BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 204/15 Verkündet am: 12. November 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MRK Art. 5 Abs. 5; BGB § 242 Cd, § 394 Satz 1 Die Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen konve n- tionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrun g angeordnet wu r- de, ist zulä s sig. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - III ZR 204/15 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann , Dr. Rem mert, Reiter und die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 2015 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Recht s wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts B . vom 23. Okto - ber 1986 unter anderem wegen sexuel len Missbrauchs von Kindern in zwei Fä l- len zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das G e- richt unter Berücksichtigung mehrere r einschlägige r Vor strafen seine Unterbri n- gung in der Sicherungsverwahrung an. Diese wurde - n ach Ver büßung der Frei - heitsstrafe unter Anrechnung von Untersuchungshaft - ab 2. November 1988 v ollzogen. 1 2 - 3 - Nach § 67d Abs. 1, 3 StGB in der im Zeitpunkt der Verurteilung des Kl ä- gers geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I 717) durfte die Dauer der erstmalige n Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht überschreiten . Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) wurde di ese Regelung geändert. Die Höchstfrist entfiel; § 67d Abs. 3 StGB bestimmte nunmehr, dass nach Ablauf von 10 Ja h- ren das Gericht die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhe bliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Zugleich wurde in dem neu angefügten Absatz 3 des - mittlerweile (durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung u nd zu begleitenden Regelungen vom 22. Deze m- ber 2010, BGBl. I S . 2300) in Gänze aufgehobenen - Art. 1a EGStGB festg e- legt, dass § 67d StGB neuer Fassung uneingeschränkt Anwendung findet, also auch für Altfälle und damit für Straftäter gelten soll, die ihre T at vor Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes begangen hatten und vor diesem Zeitpunkt ve r- urteilt worden waren (siehe auch § 2 Abs. 6 StGB sowie BT - Drucks. 13/9062 S. 12). Aufgrund der Gesetzesänderung wurde der Kläger nicht am 1. November 1998 entl assen. Vielmehr ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landg e- richts A . nach Einholung von Sachverständigengutachten mehrfach die Fortdauer der Verwahrung an. Am 16. September 2010 wurde der Kläger en t- lassen , nachdem z uvor der Europäische Gerich tshof für Menschenrechte (EGMR) in dem Verfahren eines anderen Sicherungsverwahrten die rückwi r- kende Änderung des § 67d StGB beanstandet hatte (NJW 2010, 2495) . In der 3 4 - 4 - Folgezeit beging der Kläger erneut Straftaten . Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerich ts E . vom 19. Juli 2013 wurde er unter anderem wegen schwerer sexueller Nötigung eines geistig Behinderten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeor d- net. Der Kläger hat das beklagte Land nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auf Entsch ä- digung in Höhe von 108.425 wegen konventions widriger Freiheitsentziehung in der Zeit vom 2. November 1998 bis zum 16. Septem ber 2010 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - das Land zur Zahlung von 72.922,87 urteilt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel e ingelegt. Der Kläger hat - unter Klageerwe i- terung - die Zahlung weiterer 172.752,22 seine Ber u- fung auf die vom Landgericht ver n einte Frage beschränkt , ob gegen de n titulie r- ten Anspruch mit einer Justizkostenforderung in Höhe von 38.211,65 Strafverfahren des Landgerichts E . aufgerechnet werden könne. D as Obe r- landesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf d as Rechtsmittel des Landes d as erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass - unter Abweisung der weitergehenden Klage - das Land nur noch veru r- teilt wird, an den Kläger 34.711,22 Oberlande s- gericht hat die Revision wegen G runds atzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - Zulässigkeit der Aufrechnung - zugelassen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, in der Sache aber unbegründet . 