BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 204/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2005 - 4 U 121/02 - wird zu-r374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Gegenstandswert: 188.217,60 200 (161.451,60 200 + 26.766 200) Gr374nde: Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-ten (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 10. Mai 1990 (IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2884 = DNotZ 1991, 321, 323) aufgeworfene Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine fehler-freie Beurkundung des Notars verlassen darf, stellt sich hier nicht. Es trifft zwar zu, dass auch dem von der Vertragspartei zur Beurkundung hinzugezogenen 2 - 3 - Anwalt insoweit Sorgfaltspflichten obliegen. Im vorliegenden Fall hing die Mit-beurkundung der Baupl344ne und der Baubeschreibung jedoch, wie der Senat bereits im Urteil vom 3. M344rz 2005 hervorgehoben hat, von der Beurteilung schwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie ab, die ei-nem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres pr344sent sein m374ssen. Infolgedessen w344re jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen Rechtsanwalt P. , weil er im Ter-min die beabsichtigte Form der Beurkundung nicht beanstandet habe, nicht zu erheben. Der von Rechtsanwalt P. entworfene Vertragstext gen374gte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderun-gen. 2. 304hnliches gilt f374r die Kosten des von dem Rechtsanwalt als Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin gef374hrten Vorprozesses gegen die Verk344uferin. Im Hinblick auf die nur subsidi344re Haftung des Notars gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist der Gesch344digte gehalten, auch nur m366glich erscheinende anderwei-tige Ersatzm366glichkeiten auszusch366pfen. Ein solches Vorgehen begr374ndet da-her Schadensersatzanspr374che gegen den mandatierten Rechtsanwalt grund-s344tzlich nur dann, wenn die Prozessf374hrung unvertretbar erscheint (vgl. dazu Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 5. Aufl., 247 19 Rn. 113, 167). Da-von kann im Streitfall aber - mindestens mit R374cksicht auf die der Kl344gerin g374nstigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozess - keine Rede sein. Auf die in der Fachliteratur umstrittene und vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie auch f374r die Rechtsanwaltshaftung gilt (bejahend etwa Palandt/Hein-richs, BGB, 65. Aufl., 247 280 Rn. 68 m.w.N.; verneinend BGHZ 85, 252, 261 f.; BGH, Urteil vom 27. M344rz 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2024), kommt es deswegen ebenso wenig an. 3 - 4 - 3. Zu Unrecht wirft die Nichtzulassungsbeschwerde dem Berufungsgericht schlie337lich eine grundlegende Verkennung der Kausalit344t bei der Schadensbe-rechnung vor. Das Berufungsgericht geht wie die Beschwerde davon aus, dass ohne den Beurkundungsfehler des Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag ge-schlossen worden w344re. In diesem Fall h344tte den Aufwendungen der Kl344gerin (Vertrags- und Finanzierungskosten) ein - im Zweifel rentierlicher - Gegenwert in Gestalt des Hausgrundst374cks gegen374ber gestanden. Nach der tats344chlichen Entwicklung der Dinge sind diese Kosten jedoch verloren und darum grunds344tz-lich als Schadensposten zu ber374cksichtigen. Ob sich die Verk344uferin auch bei einem wirksamen Vertrag ihren Verpflichtungen entzogen h344tte, was das Beru-fungsgericht verneint und die Beschwerde bejahen will, ist eine Frage des Ein-zelfalls und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu 374berpr374fen. 4 Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2002 - 2/25 O 480/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 4 U 121/02 -
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