BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/06 Verk374ndet am: 3. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 425 Abs. 2; BGB 247 254 Abs. 2 Satz 1 Db Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Frachtf374hrer bei einem Hinweis auf den ungew366hnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsma337nahmen zum Schutz des Gutes vor Verlust ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt h344tte. BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 205/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. November 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin zu 1 ist f374hrender Transportversicherer der A. GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin) und deren Kon- zerngesellschaften. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versenderin we-gen des Verlustes von Transportgut in zwei F344llen auf Schadensersatz in An-spruch. Die Kl344gerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versenderin. Sie be-gehrt von der Beklagten Schadensersatz im Umfang des Selbstbehalts, den die Kl344gerin zu 1 nicht erstattet hat. Die Versenderin 374bergab der Beklagten am 30. Januar 2002 und am 14. Februar 2002 jeweils ein Paket zur Bef366rderung von Nettetal nach Gro337bri-tannien. Beide Pakete gingen nach dem Vortrag der Kl344gerinnen auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin zu 1 hat die Kl344gerin zu 2 unter Ber374cksichti-gung eines Selbstbehalts der Kl344gerin zu 2 von 2.500 200 in H366he von 27.531,14 200 entsch344digt. 2 Den Transportauftr344gen lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 3 205 3. Bef366rderungsbeschr344nkungen (a) U. bef366rdert keine Waren, die nach Ma337gabe der folgenden Ab- s344tze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. 205 (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen Landesw344hrung nicht 374berschreiten. 205 205 - 4 - 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Be-dingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung begrenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal 510 200 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nach dem, welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgef374hrten Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender erkl344rt durch Unterlassung ei-ner Wertdeklaration, dass sein Interesse an den G374tern die in Zif-fer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205. Die Kl344gerinnen haben behauptet, beide Pakete h344tten Mikroprozesso-ren im Wert von 11.115 GBP und 7.210,50 GBP enthalten. Sie sind der Auffas-sung, die Beklagte hafte f374r die Verluste in voller H366he. Sie haben die Beklagte daher auf Zahlung von 27.531,14 200 und 2.500 200, jeweils nebst Zinsen, in An-spruch genommen. 4 5 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, die Kl344gerinnen m374ssten sich ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen un-gew366hnlich hohen Schaden zurechnen lassen. - 5 - Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-folgreichen Klage in H366he von 23.356,48 200 und 2.500 200, insgesamt also 25.856,48 200, nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. 6 7 Mit der vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abwei-sung der Klage weiter. Die Kl344gerinnen beantragen, das Rechtsmittel zur374ck-zuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgef374hrt: 8 Auf beide Schadensf344lle seien gem344337 247247 452, 452a HGB die Vorschrif-ten der 247247 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um multimodale Transporte gehandelt, bei denen davon auszugehen sei, dass die Pakete in Gro337britannien verlorengegangen seien. Zur Bestimmung des hypothetischen Teilstrecken-rechts im Rahmen des 247 452a HGB sei auf die Parteien des Vertrags 374ber die Gesamtstrecke abzustellen. Danach komme gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung. Die Beklagte m374sse f374r die Paketverluste gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB unbeschr344nkt haften. 9 Die Kl344gerin zu 1 m374sse sich jedoch ein Mitverschulden gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss der Frachtvertr344ge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzu-weisen, dass beim Verlust der Pakete ein ungew366hnlich hoher Schaden drohe. Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 BGB k366nne 10 - 6 - nicht verneint werden, weil die Beklagte die Annahme der Pakete h344tte verwei-gern k366nnen. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 200 374bersteige. Bei der Haftungsabw344gung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu ber374cksichtigen, dass das einem Versender nach 247 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Ver-schulden. Das Mitverschulden k366nne nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nicht h366her als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise K374rzung des Schadensersatzanspruchs geboten. F374r die ersten 5.000 200 Wa-renwert bleibe der Schadensersatzanspruch ungek374rzt, f374r einen zwischen 5.000,01 200 und 10.000 200 liegenden Warenwert sei eine K374rzung um 20% vor-zunehmen. Bei Warenwerten 374ber 10.000,01 200 sei die Quote f374r jede angefan-genen weiteren 5.000 200 um einen Prozentpunkt zu erh366hen. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklarati-on nach 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB sei dagegen zu verneinen. Bei Auslandstransporten beschr344nke sich die besondere Behandlung von Wertpa-keten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf den Beginn des Transports, und zwar auf die Strecke vom Versender bis zum Einlieferungscenter und die dortige Behandlung. Da beide Pakete Gro337britannien erreicht h344tten, habe sich die unterlassene Wertdeklaration nicht ausgewirkt. 11 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 12 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Anwendbarkeit deut-schen Sachrechts und damit auch der 247247 425, 435 HGB, 247 254 BGB ausge-gangen. 13 - 7 - 14 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die zwi-schen der Versenderin und der Beklagten geschlossenen multimodalen Fracht-vertr344ge nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwen-den ist und daher die 247247 452 ff. HGB eingreifen (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 17 = NJW-RR 2008, 347 m.w.N.). Der Anwendung deutschen Rechts stehen keine internationalen Abkommen entge-gen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzun-gen des Art. 2 CMR nicht vor. Die Warenverluste sind auch nicht w344hrend der Luftbef366rderung von K366ln nach Gro337britannien eingetreten, so dass das War-schauer Abkommen ebenfalls nicht anwendbar ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine R374gen. b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass nach 247 452a HGB auf den (hypothetischen) Vertrag 374ber die Teilstrecke in Gro337britannien, auf der die Pakete in Verlust geraten sind, deutsches Frachtrecht zur Anwendung kommt. Hierbei ist auf eine (hypo-thetische) vertragliche Beziehung zwischen der Versenderin und der Beklagten abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16 = NJW-RR 2008, 549). Die Anwendbarkeit deutschen Rechts hat das Berufungsgericht zutreffend daraus abgeleitet, dass sowohl die Versenderin als auch die Beklagte ihre Hauptniederlassungen in Deutschland haben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Es spricht auch nichts daf374r, dass der hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits Vertr344ge mit Unterfrachtf374hrern nach englischem Recht abschlie337t, ist unerheblich (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 452a HGB Rdn. 5). 