BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 205/10 Verkündet am: 22. Mai 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 723 Abs. 3; ZPO § 592 a) Die R egelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem nur in geringem Umfang kapita l- mäßig beteiligten Anleger eine ordentliche Kündigung seiner Beteiligung erstmals nach 31 Jahren gestat tet, stellt wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar. b) Privatschriftliche Urkunden (hier: eidesstattliche Versicherung des Prozessbevol l- mächtigten über die Entstehung der Geschäftsgebühr), die ihrem Inhalt nach auf einen "Ersatzbeweis" für die im Urkundenprozess ausgeschlossene Zeugenve r- nehmung hinauslaufen, scheiden als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO aus. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Rech t erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 20. Dez ember 2005, die am 29. Dezember 2005 angenommen wurde, an der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er wählte unter den im Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmö g- lichkeiten das Programm Multi D und verpflichtete sich zu monatlichen Rate n- zahlungen von 50 Jahren (Vertragssumme: 18.900 h lungsdauer von 18, 25, 30 und 40 Jahren hatte wählen können. Die erste Rate war am 1. Februar 2006 fällig; der Beklagte zahlte ledi g- lich die Raten für Februar und März 2006. 1 2 - 3 - Das Beitrittsformular enthält folgende, vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- richtete Willenserklärun g nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Wide rruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf De r Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derrufsbelehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. meines Vertragsa ntrages zur Verfügung g e- stellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR c/o Privatbank R . GmbH & Co. KG, G . str. , M . , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der Privatbank R . GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG zurückgewä h- ren u nd der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. 3 - 4 - Kann ich die von der M . GbR bzw. Pri vatbank R . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrac h- ten Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r- satz zu le isten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leist ungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me. Regelungen: 10. Mindestlaufzeit des Vertrags Die Mindestbeteiligungsdauer beträgt beim Beteiligungsprogramm Mul ti A 12 Jahre. Beim Beteiligungsprogramm B, C und D entspricht die Mindestbetei - ligungsdauer jeweils der Rateneinzahlungsdauer zuzüglich eines weiteren Jah - res (Ruhejahr). 11. Vertragliche Kündigungsbedingungen Eine ordentliche Kündigung der Beteiligun g ist nach Maßgabe des Beteil i- gungsprospektes mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsja h- res, in dem die gewählte Beteiligungsdauer endet, ganz oder teilweise mö g lich. Die Kündigungsmöglichkeit besteht beim Beteiligungsprogramm Multi A zum En de des 12. Beteiligungsjahres und danach jeweils zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. Beteiligungsjahres. Beim Beteiligungsprogramm Multi B, C und D b e- steht die Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. Beteiligungsjahres. Darüber hi naus besteht ein Sonder - Teilkündigungsrecht bei Vollendung des 65. Lebens jahres, wenn die Einlageraten 25 Jahre ve r- tragsgemäß erbracht wurden. Die restliche Einzahlungsverpflichtung besteht in 12. Stornobeitrag en, wenn sie die Einlage ratenweise erbringen und 12 Jahre ihren vertraglichen Einzahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, schriftlich die Freistellung von der ausstehenden Einzahlungsverpflichtung b e- antragen. Im Fall der Beitragsfreistellung schuldet de r Gesellschafter einen 4 - 5 - Stornobeitrag, der die Kosten, die für die nicht mehr zu leistenden Einlagen durch den Abschluss des Beteiligungsvertrages und die Kosten, die durch die Beitragsfreistellung entstanden sind, umfasst. Mit ihrer im Urkundenprozess e rhobenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die rückständigen Raten April 2006 bis Dezember 2009 (= 2.362,50 272,87 März 2010 hat der Beklagte die a u- ßerordentliche Kündigung des Beteiligungsverhältnisses erklärt, die Beitrittse r- klärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und deren Widerruf erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten abgewiesen und im Übrigen festgestellt, dass di e Forderung der Klägerin gegen im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einz u- ste l len sei. Es hat darüber hinaus dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nac hverfahren vorbehalten. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil, soweit es sie b e- schwert. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat z ur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 5 6 7 8 - 6 - Der Beklagte habe den Vertrag weder wirksam angefochten noch wir k- sam widerrufen. Aufklärungspflichten oblägen bei einer Publikumsgesellschaft dem Initiatorgesellschafter und ihre Verletzung werde der Gesellschaft nicht zugerechnet. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, da er sich den Vertrag selbst vermittelt habe. Das ihm in der Beitrittserklärung ei n- geräumte vertragliche Widerrufsrecht habe er nicht fristgerecht ausg eübt. Er habe seine Beteiligung jedoch mit Schriftsatz vom 4. März 2010 wirksam g e- mäß § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB gekündigt, da der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts über einen Zeitraum von 19 Jahren gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB verstoße. Infolge der Kündigung erl ö- sche das Gesellschaftsverhältnis ex nunc und werde die Auseinandersetzung zwischen dem ausscheidenden und den anderen Gesellschaftern ausgelöst. Einzelforderungen könnten grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden und demnach unterliege die Forderung der Klägerin auf die rückständ i- gen Raten der Durchsetzungssperre. Die Klage sei aber nicht insgesamt abz u- weisen, weil in der klageweise Geltendmachung der Forderung ohne weiteres auch ein entsprec hendes Feststellungsbegehren enthalten sei, dass die Ford e- rung in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten, da sie ihren Anspruch, den der Beklagte bestritte n habe, nicht mit den im Urku n- denprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen habe. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vertragliche Kündigungsbes chränkung unwirksam war mit der Folge, dass der Beklagte sein Beteiligungsverhältnis am 4. März 2010 wirksam gekündigt hat. 9 10 - 7 - 1. Dies folgt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Kündigungsbeschränkung in Nummer 11 d er Verbra u- cherinformationen zum Nachteil des Verbrauchers von einem gesetzlichen Lei t- bild abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). § 723 BGB geht, anders als das Ber u- fungsgericht meint, nicht von dem gesetzlichen Leitbild einer jederzeit ordentlich kündbaren BGB - Gesellschaft aus. Dort sind vielmehr lediglich die Kündigung s- regelungen für die unterschiedlichen, jedoch gleichwertig nebeneinanderst e- henden Formen der unbefristeten und der befristeten BGB - Gesellschaft aufg e- führt. 2. Die Beschränkung des Kündigungsr echts des Beklagten verstößt j e- doch gegen § 723 Abs. 3 BGB. a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden können. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB und gegebenenfalls § 307 Abs. 1 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persö n liche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so b e schränkt wird, dass die eine S eite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Ve r- derb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragst y- pischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756 m.w.N.). Diese Abwägung führt vorliegend dazu, die Vertragsbindung des B e- klagten als eine gegen § 723 Abs. 3 BGB verstoßende, unzulässige Künd i- gungsbeschränkung zu bewerten mit der Folge, dass der Beklagte sich jede r- zeit durch Kündigung von seiner Beteiligung an der Klägerin lösen kon n te. 11 12 13 - 8 - b) Dabei ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revis i- on nach den vertraglichen Bedingungen nicht von einer 19 - jährigen, sondern von einer 31 - jährigen Befristung der Beteiligung des Beklagten als Gesellscha f- ter der Klägerin auszugehen. Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, da die Verbraucherinformationen über den Bereich des Berufungsgerichts hi n- aus verwendet wurden und daher ein Bedürfnis nach einer einh eitlichen Ausl e- gung besteht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244 jew. m.w.N.) Nach Nummer 10 der Verbraucherinformationen entsprach die Min des t- laufzeit des Vertrags des Beklagten mit der Klägerin der gewählten Ratenei n- zahlungsdauer zuzüglich eines Ruhejahres. Der Beklagte hatte eine Ratenei n- zahlungsdauer von 30 Jahren gewählt. Nach Nummer 11 Satz 1 der Verbra u- cherinformationen war bei dem gew ählten Beteiligungsprogramm D eine o r- den t liche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines G e- schäftsjahres, in dem die "gewählte Beteiligungsdauer" endet, möglich. Nach Satz 3 dieser Verbraucherinformation besteht die Kündigungsmöglichkeit u .a. beim Beteiligungsprogramm D zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. "Beteili - gungsjahres". Aus der Zusammenschau der Regelungen in den Nummern 10 und 11 folgt, dass derjenige, der 30 Jahre als Mindestlaufzeit (= Beteiligungs - jahre) gewählt hat, erst zum En de des 31. Beteiligungsjahres kündigen konnte. c) Eine Befristung von 31 Jahren stellt unter den hier gegebenen U m- ständen eine nach § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung dar. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befristungen von Gese l l- schaftsverträgen eingreifen. 14 15 16 - 9 - aa) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953 (II ZR 205/52, BGHZ 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern auf andere Erschwerungen oder den völl i- gen Au sschluss des Kündigungsrechts bezieht, entsprach es der früher her r- schenden Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zwar nicht auf die Lebenszeit eines Gesellschafters (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich u n- beschränkt vereinbart werden konnte n (vgl. Hueck, OHG, 4. Aufl., § 24 I, 5; Flume, ZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, Festschrift Bärmann, S. 631, 646 f.; weitere Nachweise bei MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hinnehmbaren Vertragsdauer wurde a l- lein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB anerkannt. Mit Urteil vom 18. September 2006 (II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 ff.) hat der Senat entschieden, dass dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 ( - II ZR 179/66, BGHZ 50, 316, 321 f.) hatte der Senat den Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbaru n- gen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts die Wirksa m- keit zu versagen, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft ze itlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wir t- schaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 22; Wiedeman n, Gesellschaftsrecht II, S. 272 f.; Münch KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 65 m.w.N.). Eine derartige zeitl i- che Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden G e- sellschaftsverträgen, sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsvertr ä- gen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Ve r- 17 18 - 10 - tragssch luss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die Gesellscha f- ter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei bestimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bin dung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleic h- kommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 11 m.w.N.). Die Frage, wo die zeitliche Grenze einer zulässi gen Zeitbestimmung ve r- läuft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einze l- falls beantworten. Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der ei n- zelnen Gesellschafter an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund g e- währten L ösungsmöglichkeiten auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftszweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Bestand der Gesel lschaft zu berücksichtigen (siehe MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 66 m.w.N.). bb) Die danach erforderliche Interessenabwägung führt hier zur Unwir k- samkeit der Vertragsbindung von 31 Jahren. Zwar setzt die als Kapitalanlage konzipie rte Gesellschaft notwendige r- weise eine länge re Laufzeit voraus. Auch stellt die monatliche Belastung mit einer Zahlung in Höhe von 52,50 r- mäßige Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Anlegers dar. Nicht unb e- rücksichtigt bleiben darf bei der Abwägung auc h, dass der Beklagte in Kenntnis seines Alters nicht die geringere Laufzeit von 18 Jahren, sondern freiwillig eine Ratenzahlungsdauer bis zu seinem 75. Lebensjahr gewählt hat. Gleichwohl 19 20 21 - 11 - vermag auch unter Berücksichtigung all dessen der Umstand, dass nach zwölf Jahren die Beitragsfreistellung beantragt werden kann, nichts an der Unzulä s- sigkeit einer 31 - jährigen Vertragsbindung zu ändern. Denn der Beklagte würde dadurch nur von seiner Einzahlungspflicht befreit, bliebe jedoch