5 6 - 5 - I. Nach Auffassung des Oberlande sgerichts ist die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung zulässig. Zwar sei eine Aufrechnung verbot en , wenn s ie nach der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erschei ne. Ein solcher Fall liege nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 1. Okt o- ber 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) regelmäßig bei der Aufrechnung mit Kosten erstattungs ansprüchen des Staates gegenüber Amtshaftungsanspr ü- chen eines Häftlings wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen vor. Hie r- von unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt aber grundlegend . Denn Amtshaftung sei verschuldensabhängig; bei menschenunwürdige n Haftbedi n- gungen liege in der Regel sogar ein erhebliche s Verschulden der zuständigen Amtsträger vor. Demgegenüber sei der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ve r- schuldensunabhängig . I m Übrigen sei hier für ein Verschulden auch nichts e r- sichtlich. Dem Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz fehle dami t die im Senatsurteil (aaO) betonte Sanktions - und Präventions funktion ; es bleibe lediglich die G enugtuungsfunktion . Damit unterscheide sich der Sachve r- halt aber nicht von anderen Amtshaftungsfällen, in denen eine Aufrechnung grundsätzlich erlaubt sei. Die Aufrechnung sei auch nicht in Anlehnung an die zu Art. 41 EMRK ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2011 (IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65) wegen Unpfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs gemäß § 394 Satz 1 BGB unzulässig . D ie Eigenar ten des vorliegenden Falls und insbesondere der Aufrechnungsforderung ließen vielmehr gemäß § 242 7 8 9 - 6 - BGB ein Zurücktreten des Aufrechnungsverbots erforderlich erscheinen. Zu berücksichtigen sei dabei , dass seitens des beklagten Landes mit eine m A n- spruch aufge rechnet werde, de r erst nach der entschädigungspflichtigen Fre i- heitsentziehung entstanden sei. Darüber hinaus beruhe d ie Forderung a uf einer vorsätzlich begangenen erheblichen Straftat des Klägers. Letztlich würde die de m Kläger wegen der konventionswidrig en Sicherungsverwahrung zustehende Kompensationsleistung bei Zulassung der Aufrechnung dazu eingesetzt, einen Schaden auszugleichen, dessen Entstehung befürchtet worden sei und der ( auch ) durch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gerade habe verhindert werden soll en . Dem beklagten Land die Möglichkeit zu versagen, dem Kläger die von ihm aufgrund des weiteren Strafverfahrens geschuldete Forderung en t- gegen zu halten, würde insoweit dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl zuwide r- laufen. II. 1. Das Oberlande sgericht hat die Revision nur beschränkt zugelassen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor de s Urteils . Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn d ie Zulassung nur wegen e i- ner bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entsche i- dung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Senat, Beschluss vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 4 ; jeweils mwN). In diesem Rahmen ist auch eine Beschränkung auf eine zur Aufrechnung g e- stellte Gegenforderung möglich (vgl. nur Senat, Urteil e vom 30. Novem ber 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527 und vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 7; BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155 ; vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 189 und vom 10 - 7 - 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, BeckRS 2008, 13187 Rn. 5; Besc hluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW - RR 2010, 572 Rn. 5). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufrechnung des beklagten Landes zulässig. D a die Europäische Menschenrechtskonvention keine Reg e- lung dazu enthält, ob gegen einen Sch adensersatz anspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK aufgerechnet werden kann oder dies verboten ist, richtet sich die Bean t- wortung dieser Frage nach nationale m Recht . a ) Nach § 242 BGB ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die N a- tur der Rechtsbeziehung od er der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfü l- lung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar ersche i- nen lassen (vgl. nur Senat, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08 , BGHZ 189, 45 Rn. 27 und vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. aa) Zu Unrecht beruft sich der Kläger i nsoweit auf das Urteil des Senat s vom 1. Oktober 2009 ( III ZR 18/09, BGHZ 182 , 301) . Der Senat hat damals e n t- schieden, dass es der Justizverwaltung grundsätzlich verwehrt ist , gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen me n- schenunwürdiger Haftbedingungen nach § 839 BGB, Art. 34 GG mit einer G e- genforderu ng auf Erstattung offener Kosten des der Haft zugrunde liegenden Strafverfahrens aufzurechnen (siehe zur Unzulässigkeit der Pfändung eines solchen Anspruchs i n Übernahme der Grundsätze der Senats rechtsprechung auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10 , NJW - RR 2011, 959 Rn. 8 ff und VII ZB 25/10 , juris Rn. 9 ff ) . Hierbei hat der Senat (aaO Rn. 10 ff) au f d ie Funktion und de n Zweck des Geldentschädigungsanspruchs wegen 11 12 13 - 8 - menschenunwürdiger Haftbedingungen und au f d ie Eigenart des zwischen den Beteilig ten bestehenden Rechtsverhältnisses abge stellt . Nach der Senatsrech t- sprechung steht dem Häftling unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden in Folge menschenunwürdiger H aftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann . Hierbei sind d ie Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, de r Anlass und Beweggrund des Ha n- delnden sowie de r Grad des Verschuldens zu berücksichtig en . Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient zum einen der Genugtuung des Verletzten, zum anderen der wirksamen Sanktion und Prävention ; letzteres ve r- standen in dem Sinn, dass der Staat dazu angehalten wird, menschenunwürd i- ge Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (mindestens) al s- bald zu beseitigen . Damit diese Funktionen wirksam w erden können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswi r- kungen haben. Daran würde es vielfach fehlen, wenn die Erfüllung des A n- spruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung der offenen - und vom Häftling meis t nicht beizutreibenden - Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Insoweit lieg t die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitig t , sondern aus fiskalisc hen Gründen längere Zeit hinn immt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs - und Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Anspruchs beeinträchtigt w i rd. Die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, gehör t a ber zu den Ka r- dinalpfli chten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Anspruch erforder t eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solche verbundenen Belastungen - 9 - hinausgeh t . Im Allgemeinen lieg t bei der gebotenen wertenden Gesamtschau dem Anspruch auch ein erhebliches Verschulden der Staatsorgane zugrunde, das durchaus als vorsatznah einzustufen ist . Dies alles rechtfertigt es, die Au f- rechnung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen (Senat aaO) . bb) Hiermit ist der streitgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist verschuldensunabhängig ; es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung für konventions widriges Verhalten (vgl. nur Senat, Urt eile vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff; vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 und vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/95, MDR 2006, 1284, 1285). Im Übrigen kommt e in Verschulden der staatlichen Organe auch nicht in Betra cht. Die Amtsträger des beklagten Landes waren bei der Entscheidung, ob der Kläger nach Ablauf von 10 Jahren aus der Sicherungsverwahrung entla s- sen werden musste, an die gesetzlichen Vorgaben in § 67d StGB (in der Fa s- sung vom 26. Januar 1998) gebunden, der en Verfassungsmäßigkeit das Bu n- desverfassungsgericht - in Übereinstimmung mit der damaligen fachgerichtl i- chen Rechtsprechung - in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 , 180 ff ) ausdrücklich bestätigt hat und die davon abweichend erst durch Ur teil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 , 388 ff ) als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar angesehen wurden . Dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz kommt daher keine Sanktionsfunktion im Sinn e i- ner Bestrafung für schuldhaftes Fe hlverhalten zu. Auch der beim Schadense r- satz wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen wesentliche Prävention s- zweck ist nicht betroffen. Es geht vielmehr ausschließlich um den Ausgleich der Freiheitsentziehung sowie die Genugtuung für den Kläger , d er bei ei nem A n- 14 15 16 - 10 - spruch aus Gefährdungs haftung allerdings nicht das gleiche Gewicht wie bei der Verschuldenshaftung zukommt. Ausgleichs - und Genugtuungsfunktion hat aber jeder Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, ohne dass sich hier aus ohne Wei teres ein Aufrech nung sverbot nach § 242 BGB ergibt. Ferner unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem , der dem S e- nat surteil vom 1. Oktober 2009 zugrunde lag, auch dadurch, dass die Kosten, mit denen das beklagte Land aufrechnet, aus einem nach der Entlassung des Klägers aus der Sicherungsverwahrung eingeleiteten V erfahren aus Anlass neuer - einschlägiger und schwerwiegender - Straftaten des Klägers resultieren. Es kann insoweit nicht als Gebot von Treu und Glauben angesehen werden, dem beklagten Land