BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 206/01 Verkündet am: 6. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 (Ba), 662 Gibt ein Rechtsanwalt, der von einer Bank den Treuhandauftrag hat, über ihm ausgehändigte Bürgschaftserklärungen nur unter bestimmten Bedingu n - gen zu "verfügen", die Bürgschaften pflichtwidrig vorzeitig weiter und kommt es zu einer Inanspruchnahme der Bank, so muß er die Bank im Wege des Schadensersatzes so stellen, als wäre diese keine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen; die Schadensersatzpflicht läßt sich nicht im Hinblick auf den Zweck des Treuhandgeschäfts und der einzelnen Treuhandauflagen ei n - schränken. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bank nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Verletzung eines Treuhandvertrages in Anspruch. Der Beklagte vertrat die Interessen der SAL A. N. GmbH (im folgenden: SAL). SAL stand in Geschftsbeziehungen zur Autovermietung A. , der sie im Rahmen eines sog. "Buy-back-Systems" Neuwagen lieferte un d v erpflichtet war , die Fahrzeuge nach einer gewissen Zeit zu festgelegten Preisen zurckzukaufen. Im Juni 1997 vereinbarte SAL mit der Kfz-B. - - 3 - GmbH (im folgenden: B. -GmbH), daû letztere die Abwicklung des G e - schftes mit der A. bernehmen und knftig smtliche von SAL zurckz u - nehmenden Fahrzeuge selbst ankaufen und bezahlen sollte. Zur Absicherung der Verbindlichkeiten der SAL gegenber A. , die bisher durch Brgschaften der C. -Bank erfolgt war, sollte die B. -GmbH neue Bankbrgscha f - ten stellen. Unter dem 14. Juli 1997 bersandte die Klgerin, die Hausbank der B. -GmbH, dem Beklagten sieben Bankbrgschaften zum Gesamtbetrag von 1,5 Mio. DM mit einem - vom Beklagten am 15. Juli 1997 unterzeichneten - Treuhandauftrag, wonach der Beklagte ber die Unterlagen nur verfgen dur f - te, wenn sichergestellt war, daû u.a. folgende Bedingungen erfllt wurden: "a) Rckgabe smtlicher bei A. fr die ... SAL bestehende (n) Bankbrgschaften an die C. -Bank .. . b) Zahlung eines Betrag(s) in Hhe von DM 1. 776.100,36 g e - mû Schreiben der SAL vom 10.6.1997 an die ... B. - GmbH auf das bei uns bestehende Konto ... c) Zustimmung der SAL zur Übernahme der Brgschaften durch uns und Freistellung der C. -Ban k . .." Zu b) war bis dahin ein Betrag von 1.600.000 DM gezahlt. Der G e - schftsfhrer der B. -GmbH, der dem Beklagten das Schreiben der Klg e - rin vom 14. Juli 1997 im Rahmen einer Besprechung vom 15. Juli 1997 be r - gab , erklrte , den Restbetrag von gut 176.000 DM stunde sein Unternehme n. Daraufhin gab der Beklagte die Brgschaften an die A. weiter. - 4 - In der Folgezeit zahlte die SAL an die B. -GmbH weitere 76.100,36 DM. Der Restbetrag von 100.000 DM blieb offen. SAL geriet in Ve r - mgensverfall. Da SAL auch die Vertrge mit A. nicht mehr erfllte, nahm diese die Klgerin aus den Brgschaften in Anspruch. Die Klgerin zahlte an A. insgesamt 792.695,46 DM. Nachdem sie in einem Vorprozeû den Beklagten zunchst auf Zahlung von Schadensersatz in Hhe von 100.000 DM verklagt und im Berufung s - rechtszug ein Anerkenntnisurteil erstritten hatte, hat die Klgerin den Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Hhe von 692.695,46 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, und zwar in erster Instanz Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rckgriffsansprche der Klgerin gegen die B. -GmbH, im Berufungsverfahren hilfsweise mit einem solchen Zug-um-Zug-Vorbehalt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihre zuletzt gestellten Antrge weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. - 5 - Ausgangspunkt ist, daû nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Beklagte (schuldhaft) seine - schriftlich klar und deutlich niedergelegten - Pflichten aus dem Treuhandvertrag vom 14. Juli 1997 verletzt