BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 204/05 Verk374ndet am: 3. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Musical Starlights UrhG 247 19 Abs. 2 Halbsatz 2 a) Eine b374hnenm344337ige Darstellung im Sinne des 247 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen F344llen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein f374r das Auge oder f374r Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargebo-ten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf er-kennbar wird. b) Eine b374hnenm344337ige Auff374hrung des gesch374tzten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufge-f374hrten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgef374hrten Werkes insgesamt oder zumindest gro337-teils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird. - 2 - c) Eine b374hnenm344337ige Auff374hrung des gesch374tzten Werkes setzt eine Darstel-lung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigent374mlichen Be-gebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem gesch374tzten Werk um die ei-gensch366pferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, tr344gt der Auff374h-rende die Darlegungslast f374r seine Behauptung, bei der Auff374hrung lediglich nicht eigensch366pferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes 374bernommen zu haben. BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschlie337li-chen Nutzungsrechte an den Musicals 204Die Sch366ne und das Biest224, 204Der Gl366ck-ner von Notre Dame224, 204Der K366nig der L366wen224 und 204Aida224. 1 Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, veran-staltet im Rahmen von Tourneen bundesweit Auff374hrungen unter dem Titel 204The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Produc-tions224. 2 Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 f374hre bei diesen Ver-anstaltungen die genannten Musicals b374hnenm344337ig auf, ohne hierzu berechtigt 3 - 4 - zu sein. Sie hat die Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung - daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit 204aufzuheben223, als sie zur (scil.: Unterlassung der) b374hnenm344337igen Auff374hrung von Teilen der Mu-sicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-klagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien der Kl344-gerin nach 247 19 Abs. 2, 247 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung von Auff374hrungen der hier in Rede stehenden Musicals sowie zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung verpflichtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 6 Die Beklagten h344tten das Auff374hrungsrecht der Kl344gerin verletzt, weil es sich bei ihrer - auf einem zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalte-nen - Darbietung um eine unberechtigte b374hnenm344337ige Auff374hrung der urhe-berrechtlich gesch374tzten Musicals handele. Insoweit reiche es aus, dass die szenische Darstellung den gedanklichen Inhalt der aufgef374hrten Bestandteile der Musicals erkennbar mache und sich jeweils ein geschlossenes Bild des Ge- 7 - 5 - samtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergebe. Die Beklagten k366nnten ein Recht zur b374hnenm344337igen Auff374hrung nicht von der GEMA ableiten, weil diese selbst keine Rechte zur b374hnenm344337igen Auff374hrung von den Berechtigten erwerbe. Die Beklagten seien der Kl344gerin daher nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet. Soweit das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt habe, greife die Berufung dies mit ihrem Antrag nicht an. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 8 1. Der Anspruch auf Unterlassung der b374hnenm344337igen Auff374hrung der Musicals 204Die Sch366ne und das Biest224, 204Der Gl366ckner von Notre Dame224, 204Der K366nig der L366wen224 und 204Aida224 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, gem344337 247 19 Abs. 2, 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begr374ndet. Die Be-klagten haben durch die Auff374hrung der 204Musical Starlights223, so wie sie auf dem zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalten ist, das ausschlie337liche Recht der Kl344gerin zur 366ffentlichen b374hnenm344337igen Darstellung von Text und Musik der genannten Musicals widerrechtlich verletzt und sind ihr daher zur Un-terlassung weiterer derartiger Auff374hrungen verpflichtet. 