Gesel l schafter der Klägerin und wäre für weitere 19 Jahre der unbeschränkten, persönl i chen Außenhaftung mit seinem gesamten Vermögen (§ 128 HGB analog) ausg e- setzt. Diesem grundsätzlich unbegrenzten, von einem nur kapitalistisch beteili g- ten Anleger nicht überschaubaren Haftungsrisiko über einen Zeitraum von 31 Jahren steht, wie die geringe Ratenhöhe zeigt, wirtschaftlich nur eine Bete i- ligung des Gesellschafter s in geringem Umfang gegenüber. Angesichts dessen wird der Gesellschafter durch das unüberschaubare Ha f- tungsrisiko in seiner persön lichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß beeinträchtigt, das zwar noch nicht die Grenze der Sittenwidri g- keit nach § 138 BGB überschritten haben mag, das aber durch keine Interessen der G e sellschaft an seinem Verbleib gerechtfertigt is t und sich demnach als eine unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 BGB verbotenen Kündigung s- au s schlusses darstellt. In diesem unüberschaubaren Haftungsrisiko liegt der Unte r schied zu dem mit Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 en t schie denen Fall eines stillen Gesellschafters, der sich zudem nur für zwölf Jahre gebunden ha t te. d) Der Beklagte war am 4. März 2010 zur ordentlichen Kündigung b e- rechtigt. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB besteht in der Nichtigkeit ( nur) der entgegenstehenden Kündigungsbeschränkung. An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt dispositives Recht (vgl. BGH, U r- teil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1 180, 1182), das heißt der Gesellscha f- ter kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich 22 - 12 - kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaftszweck oder die sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen erke nnen la s- sen, dass sie übereinstimmend eine zeitlich unbegrenzte oder lang anhaltende Bindung gewollt haben und mit der Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 BGB nicht g e- rechnet haben. In derartigen Fällen ist das Gericht befugt, den Parteiwillen durch ergänzende Ve rtragsauslegung, das heißt durch Festsetzung einer den Vorstellungen der Beteiligten möglichst nahe kommenden, noch zulässigen B e- fri s tung Rechnung zu tragen (siehe insoweit BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21 f.; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182 f.). Anhaltspunkte für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es nach Ansicht des Senats nahe, dass die Parteien, wenn sie den Fa ll der Unwirksamkeit der Kü n- digungsregelung nach § 723 Abs. 3 BGB bedacht hätten, bei der hier vorli e- genden Form der durch monatliche Ratenzahlungen anzusparenden Kapitala n- lage, die von Aufbau und Ziel her einer Prämienzahlung zwecks Aufbau einer Kapitalle bensversicherung vergleichbar ist, entsprechend § 168 VVG eine j e- derzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätten. 3. Einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls zu Recht verneint. Abgesehen davon, dass der Beklagte die Zahlung der rückständigen Raten im Hinblick auf die in Folge der Kündigung für die gegenseitigen Ansprüche eingetretenen Durchsetzungssperre zu Recht verweigert hat, so dass es ohnehin an einem durchsetzbaren Verzugsschaden der Klägerin fehlt, hat das Berufungsgericht weiter zu Recht darauf hingewi e- sen, dass die Klägerin den vom Beklagten bestrittenen Anspruch nicht, wie im 23 24 - 13 - U r kundenprozess erforderlich, durch Urkunden bewiesen hat (§ 592 ZPO). Die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevol l- mächtigten reicht als urkundlicher Nachweis des Entstehens der Geschäftsg e- bühr nicht aus. Privatschriftliche Urkunden wie die vorgelegte eidesstattliche Versi cherung, die ihrem Inhalt nach auf einen "Ersatzbeweis" für die im Urku n- denprozess ausgeschlossene Zeugenvernehmung hinauslaufen, scheiden als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, BGHZ 173, 366 Rn . 16 m.w.N.). 4. Dass das Berufungsgericht zugunsten der Revisionsklägerin eine im Urkundenprozess unstatthafte Feststellung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3 25 - 14 - m.w.N.) ausgespr ochen hat, ist im Hinblick auf das Verschlechterung s verbot hinzunehmen, da sich der Beklagte der Revision der Klägerin nicht angeschlo s- sen hat (§ 554 ZPO). Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 22.03.2010 - 105 C 249/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2010 - 51 S 101/10 -
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