BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILIII ZR 205/01 Verkündet am:10. Oktober 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 209 Abs. 1 i.d.F. bis 31.12.2001; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung,die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zumSchmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnungeine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höherenGrößenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streit-gegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgengeknüpft werden könnten.BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2 - 2 -Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadensdurch einen Sozialhilfeempfänger.BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 -OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und dieRichter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-kannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegenTatbestand Der Kläger erlitt während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einenSchlaganfall, der von den Ärzten des beklagten Landes unsachgemäß behan-delt worden ist. Die Haftung des Landes für die hierdurch eingetretenen Schä- - 4 -den des Klägers nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit gewesen.Der Kläger ging vor Antritt seiner Haft unregelmäßig sozialversiche-rungspflichtigen Tätigkeiten nach und war vorwiegend als Kellner tätig. DieseTätigkeit kann er wegen der nach dem Schlaganfall verbliebenen Beeinträchti-gungen nicht mehr ausüben. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seitdem vonLeistungen der Sozialhilfe.Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung eines Schmerzensgeldes in derGrößenordnung von 15.000 DM, Zahlung entgangener Einkünfte bis ein-schließlich April 1995 in Höhe von 44.044 DM sowie die Feststellung begeht,daß ihm das Land den aus der Fehlbehandlung ab Mai 1995 entstandenen undnoch entstehenden materiellen und den zukünftigen immateriellen Schaden zuersetzen habe. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von10.000 DM und Verdienstausfall (bis April 1995) von 8.084 DM zugesprochensowie die begehrte Feststellung getroffen. In der Berufungsinstanz hat der Klä-ger Schmerzensgeld von mindestens 60.000 DM und unter teilweisem Über-gang zur Leistungsklage für die Zeit ab Mai 1995 bis zum Eintritt in das Ren-tenalter Ersatz eines monatlichen Verdienstausfalls von 480 DM verlangt. DasBerufungsgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu-gesprochen und einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch für verjährtgehalten. Die Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit von Mai 1995bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat es abgewiesen, während derAusspruch zur Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes im übrigenunangetastet blieb. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter. - 5 - - 6 -Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies ist, da das be-klagte Land im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteilauszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).I. Schmerzensgeld1.Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufungdes Klägers ausgegangen. Denn der Kläger, der ein angemessenes Schmer-zensgeld unter Angabe einer Größenordnung von 15.000 DM begehrt hat,wurde durch das Urteil des Landgerichts, das ihm insoweit nur 10.000 DM zu-gesprochen hat, um 5.000 DM beschwert (vgl. BGHZ 132, 341, 352; 140, 335,340 f).2.a) Das Berufungsgericht hat sich aus Rechtsgründen gehindert gese-hen, dem Kläger "ein wesentlich höheres Schmerzensgeld" als 15.000 DM zu-zusprechen. Die Angabe der Größenordnung bestimme im Sinn des § 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand des unbezifferten Begehrens. Vor die-sem Hintergrund stelle sich die Forderung nach weiteren 45.000 DM in der Be-rufungsinstanz bei gleichgebliebenem Sachverhalt als Klageerweiterung dar. Inwelchem Umfang eine Klage die Verjährung unterbreche, richte sich nach demden prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstand der Klage. Bei einer- offenen oder verdeckten - Klage über einen Teilbetrag des Anspruchs werdedie Verjährung nur bezüglich des geltend gemachten Teils unterbrochen. So- - 7 -weit der Kläger erst mit