BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 206/00Verkündet am: 26. Juni 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja CMR Art. 23 Abs. 4;CIM Art. 40 § 3Zu den "sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes" entstan-denen Kosten (Beträgen) i.S. von Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) zählennur solche Aufwendungen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleicherma-ßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetra-gen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind. - 2 -BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 206/00 - Kammergericht LG Berlin - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 11. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Versicherer der M. GmbH (im folgenden: Versi-cherungsnehmerin), die in Deutschland Zigaretten herstellen läßt. Sie nimmt dieBeklagte, die D. AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegendes Verlusts unversteuerter Zigaretten u.a. auf Ersatz von Tabaksteuer in An-spruch.Die Versicherungsnehmerin versandte in den Jahren 1995 bis 1997 imRahmen des Steueraussetzungsverfahrens an eine französische Empfängerin - 4 -per Bahn unversteuerte Zigaretten. Bei dem innergemeinschaftlichen Versandunter Steueraussetzung werden in der Bundesrepublik Deutschland hergestellteZigaretten von einem Steuerlager aus in Betriebe von berechtigten Empfängernin anderen Mitgliedstaaten verbracht. Die Steuerschuld für die Tabakwaren ent-steht mit deren Aufnahme in den Betrieb des berechtigten Empfängers, derdann Steuerschuldner ist. Werden die Tabakwaren während des Transportsdem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist der Versender steuerpflichtig.In der Zeit von Oktober 1995 bis August 1997 kam es während desTransports nach Frankreich in acht Fällen zu Diebstählen von Zigaretten. Diedadurch bei der Versicherungsnehmerin entstandene Tabaksteuer hat die Be-klagte teilweise aus Gründen der Kulanz erstattet. Den nicht ausgeglichenenSteuerbetrag hat die Klägerin der Versicherungsnehmerin - mit Ausnahme desSelbstbehalts - ersetzt.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß Art. 40§ 3 CIM auch verpflichtet, die von der Versicherungsnehmerin wegen des Dieb-stahls der Zigaretten geleistete und noch zu entrichtende Tabaksteuer zu er-statten.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Tabaksteuer abgewiesen.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der von - 5 -ihr gezahlten Tabaksteuer in Höhe von 279.889,53 DM sowie 947.283 FF undweiteren 91.523,10 DM, jeweils nebst Zinsen, weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten verneint,der Klägerin die Tabaksteuerbeträge zu erstatten, mit denen die französischenSteuerbehörden die Versicherungsnehmerin wegen des Entzugs der Zigarettenaus dem Steueraussetzungsverfahren belastet haben. Dazu hat es ausgeführt:Die gezahlte Tabaksteuer sei nicht gemäß Art. 40 § 3 der einheitlichenRechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförde-rung von Gütern (CIM) zu erstatten. Nach dieser Vorschrift müsse die BahnFrachten, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutesgezahlte Beträge erstatten. Die Tabaksteuer gehöre nicht zu den "aus Anlaßder Beförderung des verlorenen Gutes" gezahlten Beträge, da sie wegen desDiebstahls der Zigaretten angefallen sei. Sie gehöre zum Versendungsrisikodes Absenders, der sich dagegen entweder durch die Angabe eines besonde-ren Interesses gemäß Art. 46 CIM oder den Abschluß einer besonderen Versi-cherung schützen könne.Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, die Entwicklung desFrachthaftungsrechts der Bahnen weg von der Haftung in Höhe des Waren-wertes am Ablieferungsort in Richtung auf den Wert des beschädigten oder inVerlust geratenen Gutes am Versandort lasse das Ziel einer Absenkung desSchadensrisikos der Bahn erkennen. Billigerweise habe der Absender dann - 6 -aber einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen erhalten müs-sen, die ihm aus Anlaß der Beförderung entstanden seien. Denn der Geschä-digte erhielte nicht den vollen Wert am Versandort, wenn er Fracht, Zölle undsonstige Kosten selbst tragen müßte, da diese Beträge den Wert des Gutesverringerten. Bei dieser Ausgangslage seien nur Zölle, Frachten und sonstigeaus Anlaß der Beförderung gezahlte Beträge erstattungsfähig, die dazu beitrü-gen, daß das Gut am Ablieferungsort einen höheren Wert erlange. Schadens-bedingte Aufwendungen schieden damit von der Erstattungsfähigkeit aus, weilsie - auch nicht typischerweise - den Ablieferungswert nicht erhöhten. Bei deraufgrund des Entzugs