die Aufrechnu ng mit Ansprüchen zu versagen, die als Fo l- ge von Straftaten entstanden sind, zu deren Vermeidung die Sicherungsve r- wahrung des Klägers gerade dienen sol lte. Unter wertender Betrachtung aller Umstände kann deshalb nicht davon die Rede sein, dass die Auf rechnung des beklagten Landes r echtsmissbr ä uc h- lich ist . b ) Der Aufrechnung steht auch nicht § 394 Satz 1 BGB entgegen , w o- nach eine Aufrechnung gegen eine Forderung nicht stattfindet, wenn diese der Pfändung nicht unterworfen ist . Insoweit bedarf es ke iner Entscheidung der vom Berufungsgericht erörterten Frage, unter welchen Voraussetzungen nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch gegen eine nicht pfändbare Forderung au f- gerechnet werden kann (vgl. hierzu etwa MüK o BGB/Schlüter, 6. Aufl., § 394 Rn. 13 ff; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 394 Rn. 2; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2011, § 394 Rn. 59 ff; je w eils mwN). Denn der dem Kl ä- ger zustehende Anspruch ist nicht unpfändbar. 17 18 19 - 11 - aa) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung beso nd e- rer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Nach § 399 Alt. 1 B GB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Verä n- de rung ihres Inhalt s erfolgen kann. Dies ist u nter anderem dann anzunehmen, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalt s die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen a n- deren Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bli e be (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558 und vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW - RR 2010, 1235 Rn. 12; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 18) . Diese Vorausset zung liegt hier aber nicht vor. bb) Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf das Urteil des I X . Zivi l- senat s vom 24. März 2011 (IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65) . Dieses betraf eine vom Europäische n Gerichtshof für Men schenrechte im Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) nach Art. 41 EMRK wegen überlanger Dauer eines Amtshaftungs prozesses zugebilligte Entschädigung ( Urteil vom 5. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 66491/01, EuGRZ 2007, 268). Der Gerichtshof hat ins oweit festgestellt, dass der Beschwerdeführer Opfer e i- nes besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen das Recht auf ein Verfa h- ren innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK) geworden sei. Er habe wegen des verschleppten Verfahrens, das er fast während seines gesamten Berufslebens habe führen müssen, gelitten. Im Verfahren habe seine wirtschaf t- liche Existenz auf dem Spiel gestanden, was auch seine - nach Anhängigkeit der B eschwerde eingetretene - Insolvenz verdeutliche. Vor diesem Hintergrund 20 21 22 - 12 - hat der Ger t- schädigung für den immateriellen Schaden zugesprochen und angeordnet, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland ihm diese Summe (nebst binnen 3 Monaten nach Rechtskraft seiner Entscheidung (Art. 44 Abs. 2 EMRK) auszuzahlen habe (aaO S. 272). Dem kam die Beklagte nach. Der Insolvenzverwalter erhob daraufhin Zahlungsk lage gegen die Bu n- desrepublik Deutschland mit der Begründung, die Entschädigung sei in die I n- solvenzmasse gefallen, sodass nicht mit befreiender Wirkung an den B e- schwerdeführer habe gezahlt werden können. Dem ist der IX. Zivilsenat nicht gefolgt. Er hat vielmehr die dem Beschwerdeführer vom Gerichtshof zuerkannte Entschädigung - mit Ausnahme der vom Gerichtshof zuerkannten Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren - als unpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB) eingestuft, mit der Folge, dass diese nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fiel. Hierbei hat der IX. Z ivilsenat (aaO Rn. 24) zunächst Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 28. Juli 1999 - Beschwerde Nr. 25803/94, NJW 2001, 56, 61 mwN; betreffend eine Entschädigung wegen Folter in Polize i haft und der mögl i chen Pfändung wegen ein er Zollstrafe) , nach der die Frage der Pfändbarkeit nicht in der Konvention geregelt sei , sondern sich nach nationalem Recht richte , wobei allerdings nach Auffassung des Gerichtshofs die von ihm im Verfahren nach Art. 41 EMRK einem Beschwerdeführer persönl ich zuerkannte Entschädigung unpfändbar s ein soll e, was aber der " Einsicht " der nationalen Behörden übe r- lassen bleibe. Der IX. Zivilsenat (aaO Rn. 41 ff) ist insoweit davon ausgega n- gen, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung derart mit se i- n er Person verknüpft sei, dass die Leistung an den Insolvenzverwalter zur Ma s- se als eine