese Vereinbarung wäre der Ve r trag nach § 621 Nr. 5 BGB jederzeit kündbar, da die Vergütung nicht nach Zeita b- schnitten be messen sei und das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit der Kl ä- gerin nicht vollständig oder hauptsächlich in A n spruch nehme. Eine andere Kündigungsfrist sei auch nicht der Bestimmung des § 120 Abs. 2 SGB XI zu entnehmen, die ein besonderes Kündigungsrecht während einer Probezeit vo r- sehe. Zwar sei § 621 Nr. 5 B GB abdingbar, aber bei allgemeinen Geschäft s- bedingungen sei § 307 BGB zu berücksicht i gen. Die vereinbarte 14 - tägige Kündigungsfrist stelle eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Reg e- lung dar, die auch Nachteil e von einigem G e wicht für den Pflegebe dürftigen begründe. Er könne ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung s- 5 6 7 8 - 5 - möglichkeit haben. Die von der (früheren) Beklagten in A n spruch genommenen Pflegeleistungen hätten ihre Intimsphäre und ihren persönlichen Bereich betro f- fen, ohne dass sie si ch eine bestimmte Pflegeperson habe aussuchen kö n nen. Es sei zu Pflegemängeln gekommen. Auch wenn zwischen den Parteien streitig sei, wer diese Mängel zu vertreten habe , und entsprechende Unstimmigkeiten - auch wegen möglicher Beweisschwierigkeiten - nicht ohne weiteres ein Kü n- digungsrecht nach § 626 BGB begründ e ten, müsse ein Pflegebedürftiger sich fristlos von dem Vertrag lösen können, weil er sich anderenfalls von einem Pflegedienst, zu dem er das Vertrauen ve r loren habe, pflegen lassen oder für diesen Z eitraum einen zusätzlichen Pfleg e dienst bezahlen müsse. Demgegenüber sei der Pflegedienst weniger schutzwürdig. Er müsse ohnehin, etwa in Fällen eines Krankenhausaufen t haltes oder des Todes des Pflegebedürftigen, flexibel sein. Auch dass die Klägerin i m Interesse des Pfl e- gebedürftigen auf ein jederzeitiges Künd i gungsrecht verzichte, mache wegen der unterschiedlichen Interessenlage beider Vertragsparteien die Kündigung s- klausel für den Pflegebedürftigen nicht angemessen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Ü berprüfung im Ergebnis stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist die Überlegung des Berufungsg e richts, dass beim Fehlen einer vertraglichen Kündigungsregelung das hier eingegangene Diens t- verhältnis jederzeit gekündigt werden k o nnte, weil die Ver g ü tung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen ist. Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit, die sie nach dem Vertrag monatlich a b rechnet, keinen Monatslohn im 9 10 11 - 6 - Sinne des § 621 Nr. 3 BGB. Ihre Tätigkeit wird vie l mehr, wie auch die von ihr vorgelegten Abrechnungen vom 1. Dezember 2008 über im Monat November 2008 erbrachte Leistungen der Pflegeversicherung und Krankenversicherung zeigen , nach bestimmten Leistungen und Leistungskomplexen ve r gütet, die sie für die Pflegebedürftige - soweit es um Leistun gen der Pflegeversicherung geht - auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SG B XI e r- bracht hat. Auch wenn sich die Vergütung monatlich in einer weitgehend ident i- schen Größenordnung bewegen wird - vorausgesetzt, die zur Pflege erf orderl i- chen Maßnahmen werden regelmäßig abgerufen - , ist ihr Maß nicht an e i nen Zeitfaktor gebunden, sondern hängt von der Erbringung bestimmter , gege n- ständlich b e schriebener Leistungen ab. 2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Au f fassung des Berufung sgerichts, dass die in § 621 BGB geregelten Kündigungsfri s ten, auch die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 621 Nr. 5 BGB, dispos i tiv sind und durch eine Vereinbarung der Parteien abbedungen werden können. Geschieht dies - wie hier - durch vorformulie rte Vertragsbedingungen, die die Klägerin der Pflegeb e- dürftigen gestellt hat, unterliegen diese der Inhaltskontro l le nach § 307 BGB. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Besti m mung in A llgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertra gspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachte i- ligt. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zwe i- fel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung , von der abgewichen wird, nicht zu verei n baren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertrag s zwecks gefährdet ist. 12 13 - 7 - b) Zutreffend sieht das Berufungsgericht in d er 14 - tägigen Kündigung s- frist eine erhebliche Abweichung von der jederze i tigen Kündigungsmöglichkeit nach § 621 Nr. 5 BGB, die in Bezug auf das hier in Rede stehende Vertrag s- verhältnis zu einer Schwerstpflegebedürftigen mit Nachte i len verbunden ist, die ei n erhebliches Gewicht haben. Aus der Sicht des Pflegebedürftigen handelt es sich um ein Vertragsverhältnis, das in besonderer Weise - siehe nur die im Ei n- zelnen in § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI aufg e führten gewöhnlich en und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun gen im B e reich der Körperpflege - die Intimsphäre des Betroffenen berührt und mit einer großen persönlichen Nähe zu der die P flege gewährenden Person verbunden ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Pflegebedürftige auf diese Pflegeverric h tungen ständ ig angewiesen ist, handelt es sich doch in den Bereichen der Körperpflege, der Ernä h rung und der Mobilität um Dienste, die - ähnlich wie in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - aufgrund besonderen Vertrauens übertr a gen zu werden pflegen. Das ist nicht etwa des halb anders, weil der Pflegebedürftige keinen Einfluss darauf hat, we l- cher Mitarbeiter des Pflegedienstes ihn zu unterstützen hat. Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass der Pflegebedür f tige, der sich nach Maßgabe des § 37 SGB XI mit Hilfe von Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswir t- schaftliche Versorgung selbst beschaffen könnte, sich einer zugelassenen Pflegeeinrichtung anvertraut, die ihre pfleger i schen Leistungen nach § 71 Abs. 1 SGB XI unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildete n Pfleg e- fachkraft zu erbringen hat . Diese Pflegefachkraft musste - zum Zeitpunkt des hier maßgebenden Vertragsschlusses - neben dem Abschluss einer Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger od er als Altenpfleger in o der als Altenpfleger eine in § 71 Abs. 3 SG B XI näher beschriebene praktische Berufserfahrung im erlernten Pflegeberuf erworben haben (nach der derzeit gült i gen Fassung heißt es statt 14 - 8 - " Krankenschwester oder Krankenpfleger " jetzt " Ges undheits - und Krankenpfl e- gerin oder Gesundheits - und Krankenpfl e ger " ) . c) Ob die vertragliche Kündigungsreg e lung auch von der Norm des § 627 Abs. 1 BGB abweicht, was die Vorinstanzen nicht geprüft haben, hängt d a von ab, ob die von der Klägerin übernom menen Verrichtungen als Dienste höherer Art im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind. Das Oberlandesgericht Ha m- burg (OLGR 1999, 125, 126), das in einer Kündigungsfrist von einer Woche eine nach § 9 AGBG unwirksame Abwe i chung von § 621 Nr. 5 BGB gesehen ha t, hat diese Frage verneint (äh n lich AG Bad Schwartau, Urteil vom 9. Juli 2009 - 7 C 210/09, juris Rn. 16), weil Berufstätigkeiten wie die ambulante Kra n- ken - , Alten - und Behindertenpflege mit den Vertrauensberufen der Rechtsa n- wälte, Steuerberater, Wirtscha ftsprüfer und Ärzte nicht zu vergleichen seien und häufig von nur angelernten Personen erbracht werden könnten. Sie erfo r- derten zwar persönliche Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit; dies seien aber keine gerade den Inhalt des hier strittigen Dienstver trags prägenden Mer k male wie die Pflicht zur Verschwiegenheit beim Anwaltsvertrag. Demg e- genüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Sozia l recht a ktuell 2010, 228, 230 f) die Leistungen ambulanter Pflegedienste als Dienste höherer Art eing e- ordnet. Der Senat hält die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart für vo r- zugswürdig. aa) Dass bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB V ein Kündigungsrecht des Dienstb e rechtigten nach § 627 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, sieht die K lägerin in den von ihr gestellten Vertragsb