BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2/04 Verk374ndet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 543 Abs. 1 Nr. 1 Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verj344hrung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abh344ngt, beschr344nkt werden. HGB 247 439 Abs. 1 Anspr374che aus selbst344ndigen Vertr344gen, die lediglich dem Umfeld einer Bef366r-derung zuzurechnen sind, verj344hren nicht nach 247 439 Abs. 1 HGB, sondern nach den auf diese Vertr344ge anwendbaren Verj344hrungsvorschriften. Ein Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Transportunter-nehmer unabh344ngig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen erbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht, unterf344llt dementsprechend nicht der Verj344hrungsvorschrift des 247 439 HGB. BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 2/04 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, die S. GmbH in Bremen (im Weiteren: Beklagte), ver344u337erte mit insgesamt vier am 19. Dezember 1997 abgeschlossenen schriftlichen Vertr344-gen den "Teilbetrieb Fuhrpark" an die Kl344gerin. Die mit "Vereinbarung" 374ber-schriebene Abrede hatte u.a. folgenden Wortlaut: 1 "1. S. verkauft mit gesondertem Unternehmenskaufvertrag zum 01.01.1998 - 00.00 h - den Teilbetrieb Fuhrpark an B. . 205 - 3 - 3. B. erh344lt von S. 13 Lkw auf Basis eines Charterway- Vertrages. Die monatliche Rate betr344gt DM 3.419,00 bei 60 Monaten Laufzeit. Die Lkw werden nach Ablauf der 60 Monate an S. zur374ckgegeben. Als Laufleistung wurden durchschnittlich 13.000 km pro Monat vereinbart. 4. S. 374bernimmt die Disposition der 13 Lkw in Vollchar- ter. 205 6. Ein Mindestauftragsvolumen von DM 1.050,00 je Einsatz- und Arbeitstag (ohne Samstage und Sonn-/Feiertage) 374ber alle Fahrzeuge bei einer durchschnittlichen Laufleistung von 600 km kalendert344glich wird vereinbart. Nicht realisierte Um-s344tze, die durch Ausfallzeiten von Fahrzeugen, Fahrern etc. verlorengegangen sind, werden von B. nicht gefordert. 7. Der beiden Parteien bekannte Rahmenvertrag zwischen der Firma S. und B. kann mit einer Frist von sechs Mona- ten zum Ende eines Monats von der Firma B. schriftlich ganz oder bez374glich einzelner Lkw gek374ndigt werden. Die Lkw k366nnen dann an S. zur374ckgegeben werden." Die weiteren Vertr344ge zwischen den Parteien waren mit "Unternehmens-kaufvertrag", "Rahmenvertrag" und "Mietvertrag Wechselbr374cken-Koffer" 374ber-schrieben. 2 Die Kl344gerin erachtete die Zusammenarbeit mit der Beklagten in der Fol-gezeit als betriebswirtschaftlich unbefriedigend. Sie richtete deshalb am 4. April 2000 ein Schreiben an die Beklagte, das auszugsweise wie folgt lautete: 3 "Aufgrund der am 30. sowie 31.03.2000 getroffenen Vereinbarung k374ndigen wir hiermit folgende Vertr344ge mit fristloser und sofortiger Wirkung: 1.) Unternehmervertrag vom 19.12.1997 2.) Packmittel-Tauschvereinbarung vom 19.12.1997 - 4 - 3.) Charterway Mietvertrag vom 19.12.1997 4.) Mietvertrag Wechselbr374cken vom 19.12.1997. Oben genannte Vertr344ge werden fristlos gek374ndigt, da mit Wir-kung zum 01.04.2000 grundlegende Ver344nderungen im Bereich der Fahrzeuggestellung sowie der Zusammenarbeit getroffen wurden. Die K374ndigung sowie Neuordnung unserer Zusammen-arbeit erfolgte aufgrund fehlender wirtschaftlicher Fahrzeug-Auslastungen. Die weitere Zusammenarbeit wird auf den nachfolgenden Seiten unsererseits best344tigt und wie folgt fixiert. 205" Die Beklagte widersprach der fristlosen K374ndigung mit Schreiben vom 19. April 2000 unter Hinweis auf die im Rahmenvertrag fest vereinbarte Ver-tragslaufzeit von 60 Monaten (beginnend ab dem 1. Januar 1998), zeigte sich aber gespr344chsbereit. In der Folgezeit kam es auch zu Gespr344chen und weite-rem Schriftwechsel zwischen den Parteien. 4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 verlangte die Beklagte von der Kl344gerin schlie337lich die R374ckgabe der 13 374bernommenen Fahrzeuge bis zum 2. Januar 2001. Die Kl344gerin hat diesem Begehren entsprochen. Seitdem wur-den die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht mehr fortge-f374hrt. 5 Mit ihrer am 17. August 2001 eingereichten und am 31. August 2001 zu-gestellten Klage hat die Kl344gerin die Beklagte zun344chst auf Zahlung von 447.396,93 DM (229.739,59 DM = 117.463,98 200 wegen Nichterreichens des vereinbarten Mindestauftragsvolumens in den Monaten Januar bis Juli 2000 und 217.657,34 DM = 111.286,43 200 wegen offener Frachtanspr374che) in An-spruch genommen. 