BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL I ZR 204/13 Verkündet am: 12. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Trassenfieber UrhG § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 97; UrhWG § 13b a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Veran t- wortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wen n Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt. b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewi r- tet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Be wirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Vera n- stalter an der Aufführung mit. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2013 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) . Sie nimmt als Verwertungsgesel l- schaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdic h- tern) wahr. In dem von der Beklagte n in Wuppertal betriebenen Theater " Forum M a- ximum im Rex " fand am 27. November 2009 die Veranstaltung " Trassenfieber: Die Nordbahnrevue " mit S . G . statt . Die Beklagte wies i n ihrem Ver - anstaltungskalender auf die se Veranstaltung hin , stellte f ür deren Durchführung d en Saal zur Verfügung und sorgte für die Bewirtung der Veranstaltungsgäste. Die Einnahmen aus der Bewirtung behielt die Beklagte, während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt. Eine Anme l- dung der Veranstaltung bei der Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin hat die Beklagte wegen unerlaubter Wiedergabe von M u- sikwerken in Anspruch genommen und einen Betrag in Höhe von 302,50 u- züglich Kontrollkosten in gleicher Höhe in Rechnung gestellt. Sie meint, die B e- klagte hafte hierfür jedenfalls als Mitveranstalterin. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat die Klägerin b e- a n tragt, die Beklagte zu verurteilen, an d ie Klägerin 605 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2012 zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen g e- ric h tete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Ber u- 1 2 3 4 5 - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsa n- spruch weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsge richt nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, de r Klägerin stehe de r gel tend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu , weil die Bekla gte nicht passivlegitimiert sei. Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte hafte nicht als Störerin auf Schadensersatz und sie sei auch nicht Täterin oder Mittäterin einer Urheberrechtsverletzung, weil sie die streitgegenständliche Aufführ ung nicht veranst altet oder mitveranstaltet habe. Veranstalter sei lediglich derjenige, der die Veranstaltung angeordnet habe und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt worden sei oder der für sie organisatorisch oder finanziell verantwortlich sei. Di es treffe auf die Beklagte nicht zu , die keinen maßgeblichen Einfluss auf den Ablauf und die Programmgestal tung gehabt habe . Das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten und die Bewirtung der Gäste der Veranstaltung reichten für die Annahme einer Stellung al s Mitveranstalter nicht aus. Die Beklagte hafte auch nicht als Gehilfin. Es sei nicht erkennbar, dass sie mit dem Unterbleiben einer Anmeldung der Veranstaltung bei der Klägerin habe rechnen m üssen und dies billigend in Kauf genommen habe. 6 7 8 - 5 - II . Die gege n diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurte i- lung der Beklagten. 1 . Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da die Beklagte in d er mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachpr ü- fung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34 /12, GRUR 2014, 298 Rn. 14 = WRP 2014, 164 - Runes of Magic I). 2 . Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ge l- tend gemachte Zahlungs anspruch folgt aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Danach ist derjenige, der ein Urheberrecht oder ein an deres nach dem Urheberrecht s- gesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Vorausse t- zungen erfüllt die Beklagte im Streitfall. a) Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, is t die Klägerin aktivlegitimiert . Die Beklagte hat sich insbesondere nicht gegen die zugunsten der Klägerin best e- hende Vermutung gewandt, dass die Klägerin zur Wahrnehmung der Au ffü h- rungsrechte aus §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 UrhG befugt ist und die genutzten M u- sikwerke urheber r echtlich geschützt sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 276 - GEMA - Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288 - GEMA - Vermutung II; Urteil vom 5. Dezember 1985 - I ZR 137/83, NJW 1986, 1249, 1250 - GEMA - Vermutung III; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 - GEMA - Vermutung IV). Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Passivl egitimation der Beklagten. 9 10 11 12 - 6 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin st ehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil die Beklagte nicht passivleg i- timiert sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine täterschaftliche Haftung der Beklagten verneint . Die se hat die urheberrechtlich geschützten Musikwerke zwar nicht selbst aufgeführt (§ 19 Abs. 2 UrhG). D i es steht i hre r Haftung für die unmittelbar durch den ausübenden K ünstler begangenen Eingriffe in fremde Urheberrechte aber nicht entgegen . Die Beklagte ha ftet als Veranstalter in für die Mitwirkung an der urheberrechtswidrigen Aufführung. (1 ) Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivi l- recht liche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier der Aufführung durch den ausübenden Künstler - beteiligt hat, b e- urteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. J uni 2014 I Z R 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 Gesc häftsführerhaftung; Urteil vom 5. Februar 2015 I ZR 240/12 , GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 Kinderhochstühle im Internet III). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in m ittelbarer Täte r- schaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft ist gegeben, wenn mehrere Personen bei der Herbeiführung eines Erfolgs bewusst und ge wollt zusa m- menwirken ( § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ). ( 2 ) A ls Mitt äter einer urheberrechtsverletzenden Auffü hrung wird neben dem aufführenden Künstler , der den Verletzungserfolg durc h die Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG unmittelbar herbeiführt auch der Veranstalter a n- gesehen , der nach § 13b Abs. 1 UrhWG verpflichtet ist, vor der Veranstaltung die Ei nwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen. Veranstalter ist de r j e- 13 14 15 16 - 7 - nige, der die Aufführung angeordnet und sie durch seine Tätigkeit ins Werk g e- setzt hat; die s ist insbesondere derjenige, d e r für die Veranstaltung organisat o- risch und finanziell veran twortlich ist ( RG, Urteil vom 8. Mai 1908 IV 231/08, RGSt 41, 287, 289; Urteil vom 9. Dezember 1911 I 148/10, RGZ 78, 84, 86 f. ; BGH, Urteil vom 19. Juni 1956 I ZR 104/54, GRUR 1956, 515, 516 Tanz - kur se; Urteil vom 18. Dezember 1959 I ZR 61/58, G RUR 1960, 253, 255 Au to - Skooter; Urteil vom 18. März 1960 I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 607 Eisre vue II; Urteil vom 19. Januar 1962 I ZR 71/60, GRUR 1962, 256, 258 Im weißen Rößl ; Urteil vom 16. Juni 1971 I ZR 120/69 , GRUR 1972, 141, 142 Konzer tveranstalter ). Ein Anhaltspunkt für die Stellung als Veranstalter folgt aus der Möglichkeit, auf die Auswahl der auf zu führenden Stücke einzuwi r- ken (RGZ 78, 84, 8 6 f.; BGH, GRUR 1956, 515, 516 Tanzkurse; GRUR 1960, 253, 255 - Auto - Skooter; GRUR 1960, 606 , 607 - Eisrevue II; KG, GRUR 1959, 150, 151; LG Köln, ZUM 2010, 906, 908; LG Düsseldorf , ZUM - RD 2011, 105, 106; J . B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urh eberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 146; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urh eberrecht, 4. Aufl., § 97 Urh G Rn. 18) . Dass die Beklagte Einfluss auf den Inhalt des Programms nehmen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. (3) Die Möglichkeit, auf den Inhalt des Programms einzuwirken, ist alle r- dings nic ht notwendige Voraussetzung für die Annahme, die Beklagte sei Ve r- anstalterin im Sinne von § 13b Abs. 1 UrhWG und habe an der Aufführung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG mitgewirkt. Auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms können organisatorische Beiträ ge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die Anna h- me rechtfertigen, der Dritte sei Veranstalter (OLG München, GRUR 1979, 152; OLG Hamburg, GRUR 2001, 832 ; Bec kOK UrhR/Freudenberg, Stand: 1. Okto - ber 2014, § 13b WahrnG Rn. 4; ders. in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., 17 - 8 - § 13b WahrnG Rn. 4; Gerlach in Wandtke /Bullinger aaO § 13b WahrnG Rn. 1; Zeis berg in HK - UrhR aaO § 13b WahrnG Rn. 3; zu § 81 UrhG auch Büscher in Wandt ke/Bullinger aaO § 81 UrhG Rn. 8; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 81 UrhG Rn. 28 ). In die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein können die Beauftragung des ausübenden Künstlers, die Überlassung eines Veranstaltungsraums und technischer Vorrichtungen, die Einlass - un d Auslas s- kontrolle der Besucher, die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung, der