ECLI:DE:BGH:2016:271016BIIIZR205.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 205/15 vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Rich terinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2015 - 17 U 1450/14 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- Gründe: I. Die Klägerin nimmt den beklagten Notar im Zusammenhang mit der B e- urkundung eines Kaufvertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren bis zu h- folgenden Zeitraum auf " " festgesetzt hat. Gegen die Nichtzula s- sung der Revision hat die Klägerin Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzu lässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der 1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der A b- änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. En t- scheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrund e liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert. Ihm ist es dabei ve r- wehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wer t- grenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert g e- macht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundel e- gung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neu em oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erh ö- hen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niede r- 2 3 4 - 4 - schlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 20 10, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Deze m- ber 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 007 48 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW - RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN). 2. Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren Wert der Beschwer als dem durch das Berufungsgericht zuletzt festgesetzten Streitwert ausgegangen werden. Erstinstanzlich hat die Klägerin die Erstattung vergeblicher Aufwendu n- ntrag zu 1) sowie die Festste l- lung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiteren Schäden und Aufwendungen verpflichtet sei (Klageantrag zu 2). Dabei lag dem Feststellungs - antrag die Behauptung zugrunde, durch die Pflichtverletzung des Beklagten sei die Weiterveräußerung der Eigentumswohnung vereitelt worden. Dadurch sei der Klägerin ein vorläufiger, noch nicht abschließend bezifferbarer Schaden in Grundlage hat das Landgericht - u n- ter Berücksichtigung des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 Prozent - den Streitwert für den ersten Rechtszug im Wege der Schä t- 5 6 - 5 - In der Berufungsinstanz hat die Klägerin - nach einem gerichtlichen Hi n- weis - mit Schrifts atz vom 16. März 2015 den Klageantrag zu 1 (einseitig) für erledigt erklärt sowie - als neuen Klageantrag zu 2 - Rechtsverfolgungskosten und Aufwendungen zur Abwendung der Zwangsversteigerung in Höhe von in s- Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden b e- gehrt (Klageantrag zu 3), wobei sie ausgeführt hat, dass über die in einem P a- rallelprozess anhängige Kl age der (hiesigen) Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch zugunsten der Klägerin eingetragenen Vorme r- kung noch nicht entschieden sei und die dortigen Prozesskosten deshalb noch nicht beziffert werden könnten. Den Beschluss des Berufungsgeri chts, durch den der Streitwert für die Berufungsinstanz ab 16. März 2016 auf " " r- - ri siko i n dem Paral lelprozess] unter Berücksi chtigung eines Abschlags von 20 Prozent), hat die Klägerin nicht beanstandet. Vielmehr hat sie erstmals in der Beschwerdebegründung ein wesentlich höheres Prozesskostenrisiko behauptet bislang nicht geltend gemachte Schaden s- Nach den dargestellten Grundsätzen führt dieses Vorbringen nicht zu einer E r- höhung der Beschwer aus dem Berufungsurteil. Denn die Klägerin wi ll mit ihrem begründet, lediglich die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Feststellungsantrags ändern. Das ist nicht zulässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin den die erworbene Eigentumswohnung betreffenden Mietvertrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhalten hat. Zur Geltendmachung eines diesbezüglichen Schad ens im Rahmen eines 7 - 6 - Feststellungsbegehrens nach § 256 Abs. 1 ZPO war eine exakte Bezifferung der angeblich entgangenen Mieteinnahmen nicht erforderlich. Ausführungen zu einer etwaigen Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach hätten genügt. Herr mann Remmert Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 21.08.2014 - 3 O 3737/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2015 - 17 U 1450/14 -
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