BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/04 Verk374ndet am: 20. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Versandhandel mit Arzneimitteln ArzneimittelG 247 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 3 a) Im Rahmen des 247 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzes-lage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tats344chlich beste-henden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen. b) Der Umstand, dass das niederl344ndische Recht den Versandhandel mit Arz-neimitteln nicht von der F374hrung einer Pr344senzapotheke abh344ngig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen, das eine Pr344senzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden. c) Die Ver366ffentlichung einer 334bersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach 247 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststel-lungen dazu enth344lt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 205/04 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2004 aufgehoben, soweit dem Beklagten verboten worden ist, in Deutschland zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhan-dels in den Verkehr zu bringen und f374r den Bezug im Wege des Versandhandels zu bewerben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., zu dessen sat-zungsm344337igen Aufgaben es geh366rt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglie-der zu wahren und insbesondere darauf zu achten, dass die Regeln des laute-ren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern geh366ren unter an- 1 - 3 - derem 60 Unternehmen, die pharmazeutische Produkte herstellen oder vertrei-ben, sowie drei Innungen und zehn Fachverb344nde der Wirtschaft. 2 Der Beklagte ist ein niederl344ndischer Apotheker. Er ist Inhaber der Inter-net-Adresse "0800Doc.M". Bis mindestens 29. November 2000 war er verantwortlicher Apotheker und bis mindestens 31. Mai 2001 Mitglied des Vor-stands der DocMorris N.V., einer Aktiengesellschaft niederl344ndischen Rechts (im Weiteren: DocMorris). Diese betrieb und betreibt eine "Internet-Apotheke", bei der sich die Kunden 374ber die Internet-Adresse "0800Doc.M" 374ber Arzneimittel informieren, Fragen an Pharmazeuten stellen und frei verk344ufliche wie auch verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen k366nnen, wobei ihr An-gebot auch in deutscher Sprache abrufbar ist. Die bestellte Ware wird - gegebenenfalls nach Einsendung des entsprechenden 344rztlichen Rezepts - von den Niederlanden aus per Boten oder Post an den Besteller verschickt; hierbei wird darauf geachtet, dass nur die f374r den pers366nlichen Bedarf 374blichen Mengen bezogen werden. Die Zulassung der Arzneimittel richtet sich nach nie-derl344ndischem Recht. Hinsichtlich der Verschreibungspflicht wird, wenn in den Niederlanden und im Empfangsstaat unterschiedliche Regelungen bestehen, die jeweils strengere Bestimmung zugrunde gelegt. Eine pers366nliche Beratung kann der Patient per E-Mail oder telefonisch einholen. Zur Beantwortung allge-meiner Fragen zur Gesundheit und zu Arzneimitteln stehen drei approbierte Apotheker, eine 304rztin und pharmazeutisch-technische Assistenten zur Verf374-gung. Der Kl344ger hat die Ansicht vertreten, die Internet-Aktivit344ten des Beklag-ten stellten einen Arzneimittel-Versandhandel dar und verstie337en damit gegen 247 43 Abs. 1 AMG (a.F.). Das Gesch344ftsgebaren des Beklagten verletze auch das Werbeverbot nach 247 8 Abs. 1 HWG (a.F.). Der Beklagte handele in beider-lei Hinsicht zugleich wettbewerbswidrig i.S. von 247 1 UWG (a.F.). 3 - 4 - 4 Der Kl344ger hat vor dem Landgericht beantragt, es dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-ten, im gesch344ftlichen Verkehr apothekenpflichtige Arzneimittel a) f374r den Endverbraucher im Wege des Versandhandels in den Ver-kehr zu bringen, b) f374r den Bezug im Wege des Versandhandels durch den letzten Verbraucher zu bewerben. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der beanstandete Versand-handel sei erlaubt. Wegen seines grenz374berschreitenden Bezugs seien die ein-schl344gigen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelrechts und Heilmittelwer-berechts gemeinschaftsrechtskonform einschr344nkend auszulegen. Die vom Kl344ger beanstandete T344tigkeit werde zwar grunds344tzlich von dem Verbotstatbe-stand des 247 43 Abs. 1 AMG (a.F.) erfasst, sei aber nach der Ausnahmeregelung des 247 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG zul344ssig. Gegen die Vorschriften des Heilmittel-werbegesetzes habe er, der Beklagte, nicht versto337en, weil sein Verhalten nicht unter den dort geltenden Werbebegriff falle. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin MD 2002, 93). 