der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageer-weiterung einen über 15.000 DM hinausgehenden Betrag begehre, sei einmöglicher Anspruch - auf die begründete Einrede des beklagten Landes - ver-jährt.b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.aa) Richtig sind allerdings die Überlegungen des Berufungsgerichts zurverjährungsunterbrechenden Wirkung einer Teilklage nach § 209 Abs. 1 BGBin der für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Fassung bis zum31. Dezember 2001. Danach sind die Grenzen der Verjährungsunterbrechungmit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daß auch bei einer"verdeckten Teilklage", bei der es weder für den Beklagten noch für das Ge-richt erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden ab-deckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im be-antragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178) und eine nachträgliche Mehrforde-rung verjährungsrechtlich selbständig beurteilt wird (vgl. BGHZ 66, 142, 147 f;Senatsurteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - NJW 2002, 2167 f, zur Veröf-fentlichung in BGHZ vorgesehen).bb) Das Berufungsgericht trägt jedoch den Besonderheiten nicht hin-reichend Rechnung, die für die Geltendmachung eines Schmerzensgeld-anspruchs bestehen. Seiner Auffassung, die Angabe einer höheren Größen-ordnung in zweiter Instanz sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als eineÄnderung des Streitgegenstands anzusehen, ist nicht zu folgen. - 8 -(1) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der die bestimmte Angabe des Gegenstan-des und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten An-trag verlangt, steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nicht ent-gegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensaus-übung des Gerichts mitgeteilt werden. Die Frage, ob das Bestimmtheitsgebotdarüber hinaus die Angabe einer Größenordnung verlangt, ist in der Entwick-lung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wor-den (vgl. zum Ganzen v. Gerlach, VersR 2000, 525 ff). Ließ der Bundesge-richtshof diese Frage in seinem Urteil vom 1. Februar 1966 noch offen (BGHZ45, 91, 93), verlangte er mit Urteil vom 9. Juli 1974, auch wenn es in ihm ent-scheidend nur auf das Vorliegen einer Beschwer ankam, die Angabe einerGrößenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, wel-chen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben solle (VI ZR 263/73 - VersR1974, 1182, 1183). Deutlicher wird im Urteil vom 28. Februar 1984 formuliert,es fehle an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des un-bezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine verbindlichen Angaben zurGrößenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mache; dann sei der Klage-antrag unzulässig (VI ZR 70/82 - NJW 1984, 1807, 1809).(2) Diese Rechtsprechung hat für die hier vorliegende Fallgestaltungdurch das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. April 1996 eine rechtliche Präzisie-rung erfahren. Danach wird zwar daran festgehalten, der Kläger müsse, umdem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auch beiunbezifferten Leistungsanträgen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, son-dern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wiemöglich angeben; zugleich wird jedoch befunden, die Ausübung des richterli-chen Ermessens werde durch die Angabe eines Mindestbetrages nach oben - 9 -nicht begrenzt; die Überschreitung einer angegebenen Größenordnung sei mit§ 308 Abs. 1 ZPO vereinbar, solange der Kläger für sein Begehren keineObergrenze angebe (vgl. BGHZ 132, 341, 350, 351). Dem tritt der erkennendeSenat bei.