andere Leistung erscheine , mithin die Identität der Forderung nicht 23 - 13 - gewahrt sei . Der Anspruch nach Art. 41 EMRK entstehe nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine ko nstitutive Ermessensentscheidung des Gericht s- hofs. Dieser könne insoweit einem Beschwerdeführer im Falle einer Konvent i- onsverletzung, für die das innerstaatliche Recht des beklagten Vertragsstaats nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestatte, eine gere chte Entsch ä- digung zusprechen, wenn er dies für notwendig halte. Der vom Gerichtshof hier bezweckte persönliche Ausgleich der langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Rechtsverletzung könne nicht erreicht werden, wenn der A usgleichsanspruch in die Insolvenzmasse falle. Die En t- schädigung habe unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugutekommen sollen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der G e- richtshof - dieser hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ei nen Antrag des Insolvenzverwalters auf Rubrumsberichtigung mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer bleibe Partei des Verfahrens und der Insolvenzverwalter trete nicht an seine Stelle - diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldn ers der Insolvenzverwalter das V erfahren für die Masse h ätte aufne h- men und fortführen können . Die Insolvenzgläubiger hätten allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Re chten verletzt w o rde n sei , weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten. Die Ausza h- lung des zuerkannten Betrags an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern. cc) Aus diesem mit den Besonderheiten des Anspruchs aus Art. 41 EMRK begründet en Abtretungs - und Pfändungsverbot lässt sich aber nicht a b- leiten, dass Gleiches auch für den anders gelagerten Anspruch auf Schaden s- ersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gilt . Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem von einer konventionswidrigen Freiheitsentziehung Betro ffenen einen unmittel b aren - nicht anders als in sonstigen Amtshaftungsfällen vor den innerstaatlichen G e- richten geltend zu machenden - Anspruch auf Schadensersatz (vgl. nur Senat, 24 - 14 - Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1 Rn. 28 mwN). Nach deu t- schem Recht sind Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt - aber grundsätzlich übertragbar s o- wie pfändbar und es kann gegen sie aufgerechnet werden ( vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 33 ; s iehe auch Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 199 5 , 783; Beschluss vom 22. Mai 2014 aaO Rn. 15 ; MüKoBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 65 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 253 Rn. 22; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearbeitung 20 05 , § 253 Rn. 48 ; jeweils mwN ). Dies gilt - soweit nicht spezielle Aufrechnun gsverbote greifen - auch für den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen der Verletzung der Freiheit nach § 253 Abs. 2 BGB . dd ) Vormals enthielt allerdings § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. insoweit eine Einschränkung, als der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nicht übertragbar war und nicht auf die Erben überging, es sei denn, er war durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden. In diesem Umfang war der A n- spruch dann nich t pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) und konnte gegen ihn nicht aufgerechnet werden (§ 394 Satz 1 BGB). Hintergrund dieser Regelung war allerdings nicht, dass im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit immaterieller Schäden und die dem Schadensersatz insoweit zukom mende Ausgleichs - und Genugtuungsfunktion Bedenken an d er Übertragbarkeit und Vererblichkeit b e- standen hätten . In den Motiven (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 448) hieß es vielmehr: " I n Ermangelung einer besonderen Bestimmung würde der hier fragliche Entschädigungsanspruch .. unbeschränkt auf die Erben übergehen. Es lässt sich indessen nicht verkennen , dass es etwas Anstößiges hat, den Erben die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Ge l- ten d machung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es , weil er den b e- 25 - 15 - treffenden Schaden gar nicht empfun d en hat, sei es, weil er aus persö n- lichen Rücksichten die Angeleg en heit auf sich beruhen zu lassen wünschte. Es darf dahe r den Erben ni cht gestattet sein, den Anspruch zu erheben, sofern dieser vom Verletzten selbst noch nicht geltend gemacht ist. Aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit zur Vermeidung der sonst zu