BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 204/13 Verkündet am: 16. April 2015 K i e f e r Justizangestellter al s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1; AEUV Art. 340; BGB § 839 A, Cb; OBG NW § 9 Abs. 2 Buchst. a, § 39 Abs. 1 Buchst. b a) Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde. Die übergeordnete Körperschaft kann sich aber dann nicht auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen, wenn sie auf eine entsprechende Nachfrage des Geschädigten di e- sem gegenüber den Eindruck erweckt, es sei vom Vorliegen einer haftung s- verlagernden Weisung auszugehen. b) Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW erfasst nicht den Fall, dass das von der Ordnungsbehörde zutreffend ang e- wandte Gesetz verfassu ngswidrig ist (legislatives Unrecht). Dem steht es gleich, wenn die Ordnungsbehörde nationales Recht für sich genommen ko r- rekt ausführt, das - für die Verwaltung nicht ohne weiteres erkennbar - mit Unionsrecht nicht vereinbar ist. BGH, Urteil vom 16. Apri l 2015 - III ZR 204/13 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f di e mündliche Verhandlung vom 16. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink , Dr. Remmert und Reiter f ür Recht erk annt : Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ham m vom 3. Mai 2013 wird zurück g e- wiesen. D ie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betrieb im Jahr 2006 in B . ein Wet tbüro und leitete auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags von dort aus Sportw ett en aufträge an ei n in G ibraltar ansässiges, dort lizenz iertes We ttunternehmen weiter. Mit Datum vom 31. März 2006 gab das Innenministerium de s beklagten Landes unter Bezugnahme auf das zur Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmon o- pols ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 e i- nen Erlass an die Bezirksregierungen heraus. Darin war ausgeführt, die Vera n- staltung und Vermitt lung privater Sportwetten sei in Nordrhein - Westfalen ebe n- so wie in anderen Bundesländern verboten und nicht erlaubnisfähig. Wer hie r- gegen verstoße, müsse mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Das Minister i- um bat, die bis zur Entscheidung des Bundesverfa ssungsgerichts ausgesetzten 1 - 3 - Ordnungsverfügungen zügig zu vollstrecken. Soweit noch keine Unterlassung s- verfügungen ergangen seien, werde gebeten, solche unverzüglich zu erlassen und gegebenenfalls parallel strafprozessuale Maßnahmen zu veranlassen. Am 1 2. September 2006 erließ die Stadt B . eine Ordnungs verf ü- gung, mit der der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten un tersagt wurde. Diese stellte daraufhin den Betrieb der Wettannahmestelle ein und schloss die Betriebsstätte nach erfolgloser Durchfü hrung des Widerspruchsver fahrens . Eine gleichartige Ordnungsverfügung erging am 18. November 2010 g e- gen den vormaligen Kläger zu 2. Mit ihrer Klage begehrt die K lägerin die Feststellung , dass das beklagte Land ihr gegenüber wegen der Ordnungsverfüg ung der Stadt B . vom 12. September 2006 , die gegen die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfre i- heiten verstoßen habe, zum Schadensersatz verpflich tet sei . Der frühere Kläger zu 2 hat das Land und die Stadt ebenfalls auf Feststellung ihrer Schadense r- satzverpflichtungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage ab - gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläge r ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision für die Klägerin zugelassen, mit der sie ihr Begehren weiter verf olgt . Gegen die Nic htzulassung der Revision zu seinen Gunsten hat der vormalige Kläger zu 2 Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 zurückgewiesen hat . 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Nach Auffass ung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem b e- klagte n Land Ersatz weder nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG oder auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG N W verlangen . Gegen die Passivlegitimation des beklagten Landes in Bezug auf etwa i- ge Schadensersatz - beziehungsweise Entschädigungsansprüche der Klägerin infolge der Untersagungsverfügung der Stadt B . vom 12. September 2006 bestünden allerdings keine Bedenken. Bei dem diesem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Erlass des Innenm inisteriums des Beklagten vom 31. März 2006 handele es sich um eine bindende Weisung. Dies habe z ur Folge, dass den Beklagte n die haftungsrechtliche Ver antwortlichkeit für die Untersagung s- verfügung und deren Vollziehung treffe. Dies gelte nicht nur im Bereich der Amtshaftung , sondern auch im Zusammenhang mit der verschuldensunabhä n- gigen Haftung aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG N W sowie für den durch den G e- ri chtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Staatsha f- tungsanspruch. Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG fehle es jedoch angesichts der überaus komplizierten europarechtlichen Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum a n dem erforderlichen Verschulden der handelnden Amtsträger . Sowohl der ministerielle Erlass vom 31. März 2006 al s auch die 5 6 7 8 - 5 - Untersagungsverfügung vom 12. September 2006 sowie der diesbezüglich e r- gangene Widerspruchsbescheid vom 5. März 2007 hätten im Einkla ng mit der im damaligen Zeitraum einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung g e- standen. Auch unter Geltung des ab dem 1. Januar 2008 gültigen Staats vertrag s zum Glücksspielwesen in D eutschland (GlüStV 2008) in Verbindung mit dem nordrhein - westfäl ischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspi elstaatsvertrag AG NRW) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S 445) fehle es an einem Verschulden auf Seite n des Beklagten . Dass dem Gesetzgeber die Einhaltung der dur ch das Bunde s- verfassungsgericht in seiner Entschei dung vom 28. März 2006 statuierten Vo r- gaben mit dem GlüStV 2008 i.V.m. dem Glücksspielstaatsvertrag AG NRW nicht gelungen gewesen sei , sei jedenfalls nicht derart deut lich gewesen, dass daraus dem zuständig en Amtswalter des B e klagten ein Verschuldensvorwurf zu machen sei. Selbst das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. Okto ber 2008 den GlüStV 2008 beziehungsweise einzelne Regelungen hieraus mit höherrangigem Recht für vereinbar gehalten. Auch ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheide aus. Una b- hängig davon, ob ein Verstoß gegen Gemeinsc haftsrecht vorliege, sei ein so l- cher jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert. Bis zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010, insbesondere in Sachen " Winner Wetten " , sei die Frage, ob das im nordrhein - westfälischen Sportwe t- tengesetz verankerte staatliche Sportwettenmonopol einen Verstoß gegen G e- meinschaftsrecht dar gestellt habe und daher bis zu einer nationalen Neureg e- lung nicht mehr habe angewendet werden dürfen, nicht in dem Maße geklärt gewesen, dass die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Maßnahmen als o f- 9 10 - 6 - fenkundige Verstöße gegen gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freiheiten einzustufen gewesen wären. Schließlich scheide auch ein Entschädigungsanspruch der Klägerin g e- gen das beklagte Lan d nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW aus. Der Erlass der Ordnungsverfügung vom 12. September 2006, der im Außenverhältnis zur Klägerin haftungsrechtlicher Anknüpfungspu nkt sei, beruhe auf legislativem U n- recht, wozu auch der Fall gehöre, dass der Eingriff nicht durch das verfa s- sungswidrige (formelle) Gesetz selbst, sondern durch einen darauf gestützten Verwaltungsakt erfolge. Die Haftung für legislatives Unrecht sei der d eutschen Rechtsordnung fremd und werde insbesondere auch nicht von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW umfasst. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung s tand. Die Klage ist unbegründet. 1 . Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, de r B e- klagte sei für einen etwaigen Schadensersatzanspruch passiv legitimiert. Allerdings teilt der Se nat nicht die Auffassung der Vorinstanz, die davon ausgegangen ist, der Erlass vom 31. März 2006 habe eine Weisung dargestellt, die eine Haftungsverla gerun g von den Kommunen als örtliche Ordnungsbehö r- d en auf das beklagte Land bewirkt habe (vgl. dazu z. B. Senatsurteil e vom 21. Mai 1959 - III ZR 7/58, NJW 1959, 1629, 1630 ; vom 16. Dezember 1976 - III ZR 3/74, NJW 1977, 713 ; vom 7. Februar 1985 - III ZR 2 12/83, NVwZ 1985, 682, 683 und vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, VersR 2009, 930 Rn. 5). Bei diesem Erlass handelte es sich um eine allgemeine Weisung der obersten 11 12 13 14 - 7 - Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 3 OGB NW) gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a OGB NW, die die gleichm äßige Durchführung der ordnungsbehördlichen Aufgaben im G e- folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfG E 11 5 , 276 ) durch die örtlichen Stellen gewährleisten sollte . Der Erlass, der sich zudem unmittelbar nur an die Bezirksregier ungen als Aufsichtsbehörden (§ 7 Abs. 2 OBG NW) richtete, regelte nach dem Urteil des Bundesverfassungsg e- richts landesweit das weitere Vorgehen der Ordnungsbehörden im Zusamme n- hang mit dem Verbot privat veranstalteter Sportwetten aufgrun d des seinerzeit ge ltenden Lotterie staatsvertrags. Er bezog sich dabei auf eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, denen zudem unterschiedliche Sachverhalte zugru n- de lagen. Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten auf seine Aus führungen in dem in der Parallelsache III ZR 3 33/13 ergangenen Urteil vom selben Tag B e- zug. E ine derartige allgemeine Weisung löst keine Haftungsverlage rung von der ausführenden auf die anweisende Behörde aus (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1971 - III ZR 111/68, NJW 1971, 1699, 1700 und vom 12. Dezem ber 1974 - III ZR 76/70, BGHZ 63, 319, 324) . Jedoch ist es aufgrund der besonderen Umstände dem Beklagten au s- nahmsweise versagt, sich auf die fehlende Passivlegitimation zu berufen . Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat auf Anfrage der Bevol lmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2010 ausdrücklich bestätigt , dass der Er lass vom 31. März 2006 Weisungscharakter für die Ordnungsbehö r- den in Nordrhein - Westfalen gehabt habe . Zwar sagt allein die Tatsache, dass die Weisung einer höhe ren Behörde vorliegt , über die Haftungsverlagerung auf ihren Rechtsträger nichts aus, da eine allgemeine Weisung , wie ausgeführt, dies nicht bewirkt . Im vorliegenden Sachverhalt ist jedoch der Zusammenhang zu be achten, in dem das Ministerium seine dem Wort laut nach mehr deutige Erklärung abgegeben hat. Die Anfrage der Bevollmächtigten der Klägerin diente für den Beklagten ersichtlich dazu, die Frage der Passivlegitimation der Stadt 15 - 8 - und des Landes für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu kl ä- ren. V or diesem Hintergrund mussten die Vertreter der Kläger das Schreiben vom 11. November 2010 dahin verstehen, dass der Beklagte das Vorliegen e i- ner sich auf einen überschaubaren Kreis bestimmter Personen beziehen den, die Haftung auf ihn verlagernde n Weisung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. D e- zember 1974 - III ZR 76/70, BGHZ 63, 319, 324 ) bestätigte . Hieran muss sich der Beklagte festhalten lassen. 2. Dessen ungeachtet ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ent schädigung wegen der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ordnungsverfügung vom 12. September 2006. a) Ein Anspruch nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatsha f- tungsanspruchs sc heidet aus, da die maßgebenden Amtsträger zwar - bei ex post - Betrac htung - objektiv unionsrechtswidrig handelten, dieser Verstoß jedoch nicht hinreichend qualifiziert ist. Die dahingehende tatrichterliche Würd i- gung hält den Angriffen der Revision stand. Dies betrifft sowohl den Erlass als auch das Aufrechterhalten der Ord nungsverfügung . aa) Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2007 nimmt der Senat auf seine Urteile vom 18. Oktober 2012 Bezug (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, EuZW 2013, 194 Rn. 23 ff; Verfassungsb e- schwerden gegen die se Urteile nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12, juris; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 - III ZR 87/12, juris, Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vo m 7. Januar 2014 - 1 BvR 1318/12; Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - III ZR 83/13, BeckRS 2014, 22063). Nach diesen Urteilen ergab sich aus der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Entscheidungen in 16 17 18 - 9 - den Sach en Carmen Media (NVwZ 2010, 1422 ), Stoß u.a. (NVwZ 2010, 1409) und Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staat s- ha f tungsanspruchs erforderlichen Deut lichkeit, dass das auf den Lotterie staat s- vertrag 2004 (siehe nordrhein - westfälisches Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22. Juni 2004 nebst Anlage, GV. NRW. S. 293) gegründete Glücksspiel - und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar w ar. Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidri g- keit des seinerzeitigen Monopols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleic h betont hat, die Anford e- rungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gericht s- hof der Europäischen Union zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 aaO jew. Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qu alifizi erter Verstoß wegen der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 ei n- geräumt hatte, und die in den damaligen Ver fahren des Senats betroffenen bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseit i- gung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew. Rn. 32). Dies traf, wie der Senat bereits in seinem Bes chluss vom 28. Februar 2013 (aaO Rn. 3) ausgeführt hat, auch auf die Stellen des Landes No rdrhein - Westfalen zu, wie das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte bestätigt haben (z.B BVerfG, WM 2007, 183, 185; OVG Münster, Beschluss vom 23. Okto ber 2006 - 4 B 1060/06, juris Rn. 16 f; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007 - 3 K 162/07, juris Rn. 29 ff). Da die verfassungs - und unionsrechtlichen Kriterien für die Kohärenz des Sportwettenmonopols, wie die Revision nicht in Abrede stellt, i dentisch waren, 19 - 10 - durften die Behörden davon ausgehen, dass mit Einhaltung der vom Bunde s- verfassungsgericht aufgestellten Maßgaben zur Herstellung der notwendigen Kohärenz nicht nur die verfassungsrechtlichen, sondern auch die unionsrechtl i- chen Bedenken beho ben waren. Daran ändert nichts, dass das Bundesverfa s- sungsgericht formal grundsätzlich nicht abschließend über das Unionsrecht zu befinden hat. Dessen ungeachtet durfte sich die Verwaltung der Sache nach auf die höchstrichterlichen Ausführungen und auf die sich hieraus ohne Weiteres ergebenden Schlussfolgerungen verlassen. Soweit die Revision meint , (insbesondere) für die Amtsträger des Bekla g- ten sei g leichwohl erkennbar gewesen , dass das Sportwettenmonopol dem Unionsrecht widersprochen habe, überzeugt dies angesichts der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht. Fehl geht auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge richts vom 20. Juni 2013 (BVerwGE 147, 47 Rn. 33 ff ), das ausgeführt hat, das in Nordrhein - Westfalen bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenmonopol sei wegen einer seinen Zielsetzu n- gen widersprechenden Werbepraxis inkohärent und habe deshalb gegen die unionsrechtliche Niederlassungs - und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Aus dieser ex post im Jahr 2013 getroff enen Feststellung lässt sich nicht ableiten, dass für die Amts träger des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Kohärenzmängel