BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 2/06 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 611, 662; SGB VIII 247 33; BayKJHG Art. 28 Bei der Vollzeitpflege gem344337 247 33 SGB VIII kommt der Pflegevertrag unter der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grunds344tzlich nicht zwischen dem Tr344ger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den Pflegeeltern zustande. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 - LG N374rnberg-F374rth AG N374rnberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 16. Juni 2006 eingereichten Schrifts344tze f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth, 4. Zivilkammer, vom 24. November 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 12. Februar 1990 geborene K. war vom 19. Ok-tober 1996 bis zum 7. Januar 2002 bei dem Kl344ger zu 1 (im Folgenden: Kl344ger) und dessen Ehefrau, der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten Kl344gerin zu 2, in Vollzeitpflege (247 33 SGB VIII). Dieser Ma337nahme der Jugendhilfe lag ein von dem Jugendamt der beklagten Stadt ausgearbeiteter Hilfeplan zugrun-de, der am 9. Dezember 1996 von den Mitarbeitern des Jugendamtes und des Allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten, von der damals noch personensor-geberechtigten Mutter des Kindes sowie von der Ehefrau des Kl344gers unter- 1 - 3 - schrieben worden war. Bei K. bestand eine "deutliche Verhaltensproble-matik". Der Kl344ger hat vorgetragen, K. habe durch aggressives Verhalten M366bel, T374ren und W344nde in seiner Wohnung besch344digt. Er beansprucht des-wegen von der Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz. 2 Der Kl344ger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid 374ber 1.514,77 200 nebst Zinsen erwirkt. Nach teilweiser Klager374cknahme hat er be-gehrt, den Vollstreckungsbescheid in H366he von 1.259,64 200 (und Zinsen) auf-recht zu erhalten. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die - allein von dem Kl344-ger betriebene - Berufung zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt er die Auf-rechterhaltung des Vollstreckungsbescheids im vorgenannten Umfang weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der Kl344ger k366nne Aufwendungsersatz (247 670 BGB) mangels vertragli-cher Grundlage nicht beanspruchen. Zwischen ihm und seiner Ehefrau einer-seits, der Beklagten andererseits sei weder ein Auftrag noch ein Dienstvertrag 6 - 4 - abgeschlossen worden. Der Hilfeplan selbst habe aufgrund seiner anders ge-richteten Zielsetzung eine "Auftragsvergabe" (247247 611 ff, 662 ff BGB) an die Pflegeeltern nicht zum Inhalt gehabt. Eine "Beauftragung" mit der Vollzeitpflege sei auch nicht mit dem Hilfeplan einhergegangen. Das Jugendamt der Beklag-ten sei lediglich vermittelnd t344tig geworden. Der "Pflegevertrag" werde, wie Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfege-setzes (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392, BayRS 2162-1-A) zu ent-nehmen sei, zwischen den leiblichen Eltern, gegebenenfalls vertreten durch das Jugendamt, und den Pflegeeltern vereinbart. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. 7 Die Klage ist unbegr374ndet. Der Kl344ger kann nicht von der Beklagten Zah-lung von 1.259,64 200 nebst Zinsen fordern. 8 1. Unter Ber374cksichtigung der Bestimmungen des Jugendhilferechts ist zwischen den Parteien weder ein Dienstvertrag (247 611 BGB) noch ein Auftrag (247 662 BGB) zustande gekommen, der den von dem Kl344ger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch gem344337 247 670 BGB (unmittelbar oder analog) oder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch st374tzen k366nnte. 9 a) Die Vollzeitpflege (247 33 SGB VIII) z344hlt als Hilfe zur Erziehung zu den Leistungen der Jugendhilfe (247 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Der Personensorgebe-rechtigte kann sie von dem Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe (vgl. 247 69 Abs. 1 SGB VIII) beanspruchten, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen 10 - 5 - entsprechende Erziehung nicht gew344hrleistet und die Hilfe f374r seine Entwick-lung geeignet und notwendig ist (247 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 33 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden (247 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ist die Hilfe au337erhalb der eigenen Familie erforderlich - so liegt es bei der Vollzeitpflege -, sind der Per-sonensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen; ihren W374nschen ist m366glichst zu entsprechen (vgl. 247 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII). Die Entscheidung 374ber die Hilfeart soll, wenn sie wie die Vollzeitpflege voraussichtlich f374r l344ngere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkr344fte getroffen werden (vgl. 247 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Als Grundlage f374r die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgebe-rechtigten und dem Kind oder Jugendlichen - im Fall der Vollzeitpflege weiter unter Beteiligung der Pflegeperson (vgl. 247 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) - einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen 374ber den Bedarf, die zu gew344hrende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enth344lt (247 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII). b) Bei dem Hilfeplan handelt es sich um ein sozialp344dagogisches Instru-ment, mit dem das Jugendamt - hoheitlich aufgrund der 247247 27 ff SGB VIII (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - NJW 2006, 1121, 1122 Rn. 12, vorgesehen f374r BGHZ) - den Hilfeprozess steuert und transparent macht. Er dient zur Selbstkontrolle und zur Koordinierung der Aktivit344ten des Jugendamtes und der anderen an der Hilfe Beteiligten. In ihm werden ferner die Vorstellungen der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen sowie der an der Hilfe Beteiligten dokumentiert und die getroffenen Arbeitsab-sprachen in einem von allen Beteiligten h344ufig unterschriebenen sogenannten "Hilfekontrakt" festgehalten (vgl. M374nder u.a., FK-SGB VIII 5. Aufl. 2006 247 36 11 - 6 - Rn. 50 ff; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl. 247 36 Rn. 44; St344hr in Hauck/Haines, SGB VIII 247 36 Rn. 29, 31; Wiesner/Wiesner, SGB VIII 3. Aufl. 2006 247 36 Rn. 61; siehe auch Begr374ndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-nung des Kinder- und Jugendhilferechts BT-Drucks. 11/5948 S. 74). Der Hilfe-plan - dessen Rechtsnatur unentschieden bleiben kann (vgl. Jans/Happe/Saur-bier/Maas aaO Rn. 46 und St344hr aaO Rn. 40; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62 ff jeweils m.w.N.) - bietet das erzieherische Konzept, das f374r die Gew344hrung der Jugendhilfe von N366ten ist (vgl. M374nder u.a. aaO Rn. 51; Jans/Happe/Saur-bier/Maas aaO; St344hr aaO Rn. 40 f; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62; siehe auch BVerwGE 109, 155, 166 f). Dementsprechend ist darin, dass die hier an der Jugendhilfe Beteiligten, d.h. die personensorgeberechtigte Mutter von Kathrin, die Vertreter der Beklagten und die Ehefrau des Kl344gers, den Hilfeplan ("Teil C: Kontrakt") unterzeichnet haben, zun344chst nur eine Billigung des in ihm nieder-gelegten erzieherischen Konzepts zu sehen, in dessen Vollzug Hilfe zur Erzie-hung bewilligt und - sofern noch nicht geschehen - ein zivilrechtlicher Pflegever-trag abgeschlossen werden konnte (vgl. St344hr aaO Rn. 22; s. auch Schellhorn, SGB VIII 247 33 Rn. 16; OVG M374nster, Urteil vom 23. Januar 1986 - 8 A 1600/84 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins f374r 366ffentliche und private F374rsorge 1986, 410, 411 und OVG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 6 B 35.81 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins f374r 366ffentliche und private F374rsorge 1983, 91, 92 zum Pflegevertrag zwischen Jugendbeh366rde und Pfle-geeltern). c) Der Abschluss des Pflegevertrages oblag nach dem im Streitfall an-wendbaren Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht der Beklagten, sondern der personensorgeberechtigten Mutter von K. . Das ergibt sich aus Art. 28 BayKJHG. Danach soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen 12 - 7 - den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson - hier also zwischen der Mutter von K. und dem Kl344ger und seiner Frau - eine vertragliche Verein-barung 374ber die Ausgestaltung des Pflegeverh344ltnisses abgeschlossen wird (Pflegevereinbarung - Art. 28 