ECLI:DE:BGH:2017:180517BIZR205.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 205/16 v om 18. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löff ler und Feddersen beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägeri n wird d as Urteil des 1 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11 . August 201 6 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34 . 098,26 festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) . Gründe: I. Die Parteien streiten in den Rechtsmittelinstanzen noch über die Frage, ob die mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 2013 gegründete und am 2. Juli 2013 als Unternehmen für die Beratung von Logistikunternehmen, den Betrieb eines Logistikunternehmens, den Betrieb eines Fuhrparks, den An - und Verkauf von Kraftfahrzeugen, den An - un d Verkauf von Immobilien sowie deren Vermi e- tung in das Handelsregister eingetragene Klägerin von der Beklagten aus abg e- tretenem Recht oder auch aus eigenem Recht für die Zeit von März 2013 bis Dezember 2014 20.944 1 - 3 - kann. Hilfsweise verlangt die Klägerin eine umsatzabhängige Provision in Höhe von 13.154,26 Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Die Be rufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. I I . Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei dung des Revisionsg e- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher We i- se verletzt hat. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den A b- schluss der von ihr behaupteten P auschalhonorarabrede weder für Febr u- ar/März 2013 noch im Zuge von Ende Juni 2013 geführten "Nachverhandlu n- gen" hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan. Die Klägerin habe zwar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 unter Vorlage einer ent spr e- chenden Abtretungsvereinbarung vom 7. Juli 2016 einen auf sie übergegang e- nen Vergütungsanspruch aus einer behaupteten Vereinbarung im Februar/März 2013 vorgetragen. Es fehle aber weiterhin an substantiiertem Vorbringen der Klägerin zum rechtsverbindlic hen Abschluss dieser Vereinbarung. Die Klägerin habe auch keinen plausiblen Grund angegeben, weshalb die angeblich g e- troffene mündliche Vereinbarung von ihr selbst erst mehrere Monate später schriftlich fixiert worden sei, wenn sie doch bereits im März 201 3 verbindlich getroffen worden sei und sogar ab Februar/März 2013 begonnen haben sollte. Außerdem stehe der von der Klägerin zur Akte gereichte EMail - Schriftwechsel der Annahme entgegen, die Beklagte habe mit ihrer Vorgründungsgesellschaft 2 3 4 - 4 - oder gar mit de m Zeugen P . persönlich eine Vergütungsvereinbarung in Bezug auf das Frachtgeschäft geschlossen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des weiteren Vorbringens der Klägerin, der Zeuge P . habe stets zum Ausdruck gebr acht, das s für seine Beratungs - und Ver - mittlungstätigkeit eine Vergütung zu zahlen sei, ohne dass die Geschäftsführ e- rin der Beklagten dem widersprochen habe. Zum Abschluss einer rechtsve r- bindlichen Vereinbarung bei den von der Klägerin behaupteten "Nachverhan d- lun gen" fehlten nähere Angaben der Klägerin zu den konkreten Umständen und zum Inhalt des Gesprächs, die der Beklagten ein konkretes Bestreiten ermö g- lichten und darauf schließen ließen, dass die Parteien dabei tatsächlich eine rechtsverbindliche Einigung erzi elt hätten. Soweit die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 13.154,26 auf eine Vermittlungsprovision für zwei Frachtaufträge stütze, könne nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge P . bei dieser Vermitt lungstätigkeit nicht für die U. GmbH & Co. Speditions KG, sondern als Mitarbeiter der Klägerin oder deren Vor(gründungs)gesellschaft oder aber auch persönlich tätig geworden sei. Noch weniger könne angenommen werden, dass dies auch für die Beklagte erken n- bar gewesen sei. 2. D ie Nichtzulassungsbeschwerde sieht mit Recht eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darin, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Hauptvorbringens der Kl ä- geri n de re n unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag zu einer im Februar/März 2013 getroffenen Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Beratungslei s- tungen des Zeugen P . als so wenig konkret angesehen hat, dass er schon nicht einlassungsfähig war und e s daher nicht mehr auf die vom Landgericht verneinte Frage ankam, ob das einfache Bestreiten dieser Vorgänge durch die Beklagte seinerseits erheblich war. 5 6 - 5 - a) Nach ständiger Rechtsprechung verstößt d ie Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebot s, die im Prozessrecht keine Stütze findet, gegen Art. 103 Abs. 1 GG ( vgl. BGH , Beschluss vom 6. Februar 2013 I ZR 22/12, TranspR 2013 , 430 Rn. 10 ; Teilurteil vom 15. Februar 2017 VIII ZR 284/15, juris Rn. 16, jeweils mwN ). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Das Gericht verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Dar legungslast schon dann genügt , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine so l- che nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verf ahrensweise stellt sich als Weigerung dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Pa r- teivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderz u- setzen (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 IX ZR 195/14, NJW - RR 2015, 829 Rn. 9 mwN ). Bei einem Beweisantritt ist d ie Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen ohne Bede u- tung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Ta t- sachenvortrags der Partei zu entscheide n, ob die gesetzlichen Voraussetzu n- gen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das Pa r- teivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einze l- heiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Be wei s- aufnahme eintreten, um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 2015 I ZR 212/13, BGHZ 207, 1 Rn. 39 mwN). b) Entsprechend diesen Grundsätzen darf der Vortrag einer Klagepartei, der de n vorstehend dargestellten Anforderungen entspricht, auch nicht als u n- schlüssig und daher keiner Einlassung bedürftig abgetan werden. Das gilt in besonderem Maße für Vorgänge, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war. 7 8 - 6 - Außerdem ist zu berücksichtigen, d ass bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, das heißt einem Werkvertrag oder wie nach dem Vortrag der Klägerin im Streitfall einem Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB), nach § 632 Abs. 1, § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütu ng als stil l- schweigend vereinbart gilt, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, und nach § 632 Abs. 2, § 612 Abs. 2 BGB beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige und andernfalls die übliche Ve r- gütung als verein bart anzusehen ist. c) Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen hätte das Berufung s- gericht nicht davon ausgehen dürfen, dass es bereits an einem hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Abschluss der von ihr im Rahmen ihr es Hauptvorbringens behaupteten Pauschalhonorarabrede feh l- te . Es hätte daher auch nicht davon absehen dürfen zu prüfen, ob die Beklagte zu ihrer Verteidigung einen erheblichen Gegenvortrag gehalten hatte; vielmehr hätte es die von der Klägerin für die Rich tigkeit ihrer Sachdarstellung angebot e- nen Beweise erheben müssen. In diesem Zusammenhang hätte es berücksic h- tigen müssen , dass die Klägerin , soweit sie ihre n Klage anspruch auf eine nach ihrem Vortrag im Februar/März 2013 zustande gekommene Pauschalhonora r- a brede stützt, aus abgetretenem Recht vorgeht und zur damaligen Zeit selbst noch nicht bestanden hatte , womit sie in ihren Möglichkeiten, das damalige G e- schehen vorzutragen, von vornherein beschränkt war . Außerdem stellt das G e- setz selbst bei einem Geschäft sbesorgungsvertrag, der eine Dienstleistung zum Gegenstand hat, an das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung g e- mäß § 612 Abs. 1 BGB nur geringe Anforderungen. d) Die Beschwerde ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich die En t- scheidung des Beruf ungsgericht s aus den von diesem weiterhin angenomm e- nen Gründen die Klägerin habe nicht plausib e l dargelegt , weshalb die ange b- lich im Februar/März 2013 getroffene mündliche Vereinbarung erst mehrere 9 10 - 7 - Monate später schriftlich fixiert worden sei; der von de r Klägerin selbst zur Akte gereichte EMail - Schriftwechsel spreche gegen die Annahme einer bereits d a- mals getroffenen verbindlichen Vereinbarung als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar auch Gründe angeg e- ben , die gegen die Plausibilität und Richtigkeit der von der Klägerin gegebenen Sachdarstellung sprechen könnten . Es hat aber nicht festgestellt, dass diese Gründe die Abweisung der Klage bereits für sich gesehen selbständig tragend rechtfertigten. Im Übrigen hätte eine solche auf einer unvollständigen Tats a- chengrundlage getroffene Feststellung eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dargestellt und die Klägerin daher ebenfalls in ihrem Verfa h- rensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 3. Soweit das Berufungsgericht d en von der Klägerin in Höhe von 13.154,26 eine Provision für die Vermitt lung von zwei Frachtaufträgen im Frühjahr ebenfalls verneint hat, hat es gehörswidrig unberücksichtigt gelassen, dass die U . GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb unstreitig bereits im Dezember 2012 eingestellt und die B e- klagte, die deren ehemaligen Geschäftsräume übernommen hatte, davon bei der Vermittlung der Frachtaufträge Kenntnis h atte. Bei diesen Gegebenheiten 11 - 8 - konnte die Beklagte en tgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht a n- nehmen, dass der Zeuge P . bei dieser Vermittlungstätigkeit nicht für die Klägerin oder deren Vor(gründungs)gesellschaft oder für sich selbst tätig g e- worden ist und den Anspruch dann an die Kläger in abgetreten hat, sondern für die U . GmbH & Co. KG gehandelt hat. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.11.2015 - 83 O 56/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2016 - 15 U 211/15 -
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