e- dingungen selbst so. Hintergrund für diese Auffassung ist, dass für die häusl i- 15 16 17 - 9 - che Krankenpflege sowohl zur Vermeidung oder Verkürzung einer ansonsten vorzunehmenden stationären Behandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V) als auch zur B e handlung ss icherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V), wie sie hier im November 2008 vor der Aufnahme der früheren Beklagten in stationäre Krankenhausb e- handlung stattgefunden hat, therapeutische Leistu n gen in Rede stehen, um bei einem erkrankten Patient en das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern. Es liegt nahe, dass solche T ä tigkeiten, die die ärztliche Behandlung im Haushalt des (kranken) Pflegebedürftigen ergänzen und sichern sollen, d e- ren Charakter als Dienste höhere r Art teilen. Die b e sondere Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwe n dung des § 627 BGB typisch ist, wird indiziell dadurch bestätigt, dass auch der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Be rufsb e- zeichnung eine staatlich geregelte Au s bildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, deren Verletzung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und - für die beruf s- mäßig tätigen Gehilfen - in Verbindung mit § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit Str a fe bedroht ist (v gl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 35; Münc h Komm - StGB/Cierniak, § 203 Rn. 31). Ebenso wenig wie beim Arzt ist es für die Qualifizierung einer Leistung als D ienst höherer Art von B e- deutung, ob der Beruf s träger sie selbst vo rnimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vorne h- men lässt. bb ) Der Senat tritt der Auffassung des Oberlande s gerichts Stuttgart bei, dass es bei der allgemeinen Pflege, die nicht Krankenpfl ege ist, keine ins G e- wicht fallenden Unterschiede gibt, die eine andere rechtliche Einordnung rech t- fertigen würden . Natürlich sind Hilfen in der hauswirtschaftlichen Verso r gung für sich genommen keine Dienste höherer Art. Für die Beurteilung einer zugela s- s enen Pflegeeinrichtung ist der Hilfebedarf jedoch als Ganzes in Rec h nung zu 18 - 10 - stellen, wobei die Hilfen im Bereich der Körperpflege besonders bedeutsam sind, um - etwa bei Schwerstpflegebedürftigen - Dekubitus schäden zu verme i- den. Die bereits angeführten per sönlichen Voraussetzungen für die verantwor t- liche Pfl e gefachkraft eine s zugelassenen Pflege dienstes verdeutlichen, dass den Berufen der Krankenschwester und des Krankenpfl e gers sowie denjenigen der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselbe Bedeutung be igemessen wird, wobei auch der Altenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der im Altenpfleg e gesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. August 2003, BGBl. I S. 1690) seine n ä here Ausgestaltung gefunden hat, mit seinen Gehilfen der Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegt (vgl. Lenckner/Eisele aaO). Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 231) darin zu, dass der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen, der neben Fachwissen auch den persönlichen Lebensb e reich in einer vertraulichen bis in timen Form betrifft, nicht hinter der Betreuung durch einen Inkassobeauftragten (vgl. hierzu S e- natsurteil vom 29. April 2004 - III ZR 279/03, NJW - RR 2004, 989) , einen Par t- nerschaftsve r mittler (vgl. BGH, Urteil vom 1. Feb ruar 1989 - IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 345 f) oder Angehörige andere r Berufe im Gesundheitsbereich z u rückbleibt (vgl. zum Krankengymnasten AG Andernach NJW - RR 1994, 121; zum Heilpraktiker LG Kassel NJW - RR 1999, 1281; vgl. im E inzelnen Münc h- Komm - BGB/Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 20; Staudi n ger/Preis, BGB, Bearb. 