BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 206/05 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kopierstationen UrhG 247 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) Kopierstationen geh366ren nicht zu den nach 247 54a Abs. 1 UrhG verg374tungs-pflichtigen Vervielf344ltigungsger344ten. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 206/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. Oktober 2005 unter Zu-r374ckweisung der Anschlussrevision der Kl344gerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 21. Zivilkammer, vom 26. Januar 2005 abge344ndert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten dar374ber, ob Kopierstationen zu den verg374tungs-pflichtigen Vervielf344ltigungsger344ten nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. geh366ren. 2 Die Kl344gerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in Deutsch-land als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrech-te an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Verg374tungspflicht gem344337 247 54a UrhG a.F. ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst t344tig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-rechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Zahlreiche Sprach-werke - darunter Zeitschriften - sowie Fotografien, Grafiken und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden auf CD, CD-ROM oder DVD 374bertragen und in dieser Form vervielf344ltigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Ger344te, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden k366nnen. Diese Ger344te haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervor-lage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Her-stellung der Kopien. Bei mehreren Brennlaufwerken in einem Ger344t kann eine entsprechende Anzahl von Kopien gleichzeitig hergestellt werden. 3 Die Kl344gerin, die vor Klageerhebung das nach 247 14 Abs. 1 Nr. 1a, 247 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgef374hrt hat (ZUM-RD 2004, 449), hat von der Beklagten Auskunft verlangt 374ber Zahl und Typ der Kopierstationen f374r CDs, CD-ROMs, DVDs und sonstige Datentr344ger, die Wort- oder Bildbeitr344ge enthalten k366nnen, die die Beklagte seit dem 1. Ja-nuar 1998 hergestellt, importiert, ver344u337ert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat, sowie 374ber die Bezugsquellen dieser Ger344te, soweit die Beklagte 4 - 4 - diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat; dar374ber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr f374r jedes dieser Ger344te eine Verg374tung von 613,55 200 zuz374glich Mehrwertsteuer und Zinsen zu zahlen hat, die sie unter Hinweis auf 247 54g Abs. 3 UrhG a.F. in doppelter H366he geltend macht. 5 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, Auskunft zu erteilen 374ber Zahl und Typ der Kopierstationen f374r CDs, CD-ROMs und DVDs, die die Beklagte seit dem 1. Januar 1998 ver344u337ert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat, sowie 374ber die Bezugsquellen dieser Ger344te; es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte einen Betrag von 4 200 je Brennlaufwerk f374r Ger344te mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 28 200 f374r Ger344te mit sieben oder mehr Brennlaufwerken, und zwar jeweils in doppelter H366he zuz374glich Mehrwertsteuer und Zinsen, zu zahlen hat. Das Berufungsge-richt hat - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien - lediglich den Feststellungsausspruch dahin abge344ndert, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung entf344llt (OLG M374nchen GRUR-RR 2006, 126). 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin hat Anschlussrevisi-on eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterver-folgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ck-zuweisen. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung 374ber Zahl und Typ sowie die Bezugsquellen der von ihr in Verkehr gebrachten Ger344-te verurteilt und hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Ger344te-verg374tung festgestellt. Hierzu hat es ausgef374hrt: Kopierstationen seien nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtige Vervielf344ltigungsger344te. Mittels Kopierstationen w374rden Vervielf344ltigungen ge-m344337 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zwar nicht durch Ablichtungen, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung im Sinne des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. hergestellt. Dazu seien diese Ger344te auch bestimmt. Da die Beklagte Kopiersta-tionen vertreibe, habe sie gem344337 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. Auskunft zu erteilen und gem344337 247 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. ihre Bezugsquellen zu benennen. Ferner sei sie zur Zahlung einer Verg374tung in der vom Landgericht festgelegten H366he verpflichtet. Da sie die geforderten Ausk374nfte nicht erteilt habe, schulde sie gem344337 247 54g Abs. 3 UrhG a.F. die doppelte Verg374tung. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe allerdings nicht. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-klagten haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollst344ndigen Abweisung der Klage. Die Anschlussrevision der Kl344gerin hat dagegen keinen Erfolg. Der Kl344gerin, die als Verwertungsgesellschaft nach 247 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, derartige Anspr374che gegen die Beklagte geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Bei Kopierstationen handelt es sich nicht um Ger344te, die im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielf344ltigun-gen durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. 10 - 6 - 1. Der Feststellungsantrag der Kl344gerin ist nur zul344ssig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten f374r bis zum Schluss der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Ger344te festzustellen. F374r die Zeit danach fehlt das gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, das auch in der Revisionsin-stanz von Amts wegen zu pr374fen ist (BGHZ 18, 98, 105 f.). Der als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag auf Auskunftsertei-lung 374ber Zahl und Typ der von der Beklagten seit dem 1. Januar 1998 in den Verkehr gebrachten Kopierstationen betrifft dementsprechend gleichfalls nur Ger344te, die bis zum 28. Juli 2005 in den Verkehr gebracht worden sind. 11 a) Grunds344tzlich fehlt das f374r die Zul344ssigkeit eines Feststellungsantrags gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kl344ger eine Leistungsklage - auch in Form der Stufenklage ( 247 254 ZPO ) - erheben k366nnte. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erf344hrt dieser Grundsatz zwar Einschr344nkungen, weil die Feststellungsklage trotz an sich m366glicher Leistungsklage meist durch prozess366konomische Erw344gungen gebo-ten ist. So besteht ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn - wie dies bei Rechtsstreitigkeiten in diesem Rechtsgebiet erfahrungsgem344337 zumeist der Fall ist - voraussichtlich bereits eine Feststellungsklage zur endg374ltigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte f374hrt und sich damit die bei einer Stufenklage nach Auskunftserteilung m366glicherweise erforderliche weitere Auseinanderset-zung 374ber die H366he der Forderung er374brigt (BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinter-esse III; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 131/05 Tz. 22 - Multifunktionsger344te, m.w.N., zur Ver366ffentlichung bestimmt). Auch im Streitfall kann mangels entgegenste-hender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Kl344-gerin aufgrund eines die H366he des Verg374tungssatzes bestimmenden Feststel-lungsurteils nach Auskunftserteilung 374ber Zahl und Typ der in den Verkehr ge- 12 - 7 - brachten Kopierstationen die danach geschuldete Ger344teverg374tung zahlen w374r-de und damit eine Leistungsklage entbehrlich w344re. Das erforderliche Feststel-lungsinteresse ist daher grunds344tzlich gegeben. 13 b) Die dem Kl344ger allein aus Gr374nden der Prozess366konomie zur Vermei-dung eines weiteren Rechtsstreits er366ffnete M366glichkeit, statt der an und f374r sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf jedoch nicht dazu f374hren, dass der Kl344ger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage errei-chen k366nnte. So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streit-fall - wie die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - zeitlich unbeschr344nkt w344re und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstan-dene Verg374tungsanspr374che erstrecken w374rde. Mit einer Leistungsklage h344tte die Kl344gerin nur bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsachenin-stanz bereits entstandene Verg374tungsanspr374che geltend machen k366nnen. Die Voraussetzungen, unter denen nach 247 259 ZPO Klage auf k374nftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Kl344gerin dargetan noch sonst er-sichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine k374nftige Leistung betreffend zul344ssig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an 247 259 ZPO scheitern w374rde (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 m.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der k374nftigen Leistung voraus, f374r das im Streitfall nichts dargetan ist. Ein be-rechtigtes Feststellungsinteresse ist daher nur bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juli 2005 gegeben. 2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Anspr374che wegen Kopier-stationen begr374ndet sind, die bis zum 28. Juli 2005 in den Verkehr gebracht wurden, ist es nicht von Bedeutung, dass die Verg374tungspflicht f374r Vervielf344lti- 14 - 8 - gungsger344te durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden ist (247247 54 ff. UrhG). F374r den Streit-fall ist allein die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage ma337geblich. Danach kommt es f374r den Verg374tungsanspruch nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. darauf an, ob nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielf344ltigt wird. Gem344337 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen. 3. Kopierstationen z344hlen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den nach 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtigen Verviel-f344ltigungsger344ten. Sie sind schon nicht geeignet, Vervielf344ltigungen im Sinne dieser Bestimmung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist auf Kopierstationen we-der unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 15 a) Die Regelung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. gilt unmittelbar nur f374r Vervielf344ltigungen, die durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. 