BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 204/06 Verk374ndet am: 3. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. Oktober 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist der Transportversicherer der D. in Frankfurt am Main (im Folgenden: Versi- cherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungs- 1 - 3 - dienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Beklagte f374hrte f374r die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-der Gesch344ftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu festen Preisen durch. Den dabei geschlossenen Vertr344gen lagen die Allgemeinen Be-f366rderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 3. Bef366rderungsbeschr344nkungen (a) U. bef366rdert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Ab- s344tze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. 205 (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in der jeweiligen Landesw344hrung nicht 374berschreiten. 205 205 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Be-dingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal 200 510 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist. 205 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich - 4 - oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender erkl344rt durch Unterlassung ei-ner Wertdeklaration, da337 sein Interesse an den G374tern die in Zif-fer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. U. kann Wertzuschl344ge namens und im Auftrag des Versenders als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Anspr374che des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. f374r diese Zwecke eingesetzten Policen k366nnen bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden. Die Kl344gerin hat behauptet, dass die Beklagte im Auftrag der Versiche-rungsnehmerin am 22. Mai 2002 von der E. -Apotheke in Eu. ein Paket zum Transport zur Versicherungsnehmerin nach Frankfurt am Main erhalten habe. Das Paket sei auf dem Transport verlorengegangen. Es habe Originalre-zepte im Wert von 42.070,58 200 enthalten. 3 4 Die Beklagte zahlte f374r den Verlust des Pakets eine Entsch344digung in H366he von 510 200. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Transportguts in voller H366he. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 41.560,58 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht, dass sich die Kl344gerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichts- 6 - 5 - punkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen au337ergew366hnlich hohen Schaden anrechnen lassen m374sse. 7 Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-folgreiche Klage in H366he von 32.951,52 200 nebst Zinsen f374r begr374ndet erachtet und sie im 334brigen abgewiesen. Mit ihrer vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abwei-sung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuwei-sen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgef374hrt: 9 Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, weil die Versenderin es unterlassen habe, Kopien der Rezepte zu fertigen und diese den Krankenkassen zur Erstattung einzureichen. Ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiere. 10 Dagegen m374sse sich die Kl344gerin ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, weil die Versenderin es unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr f374r den Fall, dass das Paket verloren-gehe, ein ungew366hnlich hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders 11 - 6 - hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 200 374ber-steige. Bei der Haftungsabw344gung sei neben dem Wert der transportierten Wa-re zu ber374cksichtigen, dass das einem Versender nach 247 254 Abs. 2 BGB an-zulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Das Mitverschulden der Versi-cherungsnehmerin k366nne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht h366her als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise K374rzung des Schadensersatzanspruchs geboten. F374r die ersten 5.000 200 Warenwert bleibe der Anspruch ungek374rzt, f374r einen zwischen 5.000,01 200 und 10.000 200 liegenden Warenwert sei eine K374rzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwer-ten 374ber 10.000,01 200 sei die Quote f374r jede angefangenen weiteren 5.000 200 um einen Prozentpunkt zu erh366hen. II. Die Revision der Beklagten f374hrt in dem Umfang, in dem das Beru-fungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25). 13 2. Ein Mitverschulden, das darin begr374ndet ist, dass die E. -Apotheke, deren Verhalten sich die Versicherungsnehmerin zurechnen lassen muss (vgl. 247 254 Abs. 2 Satz 2, 247 278 BGB), die Originalrezepte versendet hat, ohne von diesen Kopien zu fertigen, hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung ver-neint, den Krankenkassen m374ssten zur Abrechnung die Originalrezepte vorge-legt werden. Au337erdem sei die Erstellung von Duplikaten anhand von Rezept- 14 - 7 - kopien nicht ohne weiteres m366glich. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfeh-ler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 15 3. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 425 Abs. 2 HGB wegen Unterlas-sens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-nen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnten nicht umgesetzt werden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete nach dem Vortrag der Beklagten das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze. Derartige Versanddokumente existierten im EDI-Verfahren aber nicht. Die ge-sonderte 334bergabe eines wertdeklarierten Pakets an den Abholfahrer 344ndere daran nichts. 16 b) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zuguns-ten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versand-verfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte f374r die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Trans-portsystem zugef374hrt werden, hat dieser selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Ein schadensurs344chliches Mitverschulden der Versicherungsnehmerin kommt deshalb in Betracht, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in 17 - 8 - den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert 374ber-geben werden. Dass eine solche separate 334bergabe an den Abholfahrer erfor-derlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Ver-fahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben, f374r einen or-dentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer gesonderten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Bef366rderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, f374r die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). 4. Das Berufungsgericht hat im 334brigen zwar zutreffend ein Mitverschul-den der Versenderin darin begr374ndet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des Pakets und auf den dadurch im Falle seines Verlusts drohen-den ungew366hnlich hohen Schaden hingewiesen hat. Die von ihm vorgenomme-ne Abw344gung der Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene K374rzung des Schadensersatzanspruchs nach festge-legten Prozents344tzen halten der rechtlichen Nachpr374fung aber nicht stand. 18 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens dann anzunehmen ist, wenn der Wert des Pakets 5.000 200 374bersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Wert ist im Streifall deutlich 374berschritten. 19 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Urs344ch-lichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337- 20 - 9 - nahmen zu seinem Schutz ergriffen h344tte. Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. 21 c) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist zwar grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig be-r374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde ge-legt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abw344gung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umst344nde des Einzelfalls ber374cksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen gen374gt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht. aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach 247 254 Abs. 2 BGB grunds344tz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-sch344digten mitgewirkt hat. Nach 247 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Gesch344digte es unterl344sst, den Sch344diger auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enth344lt 247 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsf344lle des 247 254 Abs. 1 BGB (M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 53; Loo-schelders, Die Mitverantwortlichkeit des Gesch344digten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft 247 254 Abs. 1 BGB f374r s344mtliche F344lle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verur- 22 - 10 - sachungs- und Verschuldensanteile von Sch344diger und Gesch344digtem im Ein-zelfall gegeneinander abzuw344gen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-denen F344lle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. 23 bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabw344gung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei ent-sprechendem Sachvortrag des Frachtf374hrers auch im Rahmen des 247 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-gabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.). cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht h366her als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-chungsanteil in der Regel h366her zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket auf-grund der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-geschlossen ist. In solchen F344llen kann auch ein vollst344ndiger Wegfall der Haf-tung des Frachtf374hrers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt- 24 - 11 - nis davon hat, dass der Frachtf374hrer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will und sich bei der Einlieferung bewusst 374ber den entgegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 32). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht ist. Eine h366here Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungsbedingungen ge-setzten Wertgrenze - sehr deutlich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden h344tte erfolgen m374ssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Dies kann vorliegend in Betracht kommen. dd) Die Art und Weise der Abw344gung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise K374rzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gek374rzt wird, der unter 25% liegt. Gem344337 der Nummer 3 (a) (ii) ihrer Bef366rderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar 374berschreitet, jedoch nicht bef366rdern. Nach der oben unter II 4 c cc angef374hrten Rechtsprechung des Senats kann in derar-tigen F344llen je nach den Umst344nden des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung in 25 - 12 - Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht. 26 III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-fang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-vision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird unter Ber374ck-sichtigung der oben unter II 3 und 4 dargestellten Grunds344tze eine nochmalige Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge vor-zunehmen haben. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.10.2005 - 31 O 4/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.10.2006 - I-18 U 187/05 -
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