BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/11 Verkündet am: 31. Oktober 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preisrätselgewinnauslobung V UWG § 4 N r. 3 ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt g e- gen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Ch a- rakter der Veröffent lichung für einen durchschnittlich informierten und situat i- onsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11 - OLG Ka rlsruhe LG Freiburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkann t: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2011 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 18. August 2010 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Ber u- fungsverfahrens tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Verlegerin der monat lich erscheinende n Zeitschrift G . M . . In der Ausgabe 12/2009 befand sich auf Seite 19 unter der R ubrik Preisrätsel ein Gewinnspiel, bei dem die Teilnehmer nach richtiger B e- antwortung der Preisfrage eines von drei ausgelobten Epiliergeräten der Marke nen konnten. Unter halb der Überschrift Gewinnen Sie ein Epiliergerät von Braun war folgender Text abgedruckt: Der Winter setzt unserer Haut mächtig zu: Trockene Heizungsluft drinnen, kli r- rende Kälte draußen und de r Wechsel zwischen beiden lässt die Haut leiden. Bei frostigen Temperaturen ist das körpereigene Kreatin weniger flexibel, mit der Folge, dass die Haut schnell spannt. Darüber hinaus trocknet Kälte sie z u- sätzlich aus, was zu Irritationen und Juckreiz führe n kann. So kommt der Wa s- serhaushalt aus der Balance und verlangsamt den natürlichen Erneuerungspr o- 1 2 - 3 - zess der Haut. Ein Grund, warum Experten im Winter eine äußerst sanfte Haa r- entfernungsmethode empfehlen. Der Silk - épil Xpressive Wet&Dry von Braun ist dafür i deal, denn er bietet die sanfteste und hautschonendste Epilation, die es je von Braun gab. Sein Geheimnis ist die Anwendung unter Wasser, denn wa r- mes Wasser wirkt entspannend und beruhigend, das Gefühl auf der Haut wird besser und das Zupfempfinden nimmt m erklich ab. Die darunter abgedruckte Preisfrage lautete: Was ist das Geheimnis des Silk - épil Xpressive Wet&Dry? In den i n eine m separaten Kasten abgedruckten Teilnahmebedingungen war in den untersten beiden Zeilen der Hinweis enthalten, dass die Gewinn e vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Optisch war der Beitrag wie nachfolgend abgebildet gestaltet: 3 4 5 - 4 - Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Ansicht, das Preis rätsel sei - neben fünf anderen in derselben Ausgabe a b- gedruckten Beiträgen, die nicht mehr in Streit stehen - wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässig , weil der Werbecharakter des Beitrags verschleiert werde. Es handele sich zudem um eine als Information getarnte Wer bung nach Nr . 11 des An hangs zu § 3 Abs. 3 UWG, die auch im Widerspruch zum presserechtliche n Trennungsge bot nach § 10 Landespress e- gesetz Baden - Württemberg (LPresseG BW) stehe und dahe r gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoße. Die Klägerin hat ursprünglich die V eröffentlichung von sechs Beiträgen in der Zeitschrift G . M . (Ausgabe 12/2009 ) beanstandet und deren Unterlassung begehrt. Darüber hinaus hat sie die Erstattung von A b- mahnkosten verlangt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgerich t hat die Unterlassungsk lage lediglich in Bezug auf drei Veröffentlichungen für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen ( dazu 6 7 - 5 - Kloth, LG Freiburg, GRUR - Prax 2011, 480) . In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren hinsichtlich der auf den Seiten 38 und 39 veröffentlichten Beiträge ( Komplex TriProtect und Dr. Ha uschka Med ) z u- rückgenommen. A uf die Berufung der Beklagten hat d as Berufungsgericht die Klage mit dem von der Klägerin allein noch weiterverfolgten Unterlassungsa n- tra g hinsichtlich des auf Seite 19 veröffentlichten Beitrags Preisrätsel so wie mit dem Begehren auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen ( OLG Karl s- ruhe, WRP 2012, 991) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagt e beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in dem noch rechts hängigen Umfang . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin allein noch beanstandete Veröffentlichung verschle iere nicht den Werbecharak ter des Beitrags im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG, weil der Verkehr dessen werbliche Zie l- setzung erkenne. Ein Verstoß gegen Nr . 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG scheide aus gleichen Gründen aus. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG sei ebe n- falls nicht verletzt, weil die Beklagte kein Entgelt für die Veröffentlichung erhalten habe und der Beitrag daher nicht gegen das Tren nungsgebot des § 10 LPresseG BW verstoße. II. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur A ufhebung des Berufungsurteils und in dem noch rechtshängigen Umfang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . 8 9 10 - 6 - 1 . Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein en Verstoß der Beklagten g e- gen § 4 Nr. 3 UWG verneint. a) Die Veröffentlichung des stre itgegenständlichen Preisrätsels stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine geschäftliche Handlung im Sin ne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Mit Recht ist das Berufungsgericht fe r- ner davon ausgegangen, dass der beanstandete Beitrag einen werblichen Ch a- rakter hat , der über eine bloße Eigenwerbung hinausgeht . Beides wird von der Revision serwiderung auch nicht in Zweifel gezogen . b ) Das Berufungsgericht hat des W eiter en angenommen, der Werbech a- rakter des Preisrätsels werde bei der konkrete n Art der Aufmachung nicht ve r- schleiert. Zwar gehöre der Beitrag formal zum redaktionellen Teil der Zeitschrift. Die Gefahr ein er Irreführung über den Werbecharakter von Preisrätseln sei j e- doch nur dann gegeben, wenn der durchschnittliche, situationsadäqua t aufmer k- same und verständige Leser der Fehlvorstellung unterliege, dass die Redaktion das Produkt nach eigenem Belieben und aufgrund ihrer objektiv fundierten Wertschätzung ausgesucht habe. Die Gefahr einer solchen Fehlvorstellung sei vorliegend nicht geg eben, weil der Leser darauf hingewiesen werde, dass die ausgelobten Geräte vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt worden se i- en, und der spielerisch - unterhaltende Charakter aufgrund der banalen Preisfr a- ge nahezu vollständig in den Hintergrund trete . Der Leser , d er Inhalt und Gesta l- tung des Beitrags zur Kenntnis nehme , erkenne, dass er auf das als attraktiv dargestellte Produkt aufmerksam gemacht werden solle. Da es sich um ein G e- sundheitsmagazin handele, das teilweise durch Anzeigen finanziert werde und sich unter ande rem der Vorstellung von Gesund heits - , Wellness - und Schö n- heitsprodukten widme, werde der Leser auch eine allgemeine Abhängigkeit des Herausgebers der Zeitschrift erwarten. Der Leser rechne unter diesen Umstä n- 11 12 13 - 7 - den nicht damit, dass das au sgelobte Produkt nach objektiven Gesichtspunkten als Gewinn ausgewählt worden sei . c ) Gegen d iese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg . aa ) Nach § 4 Nr . 3 UWG handelt unlauter, wer den werblichen Charakter einer geschäftlichen Handlung ver schleiert. Mit der genannten Vorschrift soll das medienrechtliche Verbot der Schleichwerbung auf alle Formen der Werbung ausgedehnt werden (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den u n- lauteren We ttbewerb, BT - D r ucks. 15/1487, S. 17). Die Bestim mung de s § 4 Nr. 3 UWG bezweckt damit den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Insofern dient sie auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unla u- tere Geschäftspraktiken ( BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/0 9, GRUR 2011, 163 Rn. 21 = WRP 2011, 747 - Flappe). Eine Verschleierung liegt danach vor, wenn die Handlung so vorgenommen wird, dass der Werbecharakter nicht klar und eindeutig zu erkennen ist (Köhler in Köhler/Bor nkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 3.11). Gr undlage des in § 4 Nr . 