16 aa) Mit der Ablichtung eines Werkst374cks ist dessen fotomechanische Vervielf344ltigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielf344ltigungstechniken der Fotokopie und der Xero-kopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur 304nderung von Vor-schriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98 , GRUR 2002, 246 , 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxger344te). Mit einer Kopierstation k366nnen keine fotomechanischen Vervielf344ltigungen wie mit einem herk366mmli-chen Fotokopierger344t hergestellt werden. 17 - 9 - bb) Soweit mit einer Kopierstation Vervielf344ltigungen erstellt werden, ge-schieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Ver-fahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind - wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter) - nur Verfahren zur Vervielf344ltigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer Kopierstation k366nnen keine (analo-gen) Druckwerke, sondern nur (digitale) CDs, CD-ROMs und DVDs vervielf344ltigt werden. 18 b) Eine entsprechende Anwendung des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf Ko-pierstationen kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der Vervielf344ltigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbed374rftig angesehenen - Interessenla-ge bei der Vervielf344ltigung von Druckwerken mittels Fotokopierger344ten nicht vergleichbar. 19 aa) Der Verg374tungsanspruch des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt Vervielf344ltigungen nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich f374r die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Verg374tungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielf344ltigungen nicht von 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht ge-sch374tzte Inhalte oder solche Werke vervielf344ltigt werden, f374r die der Kopierende 374ber die urheberrechtlichen Befugnisse verf374gt, oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen. Anders als bei einer Verviel-f344ltigung von Druckwerken mittels Fotokopierger344ten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bei einer Vervielf344ltigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen h344ufig nicht erf374llt. 20 - 10 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden Kopierstationen 374blicherweise in Betrieben eingesetzt. Die Beklagte hat insoweit unwiderspro-chen vorgetragen, dass solche Ger344te schon wegen ihres hohen Anschaf-fungspreises praktisch ausschlie337lich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden. 21 Das Vervielf344ltigen von CDs, CD-ROMs und DVDs in Betrieben zu Be-triebszwecken ist in aller Regel nicht von der gesetzlichen Lizenz nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG gedeckt. Die Vorschrift des 247 53 Abs. 1 UrhG erfasst nur Ver-vielf344ltigungen durch nat374rliche Personen zum privaten Gebrauch. 247 53 Abs. 2 UrhG regelt Vervielf344ltigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch und erstreckt sich damit zwar auch auf Vervielf344ltigungen durch juristische Personen zu be-ruflichen und erwerbswirtschaftlichen Zwecken, solange die Vervielf344ltigungen betriebsintern bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1978 - I ZR 111/76, GRUR 1978, 474, 475 - Vervielf344ltigungsst374cke; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 53 UrhG Rdn. 17 m.w.N.). Derartige Vervielf344ltigungen sind nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG aber regelm344337ig nur unter der weiteren Voraus-setzung zul344ssig, dass sie auf Papier oder einem 344hnlichen Tr344ger mittels be-liebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit 344hnlicher Wir-kung vorgenommen werden (247 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG) oder eine aus-schlie337liche analoge Nutzung stattfindet (247 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Das Vervielf344ltigen von CDs, CD-ROMs und DVDs ist demnach nicht gestattet (Schricker/Loewenheim aaO 247 53 UrhG Rdn. 29a und 32a). Diese Einschr344n-kung gilt zwar weder f374r Vervielf344ltigungen zu Archivzwecken, soweit das Archiv keinen wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt (247 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 3 UrhG), noch f374r Vervielf344ltigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (247 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG) noch f374r bestimmte Vervielf344ltigun-gen zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht und f374r Pr374fungen (247 52 Abs. 3 UrhG), soweit die Vervielf344ltigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind. Es 22 - 11 - ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Kl344gerin, die in-soweit darlegungs- und beweisbelastet ist, vorgetragen, dass Kopierstationen tats344chlich f374r derartige Zwecke verwendet werden. 