(3) Ist der Richter ohne Verstoß gegen das allgemein geltende Verbot,einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, befugt, über eine vonder Partei geäußerte Größenordnungsvorstellung hinauszugehen, die nicht alsAngabe einer Obergrenze aufzufassen ist, kann der Umfang des den prozes-sualen Anspruch bildenden Streitgegenstands nicht - wie das Berufungsgerichtmeint - durch die Angabe der Größenordnung begrenzt sein. Es fehlt damitauch die Grundlage für die Annahme einer in erster Instanz verfolgten (ver-deckten) Teilklage. Hätte der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Klä-ger in der Berufung seinen früheren Antrag unverändert weiterverfolgt, hättenkeine Rechtsgründe entgegengestanden, ihm einen Anspruch zuzuerkennen,der über die angegebene Größenordnung hinausging. Nicht anders ist es zubeurteilen, wenn der Kläger - wie hier - in zweiter Instanz eine höhere Größen-ordnungsvorstellung äußert. Daß der Kläger in einer nach § 308 Abs. 1 ZPObeachtlichen Weise seinen Anspruch nach oben begrenzt hätte, ist nicht er-sichtlich. Daran ändert auch nichts, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klä-gers auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zurückgewiesen worden istund daß der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 einen Antrag aufSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM angekündigt, in dermündlichen Verhandlung dann aber nicht gestellt hat. Entscheidend ist, daß erin der mündlichen Verhandlung die Größenordnung von 15.000 DM angegebenhat, ohne insoweit die Formulierung in dem Beschluß des Landgerichts vom13. Januar 1995 zu übernehmen, wonach Prozeßkostenhilfe für Schmerzens- - 10 -geld in der Größenordnung "von nicht mehr als" 15.000 DM bewilligt wordenist. Läßt sich demnach der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nicht alseine Änderung des Streitgegenstands ansehen, weil auch der erstinstanzlichgestellte Antrag die rechtliche Möglichkeit bot, dem Kläger bei Vorliegen dermateriellen Voraussetzungen ein Schmerzensgeld von 60.000 DM zuzuspre-chen, ist für eine selbständige verjährungsrechtliche Betrachtung kein Raum.(4) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruchzum Urteil des VI. Zivilsenats vom 2. Februar 1999 (BGHZ 140, 335). In dieserEntscheidung wird zwar - auch unter Bezug auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - dieAuffassung geäußert, der Angabe der Größenordnung komme auch nach derEntscheidung BGHZ 132, 341 Bedeutung zu. Dem näheren Zusammenhangder Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es in dem angeführten Urteilnicht im eigentlichen Sinn um Fragen des Streitgegenstandes geht, sondernum die Verdeutlichung von Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs für die Feststellung einer durch das Rechtsmittelverfahren zu be-seitigenden Beschwer seit jeher geprägt haben (vgl. nur BGHZ 45, 91, 93; Ur-teil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182, 1183; BGHZ 140, 335,341).3.Was die Bemessung des Schmerzensgeldes angeht, rügt die Revisionmit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger vorgelegtenStellungnahme des Dr. B. zu dem gerichtlichen Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. D. nicht verfahrensfehlerfrei auseinandergesetzt hat.Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß der Sachverständige Dr. B. in zwei Punkten der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. D. nichtbeitritt und insoweit von schwereren Folgen der Fehlbehandlung für den Kläger - 11 -ausgeht, insbesondere ihn für im höheren Maße behindert hält. Diesen Ein-wänden begegnet das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise,wenn es ausführt, der Sachverständige Dr. B. habe den Kläger nichtuntersucht und der Sachverständige Prof. Dr. D. sei ihm als fachlichkompetenter, zuverlässiger und gründlicher Gutachter bekannt. Da es bei derunterschiedlichen Beurteilung der beiden Sachverständigen um medizinischeFachfragen geht, kann sich das Berufungsgericht hierüber nicht aus eigenerSachkunde hinwegsetzen, sondern ist gehalten, mit sachverständiger Hilfe aufeine weitere Aufklärung hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 24. September1996 - VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794, 795; vom 13. Februar 2001 - VI ZR272/99 - NJW 2001, 2796, 2797).Das weitere Verfahren gibt dem Kläger auch Gelegenheit, in bezug aufseine Neigung zu epileptischen Anfällen als Folge der Narbe im Bereich desSchläfenlappens die - wohl erstmals in der Revisionsinstanz in dieser Weiseaufgeworfene - Frage klären zu lassen, ob die Narbe auch bei sachgerechtermedizinischer Behandlung und richtiger Diagnose entstanden wäre.II. Verdienstausfall1.Das Landgericht ist bei seiner Bemessung des Verdienstausfallscha-dens bis April 1995 davon ausgegangen, der Kläger sei vor seiner Schädigungin der Lage gewesen, als Kellner unter Einschluß des Trinkgeldes ein monatli-ches