entgegen der vorz i- tierten Rechtsprechung hinreichend deutlich waren. Dessen ungeachtet ve r- sucht die Revision ohnehin nur - revisionsrechtlich unbeachtlich - ihre Sachve r- haltswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu set zen . Unbehelflich für ihren Rechtsstandpunkt ist die von der Revision als nicht hinreichend gewürdig t gerügte , mit einem Beweisangebot versehene Behau p- tung der Klägerin, das ausschlaggebende Motiv für die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols sei das fiskalische Interesse der Länder gewesen. En t- 20 21 - 11 - scheidend für den Ersatzanspruch der Klägerin ist, ob di e Beteiligten davon ausgehen durften, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts eing e- halten wurden. Eben dies war nach der zitierten Rechtsprechung der Fall, so dass die handelnden Amtsträger unab hängig von den von der Klägerin behau p- teten " wah ren " M otiven einzelner (nicht namentlich genannter) " hochrangiger Vertreter " des bekla gten Landes von der weiterhin bestehenden Rechtmäßi g- keit des Sportwettenmonopols ausgehen durften. Soweit sich die Revision schließlich auf eine zuvor ergangene Entsche i- du ng des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Juni 2006 bezieht, in der entgegen der oben zitierten Rechtsprechung noch ausgeführt worden war, dass die Kohärenzdefizite durch die Anordnungen des Innenministeriums des B e- klagten und deren Umsetzung durch di e W . L . gesellschaft nicht beseitigt worden seien (NVwZ 2006, 1078, 1080), übergeht sie, dass das Gericht die Untersagung der Sportwettenvermittlung im Ergebnis gleichwohl für rechtmäßig gehalten hat (aaO) . Die Nichtanwendbarkei t des mit dem EU - Recht nicht zu vereinbarenden Wettmonopols würde zu einer Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen führen. In derartigen Fällen könne nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Anwendungsvorrang z u- rücktreten (aaO). bb) Die gleichen Erwägungen gelten, wie sich ohne Weiteres aus der Begründung der Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 (jew. aaO Rn. 23 ff) able i- ten lässt, ebenso für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäi schen Union vom 8. September 2010 (aaO). Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glücksspiel staatsvertrag (siehe nordrhein - westfälisches Gesetz zum Staatsvertrag zum Glücksspiel wesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 nebst Anlage, GV. NRW. S. 445), durch den das Spor t- wettenmonopol unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestel l- 22 23 - 12 - ten Maßgaben grundsätzlich aufrechterhalten wurde. Davon dass die Maßg a- ben zur Begrenzung der Gefahren der Glücksspielsucht in dem Vertrag or d- nungsgemäß umgesetzt waren, ist auch das Bundesverfassungsgericht ausg e- gangen (vgl. NVwZ 2008, 1338 Rn. 28 ff). Erst aufgrund der vorgenannten U r- teile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 wurde hinreichend deutlich, dass auch der neue Staatsvertrag nicht die Ein haltung der unionsrechtlichen Vorgaben gewährleistete und das in dem Staatsvertrag ger e- gelte Monopol für Sportwetten mit der durch Art. 56 AEUV garantierten Diens t- leistungsfreiheit nicht in Einklang stand. cc) Für den Zeitraum ab dem 8. September 2010 ist im Ergebnis ebe n- falls keine andere Bewertung geboten. Nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union sind ungeachtet der Unzulässigkeit des in den bisherigen Staatsverträgen enthaltenen Sportwettenmonopols sowohl Erlau b- nisvorbeh alte f ür die Tätigkeit von Wettanbieter n (vgl. § 4 Abs. 1 des Glück s- spielstaatsvertrags vom 30. Oktober 2007) als auch Beschränkungen auf b e- stimmte Arten von Wetten möglich (z.B. Urteil vom 8. September 2010 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422 Rn. 84 ff, 102 ff). D ie Revision zeigt keinen Sachvortrag in den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergibt, dass die Kläger in einen Anspruch auf Erteilung e iner Erlaubnis für das von ihr zu vermit telnde Wettangebot haben könnte , so dass die unterbliebene Aufhebung der Unters a- gungs verfügung oder auch die unterbliebene Aufhebung des Erlasses vom 31. März 2006 einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstellen würde. b) Die vorstehenden Erwägungen gelten für eine etwaige Forderung der Kläger in aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i .V.m. Art. 34 Satz 1 GG entsprechend, sofern diese Anspruchsgrundlage für Sachverhalte wie den vorliegenden neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zur Anwendung kommen kann. Es fehlt aus den vorstehenden Gründen an dem notwendige n Verschulden d er 24 25 - 13 - handelnden Amtsträger für den Erlass und das Aufrechterhalten der in Rede stehenden Ver fügung . c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW aus. Danach kann derjenige, der durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnun gsbehörde einen Schaden erlitten hat, diesen ersetzt verlangen, gleichgültig, ob die Behörde ein Verschulden trifft oder nicht. Diese Vorschrift ist jedoch au f den de n Amtsträgern objektiv unterlaufenen beziehungsweise ha f- tungsrechtlich zuzurechnenden Vers toß gegen das Grundgesetz und das Un i- onsrecht nicht anwendbar. Gleiches gilt für das Aufrecht erhalten d er Verfügun g vom 12. September 2006 . Entscheidend hierfür ist, dass die Verwaltungs ma ß- nahmen im Einklang mit den ( nationalen ) Gesetzen standen. Nach § 5 Abs. 2 und 4 des zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügun g maßgeblichen, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (LoStV) bestand für die hier in Rede stehenden Wetten ein staatliches Vera n- staltungsmonopol. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LoStV - hier in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein - westfälischen Sportwettengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Deze m- ber 1999 (GV. NRW. S. 687) - durften die Behörden die Vermit tlung von gegen das Sportwettenmonopol verstoßenden Wetten untersagen. Für den ab dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2008) folgte das Monopol aus dessen § 10 Abs. 2 und 5. Die Unter - sagungsbefugnis der Be hörden ergab sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2008 (siehe jetzt § 10 Abs. 2, 6, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 unter der Maßgabe von § 10a des in Nordrhein - Westfalen gemäß Art. 2 § 24 Abs. 1 des Gesetzes zu m Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspiel wesen in Deutschland vom 13. November 2012 mit Anlage, GV. NRW. 524, am 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen geltenden GlüStV) . 26 - 14 - Entgegen der Ansicht der Revision beruhten der Erlass der Ordnung s- ve r fügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nicht auf Ermessen s- fehlern der Stadt. Nach der ( nationalen ) Rechtslage erfüllte die Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Monopols den Straftatbestan d des § 284 Abs. 1 StGB . Vor die sem Hintergrund war das sofortige Einschreiten der Ordnungsb e- hörde n lediglich die Folge einer konsequenten Durchsetzung des nationalen Rechts und nicht die einer unzureichenden Ermessensausübung . Ob, wie das Berufungsgericht - naheliegend - gemeint hat , di e Revision jedoch in Abrede stellt , sogar eine Ermessensreduzierung auf null bestanden hat, kann dabei auf sich beruhen . Soweit die Revisio n auch im vorliegenden Zusammenhang weiter ge l- tend macht, die Werbung für die von den Monopolträgern veranstalte ten Wetten habe - entgegen den oben ( unter Buchstaben a , aa ) zitierten Entscheidungen der nordrhein - westfälischen Verwaltungsgerichte - nicht den vom Bundesve r- fassungsgericht aufgestellten Kohärenzanforderungen en tsprochen, führt dies nicht dazu, dass sich die Durchsetzung des Sport wettenmonopols als zum Schadensersatz nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW verpflichtendes adminis t- ratives Unrecht darstellt . Vielmehr ist nach dem Maßstab des Verfassung s- rechts aus dem auf einer den Kohärenzanforderungen widersprec henden We r- bung beruhenden strukturellen Vollzugsdefizit auf die Unverhältnismäßigkeit der Monopolregelung im engeren Sinne und damit auf einen normativen Mangel zu schließen (BVerfGE 115, 276, 309, 313 ff; BVerwGE 147, 47 Rn. 50 a.E. , vgl. auch Rn. 20 ). Damit beruht die objektive Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ma ß- nahmen ausschließlich darauf, dass das ( nationale ) Recht, das die Verwaltung für sich genommen zutreffend angewandt hat, dem Verfassungs - und dem Un i- 27 28 2 9 - 15 - onsrecht widersprach. Diese Fallges taltung wird von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht erfasst. aa) Bei dem verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch für Schäden infolge rechtswidriger Maßnahmen der Ordnungsbehörden nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW handelt es sich um eine spezialgesetzl iche Konkretisierung der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (Senatsurteile vom 16. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 276; vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/76, NJW 1979, 34, 36 jeweils zu § 42 Abs. 1 Buchst. b OBG NW in der ursprüngl i- chen Fas sung des Gesetzes; Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatsha f- tung, 1993, S. 102 Rn. 95; Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein - Westfalen, § 39 Rn. 24; Denninger/Rachor, Handbuch des Polize i- rechts, 5. Aufl., M Rn. 69 f). Aus diesem Grund ist zur Auslegung dieser Vorschrift die zum enteignungsgleichen Eingriff ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 33 S. 664 f). Im Zusammenhang mit dem richterrechtlich geprägten und ausgesta l- teten Ins titut des enteignungsgleichen Eingriffs hat der Senat wiederholt en t- schieden, dass eine Haftung für legislatives Unrecht in Gestalt eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden formellen Gesetzes ausscheidet (S e- natsurteile vom 12. März 1987 - III ZR 2 16/ 85, BGHZ 100, 136, 145; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 359 und vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87, VersR 1988, 1046, 1047; siehe auch Krohn, VersR 1991, 1085, 1087 ; Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand 2014, Art. 34 Rn. 45). Dies beruht nicht zuletzt auf der Erwägung, die Haus haltsprärogative des Parlaments in möglichst weitgehendem Um fang zu wahren und die Gewährung von Entsch ä- digungen für legislatives Unrecht angesichts der hiermit verbundenen erhebl i- chen finanziellen Lasten für die öf fentliche Hand der Entscheidung des Parl a- mentsgesetzgebers vor zu behal ten (Senatsurteil vom 12. März 1987 aaO, S. 145 f; Papier in Maunz/Dürig, aaO). Auch für den Vollzug eines verfa s- 30 - 16 - sungswidrigen Gesetzes haftet die öffentliche Hand nicht unter dem Gesicht s- punkt des enteignungsgleichen Eingriffs (Senatsurteile vom 12. März 1987 aaO S. 145; vom 10. Dezember 1987 aaO; Krohn aaO). Ansonsten würde der Au s- schluss der verschuldensunabhängigen Haftung für legislatives Unrecht in we i- ten Teilen unterlaufen, da Geset ze regelmäßig erst mit der Umsetzung durch die Verwaltung ihre Wirkung auf das Eigentum des Einzelnen entfalten. Eine Erstreckung der Haftungsregelung des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG auf die Fälle legislativen Unrechts käme deshalb nur in Betracht, wenn der G e- setzgeber eine entsprechende Haftungsausweitung beabsichtigt hätte. Ein so l- cher Wille kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden (vgl. BVerwGE 147, 47 Rn. 20). Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber lediglich in O rientierung an dem richterrechtlich entwickelten Inst i- tut de s enteignungsgleichen Eingriff s die Haftung für den Bereich des Verwa l- tungshandelns von Ordnungsbehörden gesetzlich regeln wollte. So wurde die vom Ausschuss für Innere Verwaltung vorgeschlagene A usweitung der Haftung auf die Schädigung von Personen, die als Störer in Anspruch genommen wu r- den (Beschlussvorschlag des Ausschusses vom 11. Oktober 1955, LT - Drucks. 3/243 S. 19 zu § 48), im Landtagsplenum dahin erläutert, dass in Anlehnung an das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Institut des enteignungsgleichen Eingriffs eine Haftung auch für rechtswidrig - schuldlose Verwaltungsmaßnahmen eingeführt werden solle (vgl. das Protokoll der 2. L e- sung des Entwurfs des Ordnungsbehördengeset zes, LT - Protokolle 3. Wahlpe - riode Bd. 1 S. 827 f, 837). Auch die Ablehnung eines Antrags der Fraktion des Zentrums, den Haftungsumfang auf entgangenen Gewinn zu erstrecken (LT - Drucks. 3/273 S. 3 zu § 48), und die Ablehnung einer Haftung für immaterielle S chäden wurden auf die richterrechtlich konkretisierten Anforderungen aus Art. 14 GG zurückgeführt (LT - Protokolle aaO). 31 - 17 - Der Umstand, dass die Rechtsprechung zum Ausschluss der Haftung für legislatives Unrecht im Zusammenhang mit dem Anspruch aus enteig nung s- gleichem Eingriff zeitlich nach Schaffung des Ordnungsbehördengesetzes e r- gangen ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die entsprechende Ha f- tungsbegrenzung wurde durch die Rechtsprechung des Senats nicht neu g e- schaffen, diese ist vielmehr dem Rec htsinstitut des enteignungsgleichen Ei n- griffs immanent (BVerwG aaO). Zwar hat der Senat, worauf die Revision hi n- gewiesen hat, in seinem Urteil vom 29. März 1971 (III ZR 110/68, BGHZ 56, 40) in einem obiter dictum eine Haftung auf dieser Grundlage auch für einen unmi t- telbaren Eingriff in das Eigentum durch ein Gesetz für denkbar gehalten. Im Urteil vom 12. März 1987 hat er jedoch klargestellt, dass sich die Haftung für legislatives Unrecht nicht im Rahmen dieses richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstitut hält (III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145), mithin mit ihm konzeptionell nicht vereinbar ist. Mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetz und ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers kann nicht davon ausgega n- gen werden, dass der Gesetzgeber mit der Entschädigungshaftung nach dem Ordnungsbehördengesetz auch die Fälle erfassen wollte, in denen Nachteile durch - von der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff nicht umfasstes - l e- gislatives Unrecht entstanden sind ( so au ch OLG Köln, ZfWG 2012, 287, 29 ; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 - 1 U 74/11, juris Rn. 69 f; Die t- lein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht Nordrhein - Westfalen, 5. Aufl., S. 441 f. Rn. 281a; a. A. Schönenbroicher/Heusch aaO § 39 Rn. 30). bb) (1) Ist hiernach die Haftung für legislatives Unrecht und seinen ve r- waltungsmäßigen Vollzug von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht erfasst, gilt dies nicht nur für die Fälle des Verstoßes eines Gesetzes gegen nationales Ve r- fassungsrecht, sondern glei chermaßen, wenn, wie hier, ein innerstaatliches 32 33 34 - 18 - Gesetz gegen Recht der Europäischen Union verstößt (so auch OLG Köln aaO). Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union in der Sache " Brasserie du Pêcheur " (S e- natsbeschluss vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. M ärz 1996 - C - 46/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, NJW 1996, 1267) bereits entschieden, dass ei ne Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs auch für Nachteile ausscheidet, die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles G e- setz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 1 27/91, BGHZ 134, 30, 33 ff). Der Gerichtshof hat auf die Frage des Senats, ob die Entschädigung für die Nichtanpassung des nationalen Rechts an das europä i- sche Recht davon abhängig gemacht werden kann, dass den verantwortlichen staatlichen Amtsträgern ein Verschulden zur Last fällt, ausgeführt, dass die Ha f- tung nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden dürfe, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehe (aaO Rn. 78 ff). Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, das s es bei Verstößen des Gesetzgebers gegen Unionsrecht einer vom Verschuldenserfordernis b e- ziehungsweise von den Voraussetzungen eines hinreichend qualifizierten EU - Rechtsverstoßes losgelösten (auf nationalem Recht beruhenden) Haftung nicht bedarf. Es reich t vielmehr aus, wenn das nationale Gericht in solchen Fällen eine Haftung (nur) unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht he r- leitet (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 aaO). Da § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW aus den vorgenannten Gründen eine Ko nkretisierung des Grundsatzes der Haftung für enteignungsgleiche Eingriffe darstellt, sind die vorstehenden Erwägungen auf diese Bestimmung übertra g- bar. 35 - 19 - (2) Soweit der Ersatzanspruch, wie im vorliegend zu beurteilenden Sac h- verhalt, nicht unmittelbar a uf das gegen höherrangiges Recht verstoßende G e- setz selbst gestützt wird, sondern auf dessen Vollzug, ist allerdings der folge n- de - im Ergebnis jedoch nicht entscheidende - Gesichtspunkt zu beachten. W i- derspricht die betreffende Norm nationalem Verfassungs recht, hat die Verwa l- tung sie gleichwohl anzuwenden, da sie keine Verwerfungskompetenz hat. Di e- se ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Demgegenüber sind aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs auch die Behörden v erpflichtet, dem Unionsrecht widersprechende mitglie d- staatliche Normen von sich aus unangewendet zu lassen (z.B. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - C - 103/88 - Costanzo, juris Rn. 31; Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., EUV Art. 4 Rn. 37, 39; siehe auch EuGH NJW 197 8, 1741 f zur Verwe r- fungskompetenz der Gerichte). Wendet die Verwaltung das nationale Recht gleichwohl an, könnte dieses Vorgehen bei einer rein begrifflichen Betrachtung deshalb eher dem administrativen als dem legislativen Unrecht zuzuordnen sein, so das s ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW im Ausgang s- punkt in Betracht zu ziehen sein könnte. Di ese Erwägung greift jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht durch. Der mit dem Ausschluss legislative n Unrechts vom Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW verfolgte Zweck trifft auf die vorliegende Fallgestaltung ebenfalls zu. Würde man auch d a n n, wenn es nicht um Vol l- zugsdefizite der Verwaltung im Einzelfall geht, sondern um den für sich g e- no mmen korrekten Gesetzesvollzug in einer Vielzahl von Fällen, die verschu l- densunabhängige Haftung nach dem Ordnungsbehördengesetz durchgreifen lassen, würde der Ausschluss der Haftung der öffentlichen Hand wegen legisl a- tiven Unrechts weitgehend leerlaufen. Darüber hinaus wäre eine Erstreckung der " reinen Erfolgshaftung " der Ordnungsbehörden auf den Vollzug eines g e- 36 37 - 20 - gen Unionsrecht verstoßenden Gesetzes mit so weit reichenden finanziellen Folgen für die öffentlichen Haushalte verbunden, dass sich ohne einen ei nde u- tig feststellbaren gesetzgeberischen Willen eine derartige Ausweitung der Ha f- tung verbietet. Damit ist das " administrative " Unrecht in der vorliegenden Fallgestaltung der Vollziehung von dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Recht dem legisl ativen Unrecht im Sinne des enteignungsgleichen Eingriffs und des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW gleichzusetzen. Denn die Ursache für die Recht s- widrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liegt ihrem Schwerpunkt nach in der Sphäre der Legislative, wenn, wie hier, die Verwaltung ein n ationales Gesetz vollzieht, das - für sie nicht ohne weiteres erkennbar - mit dem Unionsrecht u n- vereinbar ist. (3) Der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW für die Vollziehung von dem Union srecht widerspr e- chenden nationalen Recht ist seinerseits mit dem Recht der Europäischen Un i- on vereinbar, so dass auch die unionsrechtskonforme Auslegung von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW zu keinem anderen Ergebnis führt. Wie bereits e r- wähnt , hat der Gericht shof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 5. März 1996 (NJW 1996, 1267) auf die entsprechende Frage des Senats au s- geführt, dass die Haftung für ein dem europäischen Recht widersprechendes Gesetz (nur) nicht von einem Verschulden abhängig gemacht wer den dürfe, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinau s- gehe (aaO Rn. 78 f). Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass bei Ve r- stößen des Gesetzgebers gegen Unionsrecht eine hiervon unabhängige Ha f- tung, nicht anders als in F ällen verfassungswidrigen nationalen Rechts, nicht geboten ist. Dafür, dass dies nur für die Haftung des Gesetzgebers gelten soll, nicht aber für die Exekutive, die das EU - rechtswidrige nationale Gesetz anwe n- 38 39 - 21 - det, gibt es keinen Anhaltspunkt. Eine solche Ei nschränkung ist dem Urteil des Gerichtshofs nicht zu entnehmen. Sie wäre auch mit der Erwägung nicht in Ei n- klang zu bringen, dass den Erfordernissen der vollen Wirksamkeit des Union s- recht und des effektiven Schutzes der aus ihm folgenden Rechte mit einer S taatshaftung unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen genüge getan ist. Hinzu tritt auch in diesem Zusammenhang, dass die nach