2002, § 627 Rn. 19). cc ) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Satz 2 SG B XI, nach der der Pflegeb e dürftige den Pflegevertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalt ung einer Frist kündigen kann. Die Bestimmung wu r- de durch Art. 1 Nr. 23 des Pfl e ge - Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. Septem - ber 2001 (BGBl. I S. 2320) in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch eing e fügt. Mit 19 - 11 - ihr sollten - abges ehen vom Zivilrecht - erstmals Vorgaben zum Vertragsve r- hältnis zwischen dem Träger eines Pflegedienstes und den von ihm betreuten Pflegebedürftigen eingeführt werden. Dabei stand das Bestreben im Vorde r- grund, neben de n sich aus dem Elften Buch Sozialgesetz buch ergebenden A n- sprüchen auf die Gewährung von Sachleistungen durch zugelassene Pflegeei n- richtungen auch die "individualrechtliche" Verpflichtung des Pflegedienstes g e genüber dem Pflegebedürftigen zu verdeutlichen und ins Bewusstsein zu rücken, dass mi t Abschluss eines schriftlich fixierten Pflegevertrags Transp a- renz geschaffen wird, indem die Pflegebedürftigen über ihre Rechte und Pflic h- ten hinreichend informiert werden und eine ausreichende Rechtskla r heit auch im Rechtsverhältnis zu dem Träger des Pfl egedienstes besteht. Zur Künd i- gungsregelung in § 120 Abs. 2 SGB XI wird ausgeführt, sie ermögliche z u- nächst eine probeweise Inanspruchnahme des Pflegedienstes. Bei der Reg e- lung handele es sich nicht um eine Kündigungsfrist, sondern um eine Frist, i n- nerhalb dere r das Recht zur fristlosen Kündigung wahrgenommen werden kö n- ne (vgl. BT - Drucks. 14/5395 S. 47). Danach lässt § 120 Abs. 2 SGB XI die allgemein geltenden Vo r schriften des Dienstvertragsrechts, insbesondere § 621 Nr. 5 BGB, unberührt. Der Reg e- lung kann auch nicht im Umkehrschluss entnommen werden, abg e sehen von Fällen einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB könne ein Pflegevertrag nach Ablauf von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz nur noch unter Ina n- spruchnahme einer bestimmen Frist und unter Angabe bestimmter Gründe g e- kündigt werden. Zwar mögen solche Vorstellungen im G e setzgebungsverfahren bestanden habe n , wofür sprechen könnte, dass die Vereinbarung einer Künd i- gungsfrist - auch durch einseitig gestellte Vertragsbedingungen - als nicht pro b- le matisch angesehen wurde. Es fehlt i n des eine nähere, über die Dauer einer probeweisen Inanspruchnahme des Pflegedienstes hinausreichende Begrü n- 20 - 12 - dung der Vorstellungen des Gesetzg e bers, die den Schluss zuließen , er habe in d ie bestehende n Kündigungs regelunge n des Dienstvertragsrechts eingre i fen wollen . d) Sind hiernach die Verrichtungen der Kl ä gerin, auch soweit sie sich allein auf Sachleistungen der Pflegeversicherung beziehen, schwerpunktmäßig und typisierend als Dienste höherer Art zu qualif i zieren, i st in der Abbedingung der j e derzeitigen Kündigungsmöglichkeit für den Pflegebedürftigen, der - ob zu Recht oder Unrecht - sein Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verl o- ren hat, eine un angemessene Benachteiligung seiner Interessen zu sehen (vgl. S enatsurte i l e vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543; vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, WM 2005, 1667, 1669 jew. mwN). Sie wird nicht dadurch au f gewogen, dass die Klägerin nach den von ihr gestellten Bedingungen eine Kündigungsfrist von vier Woche n zu beachten hat. Mit Recht weist das Landg e- richt darauf hin, dass der Verzicht der Klägerin auf eine kürzere Kündigung s frist für sie eine andere Bedeutung hat und - wie hinzuzufügen ist die Situatio n de s Pflegebedürftigen nicht im Sinne eines angemesse nen Ausgleichs verbe s- sert. Ohnehin wäre die Klägerin nach § 627 Abs. 2 BGB bei Inanspruchnahme der Kündigungsberechtigung zur Rüc k sichtnahme verpflichtet, damit sich der Dienstberechtigte die notwendigen Dienste anderweit b e schaffen kann. 21 - 13 - 3. Hat die fr ühere Beklagte daher den Pfl e gevertrag wirksam gekündigt, steht der Klägerin für die angebotenen, aber nicht mehr entgegengenommenen Leistungen keine Vergütung zu. Schlick Dörr Her r mann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Andernach, Entscheidung vom 22.12.2009 - 63 C 96/09 - LG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2010 - 6 S 22/10 - 22
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