BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 205/07 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers hat keinen Erfolg. 1 Der Senat hat den als 374bergangen ger374gten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch f374r den Inhalt der Schrifts344tze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kl344ger ger374gt wird. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Kl344ger sich dies w374nscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). 2 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 O 211/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -
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