der Zigaretten aus dem Steueraussetzungsverfahrenentstandenen Tabaksteuer handele es sich jedoch gerade um eine schadens-bedingte Aufwendung. Sie gehöre daher - anders als beispielsweise eine in je-dem Fall zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer - nicht zu den "aus Anlaß derBeförderung des verlorenen Gutes" gezahlten Beträgen i.S. des Art. 40 § 3CIM.II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerinaus Art. 40 § 3 CIM i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG, § 398 BGB auf Erstattung der Ta-baksteuerbeträge verneint, mit denen die Versicherungsnehmerin von den fran-zösischen Steuerbehörden wegen des Entzugs von Zigaretten aus dem Steu-eraussetzungsverfahren belastet worden ist.1. Nach Art. 36 § 1 CIM haftet die Eisenbahn grundsätzlich für Schäden,die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes in der Zeit von der An-nahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Die hier in Rede stehen-den Verlustfälle sind während dieses Zeitraums eingetreten. - 7 -2. Der Umfang der bei Verlust geschuldeten Entschädigung ergibt sichaus Art. 40 CIM. Nach Art. 40 § 1 CIM hat die Eisenbahn bei gänzlichem oderteilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadensersatz eine Entschädi-gung zu zahlen, die in erster Linie nach dem Börsenpreis, andernfalls nach demMarktpreis oder - in Ermangelung beider - nach dem gemeinen Wert von Gü-tern gleicher Art und Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem dasGut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wird. Die Vorschriftentspricht damit inhaltlich weitgehend den in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR enthal-tenen Regelungen.Eine Erstattungsfähigkeit der von der Versicherungsnehmerin gezahltenTabaksteuer nach Art. 40 § 1 CIM hat das Berufungsgericht verneint, weil derMarktpreis für die dem Steueraussetzungsverfahren entzogenen Zigarettennicht die in Rede stehende Steuer umfasse. Das läßt einen Rechtsfehler nichterkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.3. Neben dem Warenwert hat die Eisenbahn gemäß Art. 40 § 3 CIM, derinhaltlich dem Art. 23 Abs. 4 CMR entspricht, Fracht, Zölle und sonstige ausAnlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.Welche Aufwendungen zu den "sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlo-renen Gutes" gezahlten Beträge zählen, ist in Literatur und Rechtsprechungumstritten.a) Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß Kosten, die vor der Über-nahme des Gutes durch den Frachtführer aufgewendet wurden, grundsätzlichnicht zu ersetzen sind, weil sie sich bereits im Versandwert des Gutes nieder-geschlagen haben (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 10; - 8 -MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 33; MünchKomm.HGB/Mutz,Art. 40 CIM Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 26; Helm, Frachtrecht II,CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 19). Es werden mithin nur solche Kosten von Art. 40§ 3 CIM bzw. Art. 23 Abs. 4 CMR erfaßt, die erst nach Beginn der Beförderungentstehen und deshalb den Wert des Gutes am Übernahmeort noch nicht er-höht haben.b) In bezug auf die letztgenannten Aufwendungen wird die Auffassungvertreten, daß sie nach Art. 23 Abs. 4 CMR und nach Art. 40 § 3 CIM, da dieseVorschrift den gleichen Regelungsgehalt wie die CMR-Bestimmung hat, erstat-tungsfähig seien, wenn sie mit der konkreten Beförderung in einem engen Zu-sammenhang stünden. Unerheblich sei, ob der Ersatzberechtigte sie im Hin-blick auf den vertragsgemäßen Ablauf der Beförderung getätigt habe oder obsie sich erst aus der vertragswidrigen Entwicklung des Transports ergebenhätten. Diese insbesondere in Frankreich, Großbritannien und Dänemark, aberauch in anderen Ländern vertretene Ansicht (siehe die Nachweise in Münch-Komm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR FN 138-141) wird hauptsächlich mit derunscharfen Fixierung des Zusammenhangs (sont en outre remboursés le prixdu transport, les droits de douane et les autres frais encourus à l'occasion dutransport de la marchandise, ...) zwischen den Kosten und dem Transport be-gründet (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 37).c) Nach anderer (engerer) Auffassung sind nur solche Kosten gemäßArt. 