6 Im zweiten Rechtszug hat der Kl344ger zuletzt beantragt, 7 es dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-ten, im gesch344ftlichen Verkehr apothekenpflichtige Arzneimittel a) f374r den Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, b) f374r den Bezug im Wege des Versandhandels durch den letzten Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, - 5 - sofern es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel und/oder um solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel handelt, f374r die eine in Deutschland g374ltige Arzneimittelzulassung nicht besteht, und den Rechtsstreit im 334brigen in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserkl344rung nicht angeschlossen und hat beantragt, die Berufung unter Abweisung der Klage auch mit den im Beru-fungsverfahren gestellten Antr344gen zur374ckzuweisen. 8 Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Zur374ckweisung der Beru-fung im 334brigen nach dem im zweiten Rechtszug gestellten Unterlassungsan-trag verurteilt (KG GRUR-RR 2005, 170 = WRP 2005, 514). 9 Der Senat hat die Revision des Beklagten insoweit zugelassen, als ihm verboten worden ist, in Deutschland zugelassene verschreibungspflichtige Arz-neimittel im gesch344ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland f374r den Endverbraucher im Wege des Versandhandels in Verkehr zu bringen und f374r einen solchen Bezug zu werben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in diesem Umfang weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit diese in der Re-vision zur 334berpr374fung steht, wie folgt begr374ndet: 11 - 6 - Die Klage sei zul344ssig. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 EuGV334, die Klagebefugnis des Kl344gers insbe-sondere aus 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. 12 13 Die Tathandlungen seien unter verantwortlicher Beteiligung des Beklag-ten begangen worden. Da die Gestaltung des Internetauftritts des Beklagten den deutschen Benutzern das Aufrufen eines deutschsprachigen Bestellformu-lars erm366gliche, habe sich das Angebot von DocMorris auch an deutsche Kun-den gerichtet. Ein Inverkehrbringen au337erhalb der Apotheke im Geltungsbe-reich des Arzneimittelgesetzes liege sowohl im Falle des Versands per Post als auch bei einer Zustellung per Boten vor. Das in 247 43 Abs. 1 Satz 1 AMG a.F. enthaltene Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimit-teln sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gewesen. Die Bestimmung des 247 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG erlaube den grenz374berschreitenden Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln nicht. Die Tathandlungen des Beklagten bzw. von DocMorris seien auch nach den aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 - GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) nunmehr in 247 43 Abs. 1, 247 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, 247247 11a, 11b und 21 ApoG, 247 17 Abs. 1 ApoBetrO enthalte-nen gemeinschaftsrechtskonformen Neuregelungen verboten. Insbesondere entspr344chen die niederl344ndischen Regelungen 374ber den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht den insoweit in Deutschland geltenden Bestimmungen. Die Werbung f374r den danach unzul344ssigen Versandhandel mit verschrei-bungspflichtigen Arzneimitteln nach Deutschland sei ein Teil der untersagten Vertriebshandlungen und daher ungeachtet der Aufhebung des in 247 8 Abs. 1 HWG a.F. enthaltenen Werbeverbots unzul344ssig. Au337erdem verbiete 247 8 HWG in seiner Neufassung eine Werbung f374r eine Einzeleinfuhr nach 247 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG auch f374r in Deutschland zugelassene Arzneimittel. Die beanstande- 14 - 7 - te Werbung sei im 334brigen deshalb unzul344ssig, weil sie sowohl nach deut-schem Recht als auch nach niederl344ndischem Recht irref374hrend sei. 15 Es bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr, weil der Beklagte, auch wenn er bei DocMorris keine verantwortliche Stellung mehr innehaben sollte, eine solche zuk374nftig wieder einnehmen k366nne. Auch die "DocMorris"-Ent-scheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften habe die Wie-derholungsgefahr nicht beseitigt. Zwar k366nne diese entfallen, wenn der Versto337 unter Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt sei und die dadurch ent-standenen Zweifelsfragen inzwischen durch eine Gesetzes344nderung beseitigt seien. Der Beklagte gehe aber nach wie vor irrig davon aus, dass die von ihm jedenfalls formal gef374hrte Internet-Apotheke die nach dem GKV-Modernisie-rungsgesetz f374r Versandapotheken bestehenden Anforderungen erf374lle. II. Die Revision f374hrt in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat, zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte beim Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimit-teln nach Deutschland rechts- und wettbewerbswidrig gehandelt hat. 16 1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zul344ssig angesehen. 