3 UWG - ebenso wie in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG - enthaltenen Verbots redaktioneller Werbung ist die damit r e- gelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgru nd se i- nes redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1981 I ZR 96/79, BGHZ 81, 247 , 250 f. = GRUR 1981, 835 - Getarnte Werbung I ; Ur teil vom 7. Juli 1994 - I Z R 104/93, GRUR 1994, 821, 822 = WRP 1994, 814 Preisrätselge winnauslobung I, jeweils zu § 1 UWG aF ). Wird in einer Zei t- schrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen ( BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 12/95, 14 15 16 - 8 - GRUR 1997, 907, 909 = WRP 1997, 843 - Em il - Grünbär - Klub; Urteil vom 30. Ap ril 1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 916 = WRP 1997, 1051 - Die Bes ten II). Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitrag gegen Ent gelt oder im Zusammenhang mit einer An zeigenwerbung geschaltet wu rde (BGH, GRUR 1994, 821, 822 - Preisrätselgewinnauslobung I). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Info r- mation bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufm a- chung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berück sicht i- gen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 47 8 - Fal tenglätter). bb) D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Prei s- rätsel zwar grundsätzlich dem redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer Zeitschrift im weiteren Sinne zuzuordnen sind, dass jedoch für die wettb ewerb srecht liche Beurteilung solcher Bei träge und der darin enthaltenen P räsen tation der ausgelobten Produkte andere Maßstäbe gelten als für den e n- geren redaktionellen Bereich, der d er Unterrichtung und der Meinungsbildung der Leser die nt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 806 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III). Dies folgt daraus, dass der durchschnittliche, situationsadäquat aufmerksame Leser in dem G e- winnspiel regelmäßig auch eine Form der Eigenwerbung des Verlage s für die Zeitschrift erkennt und sie daher anders beurteilt als solche Beiträge, die zum engeren redaktionellen Bereich zählen. Der Leser wird regelmäßig erwarten, dass ihm attraktive Gewinne präsentiert und diese auch positiv dargestellt we r- den. Aus dies em Grund ist eine Präsentation der ausgelobten Produkte in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie die Grenzen des Normalen und seriöser w eise Üblichen nicht überschreitet ( BGH, GRUR 1994, 821, 822 - Preisrätselgewinnauslobung I ) . Umge kehrt kann eine Darstellung der 17 - 9 - Preise wettbewerbsrechtlich unzulässig sein , wenn die werbliche Herausstellung der ausgelobten Produkte deutlich im Vordergrund steht und dabei dem Verkehr der Eindruck vermittelt wird, die Redaktion habe in einem objektiven Auswah l- verfahren ein nicht nur als Preis attraktives, sondern wegen seiner Eigenscha f- ten auch sonst besonders empfehlenswertes Produkt ausgesu cht (BGH, GRUR 1996, 804, 806 - Preisrätselgewinnaus lo bung III , mwN ; kritisch dazu Kö hler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.26 ; Frank in Harte/ Henni n g, UWG, 2. Aufl. , § 4 Rn. 44 ; Hoeren in Fe zer, UWG, 2 . Aufl., § 4 3 Rn. 40 ). cc) Das Berufungsgericht hat die Bes onderheit des vorliegenden Fall s bei der Ermittlung der maßgeblichen Verkehrserwartung nicht hinreichend beachtet. Der dargestellte großzügigere Maßstab bei der wettbewerbsrechtlichen Beurte i- lung redaktionel ler Gewinnspiele kommt dann nicht zum Tra gen, wenn - wie vor liegend - die Werbung für das ausgelobte Produkt selbst Teil des r edakti o- nell verantwortete n Gewinnspiel s ist und dieses zudem mit Elementen redakti o- nelle r Berichterstattung angereichert ist, so dass werbliche und redakti onelle Ebenen in einander übergehen und der Leser zwischen di esen Ebenen nicht mehr unterscheiden kann. I n solchen Fällen mag der Verkehr zwar ohne weiteres erkennen, dass ein Gewinnspiel im redaktionellen Teil einer Zeitschrift (auch) der Eigenwerbung dient, weil die Unterhaltung ebenso wie die Gewinnchance einen Anreiz für den Kauf der Zeitschrift biete t (BGH, Urteil vom 7. Jul i 