ECLI:DE:BGH:2018:150518BII ZR204.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 204/17 vom 15. Mai 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 15. Mai 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und di e Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl ägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden g e- mäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen , soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung hinsich t- lich des Hauptantrags richtet . 2. S oweit die Revision sich gegen die te ilweise Zurückwe i- sung der Berufung hinsichtlich de s Hilfsantrags wendet, dürfte das Rechtsmittel bereits unzulässig sein. 3. Der Streitwert für das Rev isionsverfahren wird auf 14.800 Gründe: A. 1 - 3 - Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Der Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 14. Mai 2010 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 24.000 6 n- Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen: Direktkommanditisten (1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für d i- rekt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K . B . , , mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Der Tre u- händer erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhänd e- risch jeweils anteilig für die Treugeberk ommanditisten. Die Rechtsve r- hältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberko m- manditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Muster be i- gefügte Treuhandvertrag. (2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeberkommanditis t sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich. (3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesel l- schaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintret enden Gesellschafter zu tragen. Im ü b- rigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog. § 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio) 2 3 - 4 - (1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einl a- (4) Die Erbringung von Einlagen k ann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsve r- einbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Tei l- zahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und ve r- bucht. (5) Gesellschafterkonten Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt: § 8 Gesellschafterversammlungen (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an jeden § 13 Dauer der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Die Beteil igung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen - 5 - (3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus. (4) Bei vorzeitiger vertragswidr iger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der M . Beteiligung s- gesellschaft mbH & Co. KG neben dem Aufgeld (Agio) zur Deckung der Emissions - , Vertriebs - und Verwaltungskosten eine Abgangsen t- schädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnungssumme ohne Agio. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des Gesellschafters ist um die Abgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig. Im Falle der außerordentlichen Beendigung ist ein etwaiges Abfi n- dungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit." Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen dem Bekl agten und dem Tre u- handkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen: genstand des Treuhandvertrages/ Weitere Treugeber (1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommand i- tanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhände risch im eig e- nen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung. § 3 Treuh andverhältnis am Kommanditanteil 4 - 6 - (1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellscha ft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteil i- gung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellscha f- terrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafte r- rechte nach billigem Ermessen aus. (2) Der Treu händer handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschlie ß- lich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. § 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte (1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänd e- risch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden Jahrese r- gebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, in H ö- he des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im e i- genen Namen für Rechnung des Treugebers einzuz iehen. (2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesel l- schaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst au s- zuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine e ntsprechende Vollmacht. § 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage (1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhänders z u zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der R e- gularien an die Gesellschaft weiter. § 6 Freistellung des Treuhänders - 7 - Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Tre u- geber gezeichneten Einl age von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesel l- schaftsvertrages der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Übe r- nahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übe r- nommenen Kommand itbeteiligung entstehen. § 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst teilzunehmen oder sich u.a. dur ch einen Bevollmächtigten and e- ren Gesellschafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallen en Anteils an der Kommanditbeteil i- Mit Bes cheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG di e A b- wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab Oktobe r 2011 leistete der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten A b- wickler, nimmt den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Raten bis ei n- schließlich Februar 2016 in Höhe von insgesamt 1 1 . 