hat. Er hat ber die ihm zu treuen Hnden bergebenen Brgschaft s - urkunden "verfgt", nmlich sie weitergegeben und dadurch den Rechtsakt der Erteilung der Brgschaftserklrungen der Klgerin an die A. (§ 766 Satz 1 BGB) vollendet, obwohl die Bedingung zu b) (Zahlung von 1.776.100,36 DM durch die SAL an die B. -GmbH) im Hinblick auf noch offene 176.100,36 DM nicht voll erfllt war. Soweit die Revisionserwiderung dem entgegenhlt, der Beklagte htte den Umstnden nach annehmen drfen, die Klgerin sei mit der betreffenden Abweichung von der Treuhandauflage einverstanden gewesen (vgl. § 665 BGB), handelt es sich um einen Einwand des Beklagten, mit dem das Ber u - fungsgericht sich nicht befaût hat und den, da es insoweit einer umfassenden tatrichterlichen Wrdigung bedrfte, der Senat als Revisionsgericht nicht a b - schlieûend beurteilen kann. Fr die Revisionsinstanz muû daher unterstellt werden, daû der Beklagte nicht berechtigt war, in dem hier in Rede stehenden Punkt von den schriftlichen Treuhandauflagen der Klgerin abzuweichen. Ausgehend hiervon steht (im Revisionsverfahren) auch auûer Frage, daû nach den Regeln der haftungsausfllenden Kausalitt eine Ei n - standspflicht des Beklagten gegeben ist. Htte er sich vertragsgemû verha l - ten, so htte er - da die Treuhandauflagen der Klgerin nicht voll erfllt waren - die Brgschaftsurkunden nicht an die A. herausgegeben; es htte mithin nicht zu einer Inanspruchnahme der Klgerin aus diesen Brgschaften ko m - men knnen. Daraus ergibt sich zugleich, daû einer Schadensersatzpflicht des - 6 - Beklagten auch nicht der Gesichtspunkt des sogenannten rechtmûigen Alte r - nativverhaltens (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f; Senatsurteil BGHZ 143, 362, 365 f; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 105) entgegenstehen kann. - 7 - II. Das Berufungsgericht begrndet die Abweisung der Klage damit, daû der Schaden, dessen Ersatz die Klgerin von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit verlang t , nicht vom Schutzzweck der Pflichten erfaût werde, die der Beklagte gegenber der Klgerin in dem Treuhandvertrag vom 14./15. Juli 1997 bernommen habe. Die Treuhandauflage zu b) habe nmlich nur den Sinn gehabt, sicherzustellen, daû der Betrag von knapp 1,8 Mio. DM von der SAL an die B. -GmbH floû. Nicht hingegen habe die Treuhandauflage die Klgerin davor schtzen sollen, aus den gegenber der A. bernommenen Brgschaften seitens dieser Firma in Anspruch genommen zu werden. Letzt e - res ergebe sich schon daraus, daû der Klgerin nach ihren eigenen Ausf h - rungen durch die Transaktion zwischen der SAL und der B. -GmbH ke i - nerlei Sicherheit fr etwaige Rckgriffansprche gegen die letztgenannte Firma htten verschafft werden sollen. Damit fehle es an einem inneren Zusamme n - hang zwischen der von der Klgerin geltend gemachten Pflichtverletzung des Beklagten und dem durch Inanspruchnahme der Brgschaften bei ihr eing e - tretenen Schaden. Dieser Schaden sei letztlich nur deshalb eingetreten, weil die B. -GmbH entgegen der mit der SAL getroffenen Vereinbarung nicht in deren Pflichten gegenber der A. eingetreten sei, dieser die Gebrauchtw a - gen gegen Zahlung des fr den Rckkauf vorgesehenen Preises abzunehmen. Aus der Sicht des Beklagten habe es sich hier um einen Kausalverlauf geha n - delt, der auûerhalb seines Pflichtenkreises gestanden habe und von ihm nicht mehr habe beeinfluût werden knnen. Zumindest fehle der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang insoweit, als die Klgerin ber den im Vo r - prozeû eingeklagten Betrag von 100.000 DM hinaus den Ersatz weiterer Sch - den begehre. Die Zahlungen der SAL htten den in der Treuhandauflage g e - - 8 - nannten Betrag letztlich nur um 100.000 DM unterschritten. Nachdem der Diff e - renzbetrag Gegenstand des Vorprozesses gewesen und inzwischen vom B e - klagten an die Klgerin gezahlt worden sei, stehe sich die Klgerin wirtschaf t - lich nicht schlechter als sie stnde, wenn im Jahre 1997 der volle Betrag nach der Treuhandauflage an die B. -GmbH gezahlt worden wre. Htte der Be- klagte damals die fehlenden 100.000 DM aus eigener Tasche an die B. -GmbH gezahlt, dann wre die Klgerin ebenso wie tatschlich geschehen in Anspruch genommen worden und htte gegebenenfalls ihrerseits Rckgriffa n - sprche gegen die B. -GmbH. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die tatrichterlichen Erwgungen des Berufungsgerichts ber den Sinn und Zweck der dem Beklagten erteilten Treuhandauflagen beruhen auf einer fehlerhaften Wertung. 1. Richtig ist, daû nach der vom Bundesgerichtshof grundstzlich fr Sch a - densersatzansprche aller Art anerkannten Schutzzwecklehre eine Schaden s - ersatzpflicht nur besteht, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fllt. Bei Vertragsverletzungen muû es sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht bernommen worden ist (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 62 mit umfangre i - chen Rechtsprechungsnachweisen). 2. Mit Recht rgt jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsg e - richts als rechtsfehlerhaft, die hier verletzte Treuhandauflage habe nicht die Klgerin davor schtzen sollen, aus den gegenber der A. bernommenen - 9 - Brgschaften seitens dieses Unternehmens in Anspruch genommen zu we r - den. Das Berufungsgericht stellt maûgeblich auf die Zwecke des Geschfts ab, dem (auch) die vorliegende Treuhandabrede diente und auf das die Treuhan d - auflagen abgestimmt waren ("Hintergrund der gesamten Transaktion"). Es b e - rcksichtigt aber nicht, daû in der treuhnderischen Hingabe der Brgschaften mit der Ermchtigung zur Weitergabe - nur - unter bestimmte n Bedingungen wesensgemû zugleich eine Sicherung fr die Klgerin (Treugeberin) lag. a) Die Rechtsbeziehungen der Partner eines (wie hier: unentgeltlichen) Treuhandvertrages richten sich grundstzlich nach dem Recht des Auftrags (§§ 662 ff BGB). Nach den dafr geltenden Vorschriften muû dann, wenn das vereinbarte Geschft bestimmungsgemû dazu gefhrt hat, daû der Auftra g - nehmer vom Auftraggeber zur Ausfhrung des Auftrags etwas erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (§ 667 BGB). Ist der Auftraggeber zur Herausgabe nicht mehr in der Lage, ohne sich insoweit entlasten zu knnen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 667 Rn. 10), so haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfllung. Bei einem Treuhan d - auftrag mit dem Inhalt, daû der Beauftragte (Treuhnder) unter bestimmten Bedingungen ermchtigt sein soll, ber einen ihm vom Auftraggeber (Treug e - ber) bergebenen Gegenstand zu verfgen, kommt eine Herausgabepflicht des Beauftragten gemû § 667 BGB bis zum Eintritt der maûgeblichen - aufschie- benden - Bedingung grundstzlich immer in Betracht, denn ein solcher Auftrag ist seiner Art nach bis dahin jederzeit widerruflich (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58 - VersR 1960, 231, 234; BGH, Urteile vom 19. Mrz 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201 f und vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - DNotZ 1990, 661, 663 ff m. Anm. Tnnies). Folgerichtig hat der - 10 - Bundesgerichtshof fr den Fall des Treuhandauftrags einer Bank an einen Notar ausgesprochen, Zweck der den Notar durch den Treuhandauftrag tre f - fenden Pflichten sei es (auch), den Treugeber dagegen zu schtzen, daû der Notar den noch zulssigen Widerruf des Treuhandauftrags und die Rcke r - stattung des Treuguts vereitelt (Urteil vom 8. Februar 1990 aaO); das begr n - dete die Rechtsfolge, daû der Notar die Bank so stellen muûte, als htte er pflichtgemû nicht ber das Treugut verfg t. E s gibt keinen Grun d, b ei einer vergleichbaren