1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823, 824 = WRP 1994, 816 - Preisrätselgewinnauslo bung II ). Doch der Verkehr stellt dabei nicht von vornherein in Rechnung, dass die in redaktioneller Form dargebotene und mit sachlichen Informationen angereicherte Unterha l- t ung der Förderung des Wettbewerbs eines Dritten dient. Vielmehr wird er d a- von ausgehen, dass dieser Bei trag - auch wenn er unter der Rubrik Preisrät sel geführt wird - von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen 18 19 - 10 - Interessen Dritter gestalt et worden ist. Jedenfalls insoweit wird er auch den in diesem Teil des Beitrags enthaltenen Informationen größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entspr e- chenden, ohne weiteres als Werbung erkennbare n Angaben des Werbenden selbst. dd) Zudem kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Leser einer Zeitschrift, die sich nur zum Teil aus Anzeigen finanziert, generell davon ausgehen, der Herausgeber sei auch im Rahm en der redaktionellen Gestaltung von Werbenden abhängig . Eine solche Verkehrserwartung erweist sich als erfahrungswidrig und kann daher ke i- nen Bestand haben. Solange eine Zeitschrift selbst zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung differenziert, wird der durchschnittlich informierte Leser dem redaktionellen Teil jedenfalls ein Mindestmaß an Vertrauen im Hinblick auf O b- jektivität und Neutralität der Beiträge entgegenbringen. Das gilt auch dann, wenn sich - wie im vorliegend en Fall - im redaktionellen Teil der Zeitschrift allgemeine Informationen über Gesundheitsthemen neben der Vorstellung von Gesun d- heits - , Wellness - oder Schönheitsprodu kten be finden. ee) Das Berufungsgericht hat auch zu geringe Anforderungen an die E r- kennbarkeit des werblichen Charakter s der streitgegenständlichen Veröffentl i- chung gestellt . Es hat insoweit nicht genügend beachtet, dass es bei der Beu r- te i lung von redaktio neller Werbung am Maßstab des § 4 Nr . 3 UWG nicht allein darauf ankommt, ob der durchschnittliche Leser erst nach ei ner - analysie ren den - Lektüre des Beitrags die werbliche Wirkung des Beitrags erkennt. Dies schließt es nämlich nicht aus, dass der Leser aufgrund der Zuordnung des Beitrags zum redaktionellen Teil einer Zeitschrift diesem überhaupt erst eine eingehendere B eachtung schenkt, weil er der irrigen Annahme unterliegt, es handele sich um eine unabhängige Äußerung der Redaktion. Aus diesem Grund muss für den 20 21 - 11 - Leser bereits auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich der Sache nach um Wer bung für den Hersteller des ausgelobten Pr o- dukts handelt. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, dass der Verkehr die äußerst positive Beschreibung des Produkts erkennt. Er muss vielmehr sofort und z weifelsfrei erkennen, dass diese Beschreibung der Bewer b ung des Pr o- dukts dient und n icht von der Redaktion verantwortet wird . Insofern hat das B e- rufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt , im Streitfall auch nicht berüc k- sichtigt, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie habe den Beitrag nicht redakti onell recherchiert oder aufbereitet. Vor diesem Hintergrund genügt auch der H inweis darauf, dass der He r- steller des Produkts die ausgelobten Gewinne kostenlos zur Verfügung gest ellt hat, nicht , um hinreichend deutlich zu machen, dass das gesamte Gewinns piel einschließlich der redaktionellen Inhalte der Werbung für das ausgelobte Pr o- dukt dient . Es kommt hinzu, dass sich der Hinweis in vergleichsweise kleiner Schrift erst ganz am Ende des Beitrags innerhalb der Teilnahmebedingungen befindet . Ein aus reichen der Hinweis auf den werblichen Charakter kann auch nicht daraus entnommen werden, dass es - worauf deutlich hingewiesen wird - um ein Preisrätsel geht , bei dem ein Produkt der Marke Braun zu gewinnen ist . Denn dieser Hinweis lässt zunächst nur erkennen, da ss es sich um einen unte r- haltenden Beitrag handelt, bei dem Preise zum Zweck der Eigenwerbung ausg e- lobt werden . Dass es sich um eine Werbung zugunsten des Herstellers des ausgelobten Produkts handelt, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres , zumal wenn das Preisrätsel unter einer eigenen redaktionellen Rubrik erscheint und darüber hinaus mit redaktionellen Inhalte n angereichert ist, so dass zunächst der Eindruck entsteht, die Redaktion und nicht der Unternehmer verantworte den Inhalt des in Rede stehenden Be itrags . 