BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 204/07 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 126, 138 Aa, 242 Cd; HGB 247247 171, 172 Abs. 4 Eine unzul344ssige Rechtsaus374bung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertrags-bruchs setzt ein in besonderem Ma337e illoyales Vorgehen voraus. Daf374r reicht es nicht aus, dass der Gl344ubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus 247247 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er wei337, dass diese der Gesell-schaft gegen374ber nicht zur Erstattung der an sie zur374ckgezahlten Einlagen verpflich-tet sind. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. August 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.932,72 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die zum Unternehmensverbund der Bankgesellschaft B. geh366rende Kl344gerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der B. GmbH & Co. KG gem344337 247247 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf R374ckzahlung eines Teilbetrages i.H.v. 25.932,72 200 der Rate f374r Dezember 2003 eines der Kom-manditgesellschaft gew344hrten Darlehens in Anspruch. Der Beklagte, dessen Haftsumme 160.000,00 DM betr344gt, hatte diesen Betrag zuz374glich eines 5 %-igen Agios an die Gesellschaft gezahlt, dann aber einen Betrag in H366he der Klagesumme zur374ckerhalten. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kl344gerin. 2 3 II. Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO un-ter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das gilt zum einen f374r die Annahme, die Rechtsverfolgung der Kl344ge-rin gegen374ber dem Beklagten stelle eine unzul344ssige Rechtsaus374bung dar. Das Berufungsgericht hat dabei wesentliche Teile des Vortrags der Kl344gerin nicht ber374cksichtigt. 4 a) Das Berufungsgericht sieht die unzul344ssige Rechtsaus374bung darin, dass die Kl344gerin ein vertragswidriges Verhalten der Kommanditgesellschaft gef366rdert habe. Dazu hat es sinngem344337 ausgef374hrt: Die Kommanditgesellschaft sei aufgrund der "Genehmigung" der bisherigen Aussch374ttungen in 247 13 des neu gefassten Gesellschaftsvertrages vom 30. August 1999 daran gehindert gewesen, die an die Kommanditisten unberechtigt ausgezahlten Betr344ge i.H.v. 880.695,15 200 wieder zur374ckzufordern. In dem die Komplement344r-GmbH Darle-hensraten i.H.v. insgesamt 897.317,25 200 habe auflaufen lassen, habe sie den Zweck verfolgt, die Kommanditistin 374ber deren Au337enhaftung nach 247247 171, 172 Abs. 4 HGB zur Zahlung zu zwingen. Zu diesem Zweck habe sie sogar die Pro-zesskostenvorsch374sse gezahlt und ihre Hausanw344ltin zur Verf374gung gestellt. Dieses Verhalten stelle einen Versto337 der Komplement344r-GmbH gegen den KG-Gesellschaftsvertrag dar. Der Kl344gerin seien diese Zusammenh344nge be- 5 - 4 - kannt gewesen, und sie habe dieses Verhalten gef366rdert, wenn nicht gar - durch die Forderung nach Liquidit344tsverbesserung - provoziert. 6 b) Bei dieser Abw344gung hat das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344ge-rin nicht ersch366pfend ber374cksichtigt und damit gegen deren Anspruch auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs versto337en. 7 Voraussetzung f374r die Einrede des Schikaneverbots nach 247 226 BGB und der unzul344ssigen Rechtsaus374bung ist - wie der Senat in seinem dieselbe Gesellschaft betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074, Tz. 9) ausgef374hrt hat -, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Sch344digung eines anderen (RGZ 68, 424, 425), dass der Rechtsaus374bung kein schutzw374rdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 242 Rdn. 50 f.). Ein Rechts-missbrauch kann sich auch aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Ver-tragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl. Erman/Palm, BGB 12. Aufl. 247 138 Rdn. 85). Daf374r ist erforderlich, dass in dem Eindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes Ma337 an R374cksichtslosigkeit gegen374ber dem Betroffenen hervortritt. Das kann bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Verei-telung der Rechte des betroffenen Vertragsgl344ubigers anzunehmen sein oder bei einer Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuld-ners oder bei einem Missverh344ltnis von Zweck und Mittel, das in der besondere Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgl344ubiger trifft, mit Grundbed374rfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 2. Juni 1981 - VI ZR 28/80, ZIP 1981, 872, 873 m.w.Nachw.). Das zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur 374berpr374ft werden, ob der - 5 - Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der Schikane oder der unzul344ssigen Rechtsaus374bung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungss344tze verst366337t. Diese Pr374fung ergibt hier, dass schon der Sachverhalt nicht zutreffend und ersch366pfend fest-gestellt worden ist, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien in einer Weise unvollst344ndig gew374rdigt hat, die einem 334bergehen entscheidungserheb-lichen Vortrags gleichkommt. Von einem Verleiten zum Vertragsbruch, einem Ausnutzen eines frem-den Vertragsbruchs oder einem Rechtsmissbrauch aus sonstigen Gr374nden kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Kl344gerin die vertraglichen Rechte, die den Kommanditisten gegen die Komplement344rin zustehen, nicht respektiert. Ob die Komplement344rin den KG-Gesellschaftsvertrag dadurch ver-letzt hat, dass sie R374ckst344nde hat auflaufen lassen, um eine Inanspruchnahme der Kommanditisten aufgrund der Au337enhaftung zu provozieren, betrifft in ers-ter Linie das Innenverh344ltnis der Kommanditgesellschaft. Die Kl344gerin k366nnte davon nur betroffen sein, wenn die Gesellschaft in der Lage gewesen w344re, nicht nur die r374ckst344ndigen, sondern auch die laufenden Darlehensraten zu be-gleichen, und wenn au337erdem die Kommanditisten gegen374ber der Au337enhaf-tung rechtlos w344ren. Beides ist nicht festgestellt. 