17 a) Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen ist (vgl. BGHZ 162, 246, 249 - Vitamin-Zell-Komplex; 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet, je-weils m.w.N.), folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, aus Art. 5 Nr. 3 EuGV334 (vgl. - zu 247 3a HWG und 247247 2, 21 AMG - BGHZ 167, 91 Tz. 20 f. - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Dieses 334bereinkommen ist hier noch anwendbar, weil die Klage vor dem Inkrafttreten der Br374ssel- 18 - 8 - I-Verordnung am 1. M344rz 2002 erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Br374s-sel-I-VO). Ort des sch344digenden Ereignisses i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGV334 ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort (vgl. EuGH, Urt. v. 5.2.2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1417 = IPRax 2006, 161 Tz. 40 - DFDS Torline, m.w.N.). Dieses gilt namentlich auch insoweit, als im Rahmen des Fernabsatzes - wie hier gem344337 247247 43, 73 AMG - begangene Rechtsverst366337e in Rede stehen (vgl. BGHZ 153, 82, 87 ff., 92). b) Die Klagebefugnis des Kl344gers gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unter-liegt keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 19 2. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag des Kl344gers, der auf Wiederholungsgefahr gest374tzt ist, nur dann besteht, wenn das bean-standete Wettbewerbsverhalten des Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlassungsanspruch begr374ndet hat und dieser auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 22 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern, m.w.N.). Dies bedeutet, dass das Unterlassungsurteil nur aufrechterhalten wer-den kann, wenn der beanstandete Versandhandel auch nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neurege-lung in 247 43 Abs. 1, 247 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, 247247 11a, 11b und 21 ApoG, 247 17 Abs. 1 ApoBetrO verboten ist. 20 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-stimmung des 247 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG entgegen ihrem wom366glich weiterrei-chenden Wortlaut im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte und den mit ihr verfolgten Zweck den gewerbsm344337igen Versandhandel mit Arzneimitteln nicht erlaubt (vgl. BGHZ 151, 286, 298 f. - Muskelaufbaupr344parate). 21 - 9 - 22 4. Das Berufungsgericht ist, soweit es das Verhalten des Beklagten auch nach der zum Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung geltenden Rechtsla-ge als unzul344ssig angesehen hat, von einem unzutreffenden rechtlichen Ma337-stab ausgegangen. a) Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr, wie bis dahin, grunds344tzlich verboten, sondern bedarf nur noch einer be-sonderen Erlaubnis. Dies gilt gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG auch f374r einen Arzneimittelversand an Endverbraucher von einer Apotheke eines Mit-gliedstaates der Europ344ischen Union aus. Voraussetzung ist, dass das Arznei-mittel entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird. Zum anderen muss die Apotheke nach dem deutschen Apothekengesetz oder nach ihrem nationalen Recht, soweit dieses dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, zum Versandhandel befugt sein. 23 b) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser zuletzt genannten Vor-aussetzung verneint. Es ist dabei aber von einem zu strengen Ma337stab ausge-gangen. 24 aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das Erfordernis, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat dem deutschen Recht entsprechende Versandhandelsregelungen bestehen, solle gew344hrleisten, dass der Arzneimit-telversandhandel aus dem EG-Ausland das deutsche Schutzniveau nicht unter-schreitet (vgl. Begr374ndung des Entwurfs eines GKV-Modernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1525, S. 166). 25 - 10 - bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass f374r die Ver-gleichbarkeit allein das den grundlegenden deutschen Sicherheitsstandards f374r den Versandhandel mit Arzneimitteln in 247 11a ApoG nicht ann344hernd gerecht werdende geschriebene Recht der Niederlande ma337geblich sei. Diese Beurtei-lung widerspricht der Regelung des 247 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, nach der nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gege-bene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tats344ch-lich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen ist. Dies er-gibt sich aus 247 73 Abs. 1 Satz 3 AMG; nach dieser Bestimmung ver366ffentlicht das Bundesministerium f374r Gesundheit und Soziale Sicherung in regelm344337igen Abst344nden eine aktualisierte 334bersicht 374ber diejenigen Mitgliedstaaten, in de-nen f374r den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. 