BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 205/05 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 276 aF (F),(H), 247 675 Nimmt der Zeichner einer Verm366gensanlage den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufkl344rung in Anspruch, so tr344gt er f374r die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserkl344rungen vom 28. April 2001 374ber eine Treuhandkommandi-tistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuz374glich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds). 1 Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht 374ber die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgekl344rt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 200 (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus 2 - 3 - dem Treuhandvertrag der Kl344ger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klaganspruch weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht im-stande gesehen, einen Versto337 des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kl344ger richtig und vollst344ndig 374ber alle f374r die vorliegende Verm366gensanlage wichtigen Umst344nde zu informieren. Der Beklag-te habe seiner (sekund344ren) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Gen374ge getan, den Kl344gern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds 374bergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend h344tten pr374fen k366nnen. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kl344ger f374r eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kl344ger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erf374llung einer Auskunftspflicht nach 247 666 BGB, im Streit w344re. Zu diesen Pflichten k366nne die 334bergabe des Verkaufsprospekts nicht gez344hlt werden, sie bleibe eine Neben-pflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht. 4 - 4 - II. Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbe-gr374ndet. 5 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit dem Landge-richt die Beweislast daf374r, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermitt-lung des Filmfonds den Kl344gern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage 374bergeben hat, den Kl344gern auferlegt. 6 a) Nach den allgemeinen Regeln 374ber die Beweislastverteilung trifft den-jenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalan-leger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollst344ndig gewesen, so tr344gt er f374r die von ihm behauptete Schlechterf374llung des Aus-kunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekund344ren Behaup-tungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. 247 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO 247 280 Rn. 36 m.w.N.; M374nchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. 247 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzanspr374chen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des fr374heren IVa-Zivil- 7 - 5 - senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsvertr344gen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. M344rz 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) einge-schr344nkt wurde, hat der jetzt f374r Anspr374che aus steuerlicher Beratung zust344ndi-ge IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezem-ber 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO). b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) f374r die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterf374llung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erf374llung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflich-ten, d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach 247 666 BGB) 374berhaupt (rechtzeitig) erf374llt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erf374llung als solche bewei-sen muss (Palandt/Heinrichs aaO 247 280 Rn. 35; Palandt/Gr374neberg aaO 247 363 Rn. 1; M374nchKomm/Wenzel aaO Rn. 1). 8 Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts m366g-licherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Lei-stungspflicht des Vermittlers auf Aush344ndigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aush344ndigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Verm366gensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von 9 - 6 - mehreren Mitteln, die dem Aufkl344rungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 247 7 Rn. 62; Sch366dermeier/Baltzer in: Brink-haus/Scherer KAGG 247 19 Rn. 9, 17). c) Bei dieser grunds344tzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Be-weislast f374r den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterf374llung l344sst sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) f374r den Fall des Streits 374ber die 334bergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen k366rperlichen Gegenstand 374bergeben zu haben, lasse sich un-schwer dadurch f374hren, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittie-ren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Be-weislastumkehr f374hrt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetz-liche Regelung vorliegt (s. etwa 247 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herk366mmlichen Beweisregel sein Bewenden. 10 - 7 - 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts beweisf344lligen - Kl344ger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen. 11 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
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