Einkommen von 1.100 DM zu erzielen. Auch nach seiner Schädigung seiihm eine Tätigkeit möglich und zumutbar, die ihm ein Entgelt in der Größen- - 12 -ordnung eines "620 DM-Jobs" vermittle. Es verbleibe ihm daher ein monatlicherErwerbsschaden von 480 DM.Das Berufungsgericht verneint für die Zeit ab Mai 1995 einen Erwerbs-schaden. Es übernimmt zwar aus dem landgerichtlichen Urteil, ohne im einzel-nen Feststellungen zu treffen, im wesentlichen die Grundlagen für eine Scha-densschätzung. Dem Kläger stehe jedoch gleichwohl ein Anspruch nicht zu, daer unstreitig Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Diese Soziallei-stungen seien mit dem Schaden wegen Verminderung bzw. Aufhebung der Er-werbsfähigkeit gemäß § 843 BGB kongruent, so daß der Anspruch auf Scha-densrente in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 116 SGB X auf den Trä-ger der Sozialhilfe übergehe. Unter diesen Umständen stehe dem Kläger einAnspruch nur zu, wenn sein Verdienstausfall um 480 DM mehr betrage, als eran Sozialhilfe erhalte. Dazu fehle indes jeder Vortrag. Anderes sei auch für dieZeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Denn die So-zialhilfeleistungen hätten schon 1994 deutlich über dem gelegen, was der Klä-ger jemals verdient habe.2.Mit dieser Begründung läßt sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatzseines Erwerbsschadens nach § 843 Abs. 1 erste Alternative BGB nicht ver-neinen.a) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt sei an die vom beklagten Land in der Berufungsinstanz nicht angefochte-ne Beurteilung des Landgerichts gebunden gewesen. Auch wenn man davonausgeht, daß das beklagte Land die Feststellung seiner Ersatzpflicht nicht an- - 13 -gegriffen hat, folgt hieraus für die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchsnichts.b) Das Berufungsgericht, das zutreffend die Kongruenz zwischen demErwerbsschaden und der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt bejaht, hat je-doch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht hinrei-chend beachtet. Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommenvermieden werden kann, daß Hilfebedürftigkeit im Sinn des Sozialhilferechtsentsteht, kann auch derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen ei-nes eingetretenen Erwerbsschadens gegen den Schädiger ein Schadenser-satzanspruch zusteht, der laufend erfüllt wird. Der Schädiger kann sich nichtdamit entlasten, daß er den Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe ver-weist. Darauf läuft aber die Beurteilung des Berufungsgerichts hinaus.Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB Xschließt nicht aus, daß der Kläger seinen Erwerbsschadensersatzanspruchselbst verfolgt. Denn der Bundesgerichtshof hat aus dem Grundsatz des Nach-rangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHGeine Ermächtigung des Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nachdem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfebe-dürftigkeit im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (vgl. BGHZ 131,274, 282 ff; 133, 129, 135). Danach könnte der Geschädigte mit seiner Lei-stungsklage erreichen, daß ihm in Höhe des Erwerbsschadens Sozialhilfe nichtmehr gewährt werden müßte. Für die Vergangenheit, in der seine Bedürftigkeitdurch Sozialhilfe behoben wurde, kann er Zahlung seines Ersatzanspruchs anden Sozialhilfeträger begehren. - 14 -Im weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, in welcher Höhe demKläger ein Erwerbsschadensersatzanspruch zusteht. Dabei wird der Kläger,soweit es um einen Zeitraum geht, für den er bereits Sozialhilfe erhalten hat,allerdings nicht beantragen können, daß der zu ersetzende Betrag im Hinblickauf eine Abtretung an seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gezahltwird. Nach Aktenlage erscheint eine Zahlung an den Prozeßbevollmächtigtenzweiter Instanz hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auch deshalb alsnicht erforderlich, da dessen Ansprüche bereits durch die vom Berufungsge-richt vorgenommene Tenorierung zum Schmerzensgeld, das gleichfalls an die-sen ausgezahlt werden soll, mehr als ausgeschöpft sind. Der Kläger hat imweiteren Verfahren Gelegenheit, seine Anträge entsprechend anzupassen.RinneWurmSchlickDörr Galke
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