6 - 5 - Nach teilweiser R374cknahme der Klage hat die Kl344gerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 212.818,29 200 nebst Zinsen zu zahlen. 8 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die einzelnen Zahlungsanspr374che seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die am 19. Dezember 1997 getroffene Abrede 374ber das Mindestauftragsvolu-men sei zudem durch die fristlose K374ndigung der Kl344gerin vom 4. April 2000 hinf344llig geworden. Zumindest h344tten die Parteien diese Abrede durch eine En-de Mai 2000 getroffene Vereinbarung aufgehoben. Dar374ber hinaus hat sich die Beklagte auf Verj344hrung der Klageanspr374che berufen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, an die Kl344gerin 181.295,56 200 nebst Zinsen zu zahlen, wobei es der Beklagten die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gesamtbetrag von 26.267,65 200 vorbehalten hat. 9 Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Bremen OLG-Rep 2004, 148). Das Berufungsgericht hat die Revision beschr344nkt "auf die Entscheidung zu den der Kl344gerin zuerkannten Teilanspr374-chen von 117.463,98 200 und 3.749,66 200" zugelassen, "soweit es um die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung geht". 10 Mit ihrer Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in H366he von weiteren 121.213,64 200 nebst Zinsen. 11 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 12 I. Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerin auf Zahlung von 121.213,64 200 f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte f374r die Monate Januar bis Juli 2000 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 117.463,98 200 als "entgangene Fracht", weil die zwischen den Parteien am 19. Dezember 1997 getroffene Ab-rede 374ber ein von der Beklagten geschuldetes "Mindestauftragsvolumen" f374r diesen Zeitraum fortbestanden habe. Die unter Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinba-rung" niedergelegte Abrede sei nicht durch die von der Kl344gerin mit Schreiben vom 4. April 2000 erkl344rte K374ndigung weggefallen. Es k366nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Vereinbarung in einem zwi-schen den Parteien am 29. Mai 2000 gef374hrten Gespr344ch aufgehoben worden sei. 13 Der Kl344gerin stehe weiterhin ein Anspruch in H366he von insgesamt 3.749,66 200 zu, der sich aus vier Teilbetr344gen zusammensetze, 374ber die Rech-nungen wegen zu niedriger Frachtgutschriften erteilt worden seien. 14 Die Anspr374che der Kl344gerin seien nicht verj344hrt. Es handele sich bei den Anspr374chen auf Ausgleichszahlung wegen zu niedriger Frachtums344tze nicht um Forderungen aus einem Bef366rderungsvertrag i.S. von 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die unter Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 getroffene Abrede sei ein Garantievertrag. Eine derartige Vereinbarung k366nne nicht als "Frachtgesch344ft" i.S. von 247 407 Abs. 1 HGB eingeordnet werden. 15 - 7 - Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelung verj344hrten die von der Kl344gerin erhobenen Anspr374che in 30 Jahren seit ihrer Entstehung. Seit dem 1. Januar 2002 sei auf die Anspr374che die Regelung des 247 195 BGB anzu-wenden, wonach die regelm344337ige Verj344hrungsfrist drei Jahre betrage. Die Ver-j344hrungsfrist habe fr374hestens am 1. Januar 2000 in Lauf gesetzt werden k366n-nen. Die erstgenannte Verj344hrungsfrist sei mithin gem344337 247 209 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung durch Erhebung der vorlie-genden Klage unterbrochen worden. Infolgedessen sei die Verj344hrung der ein-geklagten Anspr374che nach Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 gehemmt. 16 II. Die Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. 