BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 206/05 vom 26. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden nachfolgender Kl344ger wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 16. Juni 2005 hin-sichtlich folgender Kl344ger in dem sie jeweils betreffenden Kos-tenpunkt und im 334brigen wie folgt aufgehoben: 1. B. (Kl344gerin zu 80/Berufungskl344gerin zu 19) hinsichtlich ihres vollen Zahlungsantrags von 5.927,83 DM nebst Zin-sen; 2. H. (Kl344ger zu 88/Berufungskl344ger zu 24) teilweise, n344mlich hinsichtlich des 27.596,72 DM nebst Zinsen (Akti-enk344ufe vom 19. August 1999 374ber 6.874,25 DM und vom 23. August 1999 374ber 20.722,47 DM) ausmachenden Kla-gebegehrens; 3. K. (Kl344ger zu 98/Berufungskl344ger zu 29) teilweise, n344mlich hinsichtlich des 10.956,16 DM nebst Zinsen (Akti-enk344ufe vom 21. Mai 1999 374ber 8.880,90 DM und 2.075,26 DM) ausmachenden Klagebegehrens. - 3 - II. Die weitergehenden Beschwerden der Kl344ger H. und K. werden zur374ckgewiesen. III. Die Nichtzulassungsbeschwerden der weiteren beschwerde-f374hrenden Kl344ger werden zur374ckgewiesen. IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des gesamten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. V. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 206.091,57 Euro (= 403.080,07 DM) festgesetzt. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kl344ger zu 80 (B. ), zu 88 (H. ) und zu 98 (K. ) sind im erkannten Umfang begr374ndet und f374h-ren insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht (247 544 Abs. 7 ZPO). Das Berufungs-gericht hat in diesem Umfang den Anspruch dieser Beschwerdef374hrer auf recht-liches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt, was letztlich darauf zur374ckzuf374hren ist, da337 das vorliegende Massenverfahren g344nzlich ungeeignet f374r eine Durchf374hrung in einem Prozess ist und zu Fehlern der nachfolgend be-handelten Art nahezu zwangsl344ufig f374hren muss. 1 - 4 - 2 1. Bei der Kl344gerin zu 80 (B. ) verneint das Berufungsgericht die Kau-salit344t zwischen vors344tzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und dem Aktienkauf vom 23. Februar 1999 lediglich mit der Erw344gung, dass der Erwerbszeitpunkt vor der Ad-hoc-Mitteilung der I. -AG vom 20. Mai 1999 gelegen habe. Damit 374bergeht das Berufungsgericht den an sich von ihm selbst im Tatbestand festgestellten Vortrag der Kl344gerin, sie habe ihren Kauf-entschluss im Februar 1999 aufgrund der ebenfalls unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 29. Dezember 1998 gefasst. Das 334bergehen die-ses wesentlichen Sachvortrags beruht offenbar darauf, dass das Berufungsge-richt - wie sich aus anderem Zusammenhang entnehmen l344sst - zu Unrecht da-von ausgegangen ist, die Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Dezember 1998 sei nicht "streitgegenst344ndlich". Demgegen374ber hat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-treffend geltend gemacht, dass die Kl344ger bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 2001 auch die Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Dezember 1998 zur Begr374ndung ihrer Forderung herangezogen und deren inhaltliche Unrichtigkeit unter Beweisantritt behauptet haben. Das Berufungsgericht wird daher in dem wiederer366ffneten Berufungsver-fahren das Vorbringen der Kl344gerin zu 80 unter diesem Blickwinkel erneut zu w374rdigen haben. 3 2. Auch hinsichtlich des Kl344gers zu 88 (H. ) hat das Berufungsge-richt dessen Vortrag nicht in vollem Umfang richtig zur Kenntnis genommen und ihn demzufolge teilweise zu Unrecht dem Urteilskomplex zugeordnet, in dem seiner Auffassung nach das jeweilige Kaufdatum in Bezug auf die einschl344gigen Ad-hoc-Mitteilungen nicht genannt worden und demzufolge die Kausalit344t zwi-schen diesen Ereignissen nicht feststellbar ist; abgesehen davon k366nne ohne-hin eine Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999 nicht kausaler Bezugspunkt sein, weil deren Unrichtigkeit nicht feststehe. Demgegen374ber hat der Kl344ger 4 - 5 - zu 88 bereits mit Schriftsatz vom 13. M344rz 2001 im Einzelnen den 19. August 1999, den 23. August 1999, den 7. Februar 2000, den 28. Februar 2000 