BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/98 Verkündet am: 1. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Tagesreport MarkenG § 5 Abs. 1 und 3 In einer Titelschutzanzeige liegt noch keine Benutzung des angezeigten Titels; sie führt lediglich zu einer Vorverlagerung des Zeitrangs (im Anschluß an BGHZ 108, 89 Titelschutzanzeige). BGH, Urt. v. 1. März 2001 I ZR 205/98 OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufg e - hoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ha m - burg, Zivilkammer 15, vom 14. Februar 1996 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeit s - gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) angeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen Tagesschau (erste Sendung - 3 - 1952, für ARD seit 1954) und Tagesthemen (seit 1978). Der Bayerische Run d - funk und der Südwestrundfunk produzieren ebenfalls für die ARD die Sendung Report. Der Kläger ist Inhaber der 1984 als durchgesetzte Zeichen für die Dienstle i - stung Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen eingetragenen Wortma r - ken Tagesschau und Tagesthemen. Inhaber der ebenfalls 1984 als durchg e - setzt eingetragenen Wortmarke Report für die Produktion einer Fernsehse n - dung mit politischem Inhalt war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhan d - lung in der Tatsacheninstanz der (inzwischen im Südwestrundfunk aufgegangene) Südwestfunk, der den Kläger ermächtigt hat, Ansprüche aus diesem Kennzeichen geltend zu machen. Die Beklagte veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm SAT.1. Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung Tagesreport zu nennen, gegebenenfalls mit dem Zusatz SAT.1-News. 1993 ließ sie für Tagesreport e i - ne Titelschutzanzeige veröffentlichen. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus den Marken und Werktiteln sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Er hat vorg e - tragen, die Titel Tagesschau, Tagesthemen und Report seien überragend bekannt. Die Sendung Report gehöre neben Panorama und Monitor zu den bekanntesten Nachrichtenmagazinen. Die Bekanntheit der Tagesschau sei noch überwältigender. Die 20-Uhr-Ausgabe der Tagesschau werde regelmäßig von acht bis neun Millionen Zuschauern, die Sendung Tagesthemen von vier bis fünf Millionen Zuschauern gesehen. Tagesschau und Tagesthemen seien als Titel von Nachrichtensendungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also fast durchweg bekannt. Der beabsichtigte Titel Tagesreport sei mit Tage s - - 4 - schau, Tagesthemen und Report verwechselbar. Dabei sei neben der Äh n - lichkeit der Titel und der gattungsmäßigen Identität der damit bezeichneten Le i - stungsangebote der aufgrund der Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu berücksichtigen. Außerdem lehne sich die Beklagte erkennbar an die Tage s - schau an, um deren guten Ruf für sich auszunutzen, und knüpfe mit Tagesr e - port assoziativ an Tagesschau und Tagesthemen einerseits und Report a n - dererseits an. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel Tagesreport in A l - leinstellung oder in Verbindung mit der Zusatzbezeichnung SAT.1- News anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer We i - se zu verbreiten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslung s - gefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung Tage s - report rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde. Dies werde noch deutlicher, wenn sie wie geplant neben dem Tagesreport einen Früh -, Mittags - und Nachtreport sende. An den Bestandteilen Tages - und -report bestehe außerdem ein überragendes Freihaltebedürfnis. Auch eine mittelbare oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem Verkehr geläufig sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, nachdem es zum Bekann t - heitsgrad und zur Wertschätzung der Sendungen Tagesschau, Tagesthemen sowie zum Bekanntheitsgrad von Report auf Meinungsumfragen gestützte Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Das Oberlandesgericht hat die B e - - 5 - rufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg AfP 1998, 640 = ZUM-RD 1998, 497). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klag e - abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückz u - weisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung des Titels Tagesreport sei es in Alleinstellung, sei es in der Verbindung mit SAT.1- News einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufs einer berühmten Marke gesehen. Nach dem eing e - holten Sachverständigengutachten handele es sich bei der Bezeichnung Tage s - schau um eine Kennzeichnung, die die für den Schutz einer berühmten Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit erreicht habe und sogar den höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne. Der überragenden Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, daß der Sendetitel Tagesschau aus den üblichen Begriffen Tag und Schau gebildet sei. Die Bezeichnung sei nicht glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als Name einer Sendung und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefaßt zu werden. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um eine sprechende Kennzeichnung handele. Der weite Schutzumfang der Ken n - zeichnung Tagesschau werde auch nicht durch ein Freihaltebedürfnis eing e - - 6 - schränkt. Dieser Titel stamme nicht aus der Umgangs- oder Fachsprache, so n - dern sei für die bekannte Nachrichtensendung gebildet worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeichnung Tagesschau freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, daß es außerhalb der ARD sonst keine Sendung g e - be, die den Bestandteil Tages - aufweise. Die Tagesschau genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besonders guten Ruf. Die Beklagte beute den guten Ruf des Titels Tagesschau aus, wenn sie i h - re Nachrichtensendung Tagesreport in Alleinstellung oder mit dem Zusatz SAT.1-News nenne. Die Beklagte beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff, sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer bestimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein erheblicher Teil der Zuschauer unwillkürlich Tagesreport mit Tagesschau a s - soziieren. Auch wenn die Bestandteile -schau und -report für sich genommen nicht ähnlich seien, sei eine Ähnlichkeit zwischen Tagesschau und Tagesr e - port im maßgeblichen Gesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs, des gleichen Wortaufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Begriffe gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daß der Kläger mit Tagesthemen noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsb e - kanntheit und Wertschätzung besitze und sich Tagesreport ohne weiteres in diese Reihe einfüge; andere Titel, bei denen ebenfalls Tages - am Wortanfang stehe, gebe es sonst nicht. Die Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits unwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr ausz u - schließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede stehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsge fahr im ma r - kenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Ze i - - 7 - tungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran g e - wöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung des Titels Tagesreport erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Se n - dung wie die Tagesschau, so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unb e - wußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es en t - spreche der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des T i - tels Tagesreport eine Rolle gespielt hätten. Die Beklagte handele daher mit die- sem Anhängen an die Tagesschau bewußt und gezielt. II. Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen des Markengesetzes maßgeblich. 1. Der Kläger hat seine im Mai 1993 erhobene Klage einerseits auf §§ 24, 31 WZG und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits unter dem Gesicht s - punkt des Schutzes eines berühmten Kennzeichens auf § 1 UWG gestützt. S o - weit ein kennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die Bestimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zur Anwendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsich- tigte Verwendung der Bezeichnung Tagesreport, so daß es nicht um die Weite r - benutzung einer bereits unter altem Recht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG). Auch in der Titelschutzanzeige der Beklagten aus dem Jahre 1993 liegt noch keine Benutzung des Titels Tagesreport. Derartige Anze i - gen können bei alsbaldiger Aufnahme der angezeigten Sendung zu einer Vo r - verlagerung des Zeitrangs führen (vgl. BGHZ 108, 89, 92 f. Titelschutzanzeige), stellen jedoch noch keine vorgezogene Benutzungsaufnahme dar. Was die Ve r - wendung des angezeigten Titels angeht, begründen sie dementsprechend keine Wiederholungsgefahr, sondern lediglich eine hier auch ohne die Anzeige b e - - 8 - stehende Erstbegehungsgefahr (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 15 Rdn. 79). 2. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundl agen des Ma r - kengesetzes zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer b e - rühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Besti m - mung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch u n - ter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der bekannten oder berüh m - ten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werden könnten. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof in der erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Entscheidung MAC Dog (BGHZ 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG (§ 152 MarkenG). Der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialg e - setzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwe n - dungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f. MAC Dog, m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.1.1999 I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 BIG PACK; Urt. v. 20.10.1999 I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 ARD -1; Urt. v. 29.4.1999 I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 MarkenG zu § 1 UWG). Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder b e - rühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Marke n - - 9 - gesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchte Schutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder Markenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten Grundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1 UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den Schutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt. 3. Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markeng e - setzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffen hat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung in der Revisionsinstanz. III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den Werktiteln Tagesschau und Tagesthemen herleiten (§§ 5, 15 MarkenG ). 