ECLI:DE:BGH:2018:260618UIIZR205.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 205/16 Verkündet am: 26 . Juni 20 18 Stoll, J ustiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 744 BGB 2 analog a) Das N otgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestim m- ten Gegenstandes des Gesamthandvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer A b- wendung rasches Handeln erforderlich ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. September 2014 II ZB 4/14, NJW 2014, 3779, Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183). b) Die Notwendigkeit raschen Handelns ist nic ht gegeben, wenn es dem G e- sellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu e r- reichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20 f.). BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - II ZR 205/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstm ann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatb estand: Der Kläger war Gesellschafter der R . Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (i m Folgenden : GbR) , die i h- rerseits alleinige Gesellschafterin der Beklagten war. 2007 wurde das Stammkapital der Bek lagten um 2.7 00 erhöht. Den neue n Kapitalant eil übernahm der Kläger, der seine Anwaltskanzlei in die Beklagte als Sachleistung ein brachte . Sogleich übertrug der Kläger se i- 1 2 - 3 - nen Geschäftsanteil an der Beklagten an die GbR , die wiede rum den Kläg er als Gesellschafter aufnahm. E r wurde zum Geschäftsführer der Bek lagten be stellt und schloss mit ihr einen Geschäftsführerdienstvertrag. Dieser sollte im Falle des Ausscheidens des Klägers aus der GbR ohne Kündigung enden und sah für ihn monatliche Bezüg e in Höhe von 17.000 sowie eine variable Geschäft s- führervergütung vor. Der Kläger, die 16 Altgesellschafter und die Beklagte schlossen einen Rahmenvertrag, in dem die Dauer der Beteiligung des Klägers an der GbR, sein Amt als Geschäftsführer der Be klagte n und sein Geschäft s- führerdienstvertrag bis zum 30. Juni 2014 befristet und die Höhe seiner aus dem Geschäftsführergehalt, Tantieme n und Dividende n der Beklagten best e- hende jährliche Gesamtvergütung auf mindestens 500.000 waren , wenn sich dies mit dem Ergebnis des Standortes der Rechtsanwaltssozietät in München realisieren l ieße . Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt eine Schiedsabrede, die auch auf Streitigkeiten innerhalb der Beklagten Anwendung finden sollte. Später traten Konflikte un ter den Gesellschaftern auf . Während des U r- laubs des Klägers beriefen die Mitgesellschafter eine Gesellschafterversam m- lung der GbR und der Beklagten zum 7. Mai 2013 ein, um die sofortige Abber u- fung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, die außeror dentliche Kü n- digung des Geschäftsführerdienstvertrages, die Niederlegung bestimmter Ma n- date durch die Beklagte, die Prüfung und Geltendmachung von Schadense r- satzansprüchen der Beklagten bzw. der GbR gegenüber dem Kläger und den Ausschluss des Klägers aus w ichtigem Grund aus der GbR zu beschließen. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, die es den Gesellschaftern der GbR untersagte, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Aufgrund weiter bestehender Differenzen luden die Mitgesellschafter des K lägers in der GbR zu eine r Gesellschafterversammlung der GbR und der B e- 3 4 - 4 - klag ten am 13. Juni 2013 ein, in der sie beabsichtigten , die aufgrund der vorg e- nannten einstweiligen Verfügung nicht ge fassten Beschlüsse nunmehr zu f a s- sen. In der Gesellschaftervers ammlung der Beklagten wurde nach vorheriger Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GbR beschlossen, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzurufen, den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehe n- den Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bestimmte Mandate zu prüfen und deren Niederlegung gegeb e- nenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige E r- satzansprüche der Beklagte n gegen den Kläger zu prüfen und geltend zu m a- chen. Der Kläger verließ daraufhin die Gesellschafterversammlung. In de r d a- nach fortgesetzten Gesellschafterver sammlung der Beklagten wurde n die vo r- her getroffenen Beschlüsse bestätigt . Der Kläger hat die Beschlüss e der GbR im schiedsrichterlichen Verfa h- ren angefochten. Durch Schiedsspruch vom 2 2. Juni 2017 ist festgestellt wo r- den , dass die Besc hlüsse der