17 1. Die Revision ist in dem Umfang, in dem sie von der Beklagten einge-legt worden ist, uneingeschr344nkt zul344ssig (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 18 a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entschei-dungsgr374nden zwar auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344h-rung beschr344nkt. Diese Beschr344nkung der Zulassung ist jedoch unzul344ssig und damit wirkungslos. Die Zulassung der Revision kann nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344n-digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden. Unzul344ssig ist es, die Zu-lassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschr344nken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; Urt. v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, BB 2006, 1358, 1359 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung der Zulas-sung der Revision auf die Frage der Verj344hrung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abh344ngt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage 19 - 8 - ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 543 Rdn. 10; a.A. M374nchKomm.ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, 2. Aufl., 247 543 Rdn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 543 Rdn. 12). 20 b) Fehlt es an einer wirksamen Beschr344nkung der Zulassung, so ist allein die Beschr344nkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher unbeschr344nkt zugelassen (BGH, Urt. v. 5.4.2005 - XI ZR 167/04, ZIP 2005, 1024 f. = WM 2005, 1076; Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, 1099 = VersR 2006, 931 m.w.N.). 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-gericht Anspr374che der Kl344gerin in H366he von 117.463,98 200 aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 f374r begr374ndet erachtet hat. 21 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abrede 374ber ein Mindest-auftragsvolumen in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 habe in dem hier ma337geblichen Zeitraum von Januar bis Juli 2000 noch G374ltigkeit ge-habt, da sie nicht durch die von der Kl344gerin mit Schreiben vom 4. April 2000 erkl344rte fristlose K374ndigung entfallen sei. 22 aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung u.a. darauf gest374tzt, dass die Beklagte der K374ndigung der Kl344gerin mit Schreiben vom 19. April 2000 widersprochen habe. Eine K374ndigung stelle zwar eine einseitige Willenserkl344-rung des K374ndigenden dar, die keiner "Annahme" durch den Erkl344rungsemp-f344nger bed374rfe. Eine aus wichtigem Grund erkl344rte K374ndigung sei aber nur dann wirksam, wenn dem K374ndigenden ein solcher Grund auch zustehe. Daran fehle es hier jedoch. Die Kl344gerin habe weder vor noch w344hrend des Rechts-streits Tatsachen vorgetragen, die berechtigten Anlass f374r eine (fristlose) K374n- 23 - 9 - digung h344tten geben k366nnen. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 24 bb) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenom-men, dass der Kl344gerin kein wichtiger Grund f374r die sofortige Vertragsbeendi-gung zur Seite gestanden habe. Die Kl344gerin habe ihre K374ndigung mit der feh-lenden wirtschaftlichen Fahrzeugauslastung begr374ndet. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Vertragsgestaltung f374r sie bis zum Ab-lauf der vereinbarten f374nfj344hrigen Vertragsdauer wirtschaftlich nicht mehr trag-bar gewesen sei. Dieser Umstand sei entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts als wichtiger Grund f374r die K374ndigung anzuerkennen. cc) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es kann of-fen bleiben, ob die K374ndigung der Kl344gerin vom 4. April 2000 - wie die Revision geltend macht - auch die in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 niedergelegte Abrede 374ber ein Mindestauftragsvolumen umfasst. Denn das Be-rufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kl344gerin keine Tat-sachen daf374r dargelegt hat, dass der angegebene K374ndigungsgrund auch tat-s344chlich bestanden hat. 25 b) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, dem K374ndigungsschrei-ben der Kl344gerin vom 4. April 2000 sei jedenfalls eine schriftliche Best344tigung einer einvernehmlichen Vertrags344nderung zu entnehmen, die auch die Aufhe-bung der Regelung betreffend das Mindestauftragsvolumen zum Gegenstand gehabt habe. Damit kann die Revision schon deshalb nicht geh366rt werden, weil sie nicht auf entsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen verweist. 