Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 205/07 vom 9. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte versucht 226 prozessual unzul344ssig 226 seine Angriffe gegen die rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche W374rdigung des Berufungsge-richts in eine Geh366rsr374ge zu kleiden. Aufwendungsersatzanspr374che gegen die Kl344gerin scheitern an der Verschie-denheit der Rechtssubjekte. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 501.009,42 200 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3/13 O 148/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.07.2007 - 5 U 31/06 -
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