GbR vom 13. Juni 2013, den Kläger aus wicht i- gem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten a bzuber u- fen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen, die Niederlegung bestimmter Mandate zur Prüfung gegebenenfalls zu vollziehen und den Kläger aus der GbR mit sofortiger Wirkung auszuschließen, nichtig sind . Gegen diesen Schiedsspruch haben die übrigen Gesellschafter der GbR einen Aufhebungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist. 5 6 - 5 - Der Kläger hat begehrt, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellscha f- terversammlung der Beklagten vom 13. Juni 2013 festzustellen, hilfsweise sie für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage a bge wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolg gehabt. Das B erufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen auf den Hilfsantrag die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13. Juni 2013 gefassten Beschlüsse, den Kläger aus wicht i- gem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzurufen, den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Geschäftsführera n- stellungsvertrag vom 6. Februar 2007 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Herrn A . K . zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswir ksamkeit dieser Maßnahme erforderlicher Handlungen zu ermächtigen, die Niederlegung der Mandate M . , K . - GmbH, K . - Gesellschafter Dr. C . E . mbH & Co. KG und Di pl. - Ing. B . S . GmbH & Co. KG durch die Beklagte zu prüfen und gegebenenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Ersatzansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen , für nichtig erklärt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 8 9 10 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat soweit für die Revision von Bedeutung ausgeführt, d er Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Anfechtung der in Rede st e- henden Beschlüsse verfolge, sei zulässig und begründet. Der Einwand der Schiedsabrede greife nicht durch, weil diese unwirksam sei. Ein Rechtsschut z- bedürfnis für den Antrag beste he, weil die angegriffenen Beschlüsse Auswi r- kungen auf seine Rechtsposition hätten. Er sei auch prozessführungsbefugt. Er habe diese Befugnis nicht bis zur Erhebung der Klage verloren. Dem stehe auch nicht sein Ausschei den aus der GbR am 30. Juni 2014 entg egen . Analog § 744 Abs. 2 BGB könne sich jeder Gesellschafter einer Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts auf eine Notgeschäftsführungsbefugnis berufen, die auch das Recht umfasse, die Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen ge l- tend zu machen, wenn der Ges ellschaft eine akute Gefahr drohe und zu der en Abwendung rasches Handeln erforderlich sei. Das sei vorliegend der Fall g e- wesen, weil das Recht der GbR, die in der Gesellschafterversammlung der B e- klagten gefassten Beschlüssen anzufechten, analog § 246 Abs. 1 AktG befristet und nicht zu erwarten sei, dass der Kläger vor Ablauf dieser grundsätzlich einen Monat betragen den Frist im Wege der Schiedsklage seine Mitgesellschafter zu einer Anfechtungsklage hätte bewegen können. Die von der Beklagten vorg e- schlagene Vorgehensweise, der Kläger möge, sofern seine gegen seine Mitg e- sellschafter in der GbR gerichtete Schiedsklage Erfolg habe, eine abgeänder te Beschlussfassung der sich dem Schiedsspruch beugenden GbR in einer dann anzuberaumenden Gesellschafterversammlung d er Beklagten abwarten, sei mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Dies würde nämlich dazu führen, dass dem Kläger seine 11 12 13 - 7 - im Bereich der GbR bestehende n Minderheitsrechte auf der Ebene der Bekla g- ten für die Zeitspanne bis zu dem im Gegensatz zu der Anfechtungsklage nur ex nunc und nicht ex tunc wirkenden Abänderungsbeschluss vereitelt würden. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit lägen vor und die Beschlü s- se sei en für nichtig zu erklä ren . II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nac h- prüfung in einem Punkt nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass die Klage nicht im Hinblick auf die erhobene Schiedseinrede gemäß § 10 32 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist die zwischen den Parteien getroffene Schiedsabrede im Hinblick auf die Anfec h- tung der Beschlüsse der Beklagten unwirksam. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Schiedsvereinbarung, um wirksam zu sein, bei einer GmbH zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter B estimmungen enthalten , dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft ein zureichen und von dort aus sämtl i- che n Mitgesellschafter n mit der Aufforderung zuzustellen ist, in einer bestim m- ten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 6. April 2 009 II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 26). Daran fehlt es hier. Dem steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die G bR alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist. Ob eine Schiedskla u- sel wirksam ist oder nicht und damit die Sc hiedseinrede eröffnet ist oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden (BGH, Urteil vom 6. April 2009 II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 28). Hier ist nach der gebot e- 14 15 16 17 - 8 - nen objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags dieser nicht darauf ausg e- richtet, dass nur die GbR einzige Gesellschafterin der Beklagten ist. Im Übrigen war der Kläger neben der G bR auch zeitweilig zusätzlich Gesellschafter der Beklagten. b) Im Übrigen folgt die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung auch daraus, dass es an einer Regelung zur Konzentration der Beschlussmängelrechtsstre i- tigkeiten bei einem Schiedsgericht mangelt. Eine solche Konzentration er f o r- dert , dass eine neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht festg e- legt wird (BGH, Urteil vom 6. April 2009 II ZR 255/08, BGHZ 180, 221, Rn. 25). Daran fehlt es hier. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bewirkt die in der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorgesehene Konzentr a- tion an einem bestimmten Ort des schiedsrichterlichen Verfahr ens (§ 1043 ZPO) keine Konzentration bei einem bestimmten Schiedsgericht. Die Alleing e- sellschafterin der Beklagten könnte , gegebenenfalls vertreten durch unte r- schiedliche geschäftsführende Gesellschafter , ebenso wie nach dem Gesel l- schaftsvertrag mögliche M itgesellschafter mehrere Klagen bei unterschiedlichen Schiedsgerichten einreichen. Allein die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung zur Konzentration nicht entfallen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 33). 2. Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei prozessführungsbefugt für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Beschlussanfechtungsklage. a) Zutreffe nd hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass die A n- fechtungsbefugnis nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtl i- chen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder Treugeber zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 II ZR 112/0 7, NJW 2009, 230 Rn. 11 18 19 20 - 9 - mwN). Die GbR ist hier eine Außen g esellschaft bürgerlichen Rechts, die rech t- lich Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Die typischen Merkmale einer I n- nengesellschaft sind die mangelnde Teilnahme am Rechtsverkehr , der Verzicht au f Bildung von Gesamthandsvermögen und das Fehlen einer Vertretungsreg e- lung (Schäfer in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 705 Rn. 275; vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 II ZR 306/09, NZG 2012, 222 Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat die GbR mit dem Gesellschaf tsanteil an der Beklagten Gesamthand s- vermögen und ihr Gesellschaftsvertrag enthält eine Vertretungsregelung. b) Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich nicht aus einer Berechtigung aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR als Alleingesellschafterin der Beklagt en. Das Berufungsgericht hat eine solche nicht festgestellt und der Kläger macht eine solche für sich nicht geltend. c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich keine Anfecht ungsbefugnis des Klägers aus § 7 44 Abs. 2 BGB analog , wei l die dafür erforderlichen Voraussetzung en nicht vorliegen . aa) § 744 Abs. 2 BGB berechtigt den Teilhaber einer Gemeinschaft, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu treffen. Die analoge Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch e i- nen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs als möglich anerkannt (vgl. BGH, B eschluss vom 23. S eptember 2014 II ZB 4/14, NJW 2014, 3779 Rn. 15; Urteil vom 17. Juli 2000 II ZR 39/99, NJW 2000, 3272; Urteil vom 10. Januar 1963 II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20; Urteil vom 4. Mai 1955 IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183). 