0 owie von 19 künft i- gen Raten ab März 2016 in Hö he von je 2 n- spruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderu ng von 14.800 Das Landgericht hat d en Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass in die Abfindungsrechnun g der Parteien eine 5 6 7 - 8 - ohne Zinsen als unselbständiger A b- rechnungsposten einzustellen sei . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. B. Die Revision ist hinsichtlich des in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsantrags der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückz u- weisen. Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Hilfsantrags dürfte d as Rechtsmittel mangels ordnungsgemäßer Begründung bereits unzulässig sein . I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt : Die Klägerin könne den Beklagten zwar trotz seiner nur mittelbaren B e- te i ligung als Treuhandkommanditist grundsätz lich unmittelbar auf Leistung noch offener Einlagen in Anspruch nehmen, da ihm im Innenverhältnis aufgrund der vertraglichen Gestaltung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrages die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters zukomme. Ihr stehe aber ke in A n- spruch auf Zahlung der Einlagen zu, weil die se für die Abwicklung der Gesel l- schaft im Außenverhältnis nicht erforderlich seien und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern an einer Auseinandersetzungsbilanz oder zumindest einer Beschlussfassung der Gesellschafter über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen fehle. Dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil weder mit hinreichender Sicherheit fest zu stellen sei , dass der Beklagte in jedem Fall noch einen bestimmten Betrag zu zahlen habe , noch die Anordnung der Liquidation durch die BaFin eine Befugnis des Abwicklers zur vorläufigen Einforderung von Einlagen unabhängig von der Erstellung einer Auseinande r- 8 9 10 - 9 - setzungsbilanz bzw. eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses begr ü n- de . Der Hilfsantrag der Klägerin sei dagegen insoweit begründet, als in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien die noch offene Einlageforderung mit . Das gelte jedoch nicht für die von der Klägerin ge l- tend gemachten Zinsen. D a ihr Anspruch in der Liquidation von einer Ause i- nandersetzungsbilanz abhängig sei, sei vor deren Erstellung für Verzug kein Raum. I I. Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich der Zurückweisung ihres Hauptantrags auf Zahlung der rückständigen Einlager aten durch Beschluss gemäß § 5 5 2a ZPO zurückzuweisen. 1. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht insoweit nicht. Die Rechtssache hat w eder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordern die Fortbi l- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. a) D ie vom Berufungsgericht angenommenen Zulassungsgründe liegen nicht mehr vor. D as Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung w egen Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Münc hen (Urteil vom 19. Januar 2017 23 U 1843/16, juris) hinsichtlich der treuhänderisch an der Klägerin beteiligten Anleger und von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 6. April 2016 14 U 2/15, ZIP 2016, 863 ff.) hinsichtlich der Darlegungs - und Beweislastverteilung betreffend den Wegfall der Erforderlichkeit der Einlage für Abwicklungszwecke im Laufe des Verfahrens zugelassen. 11 12 13 14 - 10 - Diese Zulassungsgr ünde sind entfal len , da der erkennende Senat die b e- treffenden Rechtsfragen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und B e- gründung des Rechtsmittels im Sinne des Berufungsgerichts entschieden hat. aa) Zur Frage der Gleichstellung der nur treuhänderisch beteiligten An l e- ger mit unmittelbaren Gesellschaftern hat der Senat mit Urteilen vom 3 0. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 17 ff.; II ZR 242/16, juris Rn. 12 ff. sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 R n. 12 ff. und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 12 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN) zu im Wesentlichen wortgleichen Regelungen in einem Gesellschafts - und Treuhandvertrag nebst Beitrittserk l ä- rung einer Schwestergesellschaft der Klägerin entschieden, dass den Treug e- berkommanditisten aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrags, im Innenve r- hältnis zu den anderen Treugebern, de n Kommanditisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter) zu kommt . bb) Des Weiteren hat der Senat mit Urteil vom 30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 59 ff.) entschieden, da ss maßgeblicher Zei t- punkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagen zu Abwicklungszw e- cken der Schluss der mündlichen Verhandlung ist und auch insoweit die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Darl e- gungs - und Bewe islast gelten. Danach trägt der Gesellschafter die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht (mehr) benötigt wird; der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Ve r- hältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist. 15 16 17 - 11 - b) Auch im Übrigen besteht hinsichtlich der Zurückweisung des Za h- lungsantrags kein Zulassungsgrund . a a) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe ve r- kannt, dass die BaFin nicht lediglich die Abwic klung der erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern der Klägerin insgesamt angeordnet habe, so dass der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte A bwickler zur Einforderung rückständiger Einlagen ohne Rücksicht darauf befugt sei, ob diese für die Befriedigung etwaiger G lä u- biger benötigt würden, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund. D er Senat hat mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden, dass auch der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der gesamten Gesellschaft wie vom Berufungsgericht angenommen rück ständige Einlagen zu Abwicklung s- zwecken nur bei Erforderlichkeit zur Gläubiger befriedigung einziehen kann (II ZR 9 5/16, ZIP 2018, 721 Rn. 43 f., 58; II ZR 242/16, juris Rn. 33 f.; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 33 f., 41 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn . 34 f., 54). Eine r Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) bedarf es danach nicht mehr und eine bis dahin evtl. bestehende Grundsatzbedeutung oder Bedarf der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) sind damit entfa l- len. bb) Gleiches gilt für die weitere Frage , ob der nach § 38 Abs. 2 KWG b e- stellte Abwickler der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Durchführung des Gesellschaftera usgleichs zur Einziehung von Einlagen ohne Rücksicht darauf befugt ist, ob sich aus einem Ausgleichsplan ein Passivsaldo zu Lasten des jeweils in Anspruch genommenen Gesellschafters ergibt . 18 19 20 21 22 - 12 - Auch diese Frage hat der Senat mit den genannten Urteilen vom 30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgeri chts geklärt. Danach ist der A b- wickler der Klägerin als Abwickler einer Publikums - KG zwar grundsätzlich auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zu Ausgleichszwecken befugt, sofern keine anderweitige gesel l- sc haftsvertragliche Regelung existiert. Auch in diesem Fall setzt eine Einford e- rung aber voraus, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender Ausgleichsplan einen entsprechenden Passivsaldo aufweist. Das gilt auch bei Anordnung der Abwicklung de r Gesellschaft nach § 38 KWG (Urteile vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 67, 82; II ZR 242/16, juris Rn . 59, 73 sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 49, 63 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 60, 74). cc ) Die von der Revision geltend gemachten Verletzungen des A n- spruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Zusa m- menhang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Erforde r- lichkeit der eingeforderten Einlagen zu Abwicklungszwecken und der Notwe n- digkei t eine r Auseinandersetzungsbilanz für eine Einziehung zum Innenau s- gleich liegen nicht vor. Die Revision rügt , die Klägerin habe unter Bezugnahme auf die Liquid a- tionseröffnungsbilanz zum 6. Oktober 2011 substantiiert dargelegt, dass jede n- falls voraussic htlich 85% der Einlagen des Beklagten benötigt w ü rden, um die zu demselben Datum bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin sowie die laufenden Kosten der bis voraussichtlich 31. Dezember 2018 dauernden Liqu i- dation zu decken. Dieses Vorbringen habe das Ber ufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen. 23 24 - 13 - D as trifft nicht zu. D as Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen sowohl im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Ein ziehung zu Abwic k- lungszwecken (unter II.2.1) als auch zum Ausgleich unter den Gese llschaftern (unter II.2.2.2.2) ausführlich befasst . Dass es danach unter Hinweis auf die we i- tere Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2011 sowie darauf, dass nach den von der Klägerin vorgetragenen Zahlen nicht einmal eine grobe Schätzung d a- hingehend mögli ch sei, ob der Beklagte letztlich noch eine Zahlung leisten müsse, sowohl die Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken als auch die En t- behrlichkeit eines Auseinandersetzungsplans mit Passivsaldo verneint hat, lässt keine Rechtsfehler erkennen. In diesem Zusammenhang macht die Revision ohne Erfolg geltend , das Berufungsgericht habe rechts fehlerhaft angenommen, dass bei dieser Beurte i- lung nicht auf den Zeitpunkt der Liquidationsbeendigung sondern des Liquidat i- onsbeginns abzustellen sei. Wie der Senat mit Ur teilen vom 30. Januar 2018 entschieden hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung der Schluss der mündlichen Verhandlung (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 60; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 43 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 55). Dass das Ber u- fungsgericht der Klägerin aufgrund ihres Vorbringens zur Liquidationseröf f- nungsbilanz und damit begründeten Schät zung keinen Zahlungsanspruch in Höhe von zumindest 85% zuerkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden. 2 . Die Revision hat hinsichtlich de r Abweisung des Zahlungsantrags auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Wie oben ausgeführt hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass die Klägerin den Beklagten zwar grundsätzlich unmittelbar auf Leistung der rüc kst ändigen Einlagen in Anspruch nehmen kann, ihr aber kein 25 26 27 28 - 14 - Anspruch auf Zahlung zusteht, weil die Einlagen für die Abwicklung der Klägerin im Außenverhältnis nicht (mehr) benötigt werden und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern an der erforderlichen Auseinande r- setzungsbilanz oder zumindest einer Beschlussfassung der Gesellschafter über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen fehlt. Ob die Frage der Erforderlichkeit des Einlagene inzugs aufgrund des von der Klägerin im Revisionsve rfahren mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, unter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweis e nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN), liege n nicht vor. III. Hinsichtlich der teilweisen Abweisung des Hilfsantrags in Bezug auf die Verzinsung der in die Abfindungsrechnung der Parteien einzustellenden F orderung dürfte die Revision der Klägerin bereits unzulässig sein . Da es hierzu 29 30 - 15 - an jegl ichen Ausführungen in der Revisionsbegründung fehlt , dürfte das Rechtsmittel insoweit mangels ordnungs gemäß er Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO als unzuläs sig zu verwerfen sein (§ 552 ZPO). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Hinweis : Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.12.2016 - 3 O 5/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2017 - 8 U 227/17 -
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