15 - 8 - 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34). 16 3. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdekla-ration nach 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei wegen fehlender Kausalit344t verneint. Nach seinen unangegriffen gebliebenen Feststellungen w344ren die Pakete auch dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpakete versandt worden w344ren, weil die Beklagte bei Aus-landstransporten nur am Beginn des Transports besondere Sicherungsma337-nahmen ergreift. Beide Pakete sind jedoch w344hrend des Transports in Gro337bri-tannien in Verlust geraten. 17 4. Das Berufungsgericht hat in beiden Schadensf344llen zutreffend ein Mit-verschulden der Versenderin darin begr374ndet gesehen, dass diese es unterlas-sen hat, die Beklagte auf den Wert der Pakete und auf den dadurch im Falle ihres Verlustes drohenden ungew366hnlich hohen Schaden hinzuweisen (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abw344gung der Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm als geboten ange-sehene K374rzung des Schadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozents344t-zen halten der rechtlichen Nachpr374fung aber nicht stand. 18 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens dann anzunehmen ist, wenn der Wert des Pakets 5.000 200 374bersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40, m.w.N.). Dieser Wert wird in beiden Schadensf344llen deutlich 374berschritten. 19 - 9 - 20 b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-s344chlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlich hohen Wert des Gutes keine besonde-ren Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 34 = TranspR 2006, 394). Dies kann hier nicht ohne weiteres an-genommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtf374hrer bei einem Hinweis auf den ungew366hnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Siche-rungsma337nahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt h344tte. Bei ei-nem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Urs344ch-lichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen Grunds344tzen allerdings dem Frachtf374hrer, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungew366hnlich hohen Wert des Gutes f374r den entstandenen Schaden zumindest miturs344chlich war (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Tz. 14; Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247247 254, 255 Rdn. 74; Staudinger/Schiemann, BGB, [2005], vor 247 249 Rdn. 91). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren k366nnen sie dies gegebenen-falls nachholen. c) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abw344gung darf insbesondere nicht schema-tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umst344nde des Einzelfalls be- 21 - 10 - r374cksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen gen374gt die vom Berufungsgericht vorgenomme-ne Beurteilung nicht. 22 aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach 247 254 Abs. 2 BGB grunds344tz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-sch344digten mitgewirkt hat. Nach 247 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Gesch344digte es unterl344sst, den Sch344diger auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enth344lt 247 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsf344lle des 247 254 Abs. 1 BGB (M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs aaO, 67. Aufl., 247 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 53; Loo-schelders, Die Mitverantwortlichkeit des Gesch344digten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft 247 254 Abs. 1 BGB f374r s344mtliche F344lle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verur-sachungs- und Verschuldensanteile von Sch344diger und Gesch344digtem im Ein-zelfall gegeneinander abzuw344gen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-denen F344lle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabw344gung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt). Daneben kann bei ent-sprechendem Sachvortrag des Frachtf374hrers auch im Rahmen des 247 254 23 - 11 - Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-gabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.). cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht h366her als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb deren Verursa-chungsanteil in der Regel h366her zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket auf-grund der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-geschlossen ist. In solchen F344llen kann auch ein vollst344ndiger Wegfall der Haf-tung des Frachtf374hrers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-nis davon hat, dass der Frachtf374hrer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will und er sich bei der Einlieferung bewusst 374ber den entgegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsge-richts nicht erreicht war. Eine h366here Quote als 50% kann aber auch dann an-zunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen 24 - 12 - Schaden h344tte erfolgen m374ssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies kann vorliegend insbesondere im Schadensfall 1 in Be-tracht kommen. 25 Die Abw344gung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise K374rzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gek374rzt wird, der unter 25% liegt. Gem344337 Nr. 3 (a) (ii) ihrer Bef366rderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar 374berschreitet, jedoch nicht bef366rdern. Nach der vorste-hend unter 4 c cc angef374hrten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen F344llen je nach den Umst344nden des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung in Be-tracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht. - 13 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 26 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.03.2006 - 31 O 38/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.11.2006 - I-18 U 79/06 -
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