26 cc) Erg344nzend hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, das deutsche Schutzniveau w344re auch dann nicht hinreichend gew344hrleistet, wenn die Er-gebnisse der internen m374ndlichen Diskussion innerhalb der niederl344ndischen Apothekenaufsichtsinspektion mit einbezogen werden k366nnten. Es fehle danach schon an einem Gebot zur F374hrung einer Pr344senzapotheke. Dar374ber hinaus best374nden erhebliche L374cken im Hinblick auf das Schutzniveau des 247 11a ApoG. 27 Auch mit dieser Begr374ndung kann das ausgesprochene Verbot auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht best344tigt werden. Denn auch wenn das niederl344ndische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der F374hrung einer Pr344senzapotheke abh344ngig macht, kann dieser Umstand einem Versandhandelsunternehmen nicht entgegengehalten werden, das tat-s344chlich eine Pr344senzapotheke betreibt. Deswegen ist auch das Bundesminis-terium f374r Gesundheit und Soziale Sicherung in seiner Bekanntmachung nach 28 - 11 - 247 73 Abs. 1 Satz 3 AMG vom 16. Juni 2005 (BAnz. v. 21.6.2005 Az.: 113 - 5028 - 3) im Blick auf die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage in den Niederlanden davon ausgegangen, dass in den Niederlanden f374r den Versand-handel dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Pr344senzapotheke unterhalten. III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 29 Dieses wird nochmals zu pr374fen haben, ob DocMorris bei dem vom Kl344-ger beanstandeten Arzneimittelversandhandel einen dem geltenden deutschen Recht vergleichbaren Schutzstandard eingehalten hat. Es wird sich dabei ins-besondere an der genannten Bekanntmachung des Bundesministeriums f374r Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16. Juni 2005 zu orientieren haben. Diese bindet die Gerichte insoweit, als sie feststellt, dass in bestimmten Mit-gliedstaaten der Europ344ischen Union - gegebenenfalls unter bestimmten Vor-aussetzungen - zum Zeitpunkt ihrer Ver366ffentlichung vergleichbare Sicherheits-standards bestanden (vgl. LG Frankfurt a.M. A&R 2006, 174, 178; Klahn/Vorbeck, ZESAR 2005, 464, 465 ff.). Das Berufungsgericht wird dement-sprechend insbesondere zu pr374fen haben, ob sich die im Juni 2005 gegebene Rechtslage in den Niederlanden im Blick auf die Sicherheitsstandards beim Versandhandel mit Arzneimitteln gegen374ber der Zeit, w344hrend der der Beklagte f374r DocMorris t344tig war, ver344ndert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Berufungsgericht der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen ha-ben, ob DocMorris zur damaligen Zeit eine Pr344senzapotheke betrieben hat. Da der Bekanntmachung vom 16. Juni 2005 ein Vergleich der rechtlichen Vorga-ben f374r den Versandhandel in den Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Europ344ischen Wirtschaftsraums zugrunde 30 - 12 - liegt, bei dem die jeweiligen nationalen Besonderheiten ber374cksichtigt wurden, wird diese Frage nach den f374r den Betrieb einer Pr344senzapotheke in den Nie-derlanden bestehenden Erfordernissen zu beurteilen sein. Sollte das Beru-fungsgericht dabei feststellen, dass DocMorris diese Erfordernisse eingehalten hat, wird es die Klage abzuweisen haben. Sollte das Berufungsgericht demgegen374ber feststellen, dass die f374r den Versandhandel mit Arzneimitteln in den Niederlanden bestehenden Sicherheits-standards in der Zeit bis zum 16. Juni 2005 ma337geblich erh366ht worden sind oder dass DocMorris fr374her keine Pr344senzapotheke unterhalten hat, wird es auch zu beachten haben, dass dem Kl344ger der streitgegenst344ndliche Unterlas-sungsanspruch allein in Bezug auf einen Arzneimittel-Versandhandel von den Niederlanden aus und zudem nur unter der Voraussetzung zustehen kann, dass dieser Versandhandel von einer Versandapotheke betrieben wird, die nicht gleichzeitig eine Pr344senzapotheke unterh344lt. 31 - 13 - Bei der Beurteilung des auf die Werbung bezogenen Unterlassungsan-trags wird das Berufungsgericht auch die gleichfalls seit dem 1. Januar 2004 geltende Bestimmung des 247 1 Abs. 6 HWG zu ber374cksichtigen haben. Danach findet das Heilmittelwerbegesetz beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln keine Anwendung auf das Bestellformular und die in ihm aufgef374hrten Angaben, soweit diese f374r eine ordnungsgem344337e Bestellung notwendig sind (vgl. B374low in B374low/Ring, HWG, 3. Aufl., 247 1 Rdn. 3c). 32 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2001 - 103 O 109/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2004 - 5 U 300/01 -
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