BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 204/04 vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vorsitzen-den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Merkmale des Klagegeschmacksmusters sind aus der hinterlegten Abbildung zu erkennen. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 Ullmann v. Ungern-Sternberg Büscher Schaffert Bergmann
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