Treuhandabrede einer Bank mit einem Rechtsanwalt die vertraglichen Pflichten und deren Schut z - zweck - abgesehen von der Einordnung eines solchen Geschfts ins Priva t - recht statt ins ffentliche Recht wie beim Notar - grundstzlich anders zu b e - urteilen. Es gibt darber hinaus auch keine Veranlassung, die im Streitfall e r - folgte Hinterlegung "der Brgschaften" anders zu behandeln als die treuhnd e - rische Hingabe einer Sache. Zwar hatte die Übergabe der Brgschaftsurku n - den sachenrechtlich nicht dieselbe Bedeutung wie die Übergabe eines Gege n - standes (vgl. § 952 BGB). Wirtschaftlich bedeutete die Einrumung der "Verf - gungs"-Befugnis ber die Brgschaften aber nichts anderes als die Übergabe einer Sache: Der Beklagte konnte durch Weitergabe der Urkunden an die A. befugtermaûen die "Erteilung" der Brgschaften an die Glubigerin im Recht s - sinne bewirken und dadurch die Brgschaftsverpflichtung der Klgerin ausl - sen. b) Wenn aber nach dem typischen Sinn und Zweck eines derartigen Treuhandauftrages der dem Treuhnder zu treuen Hnden bergebene G e - genstand fr den Treugeber verfgbar bleiben muû - auch im Streitfall hat das Berufungsgericht eine gegenteilige Einigung der Parteien nicht festgestellt -, so - 11 - kommt es fr die haftungsrechtliche Reichweite des Schutzes der Treuhanda b - sprache auf die sonstigen mit den Treuhandauflagen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke nicht entscheidend an. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Treuhnders und dem eingetretenen Sch a - den des Treugebers kann mithin auch unter wertenden Gesichtspunkten grund- stzlich nicht verneint werden. Der Treuhnder hat den Treugeber so zu ste l - len, als htte er sich pflichtgemû nach dem Treuhandvertrag verhalten (BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 aaO). c) Damit verbieten sich auch die weiteren berlegungen des Berufung s - gerichts im Sinne der Verneinung oder einer Begrenzung der Schadensersat z - pflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt, daû den Schaden "letztlich" die B. -GmbH verursacht habe und daû die Klgerin heute wirtschaf tlich nicht anders dastnde als sie jetzt dasteht, wenn die offengebliebene Treuhandau f - lage erfllt worden und erst dann die Freigabe der Brgschaften durch den B e - klagten erfolgt wre. Es ist - entgegen der Revisionserwiderung - fr den Fall des Verstoûes gegen schriftlich klar und eindeutig festgelegte Treuhandaufl a - gen auch kein Raum fr die Anwendung des Grundsatzes, daû ein Auftragg e - ber unter Umstnden gegen Treu und Glauben verstût, wenn er eine we i - sungswidrige Ausfhrung eines Auftrags nicht als Erfllung gelten lassen will, obwohl die Abweichung sein Interesse berhaupt nicht verletzt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 1980 - II ZR 119/79 - WM 1980, 587, 588 ). III. - 12 - Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, muû die Sache fr die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Es bleibt dem Berufungsgericht auch berlassen, fr den Fall, daû ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klgerin in Betracht kommen sollte, zu prfen, inwieweit sich Rckgriffsansprche der Klgerin gegen die B. -GmbH auf ihren Anspruch gegen den Beklagten auswirken. Grundstzlich wird ein Vermgensschaden nicht durch die Mglichkeit eines anderweitigen Au s - gleichs ausgeschlossen. Denkbar ist aber - als Ausdruck des schadensersat z - rechtlichen Bereicherungsverbots - ein Zurckbehaltungsrecht des Schdigers, mit dem die Abtretung einer anderweitigen Ausgleichsforderung nach § 255 BGB geltend gemacht wird, wobei die Mglichkeit eines solchen Anspruchs gengt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95 - NJW 1997, 1008, 1012). Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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