22 - 12 - d) Die Beklagte verschleiert mit der angegriffenen Veröffentlichung den werblichen Charakter des Beitrags. Da sie sich an das allgemeine Publikum richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung auf die allgemeine Lebense r- fahrung gestützt hat, k ann der Senat selbst abschließend beurteilen, welche Erwartungen der Verkehr bei der Lektüre des streitgegenständlichen Beitrags hat und ob der Verkehr den werblichen Charakter des Beitrags hinreichend deu t- lich erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Janua r 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 18 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/ Vaskuläres Zentrum). Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen geht der durchschn ittlich informierte, situations adäquat aufmerksame Leser davon aus, die Redaktion habe in e inem objektiven Auswahlverfahren ein als Preis attraktives und wegen seiner Eigenschaften auch sonst besonders empfehlenswertes Produkt ausg e- sucht. Aufgrund der Verbindung von redaktioneller Berichterstattung und unte r- haltendem Inhalt wird er auch annehmen , dass dieser Beitrag - soweit er sac h- lich informiert und unterhält - von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist. Insoweit wird der Leser angesichts des Abdrucks im redaktionellen Teil der Zeitsch rift den in diesem Teil des Beitrags enthaltenen Informationen, einschließlich der besonders lobenden Produktbeschreibung, größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entsprechenden, ohne weiteres als We r- bung erk ennbaren Angaben des Herstellers selbst. Dieser Verkehrserwartung trägt die Beklagte nicht hinreichend Rechnung, weil aufgrund des Inhalts und der Gestaltung des Beitrags für den durchschnit t- lich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerks amen Leser der werbliche Charakter des Beitrags nicht eindeutig, unmissverständlich und auf den ersten Blick als solcher hervortritt. Der Umstand, dass der Beitrag eindeutig als Preisrätsel gekennzeichnet ist und einen Hinweis darauf enthält, dass der 23 24 25 - 13 - Hers teller der ausgelobten Produkte diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, steht dem nach den vorstehenden Erwägungen nicht entgegen. e) Die Werbung hat auch wettbewerbliche Relevanz, weil sie geeignet ist, das Marktverhalten der angesprochenen Ver kehrskreise zu beeinflussen. Au f- grund der mangelnden Kennzeichnung als Werbung werden die Leser zunächst veranlasst, dem Beitrag überhaupt Beachtung zu schenken und sodann den darin enthaltenen Informationen angesichts des Abdrucks im redaktionellen Teil e ine größere Bedeutung beimessen als einem hinreichend als Werbung g e- kennzeichneten Beitrag. Aufgrund dieses Beitrags können sich die angespr o- chenen Leser sodann veranlasst sehen, das Produkt zu erwerben. 2. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob d ie angegriffene Verö f- fentlichung darüber hinaus gegen Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 LPresseG BW verstößt, insb e- sondere, ob der Beitrag aufgrund der zur Verfügung gestellten Preise als fina n- ziert gilt . 3. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt in der geltend gemachten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. III. Das angegriffene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der S e- nat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weitere n tatsächlichen Feststellung en zu erwarten sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsurteil ist auf die Revision der Klägerin auf - 26 27 28 29 - 14 - zuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist z u- rü ckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 12 O 38/10 - OLG Karlsruhe in Freibur g, Entscheidung vom 20.10.2011 - 4 U 160/10 - 30
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