9 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin zur Geltendmachung der Nutzungsrechte an der b374hnenm344337igen Auf-f374hrung dieser Musicals berechtigt ist, da sie Inhaberin der ausschlie337lichen Nutzungsrechte an diesen Werken ist. Die Musicals enthalten jeweils miteinan-der verbundene (247 9 UrhG), urheberrechtlich gesch374tzte Sprachwerke (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Musikwerke (247 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Zu den ausschlie337- 10 - 6 - lichen Nutzungsrechten z344hlt das ausschlie337liche Recht, das Werk 366ffentlich b374hnenm344337ig darzustellen (247 19 Abs. 2 UrhG). 11 b) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat, das ausschlie337liche Recht der Kl344gerin zur 366ffentlichen b374hnen-m344337igen Darstellung dieser Werke verletzt. Ob ein Werk b374hnenm344337ig aufge-f374hrt worden ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher W374rdigung. Das Re-visionsgericht pr374ft nur, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts auf einem rechtsfehlerfreien Verst344ndnis des Begriffs der b374hnenm344337igen Auff374hrung be-ruht (BGHZ 142, 388, 399 - Musical-Gala). Dies ist hier der Fall. aa) Bei der beanstandeten Auff374hrung handelt es sich um eine b374hnen-m344337ige Darstellung. Eine b374hnenm344337ige Darstellung im Sinne des 247 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen F344llen vor, in denen ein gedanklicher In-halt durch ein f374r das Auge oder f374r Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH, Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 121/58, GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II). Insoweit kommt es nicht dar-auf an, ob und inwieweit der gedankliche Inhalt des benutzten Werkes in der Auff374hrung erkennbar bleibt. Die Erkennbarkeit des benutzten Werkes ist keine Voraussetzung der b374hnenm344337igen Auff374hrung als solcher. Entscheidend ist allein, dass 374berhaupt ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (vgl. v. Gamm, UrhG, 247 19 Rdn. 12; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 19 UrhG Rdn. 16). Ferner kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Auff374hrung aus der Sicht des Publikums um die Auff374hrung eines Werkes in seiner Ge-samtheit oder um die Auff374hrung von Bestandteilen eines Werkes handelt. Er-forderlich ist lediglich, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos anei-nandergereihten Handlungselementen und Musikst374cken entsteht, sondern ein 12 - 7 - sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; OLG Braunschweig ZUM 1989, 134, 135; M366hring/Nicolini/ Kroitzsch, UrhG, 2. Aufl., 247 19 Rdn. 16). 13 (1) Nach diesen Ma337st344ben handelt es sich bei der Darbietung der Be-klagten um eine b374hnenm344337ige Auff374hrung. Die auf dem zu den Gerichtsakten gereichten Videomitschnitt festgehaltene Auff374hrung der 204Musical Starlights223 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht lediglich eine beliebige Aneinanderreihung musikalischer Highlights ohne Sinn und Zweck. Vielmehr besteht sie aus einer szenischen Darstellung sinnvoller Handlungsabl344ufe. Diese vermitteln jeweils das ge-schlossene Bild eines Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils eines Gesamtwerkes. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Be-rufungsgericht in der Kost374mierung der Darsteller und der Ausstattung der B374h-ne zus344tzliche Indizien f374r eine b374hnenm344337ige Auff374hrung gesehen hat. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass Kost374me und Kulissen kein Ersatz f374r die fehlende Darstellung von Begebenheiten sein k366nnten (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I) und f374r sich genommen f374r eine b374hnen-m344337ige Auff374hrung weder erforderlich noch gen374gend sind. (2) Auch die Musik ist bei der Darbietung der Beklagten, wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat, b374hnenm344337ig aufgef374hrt worden. Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird b374hnenm344337ig aufgef374hrt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der blo337en Untermalung dient (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; M366hring/ Nicolini/Kroitzsch aaO). Dementsprechend sind einzelne Lieder jedenfalls dann integrierende Bestandteile des Spielgeschehens, wenn sie aufgrund ihres Tex-tes aus der jeweiligen Situation der B374hnenhandlung zu begreifen sind (vgl. 14 - 8 - OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 13, 14 f.). So verh344lt es sich hier. Die Songtexte sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar auf den Hand-lungsablauf zugeschnitten und f374hren die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fort. Sie sind damit organischer Bestandteil des musikalisch-dramatischen Geschehens. bb) Bei den Darbietungen der Beklagten handelt es sich auch um eine b374hnenm344337ige Auff374hrung gerade der gesch374tzten Werke. Eine b374hnenm344337ige Auff374hrung des gesch374tzten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgef374hrten Werkes vermittelt wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisre-vue I; BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II). 15 (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Auff374hrung einem Betrachter, der das aufgef374hrte Werk noch nicht kennt, dessen Handlungsablauf insgesamt oder zumindest gro337teils vermittelt, sondern dass es ausreicht, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird. 16 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei es erforderlich, dass der wesentliche Handlungsablauf des gesch374tzten Werkes f374r den unbefangenen Betrachter erkennbar sei. In der von der Revision insoweit herangezogenen Entscheidung 204Musical-Gala223 (BGHZ 142, 388) hat der Senat allerdings im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Auff374hrung zwar nur eine gek374rzte Fassung des Werkes wiedergab, aber deutlich dessen wesentlichen Handlungsablauf erken-nen lie337, ausgef374hrt, hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass das Werk b374h-nenm344337ig aufgef374hrt worden sei. Dies besagt jedoch nicht, dass Auff374hrungen, 17 - 9 - die nicht den wesentlichen Handlungsablauf des aufgef374hrten Werkes erkennen lassen, keine b374hnenm344337igen Auff374hrungen sind. 18 Auch kleinste Teile von Werken genie337en Urheberrechtsschutz, wenn sie f374r sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen gen374gen, also eine pers366nliche geistige Sch366pfung darstellen; auf das quantitative oder qualitative Verh344ltnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes offenbart (BGHZ 9, 262, 267 f. - Lied der Wildbahn I; 28, 234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; Schricker/Loewenheim aaO 247 2 UrhG Rdn. 2 m.w.N.). Der Senat hat daher in der Entscheidung 204Musical-Gala223 (BGHZ 142, 388, 399 f.) - wie im 374brigen auch schon in der Entscheidung 204Eisrevue I223 (BGH GRUR 1960, 604, 605) - ausgesprochen, dass es f374r eine b374hnenm344337ige Auf-f374hrung ausreicht, wenn dem Publikum der gedankliche Inhalt eines Bestand-teils des aufgef374hrten Werkes vermittelt wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht sich durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat, entspricht die Darbietung der Beklagten diesen Anforderungen. Das Landgericht hat aufgrund eines Ver-gleichs der Drehb374cher zu den Musicals 204Die Sch366ne und das Biest224, 204Der Gl366ckner von Notre Dame224, 204Der K366nig der L366wen224 und 204Aida224 mit der durch den Videomitschnitt dokumentierten Auff374hrung der 204Musical Starlights223 festge-stellt, dass sich einem Betrachter der Auff374hrung der gedankliche Inhalt der aufgef374hrten Werke erschlie337t und er jeweils ein geschlossenes Bild entweder des Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerkes gewinnt. Der Annahme einer b374hnenm344337igen Auff374hrung der Musicals st374nde, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, 19 - 10 - wenn in der Auff374hrung der Beklagten im Vergleich zu den benutzten Musicals Songs in andere Szenen eingef374gt oder gelegentlich von anderen Figuren ge-sungen worden sein sollten. F374r die Frage der Erkennbarkeit des benutzten Werkes kommt es nicht darauf an, ob die Auff374hrung von dem benutzten Werk in Einzelheiten abweicht, sondern darauf, ob die Auff374hrung und das benutzte Werk in ihrem geistig-344sthetischen Gesamteindruck 374bereinstimmen (vgl. v. Gamm, UrhG, 247 19 Rdn. 12). (2) Die Revision r374gt, die Instanzgerichte h344tten keine Feststellungen da-zu getroffen, worin die urheberrechtlich gesch374tzte Besonderheit der Musicals der Kl344gerin bestehe. Es k366nne daher nicht beurteilt werden, ob bei den Auff374h-rungen der Beklagten Szenen und Figuren in der ihnen von der Kl344gerin gege-benen charakteristischen Pr344gung 374bernommen worden seien. Dies sei des-halb fraglich, weil es sich bei den Geschichten von 204Die Sch366ne und das Biest223, 204Der Gl366ckner von Notre Dame223 und 204Aida223 um gemeinfreie Geschichten hande-le und auch die Grundz374ge der Handlung von 204Der K366nig der L366wen223 gro337e 304hnlichkeiten zu gemeinfreien Geschichten aufweise. Allein die 334bernahme einzelner Gesangsst374cke der Musicals erf374lle f374r sich genommen nicht die Vor-aussetzungen einer b374hnenm344337igen Auff374hrung. Damit dringt die Revision nicht durch. 20 Eine b374hnenm344337ige Auff374hrung des gesch374tzten Werkes setzt allerdings eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigent374m-lichen Begebenheiten, die 334bernahme von Szenen und Figuren in der ihnen von den Autoren verliehenen Eigenart und Originalit344t voraus (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I). Handelt es sich bei dem gesch374tzten Werk - wie hier - um die eigensch366pferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, tr344gt jedoch der Auff374hrende die Darlegungslast f374r seine Behauptung, bei der Auf- 21 - 11 - f374hrung lediglich nicht eigensch366pferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes 374bernommen zu haben. Dieser Darlegungslast haben die Be-klagten nicht gen374gt. 22 Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Musicals auch insoweit Ur-heberrechtsschutz genie337en, als sie auf gemeinfreien Geschichten beruhen. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, geht aus den vorgelegten Drehb374chern zweifelsfrei hervor, dass es sich bei den Musicals jeweils um individuelle Bearbeitungen des her-gebrachten Stoffs handelt, denen eine eigene sch366pferische Leistung zugrunde liegt. Die Drehb374cher beschr344nken sich nicht darauf, die bekannten Stoffe ein-fach nur wiederzugeben; vielmehr sind die Geschichten textlich und musikalisch bearbeitet und f374r eine B374hnenauff374hrung umgesetzt. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, bei welchen Teilen der Musicals es sich nicht um eine eigene Bearbeitung, sondern um eine schlichte 334bernahme gemeinfreier Geschichten handelt. Unter diesen Umst344nden ist davon auszugehen, dass jede einzelne Szene der Musicals eine eigensch366pferische Bearbeitung des gemeinfreien Stoffs ist und daher s344mtliche von den Beklagten b374hnenm344337ig aufgef374hrten Teile der Musicals eine ihnen eigene charakteristische Pr344gung aufweisen. c) Die Beklagten haben das ausschlie337liche Recht der Kl344gerin zur b374h-nenm344337igen Auff374hrung der Musicals widerrechtlich verletzt. 23 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl344gerin der GEMA - oder einer entsprechenden ausl344ndischen Verwertungs-gesellschaft, der die GEMA durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbunden ist (vgl. Schricker/Reinbothe aaO Vor 247247 1 ff. WahrnG Rdn. 15) - durch Abschluss eines Berechtigungsvertrags Auff374hrungsrechte an diesen Werken einger344umt 24 - 12 - und ob gegebenenfalls die GEMA den Beklagten entsprechende Nutzungsrech-te 374bertragen hat. F374r die revisionsrechtliche Pr374fung ist beides daher zuguns-ten der Beklagten zu unterstellen. Die Beklagten k366nnten aber, wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat, aus