BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 204/13 vom 23 . Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Juli 2015 durch den V iz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter be schlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 16. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den A nspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbri n gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in dem dem Senats urteil vom 16. Juli 2015 z u- grunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, ihre Rechtsauffa s- sungen jedoch in den entscheidenden Punkten nicht geteilt. D ie Parteien haben nach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch dar auf, dass die Gerichte ihre Wü r- di gung des Sachverhalts und der Rec htslage übernehmen . 1 2 - 3 - Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte: 1. I nsbesondere hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zur Fahrlässigkeit der Amtsträger des Beklagten und zu dem Erfordernis des unionsrechtli chen Staa tshaftungsanspruchs, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht hinre i- chend qualifiziert ist , hat der Senat der Klägerin das rechtliche Gehör vollu m- fänglich gewährt . An ders als sie in ihrer Anhörungsrüge beanstandet, hat sich der Senat auch mit der Rechtsprec hung des Bundesverwaltungsgerichts und der nordrhein - westfälischen Verwaltungsgerichte befasst, die sie für ihren Recht s stand punkt angeführt hat, dass für die Amtsträger des Beklagten auch vor den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Sep tember 2010 die Unionsrechtswidrigkeit der Durchsetzung des Sportwettenmonopols erkennbar gewesen sei (siehe Randnummern 20, 22 des Senatsurteils). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Klägerin, der Senat habe den Beschluss des Obe rverwaltungsgerichts Münster vom 28. Juni 2006 übergangen. Insoweit wird auf Randnummer 22 des Senatsurteils verwiesen. Dass der Senat nicht jede weitere Entscheidung, auf die sich die Klägerin b e- zogen hat, in seinem Urteil einzeln aufgeführt hat, bedeutet nicht, dass er sie nicht in Erwägung gezogen hat. Dies war vielmehr der Fall. Der Senat hat die Aussagekraft der von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten Entscheidungen angesichts der entgegen stehenden, in Ran d- nummer 18 a.E. zitierten Judikat e lediglich abweichend gewertet (siehe im Ü b- rigen Randnummer 20 des Senatsurteils a.E.). Hierin liegt keine Ver letzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Unerheblich wäre es, wenn der Senat mit seiner beiläufigen Bemerkung eingangs der Randnummer 19 seines Urteil s, die Revision habe nicht in Abrede 3 4 5 6 - 4 - gestellt, dass die verfassungs - und unionsrechtlichen Kriterien für die Kohärenz des Sportwettenmonopols identisch gewesen seien, den Standpunkt der Kläg e- rin missverstanden haben sollte. Auch wenn die Klägerin eine ande re Recht s- auffassung geäußert hätte, hätte der Senat denselben Rechtsstandpunkt ei n- genommen. D en übrigen als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin zur Fahrlä s- sigkeit beziehungsweise zum qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hat der Senat ebenf alls in Erwägung gezogen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen in dem Aufsatz von Hilf/Salomon (EuR 2013, 549) , der auswei s- lich seiner Eingangsfußnote vom vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin inspiriert wurde . 2. Der Senat h at auch die Kritik der Klägerin an sei nen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/11, EuZW 2013, 194) zur Kenntnis genommen und erwogen, die vorgebrachten Argume n- te jedoch fü r nicht durchgreifend erachtet. 3. Desgleich en hat der Senat das Vorbringen der Klägerin im Zusamme n- hang mit den Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten für die Au f- rechterhaltung des Sportwettenmonopols ab dem 1. Januar 2008 zur Kenntnis genommen, jedoch nach Prüfung für nicht durchgreifend a ngesehen. 4. Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe hinsichtlich des Z eitraums nach Veröffentlichung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 eine Überraschungsentschei dung gefä llt. D ie Rüge, die Begründung des Senats zur Haftung der Beklagten für d ies en Ze itraum (Rn. 24 des Urteils) sei nicht vorhe r- 7 8 9 10 - 5 - sehbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hat sich auf Seiten 55 unt en bis 62 oben eingehend mit den auch vom Senat für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt en befasst, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Ve r- anstaltung und Vermittlung von Sportwetten ungeachtet der Unzulässigkeit des in den bisherigen Staatsverträgen enthaltenen Sportwettenmonopols fortb e- st and und dass das von der Klägerin zu vermittelnde Wettangebot auch una b- hängig von dem Monopol nicht erlaubnisfähig war. Eines Hinweises, dass di e- ser Aspekt im dritten Rechtszug ebenfalls von Bedeutung sein könnte, bedurfte es gegenüber der durch einen Rech tsanwalt beim Bundesgerichtshof vertret e- nen Klägerin nicht mehr . Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 5/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 - I - 11 U 88/11 -
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