21 22 23 24 - 10 - Das Notgeschäftsführungsrec ht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst bei e i- ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts über diesen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthan d- vermögens sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst ein e akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, NJW 2014, 3779 , Rn. 15 ; BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183; BayObLG DB 1990, 2468, 2469). Dies es Notgeschäftsführungsrecht kann auch die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage u m- fassen . Das Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB analog en t- spricht insoweit dem Notgeschäftsführungsrecht des Miterben einer Miterbe n- g emeinschaft aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB, für den der Bundesgerichtshof dies bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 II ZR 246/88, BGHZ 108, 21, 30 f.). Das Notgeschäftsführ ungsrecht berechtigt den Notgeschäftsführer zur Wahrnehmung der Rechte im eige nen Namen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 186 f.) und damit auch zur Beschlussanfec h- tung . Zugleich verleiht es für die Erhebung der Beschlussanfechtung sklage g e- mäß § 744 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 120; Urteil vom 2./3. Dezember 1968 III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 128). bb) Die angefochten en Beschlüsse der GmbH st ellen aber keine Gefahr für die GbR dar. Nur auf deren Interessen ist abzustellen . Die Wahrung eigener Interessen des Notgeschäftsführenden jenseits derer der Gemeinschaft gehört nicht zum Notgeschäftsführungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 10 . Januar 1963 I I ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20). 25 - 11 - Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu genügen nicht für die Annahme einer Gefahr für die GbR . Die kurze A nfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG analog begründet für sich genommen noch keine Gefahr für die GbR. D ie vom Berufungsgericht angeführten Gründe eine s für den Kläger unz u- reichenden effektiven Rechtsschutzes stellen ebenfalls keine Gefahr für die GbR dar. Durch die Beschlüsse der Beklagten wird die GbR nicht in ihrer Rechtstellung betroffen. Allein die beha uptete objektive Rechtswidrigkeit der Beschlüsse ist für sich genommen auch keine Gefahr für die GbR. Dies würde das Notgeschäftsführungsrecht im Übrigen uferlos ausdehnen und jedem G e- sellschafter der GmbH - Gesellschafterin immer ein Anfechtungsrecht geben . Weitere Umstände , die die se Voraussetzung des § 7 44 Abs. 2 BGB an a log au s füllen können, sind weder festgestellt noch vorgetragen. cc) Daneben ist die weitere Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB an a- log, die Notwendigkeit raschen Handelns, nicht gegeben. Eine Notgeschäftsfü h- rung scheidet aus, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruc h- nahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefa h- ren für die Gesellschaft zu erreichen (vgl. BGH, Urteil v om 10. Januar 1963 II ZR 95/6 1, BGHZ 39, 14, 20 f.). Das Berufungsgericht stellt zu Unrecht auf die Eilbedürftigkeit wegen der für die Beschlussanfechtung geltenden Frist gemäß § 246 Abs. 1 AktG ab . Im vorliegenden Fal l könnte die GbR die in Rede stehenden Beschlü ss e durch e i- ne neue Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten aufheben und damit die Wirkungen der Beschlüsse beseitigen. Abweichende Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein B edürfnis für eine Anfechtung der B e- schlüsse - wie mit dem Hilfsantrag gel ten d gemacht - trotz einer später mögl i- chen Aufhebung durch die G bR in einer Gesellschafterversammlung der B e- 26 27 28 - 12 - klagten rechtfertigen könnte n , sind weder festgestellt, noch behauptet oder sonst ersichtlich. III. Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufz uheben, als der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts stattgegeben worden ist. Der Bundesgerichtshof kann jedoch in der Sache selbst entsche i- den, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO ) . Dre scher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2015 - 41 O 54/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2016 - I - 6 U 33/15 - 29
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