BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 205/07 vom 30. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2007 - 11 U 86/05 - wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Recht des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist im Verfahren nicht verletzt worden. Soweit der Kl344ger die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, weil das Landgericht ihm keine M366glichkeit zum Vortrag zur dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2005 beigef374g-ten, ihm jedoch nicht 374bersandten Entscheidung des OLG Hamm gegeben habe, greift dies nicht durch. Die in einem anderen Ver-fahren zwischen dritten Personen ergangene Entscheidung ent-hielt keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon im vorliegenden Verfahren von den Parteien und hier insbesondere vom Beklagten angesprochen worden waren. Dem Kl344ger ist insoweit keine M366g-lichkeit zum Vortrag abgeschnitten worden, etwa weil das Gericht - 3 - einen f374r den Kl344ger 374berraschenden Rechtsstandpunkt einge-nommen h344tte. Der Kl344ger hat im 334brigen nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen - dem Sitzungsprotokoll l344sst sich dazu nichts entnehmen - bis zur m374ndlichen Verhandlung am 12. Mai 2005 zugewartet, bis er die mangelnde 334bersendung der Urteils-abschrift geltend gemacht hat, obwohl er, ohne eine solche R374ge zu erheben, bereits mit Schriftsatz vom 9. M344rz 2005 auf den Schriftsatz des Beklagten geantwortet hatte. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht brauchten auf die Problematik des Haftungsausschlusses nach 247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO besonders hinzuweisen, nachdem der Beklagte dies umfassend in den Prozess eingef374hrt hatte. Gleiches gilt f374r die Frage der Zur374ckweisung des Vortrags nach 247 531 ZPO durch das Berufungsgericht und die M366glichkeit f374r den Kl344ger, zu den Gr374nden der Versp344tung seines Vortrags Stel-lung zu nehmen. Die vom Kl344ger mit der Nichtzulassungsbe-schwerde geltend gemachte Einlassung, die wegen des unterlas-senen Hinweises unterblieben sei, rechtfertigt im 334brigen auch in der Sache keine andere Beurteilung als sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Kl344gers, vier seiner Schrifts344tze bef344nden sich nicht bei den Gerichtsakten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Drei der Schrifts344tze sind im Retent der - 4 - Akten des Oberlandesgerichts aufgefunden und den hiesigen Ge-richtsakten nachgesandt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht diese Schrifts344tze nicht ber374cksichtigt haben k366nnte. Bez374glich des letztlich nicht auffindbaren Schriftsatzes vom 24. Juli 2006 liegt - unbeschadet der Frage, ob der Schriftsatz tat-s344chlich nicht ber374cksichtigt worden ist - keine Verletzung des Rechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs vor. Der darin enthal-tene Sachvortrag stellt die angegriffene Entscheidung nicht in Fra-ge, weshalb sie nicht auf der mangelnden Ber374cksichtigung dieses Schriftsatzes beruht. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO). - 5 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 160.000 200 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 O 211/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -
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