einer mit der GEMA getroffenen Vereinbarung kein Recht zu den von ihnen veranstalteten Auff374hrungen herlei-ten. Die Rechte f374r derartige b374hnenm344337ige Auff374hrungen der Musicals w344ren von einem zwischen der Kl344gerin und der GEMA geschlossenen Berechti-gungsvertrag - oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kl344gerin und einer ausl344ndischen Verwertungsgesellschaft - nicht umfasst gewesen und h344tten daher auch nicht von der GEMA auf die Beklagten weiter374bertragen wer-den k366nnen. Der Berechtigte 374bertr344gt der GEMA gem344337 247 1 lit. a Satz 1 des Berech-tigungsvertrages (in der Fassung vom 26./27.6.2007, die insoweit mit fr374heren Fassungen wortgleich ist, GEMA-Jahrbuch 2007/2008, S. 174) die Wahrneh-mung der Auff374hrungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, je-doch unter Ausschluss der b374hnenm344337igen Auff374hrung dramatisch-musikali-scher Werke, sei es vollst344ndig, als Querschnitt oder in gr366337eren Teilen. Bei den hier in Rede stehenden Darbietungen der Beklagten handelt es sich im Sinne dieser Bestimmung, die der Senat auch als Revisionsgericht selbst aus-legen kann (BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala), um b374hnenm344337ige Auff374h-rungen dramatisch-musikalischer Werke, die von der 334bertragung der Auff374h-rungsrechte an Werken der Tonkunst ausgeschlossen sind. 25 aa) Der Begriff der b374hnenm344337igen Auff374hrung in 247 1 lit. a Satz 1 des Berechtigungsvertrages hat denselben Inhalt wie der Begriff der b374hnenm344337i-gen Darstellung in 247 19 Abs. 2 UrhG (vgl. BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala ). Wie bereits (unter II 1 b) dargelegt, haben die Beklagten die hier in Rede ste- 26 - 13 - henden Musicals b374hnenm344337ig dargestellt bzw. aufgef374hrt. Bei den Musicals handelt es sich auch um dramatisch-musikalische Werke. Darunter sind alle Werke zu verstehen, die als dramatisch-musikalische Werke 204in Szene223 gesetzt werden k366nnen, unabh344ngig davon, ob sie zu diesem Zweck geschaffen wor-den sind (vgl. BGHZ 142, 388, 395 f. - Musical-Gala ). Es steht au337er Frage, dass die Komponisten und Librettisten mit ihren Liedern und Texten die Ge-schichten 204Die Sch366ne und das Biest224, 204Der Gl366ckner von Notre Dame224, 204Der K366nig der L366wen224 und 204Aida224 in einer f374r die Umsetzung auf der B374hne geeigne-ten - und im 334brigen auch bestimmten - Art und Weise gestaltet haben. bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtseinr344umung in 247 1 lit. a des Berechtigungsvertrags nach deren Sinn und Zweck allerdings kein Vorbehalt hinsichtlich der Einr344umung von Rechten f374r Werknutzungen zu ent-nehmen, bei denen Musikwerke, die nicht als dramatisch-musikalische Werke angelegt sind (wie dies etwa bei einem Schlager der Fall sein kann), im Rah-men einer B374hnenauff374hrung in einer Art und Weise wiedergegeben werden, dass sie als deren integrierender Bestandteil erscheinen und daher auch selbst als b374hnenm344337ig aufgef374hrt anzusehen sind. Denn in solchen F344llen ist den Urheberberechtigten eine individuelle Rechtswahrnehmung kaum m366glich und eine kollektive Rechtswahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft sinn-voll ( BGHZ 142, 388, 396 f. - Musical-Gala ). 27 Ein solcher Fall, in dem die GEMA ausnahmsweise die Rechte an einem b374hnenm344337ig aufgef374hrten Werk wahrnimmt, ist im Streitfall jedoch nicht gege-ben, weil hier die den Musicals entnommenen Musikwerke als dramatisch-musikalische Werke angelegt sind. Insoweit kommt es, wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat, nicht darauf an, ob die einzelnen Titel von vornherein als Bestandteil einer dramatisch-musikalischen Auff374hrung konzi- 28 - 14 - piert waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Musikwerke keine isolierten Einzelst374cke geblieben, sondern integrierender Bestandteil eines f374r die drama-tisch-musikalische Auff374hrung geeigneten Werkes geworden sind. 29 cc) Es kann schlie337lich dahinstehen, ob der Urheberberechtigte der GEMA nach 247 1 lit. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags das Recht zur b374hnen-m344337igen Auff374hrung dramatisch-musikalischer Werke in kleineren Teilen 374ber-tr344gt (so Staats, Auff374hrungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 114 ff.; ders., ZUM 2005, 789, 791; a.A. Staudt in Kreile/ Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, Kap. 10 Rdn. 61; Russ, ZUM 1995, 32, 33; vgl. auch Gernot Schulze, ZUM 1993, 255, 259). Die Ant-wort auf diese Frage h344ngt davon ab, ob der letzte Halbsatz dieser Bestimmung - 204sei es vollst344ndig, als Querschnitt oder in gr366337eren Teilen223 - als abschlie337en-de oder als beispielhafte Aufz344hlung zu verstehen ist und ob der Ausschluss der Rechts374bertragung daher lediglich die dort genannten oder - wie das Beru-fungsgericht angenommen hat - s344mtliche b374hnenm344337igen Auff374hrungen dra-matisch-musikalischer Werke umfasst. Im Streitfall kommt es darauf nicht an, weil die Musicals 204Die Sch366ne und das Biest224, 204Der Gl366ckner von Notre Dame224, 204Der K366nig der L366wen224 und 204Aida224 in den Vorstellungen der Beklagten nicht nur 204in kleineren Teilen224 aufgef374hrt worden sind. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, die Beklagten h344t-ten in ihrer Show eine Vielzahl von sich erg344nzenden Handlungsabschnitten der Originalwerke aneinandergef374gt. Es hat ausgef374hrt, die Darbietung sei deshalb in ihrer Gesamtheit zu w374rdigen; danach k366nne von der Auff374hrung nur eines kleinen Teils der Originalwerke keine Rede sein, zumal die Beklagten entspre-chend der Ank374ndigung in ihrem Programmheft die 204Highlights224 der Musicals, also einige der wichtigsten Schl374sselszenen und die bekanntesten Songs, auf- 30 - 15 - gef374hrt h344tten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst auch keinen Rechtsfehler erkennen. 31 2. Da die Beklagten das Recht der Kl344gerin zur b374hnenm344337igen Auff374h-rungen verletzt haben, sind auch die von der Kl344gerin geltend gemachten An-spr374che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Hilfsanspr374che zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gem344337 247 242 BGB, 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG begr374ndet. 3. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-lerhaft angenommen, die Beklagten h344tten das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht mit der Berufung angegriffen, als das Landgericht ihre Schadensersatz-pflicht festgestellt habe. Die Beklagten haben mit der Berufung beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit 204aufzuheben223, als sie zur b374hnenm344337igen Auf-f374hrung von Teilen der Musicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung verurteilt worden sind. 32 Der offensichtlich unvollst344ndige erste Teil dieses Antrags ist dahin aus-legungsf344hig, dass die Beklagten sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der b374hnenm344337igen Auff374hrung der Musicals wenden wollen. Im 334brigen sind die Berufungsantr344ge der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht missverst344ndlich formuliert, sondern eindeutig nur gegen die Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtet. Insoweit sind sie einer Auslegung daher nicht zug344nglich. 33 Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht h344tte die Beklagten nach 247 139 ZPO darauf hinweisen m374ssen, dass sie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht mit der Berufung angegriffen haben. Die Revision 34 - 16 - hat nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit im Ergebnis anders entschieden wor-den w344re, wenn ein solcher Hinweis erteilt und ein entsprechender Antrag ge-stellt worden w344re. Sie hat nicht aufgezeigt, weshalb die Beklagten - die das Auff374hrungsrecht der Kl344gerin verletzt haben - der Kl344gerin nicht zum Scha-densersatz verpflichtet sind. III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 35 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2/6 O 27/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2005 - 11 U 7/05 -
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