Kartenverkauf sowie die Übernahme begleitende r Dienstlei s- tungen wie der Bewirtung der Veranstaltungsgäste (vgl. für die Veranstaltung von Boxk ämpfen BGH, Urteil vom 29. April 1970 I ZR 30/68, GRUR 1971, 46, 47 Bubi Scholz; ferner die Zusammenstellung bei Dünnwald/Gerlach, Schutz des ausübenden Künst lers, 2008, § 81 Rn. 6). Dagegen ist nicht als Veranstalter anzusehen , wer lediglich die für das Konze rt erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft , indem er etwa allein den Saal und sei es mietweise zur Verfügung stellt ( RG, Urteil vom 29. Mai 1908 II 161/08, JW 1908, 605, 608; Urteil vom 18. Ok tober 1909 III 504/09, JW 1910, 682, 683; KG, GRUR 19 59, 150 ; LG Düssel dorf , ZUM - RD 2012, 598 ). bb) Nach diesen Maßstäbe n hat die Beklagte über die bloße Bereit ste l- lung ihres Veranstal tungssaales hinaus gehende Leistungen erbracht, de ren Gewicht sie bei der gebotenen Gesamtschau zur Veranstalterin mach t . Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat d ie Kl ä- gerin die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher übernommen und die daraus erzielten Erlöse vereinnahmt. Mit der Übernahme der Bewirtung steigerte die Beklagte die Attraktivität der Auf führung. Auch ohne dass ihr die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern zuflossen, war sie am wirtschaftlichen Erfolg der Ve r- anstaltung beteiligt und hatte ein erhebliches eigenes Interesse an deren erfol g- 18 19 20 - 9 - reicher Durchführung. Zu der Überlassung des Veranstaltu ngssaals und der gastronomischen Verpflegung der Veranstaltungsbesucher kommt im Streitfall hinzu, dass die Beklagte in ihrem Veranstaltungskalender auf die fragliche Ve r- anstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" hingewiesen, diese inhaltlich beschriebe n und durch Anfügung zahlreicher Pressestimmen beworben hat. Zudem enthielt der Veranstaltungskalender der Beklagten einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Eintrittskarten. In der Zusammenschau sind die Beiträge der Beklagten von solchem Gewicht, da s s die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Beklagte gemeinsam mit dem ausführenden Künstler die Auffü h- rung ins Werk gesetzt hat . Bei dieser Sachlage kommt es nicht weit er darauf an, ob die Beklagte zusätzliche organisatorische Leistungen etwa die Ber ei t- stellung techni scher Einrichtungen, den Ein - und Auslass der Besucher oder die Aufbewahrung ihrer Gar derobe übernommen oder ergänzend Karten für die Veranstaltung verkauft hat. c) D ie Beklagte handelte als Veranstalterin der urheberrechtswidrigen Aufführung auch schuldhaft, nämlich im bewussten und gewollten Zusamme n- wirken mit dem aufführenden Künstler . Die Beklagte kannte das Programm " Trassenfieber: Die Nordbahnrevue " und war sich mithin der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke b e- wu sst. Ihr Verschulden wird nicht durch eine etwaige Zusicherung des au s- übenden Künstlers, die erforderliche Einwilligung bei der Klägerin ein zu holen, ausgeschlossen. S ie hatte als Veranstalterin das Vorliegen dieser Einwilligung sicher zu stellen . d) Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in H ö- he von 605 beläuft sich der Sch a- densersatz im Falle der ungenehmigten öffentlichen Musikaufführung auf den 21 22 23 - 10 - im Falle der ordnungsgemäßen Meldung bei der Kläg erin fälligen Tarifbetrag zuzüglich eines 100%igen Verletzer - oder Kontrollzuschlags (BGH, Urteil vom 10. März 1972 I ZR 160/70, BGHZ 59, 286, 287 ff. Doppelte Tarifgebühr ; U r- teil vom 22. Januar 1986 I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 49 Filmmusik ). Die Kl ä- gerin hat schlüssig dargetan , dass sich der einfache Tarif, dem der Kontrollz u- schlag in gleicher Höhe hinzuzurechnen ist, in der vorliegenden Konstellation . Einwendungen hiergegen hat die Beklag te nicht erho ben. 3 . Die Zinsforderung ist gemäß § 2 86 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB begrü n- det. III . Das angefochten e Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforde r- lich, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage begründet ist, und die Sache zur Endentsche i- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ist danach unter Abänd erung des amts gerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. 24 25 - 11 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entsche i- dung zur vorläufige n Vollstrec kbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteil s bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2013 - 57 C 9913/12 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.1 0.2013 - 23 S 60/13 - 26 27
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