und den 20. Juli 2000 als Kaufzeitpunkte benannt; von einer lediglich pauschalen Darstellung 374ber einen behaupteten Kauf "1999/2000" durch den Kl344ger zu 88 kann daher keine Rede sein. Danach erweist sich die Argumentation des Beru-fungsgerichts hinsichtlich der fehlenden kausalen Verkn374pfung - bezogen auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999 - zwar hinsichtlich der drei letz-ten Kaufzeitpunkte von Februar und Juli 2000 als revisionsrechtlich einwandfrei. Demgegen374ber hat das Berufungsgericht aufgrund seiner unzureichenden Zur-kenntnisnahme des vollst344ndigen Sachvortrags dieses Kl344gers nicht gepr374ft, ob eine Kausalit344t der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 in Bezug auf die beiden Aktienk344ufe vom 19. August und 23. August 1999 in Betracht kommt. Das wird aufgrund der Zur374ckverweisung nachzuholen sein. 3. Hinsichtlich des Kl344gers zu 98 (K. ) ist das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht r374gt - zu Unrecht davon aus-gegangen, als Zeitpunkt seiner Aktienk344ufe 374ber 8.880,90 DM und 2.075,26 DM sei der 21. M344rz 1999 zugrunde zu legen, weil der vermeintlich neue Sachvor-trag, dass der Kauf in Wirklichkeit am 21. Mai 1999 stattgefunden habe, gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur374ckzuweisen sei. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch 374bersehen, dass der Kl344ger zu 98 bereits in der ihn betreffenden Klage-erweiterungsschrift vom 9. April 2001 seinen Zahlungsantrag insoweit mit zwei K344ufen an dem letztgenannten Zeitpunkt des 21. Mai 1999 begr374ndet hat. Zwar wurde in einem sp344teren Schriftsatz vom 20. August 2002 aufgrund eines of-fensichtlichen Schreibfehlers als Kaufdatum der 21. M344rz 1999 genannt; jedoch wurde dieser Fehler auch in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 16. M344rz 2005 wieder auf das richtige urspr374ngliche Kaufdatum des 21. Mai 1999 korri-giert. Dass es sich bei der Mitteilung des Monats M344rz statt Mai f374r das Kaufda- 5 - 6 - tum um einen offenbaren Schreibfehler gehandelt hat, ergab sich nicht zuletzt daraus, dass dieser Kl344ger den Aktienerwerb mit der M. -Investition be-gr374ndet hatte, die erst in der besagten Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 mit-geteilt worden war. Die aus der Verfahrensweise des Berufungsgerichts resultierende Ge-h366rsverletzung ist entscheidungserheblich, weil sich gerade aus der unmittelba-ren zeitlichen N344he zwischen der Falschmeldung vom 20. Mai 1999 und dem nur einen Tag sp344ter erfolgten Aktienkauf des Kl344gers zu 88 ein hinreichend konkretes Indiz f374r den erforderlichen Kausalzusammenhang ergibt, so dass insoweit nach der im 334brigen vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde geleg-ten Senatsrechtsprechung (BGHZ 160, 134, 147 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EMTV) zumindest eine hinreichen-de Anfangswahrscheinlichkeit f374r die vom Kl344ger beantragte Parteivernehmung nach 247 448 ZPO in Betracht kommt. 6 II. Die weitergehenden Beschwerden der Kl344ger zu 88 und zu 98 sind ebenso wie die Beschwerden aller 374brigen beschwerdef374hrenden Kl344ger unbe-gr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensr374-gen - soweit sie von anderen einzelnen Kl344gern konkret erhoben worden sind - gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 7 1. Ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 ZPO liegt nicht vor. Der Senat hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134 - Infomatec I - und BGHZ 160, 149 - Infomatec II) 8 - 7 - gerade f374r die F344lle des auch im vorliegenden Rechtsstreit einschl344gigen Info-matec-Sachkomplexes die grunds344tzlichen Fragen zur pers366nlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft f374r fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen nach 247 826 BGB grunds344tzlich gekl344rt; das gilt auch f374r die Frage der Zurechnung von Presseberichten oder Analystenempfehlungen unter dem Blickwinkel des 247 15 Abs. 1 WpHG a.F. bzw. der Verantwortlichkeit nach 247 826 BGB (vgl. BGHZ aaO S. 148). Weitergehende Ausf374hrungen zu diesem Aspekt sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrer - aus Anlass des vorliegen-den Falles nicht veranlasst. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerden weiterer f374nf Beschwerdef374hrer, die sich ebenfalls auf die Verletzung des Art. 103 GG berufen, sind unbegr374ndet. 9 a) Der Kl344ger zu 79 (E. ) weist zwar zutreffend darauf hin, dass sein konkreter Sachvortrag nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils er-w344hnt, nicht jedoch in den Entscheidungsgr374nden besonders abgehandelt wor-den ist. Soweit darin eine fehlende Urteilsbegr374ndung im Sinne des 247 547 Nr. 6 ZPO liegt, ist eine Zur374ckverweisung der Sache durch den Senat nicht veran-lasst. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser absolute Revisionsgrund aus Gr374nden der Prozess366konomie in einschr344nken-der Auslegung der Norm nicht heranzuziehen, wenn das nicht er366rterte Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Begr374ndung bzw. Abwehr der Klage ungeeignet, das Vorbringen also rechtlich unerheblich ist und deshalb nicht zu dem vom Rechtsmittelf374hrer erstrebten materiellen Erfolg f374hren k366nnte (vgl. nur BGHZ 39, 333, 338 f.; BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, NJW 2000, 3421 - jeweils m.w. Nachw.; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 543 Rdn. 18 m. Nachw.). So liegt es hier. Der Kl344ger hat die Aktien am 25. Mai 2000 und damit mehr als acht Monate nach der letzten in Betracht kommenden falschen Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 erworben; die sp344tere Mitteilung vom 10 - 8 - 16. November 1999, die auch 374ber sechs Monate zur374cklag, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachweisbar unrichtig. Es kann da-nach kein Zweifel bestehen, dass das Berufungsgericht angesichts dieses er-heblichen Zwischenraums den Fall des Kl344gers zu 79 in die abzuweisenden F344lle unter Nr. III des angefochtenen Urteils eingestuft h344tte und dass dies auch - in 334bereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zu Infomatec-F344llen (BGHZ aaO S. 147 unter III. 2. a, dd) - in einem wiederholten Berufungs-verfahren geschehen w374rde. b) Gleiches gilt in Bezug auf den Kl344ger zu 164 (M. ), bei dem zwar ebenfalls eine konkrete Begr374ndung zur Klageabweisung fehlt, nach dessen Vortrag aber zwischen dem vorgetragenen Aktienerwerb am 14. Dezember 1999 und der als schadensurs344chlich behaupteten Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 ebenfalls eine Zeitdifferenz von fast sieben Monate gelegen hat. Auch in diesem Fall ist es angesichts dieses erheblichen Zwischenraums v366llig offen, wie dieser Kl344ger seine Anlageentscheidung konkret auf der Grundlage seines Vorbringens im 334brigen getroffen hat, so dass auch in einer erneuten Berufungsverhandlung auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zumindest die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit f374r die als Beweismittel allein in Betracht kommende eigene Parteivernehmung dieses Kl344gers zu verneinen w344re. 11 c) Vergleichbar liegt es im Falle des Kl344gers zu 196 (K366. ), bei dem das Berufungsgericht infolge Nichterkennens eines offenbaren Schreibfehlers be-z374glich des Kaufdatums (5. April 2000) von einem unrichtigen Sachverhalt aus-gegangen ist. Auch in diesem Fall ist wegen der langen zeitlichen Distanz zwi-schen der letzten Ad-hoc-Mitteilung vom September 1999 und dem zugrunde zu legenden Kaufdatum von April 2000 ein hinreichend plausibler Sachvortrag 12 - 9 - zur Kausalit344t, der die M366glichkeit einer Parteivernehmung er366ffnen k366nnte, nicht zu erkennen. 13 d) Hinsichtlich des Kl344ger zu 82 (W. ) und der Kl344gerin zu 113 (T. ) ist auf der Grundlage der Nichtzulassungsbeschwerde ein Versto337 des Berufungsgerichts gegen das rechtliche Geh366r nicht erkennbar, weil dieses sich in revisionsrechtlich einwandfreier Weise mit dem jeweiligen Vorbringen ausei-nandergesetzt und dieses vertretbar tatrichterlich gew374rdigt hat. - 10 - 14 3. Von einer weiteren n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.09.2002 - 1 O 300/01 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 24 U 780/02 -
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