BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 204/06 vom 7. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 225.816,75 200 f374r die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers und der Beklagten, 119.381,00 200 f374r die au337ergerichtli-chen Kosten der Drittwiderbeklagten. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1 I. Das Berufungsgericht hat, indem es den Rechtsstreit unter Anwendung deutschen Rechts entschieden hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat n344m-lich angenommen, die Parteien h344tten hinsichtlich der f374r das in diesem Rechtsstreit zu beurteilende Vertragsverh344ltnis ma337geblichen Abrede 374ber die Bewilligung einer in erster Linie im Interesse der Beklagten liegenden Hypothek 2 - 3 - stillschweigend die Anwendung deutschen Rechts gew344hlt. Damit hat es den erst- und zweitinstanzlichen Vortrag beider Parteien, nach dem f374r diese Hypo-thekenbewilligungserkl344rung der Kl344gerseite spanisches Recht anwendbar sein soll, in einer den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r verletzenden Weise nicht beachtet. Dieser Versto337 ist entscheidungserheblich. Denn es h344ngt im Wesentlichen von der Wirksamkeit und der Auslegung dieser Erkl344-rung der Kl344gerseite ab, ob die fehlende Zahlungsf344higkeit der Beklagten von diesen selbst zu vertreten ist, oder aber darauf beruht, dass die Kl344gerseite die Erf374llung der Kaufpreisschuld durch die Beklagten pflichtwidrig verhindert hat. Hinsichtlich der Hypothekenbewilligungserkl344rung gehen beide Seiten ausdr374cklich von der Anwendbarkeit spanischen Rechts aus, insbesondere was eine etwaige Formbed374rftigkeit (GA I, 119, 202, 304 f.), ein Unwirksamwerden wegen Zeitablaufs (GA I, 158, 288) oder die Umsetzung der Erkl344rung (GA I, 118, 288) anbelangt. Gleiches gilt hinsichtlich der haftungsrelevanten Frage, welche Auswirkungen es auf die Pflicht der Kl344gerseite zur Mitwirkung an der Hypothekenbestellung und der escritura hat, dass zugunsten eines Gl344ubigers der Beklagten ein Pfandrecht an deren Anspruch auf die escritura bestellt wur-de (GA I, 288, 298), sowie hinsichtlich ihrer gesamten Streitigkeit, wie die Par-teien - auch - in ihren jeweiligen Berufungsbegr374ndungen zum Ausdruck ge-bracht haben (GA I, 288, 298, 304 f. ebenso GA I, 159). Angesichts dessen be-ruht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Streitsache sei nach deutschem Recht zu entscheiden, weil die Parteien sich zumindest stillschweigend hierauf geeinigt h344tten und in ihren Berufungsbegr374ndungen der Anwendung deut-schen Rechts durch das Landgericht nicht entgegengetreten seien, auf einer nicht nachvollziehbaren mangelnden Kenntnisnahme von erheblichem Partei-vorbringen. 3 - 4 - II. F374r die neue Berufungsverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 4 5 1. Das f374r die Entscheidung des Rechtsstreits ma337gebende ausl344ndi-sche Recht hat das Berufungsgericht nach 247 293 ZPO von Amts wegen zu er-mitteln (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 113/96, WM 1998, 733, 734; BGH, Urt. v. 23. Januar 1985 - IVa ZR 66/83, ZIP 1985, 398, 402 f.; zum Um-fang der Ermittlungspflicht siehe BGHZ 118, 151, 162 f.; Sen.Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 6/87, NJW 1988, 647). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung zu der Be-hauptung der Beklagten, dass der Hypothekenkredit auch ohne eine pers366nli-che Haftung der Kl344gerseite bewilligt worden w344re (GA I, 176, 199 f.), mit der Begr374ndung abgelehnt, der Vortrag der Beklagten sei mangels Vorlage eindeu-tiger schriftlicher Bankerkl344rungen bzw. ihrer pers366nlichen Kreditunterlagen un-substanziiert. Diese Ansicht beruht auf einer 334berspannung der Anforderungen an die Substanziierungslast. Nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtspre-chung gen374gt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Gen374gt das Partei-vorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tat-richters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu befra-gen, die ihm f374r die Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen erforder-lich erscheinen (Sen.Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 304/04, ZIP 2007, 322, 324 f.). Diesen Anforderungen an die Substanziierungslast gen374gt das Vorbrin-gen der Beklagten insbesondere vor dem unstreitigen Hintergrund, dass das Hausgrundst374ck einen Wert von 410.000,00 200 hatte, es den Beklagten hinge-gen "nur" um ein Darlehen in H366he von 75.000,00 200 ging. Sollte es f374r die Ent- 6 - 5 - scheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommen, wird das Berufungs-gericht die von den Beklagten angebotenen Beweise zu erheben haben. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 172/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.07.2006 - 20 U 66/05 -
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