Abs. 1 BayKJHG). Diese Pflegevereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten 374ber die Entgegennahme von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach 247 39 SGB VIII (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG). Auf Verlangen soll das Jugendamt die Perso-nensorgeberechtigten und die Pflegeperson in bestimmten F344llen auch beraten und beim Abschluss einer Pflegevereinbarung unterst374tzen (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 KJHG). Nach dem gesetzlichen Leitbild soll das Jugendamt mithin nicht selbst die Pflegevereinbarung schlie337en, sondern lediglich f366rdern, dass sie zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegepersonen zustande kommt (vgl. Steding ZfJ 1993, 576, 578). Es ist nicht ersichtlich, dass das Ju-gendamt der Beklagten hiervon abgewichen w344re. d) Die Revision verweist - au337er auf den schon angesprochenen Hilfe-plan - darauf, dass nach dem Vorbringen des Kl344gers die Beklagte sich bei der Bayerischen Versicherungskammer "gegen derartige Sch344den" versichert habe. Darin kann indes ein hinreichender Anhaltspunkt f374r eine - vom Gesetzgeber als Ausnahme gedachte - Pflegevereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern nicht gesehen werden. Der Abschluss der Versicherung konn-te sich, wovon die Revision selbst auszugehen scheint, allein auf die Bera-tungspflichten des Jugendamtes im Zusammenhang mit dem Hilfeplan sowie auf sein vermittelndes Wirken gem344337 Art. 28 BayKJHG beziehen. Selbst wenn die Versicherung weiter die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer von ihr mit der Pflegefamilie getroffenen Pflegevereinbarung umfasste, handelte es sich blo337 um die Absicherung eines Risikos; es besagte nichts dar374ber, ob im Streitfall ein solcher Vertrag gegeben war. 13 - 8 - 2. Zwischen den Parteien bestand auch kein 366ffentlich-rechtliches Schuld-verh344ltnis, das die Beklagte verpflichtete, dem Kl344ger analog 247 670 BGB Auf-wendungsersatz f374r Sch344den zu leisten, die er durch das Verhalten des Pflege-kindes erlitt. 14 Zwar ist ein F374rsorgeverh344ltnis zwischen dem Jugendamt und dem Pfle-gekind und ein auf Hilfe zur Erziehung gerichtetes (247247 27 ff SG VIII) sozialrecht-liches Verh344ltnis zwischen dem Jugendamt und dem Personensorgeberechtig-ten anzunehmen. Daraus folgt aber nicht - ebenso wenig wie das Jugendamt uneingeschr344nkt f374r das Verhalten der Pflegeeltern einzustehen hat (vgl. inso-weit Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 f Rn. 18) -, dass das Ju-gendamt im Rahmen eines 366ffentlich-rechtlichen Schuldverh344ltnisses stets f374r die Sch344den haftete, die das Pflegekind den Pflegeeltern zuf374gt. Bei der Voll-zeitpflege (247 33 SGB VIII) unterscheidet sich das Verh344ltnis der Pflegeeltern zum Pflegekind, soweit hier von Bedeutung, nicht von dem zu den leiblichen Eltern. Geht es um die gew366hnliche Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Auf-sicht des Jugendamtes unterliegt, grunds344tzlich aber in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 Rn. 15). Dementsprechend sind die Pflegeeltern, die Sch344den durch das Pfle-gekind erleiden, - nicht anders als leibliche Eltern - auf die allgemeinen Vor-schriften (247247 823 ff BGB) verwiesen; sie k366nnten allerdings, wie die Revision ausf374hrt, durch den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung zum Schut-ze der Pflegestellen das Schadensrisiko jedenfalls mindern. 15 3. Eine verschuldensabh344ngige Haftung der Beklagten (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; 247247 31, 89, 823; 831 BGB) kommt nicht in Betracht. Das Berufungs- 16 - 9 - gericht hat - unangegriffen - ein Auswahlverschulden von Seiten der Bedienste-ten der Beklagten verneint. Soweit die Revision geltend macht, die Bedienste-ten des Jugendamtes h344tten es vers344umt, dem Kl344ger den Abschluss einer "entsprechenden Haftpflichtversicherung" nahe zu legen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag; dieser kann im Revisionsrechtszug nicht ber374cksich-tigt werden. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 20 C 7782/04 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 S 5045/05 -
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