BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 205/03 vom11. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2003 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2003- 8 C 508/01 - und aus dem Urteil der Zivilkammer 56 des Land-gerichts Berlin vom 20. Juni 2003 - 56 S 16/03 - einstweilen ein-zustellen, wird zurückgewiesen.Gründe Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Ein-stellung der Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtesUrteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-zenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse desGläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPOindessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich - wie dieBeklagte - auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung beru-fen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ge-stellt hat. - 3 -So liegt es auch hier. Die Beklagte hat zwar in ihrer Berufungsbegrün-dung Vollstreckungsschutz beantragt. Dieser Antrag war jedoch, wie die Be-schwerde nicht verkennt, auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen undist so auch vom Landgericht durch Beschluß vom 26. Februar 2003 verstandenund beschieden worden. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte einenweiteren Antrag nach § 712 ZPO stellen müssen, wenn sie diesen Vollstrek-kungsschutz für das abschließende Urteil im Berufungsverfahren erlangenwollte. Im übrigen sprechen die Erwägungen im Berufungsurteil, mit denen einevon der Beklagten nicht beantragte Gewährung einer Räumungsfrist abgelehntwurde, gegen die Annahme der Beschwerde, die Beklagte erleide durch dieVollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil.RinneStreckSchlickKapsaDörr
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