BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 203/12 vom 30. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaf fert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 156/13 ausgesetzt. Gründe: I. Die Kläger in ist die staatliche Lottogesellschaft des Landes Sachsen - Anhalt. D ie Beklagten zu 1 und 4 gehören der B . - Unternehmensgruppe an, die auf der Internetseite "www. " in deutscher Sprache unter anderem Sportwetten an bietet . Die Beklagten zu 2 , 3, 5 und 6 sind oder waren Organe der Beklagten zu 1 oder 4. Die Klägerin hält das Angebot von Sportwetten durch die Beklagten ohne die nach dem Glück s spielstaat s vertrag erforderliche Erlaubnis für wettb e- werbswidrig . Sie nimmt die Beklagten auf Unterl assung , Auskunft und Festste l- lung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union zuläs sig, wenn die Entscheidung des Recht s- streits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die be reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Voraben t- 1 2 3 - 3 - scheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 31. Ma i 2012 - I ZR 29/10, juris Rn. 5). 1. Der Senat hat im Verfahren I ZR 171/10 (GRUR 2013, 527 = WRP 2013, 515 Digibet ) dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 24 . Januar 2013 folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV v orgelegt: 1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar, - wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lo t- terien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie desse n Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken, - wenn anderseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzu n- gen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen P erson eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesg e- biet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur E r- reichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele de s Allgemeinwohls beei n- trächtigt werden kann? 2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bunde s- ländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt? Falls die erste Frage bejaht wird: 3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abwe i- chenden Regelung die in den übrigen Bundeslände rn geltenden Beschrä n- kungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen, großzügig e- ren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übe r- gangszeit fortgelten , weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen we r- den könnten? 4 - 4 - 4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in d en übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird? 2. Die Vorlagefragen sind auch im Streitf all entscheidungserheblich. Dem Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßg eblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. Die dritte und vierte Vorlagefrage berücksichtigen bereits die erneute Änderung des Glücksspielrechts in Schleswig - Holstein durch das Gesetz zur Änderung 5 - 5 - glücksspielrechtli cher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl Schleswig - Holstein 2013, S. 64). Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliege n- de Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgrei f- lichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszus etzen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 11.03.2011 - 36 O 235/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 9 U 73/11 -
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