der En t- scheidung des Gerichtshof s jedenfalls für die Legislative zulässige Beschrä n- kung der Haftung auf Sachverhalte, in denen ein hinreichend qualifizierter und unmittelbar schadenskausaler Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, weitgehend leerliefe, wenn die Exekutive für den Vollzug des entsprechenden nationalen Gesetzes unabhängig von diesen Voraussetzungen haften müsste . Weiterhin ist das Erfordernis erfüllt, dass die Voraussetzungen für eine Haftung wegen eines Unionsrechtsverstoßes nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Ansprüchen wegen Verletzung innerstaatlichen Rechts (vgl. hierzu EuGH aaO Rn. 67, 70). § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW ist im Fall eines gegen nationales Verfassungsrecht verstoßenden Gesetzes ebenso w e- nig anwendbar wie bei einem dem Unionsrecht widersprechenden Gesetz. Schließlich wird durch den Ausschluss der von einem hinreichend quali fizierten Unionsrechtsverstoß unabhängigen Haftung in diesen Fällen auch nicht die E r- langung einer Entschädigung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (vgl. hierzu EuGH aaO), da der Geschädigte unter den Vorausse t- zungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Ersatz für seine Sch ä- den erlangen kann. 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist entbehrlich. 40 41 - 22 - Die Würdigung, ob ein Verstoß de s Beklagten gegen das Unionsrecht im konkrete n Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gericht s- hof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen G e- richten (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 und III ZR 196/11 , Eu ZW 2013, 194 Rn. 38 jew. mwN). Unionsrech t- liche Fragen im Zusammenhang mit der Frage des hinreichend qualifizierten Charakters des EU - Rechtsverstoßes de s Beklagten, die über die bloße Anwe n- dung der Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs a uf den vorliegenden konkreten Sachverhalt hinausgehen, wirft der Fall nicht auf. Soweit die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW auf die vorliegende Fallgestaltung betroffen ist, steht aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäisc hen Union vom 5. März 1996 (NJW 1996, 1267) mit der nach der " acte - clair - " beziehungsweise " acte - éclairé - Doktrin " erforderlichen Gewissheit (siehe hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C - 495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I - 8191 Rn. 33 ) fest, dass die E r- wägungen des Senats zur Vereinbarkeit seiner Auslegung der Vorschrift mit dem Unionsrecht zutreffen. Den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. März 1996 ist - wie erwähnt - unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Union s- recht keine verschuldensunabhängige, von einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß losgelöste Haftung gebietet, wenn das nationale Recht im W i- derspruch zum Unionsrecht steht. Dass dies nicht nur für die Haftung der g e- setzgebenden Körperschaft gilt, sondern auch f ür die Behörde, die ein solche r- maßen rechtswidriges nationales Gesetz anwendet, folgt ebenfalls mit der e r- forderlichen Gewissheit aus der genannten Entscheidung. Auch wenn Gege n- stand des Urteils - bezogen auf die vom Senat und dem Londoner High Court unter breiteten Sachverhalte - unmittelbar lediglich die Haftung der Legislative war, enthält es keinerlei Einschränkung, dass die Zulässigkeit des Ausschlu s- ses einer vom Verschulden und einem qualifizierten Verstoß unabhängigen 42 43 - 23 - Ha f tung nur für die gesetzgebende Körperschaft gelten soll. Die hierzu ang e- stellte ergänzende Erwägung des Senats, dass anderenfalls die Beschränkung der Haftung wegen " legislativen " Unrechts auf qualifizierte Verstöße de facto weitgehend leerliefe, wenn für den Vollzug unionsrechtswidrig er nationaler G e- setze verschuldensunabhängig gehaftet werden müsste, ist in dem Urteil des Gerichtshofs - den zugrunde liegenden Sachverhalten entsprechend - zwar nicht en thalten. Sie liegt aber so klar auf der Hand, dass ernsthaf te Zweifel ebenfalls nicht bestehen . Die vorstehende Würdigung wird bestätigt durch die Begründung der Schlussanträge des Generalanwalts in jener Sache. Dieser hat seine Erört e- rung der Haftung auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsa n- spruchs und ihrer Grenzen au ch auf die Schäden bezogen, die durch die A n- wendung eines nationalen Gesetzes entstanden sind, das im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (Schlussant räge vom 28. November 1995 zu C - 46/93, juris Rn. 3, 10). Zu einer Differenzierung danach, ob der Schad en u n- mittelbar durch das Gesetz verursacht wurde oder erst infolge seines verwa l- tungsmäßigen Vollzugs, hat er offensichtlich keinen Anlass gesehen. Gleichfalls auf der Hand liegen die Würdigungen, dass mit der Nichta n- wendbarkeit von § 39 Abs. 1 Buchst . b OBG auf die vorliegende Fallgestaltung die Haftung für einen Unionsrechtsverstoß nicht ungünstiger ausgestaltet ist als für einen Anspruch wegen eines gleichartigen Verstoßes gegen höherrangiges 44 45 - 24 - nationales Recht und dass die Erlangung einer Entschäd igung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 5/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 - I - 11 U 88/11 -
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