BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 206/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366-rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 1. Ohne Erfolg macht die Kl344gerin geltend, der Senat habe sich nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, der Gesetzgeber habe klargestellt, dass eine Differenzierung nach der zur Vervielf344ltigung verwendeten Technik - ana-log oder digital - nicht stattfinde. Der Senat hat unter Tz. 18 des Urteils zur Be-gr374ndung seiner Ansicht, dass unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nur Verfahren zur Vervielf344ltigung von Druckwerken zu verstehen sind, auf seine Entscheidung "Drucker und Plotter" (BGHZ 174, 359) verwiesen. Dort hat er unter Tz. 17 ausgef374hrt, dass die Ver-vielf344ltigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielf344ltigung durch Ablichtung des Werkst374cks vergleichbar sein m374sse. Es 2 - 3 - komme deshalb nicht darauf an, ob die Vervielf344ltigung im Wege der Reprogra-phie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolge. Ma337geblich sei vielmehr, dass die Vervielf344l-tigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkst374ck (etwa einem Buch) analoge Vervielf344ltigungsst374cke (vor allem auf Papier) ent-st374nden. Der Senat hat damit ausdr374cklich ausgesprochen, dass nicht nach der zur Vervielf344ltigung verwendeten Technik - analog oder digital - zu differenzie-ren ist. 2. Auf die Neufassung des 247 54 UrhG und die Regelung des 247 54 UrhG a.F. musste der Senat in diesem Zusammenhang nicht eingehen, weil der Ver-g374tungsanspruch nach diesen Bestimmungen - anders als bei 247 54a UrhG a.F. - nicht davon abh344ngig ist, dass die Ger344te dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielf344ltigen. 3 - 4 - 3. Mit ihren 374brigen Ausf374hrungen macht die Kl344gerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend. 4 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.01.2005 - 21 O 11845/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.10.2005 - 29 U 2151/05 -
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