26 Der Annahme, die Kl344gerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. April 2000 lediglich eine einvernehmliche Vertrags344nderung best344tigt, steht zudem das 27 - 10 - Antwortschreiben der Beklagten vom 19. April 2000 entgegen. Darin hat sich diese nicht nur gegen die Verwendung des Begriffs der "fristlosen K374ndigung" gewandt, sondern geltend gemacht, dass der am 19. Dezember 1997 abge-schlossene "Rahmenvertrag" - im K374ndigungsschreiben vom 4. April 2000 als "Unternehmervertrag" bezeichnet - eine feste Laufzeit von 60 Monaten, begin-nend ab 1. Januar 1998, vorsehe. Dementsprechend hat sich die Beklagte auch gegen die fristlose K374ndigung der weiteren im Schreiben vom 4. April 2000 ge-nannten Vertr344ge gewandt. Von einer am 30./31. M344rz 2000 einvernehmlich vereinbarten Vertrags344nderung ist in dem Schreiben der Beklagten vom 19. April 2000 keine Rede. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht daher mit Recht davon ausgegangen, dass die Abrede in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 auch nach dem 4. April 2000 noch G374ltigkeit hatte. 28 c) Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vereinbarung 374ber ein Mindestauf-tragsvolumen sei nicht in einem zwischen den Parteien am 29. Mai 2000 ge-f374hrten Gespr344ch aufgehoben worden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehler-frei angenommen, von einem Fortbestand der in Rede stehenden Vereinbarung sei auszugehen, weil diese nach den Bekundungen des Zeugen H. in dem Gespr344ch am 29. Mai 2000 nicht ber374hrt worden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angef374hrten Schreiben der Kl344gerin vom 18. Mai 2000 an die Beklagte, in dem die Abrede 374ber ein Mindestauf-tragsvolumen ebenfalls nicht erw344hnt ist. Die Fortgeltung der nicht wirksam ge-k374ndigten "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 musste in dem Gespr344ch vom 29. Mai 2000 nicht ausdr374cklich vereinbart werden. Ihre Aufhebung in einer gesonderten Vereinbarung behauptet auch die Beklagte nicht. 29 - 11 - 30 d) Die Revision wendet sich schlie337lich auch ohne Erfolg gegen die Auf-fassung des Berufungsgerichts, die Anspr374che der Kl344gerin 374ber 117.463,98 200 seien nicht gem344337 247 439 Abs. 1 HGB verj344hrt. 31 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Anspr374che in den zeitlichen Anwendungsbereich des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen 247 439 Abs. 1 HGB fallen. Die von der Kl344gerin erhobenen Anspr374-che haben ihre Grundlage zwar in einer vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossenen Vereinbarung, n344mlich in Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997. Die Forderungen sind jedoch erst im Jahre 2000 entstanden. Nach dem Rechtsgedanken des Art. 169 EGBGB beurteilt sich die Verj344hrung deshalb nach den zu diesem Zeitpunkt ma337geblichen Verj344hrungsvorschriften (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 9/03, TranspR 2006, 70, 71). bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Anspr374che der Kl344gerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 wegen Nichterreichens des vereinbarten Mindestauftrags-volumens nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des 247 439 Abs. 1 HGB unterfallen. 32 (1) Nach 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verj344hren Anspr374che aus einer Bef366r-derung, die den 247247 407 bis 450 HGB unterliegt, grunds344tzlich in einem Jahr. Die Bestimmung lehnt sich in ihrem Regelungsgehalt an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR an und soll dem Interesse an einer schnellen Schadensabwicklung im Handels-verkehr dienen (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechts-reformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die dem 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfallenden Anspr374che m374ssen "aus einer Bef366rderung" entstanden sein. Erfasst sind somit alle vertraglichen Anspr374che, auch solche aus der Verletzung 33 - 12 - vertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zu der "Bef366rderung" ge-h366ren