8 Im Gegenteil hat das Landgericht - gest374tzt auf die Aussagen der Zeu-gen T. und M. - festgestellt, dass die Kommanditgesellschaft nicht ge-n374gend Liquidit344t gehabt habe, um s344mtliche Darlehensraten zu zahlen. Dem folgt das Berufungsgericht nicht und f374hrt zur Begr374ndung an, die Folgeraten ab Januar 2004 seien - wenn auch nicht immer fristgerecht - gezahlt worden. Wie-so daraus folgen soll, dass die Kommanditgesellschaft auch gen374gend Mittel hatte, um die drei r374ckst344ndigen Raten i.H.v. insgesamt 897.317,25 200 zu zah- 9 - 6 - len, ist nicht nachvollziehbar und setzt sich 374ber den entsprechenden Vortrag der Kl344gerin hinweg. 10 Weiter hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt, dass die Komman-ditisten aus 247247 110, 161 Abs. 2 HGB grunds344tzlich einen Freistellungs- bzw. R374ckgriffsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft haben, wenn sie aus der Au337enhaftung - im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen im Innenverh344ltnis - in Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 132/83, WM 1984, 893, 895). Darauf hat der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 (aaO) entscheidend abgestellt. Vom Berufungsgericht wird dieser Ge-sichtspunkt indes 374berhaupt nicht in Erw344gung gezogen. Das ist umso unver-st344ndlicher, als der Beklagte diesen Anspruch im Wege einer - dann allerdings abgetrennten - Drittwiderklage geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht wird in der neu er366ffneten m374ndlichen Verhandlung Gelegenheit haben, dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen. 2. Dieser Geh366rsversto337 ist entscheidungserheblich. Denn das Beru-fungsurteil ist auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis richtig. 11 a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Kl344gerin nach 247 488 BGB i.V.m. 247247 128, 171, 172 Abs. 4 HGB allein geltend gemachte Darle-hensrate f374r Dezember 2003 bereits durch die Zahlungen der Kommanditge-sellschaft erloschen sei. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin habe nicht dargelegt, "welche Tilgungsbestimmungen in welcher Form die einzelnen Zah-lungen aufwiesen". Damit seien zumindest die nach dem Ablauf der Stundungs-frist am 1. Januar 2005 von der Kommanditgesellschaft gezahlten Raten gem344337 247 366 Abs. 2 BGB auf die offenen Darlehensraten aus Oktober bis Dezember 2003 zu verrechnen. 12 - 7 - Das begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Einerseits widerspricht sich das Berufungsgericht selbst, wenn es auf S. 10 seines Urteils die Darlegung von Tilgungsbestimmungen vermisst und auf S. 5 feststellt, dass die Kl344gerin entsprechende Tilgungsbestimmungen vorge-tragen hat. Zum anderen 374berspannt es die Substanziierungslast der Kl344gerin und verst366337t so ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 13 Nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung gen374gt f374r die Schl374ssigkeit einer Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit ei-nem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n344herer Einzelheiten ist nur dann erforder-lich, wenn sie f374r die Rechtsfolgen bedeutsam sind (Sen.Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30; v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740). Danach gen374gte es hier vorzutragen, nach dem Jahre 2003 seien Zahlungen von der Kommanditgesellschaft nur noch mit Tilgungsbestimmungen geleistet worden, die sich nicht auf die Raten f374r Oktober bis Dezember 2003 bezogen h344tten. Das hat die Kl344gerin vorgetragen (GA 299 f.). Der Begriff Til-gungsbestimmung ist eine den Parteien gel344ufige Rechtstatsache, die nicht er-l344utert werden muss (vgl. Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 138 Rdn. 2). Damit h344tte das Berufungsgericht, wenn es diesen Vortrag als beweiserheblich ansah, den von der Kl344gerin dazu benannten Zeugen G. vernehmen m374ssen. 14 b) Zudem hat das Berufungsgericht nicht erwogen, dass eine Tilgungs-bestimmung auch konkludent gegeben werden kann und hier ein solcher Fall in Betracht kommt mit der Folge, dass die Kl344gerin gegebenenfalls gehindert war, nach 247 366 Abs. 2 BGB zu verfahren. 15 Nach der Senatsrechtsprechung reicht f374r eine Tilgungsbestimmung i.S. des 247 366 Abs. 1 BGB, dass bei mehreren unterschiedlich hohen Forderungen 16 - 8 - genau der Betrag einer der Forderungen gezahlt wird (Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997, 1998; ebenso M374nch-KommBGB/Wenzel 5. Aufl. 247 366 Rdn. 10). Das soll hier nach dem Vortrag der Kl344gerin insofern geschehen sein, als sich die monatlichen Darlehensraten f374r das Darlehen Nr. 3 205 ab dem 1. Januar 2004 von 108.582,51 200 auf 88.197,85 200 verringert haben (Anl. K 44 und GA 299) und die Kommanditge-sellschaft ab diesem Zeitpunkt nur noch Zahlungen in dieser geringeren H366he geleistet hat. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 O 2535/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.08.2007 - 5 U 3822/06 -
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