besorgenden Streitigkeiten ist es ferner ratsam, den Übergang des Anspruchs auf die Erben nicht schon dann zuzulassen, wenn der Verlet z- te die Geldentschädigung auch nur außergerich tl ich verlangt hat, so n- dern nur dann, wenn der Anspruch vertragsmäßig anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Ähnliche Überlegungen wie die vorstehen den müssen dahin führen, in gleicher Weise wie die Vererblichkeit des A n- spruchs auch seine Übertragbarkeit zu beschränken, namentlich im Hi n- blick auf solche Fälle, in welchen die Übertragung einer Forderung nicht vom Willen des Gläubigers abhängt . " § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist d urch das Gesetz zur Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 19 9 0 (BGBl. I 478) gestrichen worden. Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden sollte trotz seiner " höchstpersönlichen Natur " in vollem Umfang frei übertragbar und pfä ndbar sowie die Aufrechnung gegen ihn möglich sein (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf vom 25. April 1989, BT - Dr uck s. 11/4415 S. 4; Bericht des Rechtsausschusses vom 20. Oktober 1989, BT - Dr uck s. 11/5423, S. 4). Auch diese gesetzgeberische Wertentscheidung spricht dagegen, den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 5 Abs. 5 EMRK unter § 399 Alt. 1 BGB zu subsumier en. ee) Der Übertragbarkeit, Pfändbarkeit und Aufrechenbarkeit steht letz t- lich auch nicht die gesetzgeberische Wertung in § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I 157) entgegen. Danach besteht für den Anspruch auf Entschädigung lediglich die Einschränkung, dass dieser bis zur rechts kräftigen Entscheidung über den Entschädigungsa ntrag nicht übertragbar ist . Anspruch im Sinne des § 13 Abs. 2 26 27 - 16 - StrEG ist auch der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach g. Der Gesetzgeber hat - ungeachtet der im Gesetzentwurf der Bundesr e- gierung (BT - Drucks. VI/460, S. 9) erfolgten Bezeichnung des Entschädigung s- anspruchs als " persönlichkeitsgebunden " - die Übertragbarkeit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Die eingefü gte zeitliche Beschränkung sollte nur dem Schutz der Strafrechtspflege dienen und ein wirtschaftliches Interesse Dritter am Ausgang des Strafverfahrens verm eiden (siehe hierzu BT - Protokolle, 6. Wahlperio de, 84. Sitzung vom 9. Dezember 1970, S. 4707 f ). Ver gleichbare Gründe sind hier nicht gegeben. Selbst wenn man aber § 13 Abs. 2 StrEG an a- log anwenden wollte, würde sich hieraus nicht die Unzulässigkeit der Aufrec h- nung ergeben. N ach der Beschränkung der Berufung durch das beklagte Land auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist der dem Kläger z u- stehende Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK rechtskräftig festgestellt, was bei einem Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1 ff StrEG für die Übertragbarkeit genüg t. Im Übrigen wird nach allg emeiner Auffassung über den Wortlaut des § 13 Abs. 2 StrEG hinaus eine Übertragbarkeit auch dann angenommen, wenn und soweit es deshalb nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt, weil die La n- desjustizverwaltung in dem vorangehenden Antragsverfahren den Anspru ch durch Bescheid nach § 10 Abs. 2 StrEG feststellt oder sich der Anspruch a n- derweitig durch Anerkenntnis oder Vergleich erledigt hat. In diesem Rahmen wird auch eine Aufrechnung der Landesjustizverwaltung mit Kostenforderungen allgemein als zulässig anges ehen (vgl. nur Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 12; Meyer, Strafrechtsentschädigung, 9. Aufl., vor §§ 10 - 13 StrEG, Rn. 15 f, § 13 Rn. 21; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, GVG, Nebengesetze, 58. Aufl., § 13 StrEG Rn. 2 ; OLG Koblenz, OLGR 2008, 415 f; siehe auch O LG Hamm NJW 1975, 2075; LG Stuttgart MDR 1980, 590 mit zustimmender Anmerkung 28 - 17 - Schmierer; LG Saarbrücken ZfS 2010, 223, 224 mit zustimmender Anmerkung Hansens ). c ) Die Revision lässt dahinstehen, ob der Aufrechnung des beklagten Landes § 393 BGB entgeg ensteht, wonach d ie Aufrechnung gegen eine Ford e- rung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unzulässig ist . Dieses Aufrechnungsverbot scheidet jedoch offenkundig aus , da - wie bereits zu Ziffer 2a bb ausgeführt - die Amtsträger des beklagten Landes bei der En t- scheidung, ob der Kläger nach Ablauf von 10 Jahren aus der Sicherungsve r- wahrung entlassen werden musste, ni cht schuldhaft gehandelt haben. Seiters Wöstmann Dr. Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 27.05.2 014 - 25 O 74/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.03.2015 - I - 11 U 95/14 - 29
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