und sich nicht etwa aus einer selbst344ndigen vertraglichen Abrede erge-ben. Dar374ber hinaus unterfallen der Verj344hrungsregelung - ebenfalls in 334ber-einstimmung mit dem CMR-Vorbild - auch au337ervertragliche Anspr374che (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Anspr374che aus selbst344ndigen Vertr344gen, die ledig-lich dem Umfeld der Bef366rderung zuzurechnen sind, verj344hren nicht nach 247 439 HGB, sondern nach den auf diese Vertr344ge anwendbaren Verj344hrungsvorschrif-ten (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 439 HGB Rdn. 12; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 2001, 247 439 Rdn. 9). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Anspr374chen der Kl344gerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 hande-le es sich nicht um solche "aus einer Bef366rderung" i.S. von 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Abrede 374ber ein Mindestauftragsvo-lumen, der darin bestehe, der Kl344gerin Gewissheit zu verschaffen, dass ihr un-abh344ngig davon, ob und in welchem Umfang Bef366rderungsleistungen erbracht w374rden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein Entgelt von 1.050 DM zustehe. Eine derartige vertragliche Vereinbarung sei ein Garantievertrag, der dadurch ge-kennzeichnet sei, dass der Garant f374r den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen habe. Die Einordnung einer solchen Abrede als "Frachtgesch344ft" widerspreche dem in 247 407 Abs. 1 HGB angesprochenen Vertragstypus. 34 (3) Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. Der An-spruch aus Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 ist seiner Rechtsnatur nach ein Anspruch auf Garantieleistung bei Nichterreichen des Mindestfrachtumsatzes. F374r den Fall, dass ihr keine Bef366rderungsauftr344ge er-teilt w374rden, obwohl sie die Bef366rderungsleistungen erbringen k366nnte, sollte der Kl344gerin - unabh344ngig von den Gr374nden f374r das Ausbleiben der Auftr344ge - das 35 - 13 - vereinbarte Mindestentgelt je Arbeitstag und Fahrzeug zustehen. Der Anspruch sollte sich danach nicht aus einer bestimmten, den 247247 407 ff. HGB unterliegen-den, Bef366rderung ergeben. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass auf den Anspruch Entgelte f374r abgerufene Bef366rderungsleistungen angerechnet werden sollten und - gem344337 Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 - ber374cksichtigt werden sollte, ob die Kl344gerin tats344chlich Bef366rderungs-leistungen h344tte erbringen k366nnen. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Anwendung von 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Anspr374che aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 auch nicht aus dem Wortlaut von 247 439 Abs. 2 Satz 2 HGB hergeleitet werden. Denn die Anwendung der zuletzt genannten Bestim-mung bezieht sich auf Anspr374che "aus einer Bef366rderung", woran es bei einem Anspruch aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 gera-de fehlt. 36 e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Anspr374che der Kl344gerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 seien demge-m344337 nach 247 195 BGB a.F., Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB, 247 195 BGB n.F. nicht verj344hrt, ist rechtsfehlerfrei. 37 3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, dass das Beru-fungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 3.749,66 200 f374r begr374ndet erachtet hat. 38 Das Berufungsgericht ist in 334bereinstimmung mit dem Landgericht, des-sen Entscheidungsgr374nde es sich durch Bezugnahme zueigen gemacht hat (247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), davon ausgegangen, dass die Kl344gerin den Anspruch 374ber 3.749,66 200 schl374ssig dargelegt hat. Den Vortrag der Beklagten zu dieser 39 - 14 - Forderung hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Substantiierung nicht ber374cksichtigt. Die dagegen vorgebrachten Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 40 III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 02.04.2003 - 11 O 402/01 - OLG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2003 - 2 U 37/03 -
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