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. a) Allerdings kommt den beiden Titeln Tagesschau und Tagesthemen von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt zu sein. aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunkse n - dungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 I ZR 113/91, GRUR 1 993, 769, 770 = WRP 1993, 755 Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 57). Dies gilt in gesteigertem - 10 - Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allgemeinen so g e - wählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen we r - den kann. Insofern hat sich der Verkehr hier ähnlich wie bei Zeitungs- und Zei t - schriftentiteln (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 Wheels Magazine, m.w.N.; ferner BGH GRUR 2000, 70, 72 SZENE; Urt. v. 22.9.1999 I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 FACTS) an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen. bb) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend au s - geführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen B e - zeichnungen hier Tagesschau und Tagesthemen ein allgemeines Freiha l - tebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel Tagesschau unstreitig um eine der Wochenschau nachempfundene Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein solches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei beiden Titeln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben, ob für den Titel Tagesthemen etwas anderes gelten würde. Denn auch für die nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennze i - chens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann (vgl. BGHZ 4, 167, 169 DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 I ZR 105/54, GRUR 1957, 29, 31 Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47 Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 NZ; Urt. v. 12.11.1987 I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 Hauers Auto-Zeitung; BGHZ 74, 1, 6 f. RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Marke n - recht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und 95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 R dn. 90 f. und - 11 - § 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unte r - liegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel. cc) Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem Argument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden A n - gaben die Gefahr, daß aus den geschützten Werktiteln Tagesschau und Tag e - sthemen gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende Bezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 Gefa/Gewa; Goldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998 I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 Tour de Culture; Beschl. v. 18.3.1999 I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 HOUSE OF BLUES). b) Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat (Tagesreport oder SAT.1- News Tagesreport), mit den Titeln des Klägers (Tagesschau und Tagesth e - men) verwechselt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehe n - den Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.11.1996 I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 NetCom; Urt. v. 28.1.1999 I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 Altberliner). - 12 - aa) Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel Tagesschau und Tagesthemen, die der Kläger für seine Nachrichtensendu n - gen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werkt i - tel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nu r der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1994 I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235, 237 Wheels Magazine, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werkt i - teln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbi n - det (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. Apropos Film; 120, 228, 230 Guldenburg; BGH, Urt. v. 12.11.1998 I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 Max; GRUR 2000, 504, 505 FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den g e - troffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen Bekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend im Falle der Tagesschau sogar fast durchweg zutreffend der ARD zugeordnet. bb) Die Beklagte beabsichtigt, den Titel Tagesreport ebenfalls für eine Nachrichtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unte r - nehmenskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Ma r - ken entspricht bei Werktiteln die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132, 139 f. Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO Rdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten B e - zeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede. cc) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen Tagesschau und T a - gesthemen auf der einen und Tagesreport bzw. SAT.1-News Tagesreport auf - 13 - der anderen Seite weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der B e - standteil Tages - überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine die Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeic h - nungen unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestandteil ( -schau und -themen auf der einen und -report auf der anderen Seite) deutlich voneinander. dd) Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumf ang der in Rede stehenden Werktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen. (1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des Ve r - kehrs den Titel Tagesreport oder SAT.1-News Tagesreport in der Weise mit Tagesschau oder Tagesthemen verwechseln, daß sie den einen Titel für den anderen halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt naturgemäß der bereits angeführte geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in i h - rem zweiten Bestandteil vollständig voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber gleichermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil (Tages -). Auch die Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im allgemeinen stark beschreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist d a - von auszugehen, daß der Verkehr ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftent i - teln (BGH, Urt. v. 6.12.1990 I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 Ärztliche Allgemeine; Urt. v. 27.2.1992 I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 I ZR 178/94, GRUR - 14 - 1997, 661, 663 = WRP 1997, 751 B.Z./Berliner Zeitung) gewohnt ist, die b e - stehenden Unterschiede zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeit schriftentiteln vermag auch der vom Berufungsgericht angeführte U m - stand nichts zu ändern, daß es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den Klagetiteln aufweisen. (2) Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Ma r - kenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 1999, 235, 237 Wheels Magazine). Den Titeln Tagesschau und Tagesthemen entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls dargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier neben der Ve r - wechslungsgefahr im weiteren Sinne auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil einer Serie in Betracht zu ziehen ist. Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr den Titel Tagesreport bei SAT.1-News Tagesreport liegt dies ohnehin fern dem Kläger oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nachrichtensendu n - gen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil Tages - beginnen. Ma ß - geblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer wie sich aus der Lebenserfahrung ergibt im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Senderwahl, aber auch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sender weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen die augenfä l - ligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehpr o - grammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publikum die Nachrichtensendung der Beklagten mit dem Titel Tagesreport in die Linie von Tagesschau und Tagesthemen einordnet und dem Kläger oder generell der ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kontextes - 15 - stattfinden etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften und sonstigen Zeitungsartikeln , treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für eine mögliche Verwechslung zurück. (3) Eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum, wenn es dem Titel Tagesreport oder SAT.1-News Tagesreport zum ersten Mal begegnet, eine gedankliche Verbindung zur Tagesschau oder zu den Tag e - sthemen des Klägers herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen des Titelschutzes ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ma r - kenG für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Marke n - schutz EuGH, Urt. v. 11.11.1997 Rs. C -251/95, Slg. 1997, I -6191 = GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 ff. Sabèl BV/Puma AG; Urt. v. 22.6.2000 Rs. C -425/98, GRUR Int. 2000, 899, 901 Tz. 34 = MarkenR 2000, 255 Marca Moda/Adidas; BGH, Urt. v. 2.7.1998 I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 157 = WRP 1998, 1006 DRIBECKs LIGHT, insoweit nicht in BGHZ 139, 147; BGH, Beschl. v. 27.4.2000 I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 Davidoff). Vielmehr muß die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen, die auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der vorhandenen Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zw i - schen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der Über einstimmung im Bestandteil Tages - eine solche e t - wa lizenzvertragliche Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall nicht. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stü t - zen. Verwendet die Beklagte wie beabsichtigt die Bezeichnung Tagesreport, - 16 - wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Klägers genießen, nicht in unzulässiger Weise ausgenutzt. a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der Kläger für die Titel Tagesschau und Tagesthemen grundsätzlich den Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Kl a - gekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer Sendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls sprechende Titel zu verwenden, einer Begrenzung. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Marken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Besti m - mung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung zu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes g e - gen beschreibende Angaben einzuschreiten (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 636 = WRP 1997, 7 58 Turbo II; GRUR 1999, 238, 240 Tour de Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschriebenen Freihaltebedürfnis hier dem Bedürfnis anderer Sendeunterne h - men, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichte n - sendungen zu wählen im Rahmen des Merkmals ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da im Rahmen des § 15 Abs . 3 MarkenG ohnehin eine umfassende Unlaute r - keitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 23 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 1999, 992, 994 BIG PACK). b) Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusa m - menhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Beklagten jedoch zu Unrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung, - 17 - den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutig auf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede st e - henden Titeln des Klägers Bezeichnungen, die wie etwa die Titel heute, heute journal, aktuell, Aktuelle Stunde, News, Nachrichten, Abendschau von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen. Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf die hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf den Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel ihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr auf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Se n - dung geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. Nachrichten) a n - gewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Se n - deanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht vermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu halten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden und der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend beschränkt wird. c) Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es gebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit Tages - beginne. Denn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurüc k - zuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Vera n - stalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen anderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit e i - nem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwe n - dung des Bestandteils -report einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (g e - - 18 - ringe) Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl. OLG Frankfurt WRP 1992, 117, 119; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485, 489). d) Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder e i - ne unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendeten Titel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an beschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen gibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schluß auf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung des dualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unte r - nehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) A s - soziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen verband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden. Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der B e - zeichnungen etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender N a - tur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Beklagten hingeno m - men werden. IV. Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken T a - gesschau, Tagesthemen und Report stützt, hat er keinen Erfolg. 1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn es b e - steht keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nac h - richtensendung gewählt hat (Tagesreport oder SAT.1-News Tagesreport), mit den Marken des Klägers (Tagesschau und Tagesthemen) oder mit der Marke - 19 - Report, deren Verletzung der Kläger im Wege der Prozeßstandschaft geltend macht, verwechselt. a) Hinsichtlich der Gefahr einer Verwechslung von Tagesreport mit T a - gesschau und Tagesthemen kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit denen eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben unter III.1.b). Unterschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwech s - lungsgefahr von Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von Werktiteln (§ 15 Abs. 2 MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewi n - nen jedenfalls im Streitfall keine Bedeutung. b) Auch aus der Marke Report kann der Kläger keine Unterlassung bea n - spruchen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Marke aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungen zur Kennzeichnungskraft getroffen. Dem lan d - gerichtlichen Urteil sowie dem insofern erhobenen Sachverständigengutachten, auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist jedoch zu entnehmen, daß die B e - weisaufnahme auch für dieses Zeichen eine hohe Verkehrsbekanntheit mit einer hohen Zuordnung zur ARD ergeben hat. Andererseits ist hinsichtlich dieser Marke nicht von einer Identität, sondern nur von einer (großen) Ähnlichkeit der von den Zeichen erfaßten Dienstleistungen (Produktion einer Fernsehsendung mit polit i - schem Inhalt auf der einen und Nachrichtensendung auf der anderen Seite) au s - zugehen. Für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr sind jedoch auch hier diese l - ben Gesichtspunkte maßgeblich, die hinsichtlich der Klagemarken Tagesschau und Tagesthemen eine relevante Verwechslungsgefahr ausschließen. Eine u n - mittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheidet aus, weil der Verkehr die auf eine tägliche Nachrichtensendung hinweisende Bezeichnung Tagesr e - - 20 - port nicht mit dem für ein politisches Magazin verwandten Marke Report ve r - wechseln wird. Allenfalls in Betracht zu ziehen ist eine Verwechslungsgefahr u n - ter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. Jedoch gilt auch hier, daß bei der Bemessung des Schutzumfangs der Klagemarke das Freihaltebedürfnis an der beschreibenden Angabe -report im Sinne von Bericht zu berücksichtigen ist. Es führt dazu, daß hinsichtlich der abgewandelten, nur wenig unterscheidung s - kräftigen Bezeichnung Tagesreport, in der der Bestandteil -report in erster L i - nie beschreibend für eine tägliche Nachrichtensendung verwandt wird, die Ve r - wechslungsgefahr zu verneinen ist. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet aus den oben angeführten Gründen aus. 2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz der bekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt, die wie vorliegend für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von der bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH GRUR 2000, 875, 878 f. Davidoff). a) Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier wie bei den bekannten Werktiteln (dazu oben unter III.2.a) , daß dem schützenswerten Inte r - esse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzu m - fangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sac h - gerechte Handhabung des Merkmals ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschehen. Im Streitfall hat die Beklagte der allgemeinen Übung folgend, mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre - 21 - Sendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. S o - weit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil Tages - Assoziati o - nen zu den bekannten Marken des Klägers weckt, ist eine sich daraus ergebende Beeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und unlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägu n - gen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten Ansprüche geführt haben (dazu oben unter III.2.b bis d). b) Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeit s - bereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der Prüfung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG dazu geführt haben, daß ein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist. - 22 - V. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten au f - zuheben. Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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