ECLI:DE:BGH:2018:260718BIZR204.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 204/17 vom 26. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Z ivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Ric hter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger träg t die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt 1 Million Gründe: 1 . Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahren s- grundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 . Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vo rschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die nach ihrem Wortlaut auf Behinderungen von Ve r- bandsmitgliedern im Absatzwettbewerb beschränkt ist, auch in Fällen des Nac h fragewettbewerbs analog anzuwenden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht ha t festgestellt, dass die Beklagte und eine ausreichende A n- 1 2 - 3 - zahl von Mitgliedern des Klägers beim Absatz von Pflegedienstleistungen miteinander in Wettbewerb stehen. 3 . Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Binnenmark t- relevanz der hier in Re de stehenden Förderung der lokalen Altenhilfe durch die Beklagte l assen keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Eine Vo r- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist in di e- sem Zusammenhang nicht veranlasst; die von der Be schwerde angeregte Vo r- lagefrage stellt sich nicht. 4. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 3 4 - 4 - 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: L G Regensburg, Entscheidung vom 15.12.2016 - 6 O 381/16 (1) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.11.2017 - 3 U 134/17 - 5
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