23 Abs. 4 CMR zu erstatten, die bei vertragsgemäßer Beförderung glei-chermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsortbeigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BGH,Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 = NJW 1980, 2021; OLGMünchen TranspR 1991, 427, 428; Koller aaO Art. 23 CMR Rdn. 10 m.w.N.; - 9 -Helm aaO Art. 23 Rdn. 18; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38;Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 26; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechungzum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 425).d) Der Senat schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, die eine en-ge Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR befürwortet.Die Haftungsregelungen des Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheiden wiedie des Art. 40 § 1 bis 3 CIM zwischen dem Schaden, der durch den Verlustdes Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absen-ders/Empfängers. Die Schäden werden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR,Art. 40 § 1 CIM durch Wertersatz und darüber hinaus - nach dem ausdrückli-chen Verbot der Art. 23 Abs. 4 CMR und Art. 40 § 1 CIM - nicht kompensiert.Ersatzlos bleiben vor allem Folgekosten, zu denen sämtliche schadensbeding-ten Aufwendungen gehören. Das Risiko hierfür trägt grundsätzlich die Verlader-seite, die auch das Risiko für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall desEmpfängers trifft (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38).Diese enge Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) magzwar zu Lücken bei der Ersatzleistung führen, weil nach Art. 23 Abs. 1 und 2CMR (Art. 40 § 1 CIM) nur der Börsen-/Marktpreis/gemeine Wert des in Verlustgeratenen Gutes ersetzt wird. Sie entspricht aber sowohl dem Wortlaut als auchdem beschränkten Zweck des Art. 23 Abs. 4 CMR. Erstattungsfähig sind nur"sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes entstandene Ko-sten". Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß es sich um Aufwendungen han-deln muß, die auch bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung entstan-den wären (vgl. Helm aaO Art. 23 Rdn. 18; Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 28). - 10 -Legt der Warenversender auf die Haftung des Beförderers für nicht vonArt. 23 CMR (Art. 40 CIM) erfaßte Sachfolgeschäden Wert, so hat er - woraufdas Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat - die Möglichkeit, gemäßArt. 26 CMR (Art. 46 CIM) ein besonderes Lieferinteresse zu deklarieren(MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38; Herber/Piper aaO Art. 23Rdn. 9).4. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hat das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen, daß es sich bei der von der Versiche-rungsnehmerin gezahlten Tabaksteuer um schadensbedingte Aufwendungengehandelt hat, deren Erstattungsfähigkeit nicht von Art. 40 § 3 CIM umfaßt wird.Die im Steueraussetzungsverfahren (§§ 15 bis 17 TabakStG) beförderten Ziga-retten wurden durch Diebstahl während des Transports in den Verkehr ge-bracht. Nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 Nr. 1 TabakStG ist die Versicherungsnehme-rin dadurch Steuerschuldnerin geworden. Bei vertragsgemäßer Abwicklung derBeförderung wären ihr die in Rede stehenden Kosten nicht entstanden. Es han-delt sich mithin um durch die Schädigung selbst verursachte Aufwendungen,die nicht nach Art. 40 § 3 CIM (Art. 23 Abs. 4 CMR) erstattungsfähig sind (Her-ber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 39 für die Entrichtung von Steuern wegen Verlustesvon Gütern, die im Steueraussetzungsverfahren befördert und durch Diebstahldem Verfahren entzogen werden; ebenso Piper aaO Rdn. 425).Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß nicht der Dieb-stahl, sondern bereits der Transport der Zigaretten im Steueraussetzungsver-fahren die Steuerschuld ausgelöst habe, weil die Ware während der Beförde-rung latent mit der Steuerpflicht behaftet gewesen sei. Die Revision berücksich-tigt nicht genügend, daß die Warenbeförderung im Steueraussetzungsverfahrenkeinen Steuerentstehungstatbestand darstellt. Bei einem Transport von Tabak- - 11 -waren im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 TabakStG ist die Steuer gemäß § 8Abs. 1 Nr. 2 TabakStG zunächst ausgesetzt und daher noch nicht entstanden.Im Streitfall ist die Versendung der Zigaretten nach § 16 Abs. 1 Nr. 2TabakStG erfolgt, so daß § 8 Abs. 1 Nr. 2 TabakStG zur Anwendung kommt. Ineinem solchen Fall entsteht die Tabaksteuer also nicht schon aufgrund der Be-förderung, sondern aufgrund der Tatsache, daß die Zigaretten während desTransports dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind (§ 18Abs. 1 TabakStG).III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPOzurückzuweisen.Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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