BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 204/13 vom 3. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 3. Dezember 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn , d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerd e und der Wert der Beschwer werden auf 19.500 festgesetzt. Gründe: Der Beklagte wird von der Klägerin, an der er sich als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt hat, auf rückständige Raten in Höhe von insgesamt 19.500 nspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die vom Beklagten geltend gemachten Einwendu n- gen, vor allem die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne, nicht für durchgreifend erachtet. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.500 festgesetzt. Der Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung einen höheren Streitwert und ei ne weitergehende Beschwer nicht hinreichend glau b- haft gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin lediglich hilfsweise mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz verteidigt und seine in erster Inst anz erhobenen Einwendu n- 1 2 - 3 - gen gegen das Bestehen einer fälligen Ratenzahlungsforderung aufrechterha l- ten hat. Die Berufungsbegründung befasst sich vielmehr nach einem einleite n- den Satz, wonach das Landgericht materiell rechtsfehlerhaft zu der Annahme gekommen sei, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung der rückständigen Einlagen vorlägen, alleine damit, dass ein Schadensersatza n- spruch wegen unzureichender Aufklärung bestehe, sich ein solcher außerdem aus einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergeb e und weder nach den Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft noch durch den Zeichnungsschein ausgeschlossen sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beklagte in der Ber u- fungsinstanz nur noch mit der Aufrechnung mit dem geltend gemachten Sch a- densersatzanspruch gegen die Klageforderung verteidigt hat und sich daher durch die (Primär)Aufrechnung Streitwert und Beschwer nicht über den Betrag der zugesprochenen Klageforderung in Höhe von 19.500 m- stand, dass sich der Beklagte zur Be gründung seines Schadensersatza n- spruchs auf unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat, führt zu 3 - 4 - keiner Erhöhung der Beschwer, weil es jeweils um die Beseitigung desselben Schadens und damit um dasselbe Interesse geht. Der Berufungsbegründu ng lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass der Beklagte mit der Aufrechnung dem Umfang nach nicht nur die Klageforderung in Frage stellen, sondern einen darüber hinausgehenden Schadensersatz begehren wollte. Bergmann Caliebe Strohn Reichart Sund er Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 23.11.2012 - 5 O 842/12 - OLG München, Entscheidung vom 23.04.2013 - 3 U 5125/12 -
Full & Egal Universal Law Academy