23 Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, es entspreche der Le-benserfahrung, dass Kopierstationen - 344hnlich wie Fotokopierger344te - in Betrie-ben zumindest von Betriebsangeh366rigen auch zur Anfertigung verg374tungspflich-tiger Vervielf344ltigungen genutzt w374rden. Dies 344ndert aber nichts daran, dass Kopierstationen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - anders als Fotokopierger344te - 374blicherweise nur in Betrieben (und demnach nicht im Privatbereich) eingesetzt werden, insgesamt allenfalls in einem - im Verh344ltnis zu Fotokopierger344ten - geringen Umfang f374r nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul344s-sige Vervielf344ltigungen verwendet werden. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass erfahrungsgem344337 ein nicht unbetr344chtlicher Anteil von CDs, CD-ROMs und DVDs, die urheberrechtlich gesch374tzte Werke enthalten, mithilfe technischer Ma337nahmen vor unberechtigtem Vervielf344ltigen gesch374tzt sind (vgl. 247 95a UrhG), w344hrend es f374r Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein unbefugtes Vervielf344ltigen insbesondere durch Fotokopieren gibt. bb) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielf344ltigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen von der gesetzlichen Gestattung des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst wird, ist demnach deutlich geringer als die Wahr-scheinlichkeit, dass die Vervielf344ltigung von Druckwerken mittels Fotokopierge-r344ten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG gedeckt ist. 24 Unter diesen Umst344nden ist eine entsprechende Anwendung des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielf344ltigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen nicht gerechtfertigt. Andernfalls h344tten die Hersteller, 25 - 12 - Importeure und H344ndler sowie letztlich die Erwerber von Kopierstationen die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Verg374tung zu tragen, obwohl Ko-pierstationen im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Ko-pierger344ten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil f374r urheberrechtlich rele-vante Vervielf344ltigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm in Festschrift f374r Nordemann, 2004, S. 299, 310 f.). Es kommt hinzu, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und H344ndler von Kopierger344ten ohnehin nur aus Praktikabilit344ts-gr374nden mit einer Verg374tungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die K344ufer mit den Ger344ten urheberrechtlich relevante Kopien anferti-gen. Auch aus diesem Grund ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und H344ndler treffenden Verg374tungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Ger344te verwehrt. Auch der Beteiligungs-grundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. 247 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen Drit-ten, der selbst nicht Nutzer des Werkes ist, 374ber den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten (BGHZ 174, 359 Tz. 29 - Drucker und Plotter). Dieser Erw344gung steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass es nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats f374r die Pr374fung der Frage, ob ein bestimmtes Ger344t verg374tungspflichtig im Sinne des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevan-ten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Verg374tungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Ver344u337erung geschaffene M366glichkeit, solche Ver-vielf344ltigungen vorzunehmen", gekn374pft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxge-r344te, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass dar374ber hinaus die Vermu-tung gilt, dass mit Ger344ten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielf344ltigt werden kann, auch tats344chlich urheberrechtlich relevant vervielf344ltigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Verg374tungspflicht als 26 - 13 - auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweck-bestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxger344te). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einer Kopierstation schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielf344ltigungen durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. F374r die Frage einer analogen Anwendung der Verg374tungsregelung auf Ger344te oder Ger344tekombina-tionen, die nicht f374r derartige Vervielf344ltigungen geeignet oder bestimmt sind, ist der Umfang der nur nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul344ssigen und daher allen-falls entsprechend 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtigen Verviel-f344ltigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung (BGHZ 174, 359 Tz. 30 - Drucker und Plotter). III. Danach stehen der Kl344gerin die mit der Klage geltend gemachten An-spr374che nicht zu. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil auf die Revisi-on der Beklagten aufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Klage ist unter Ab344nderung der Entscheidung des Landgerichts auch in die-sem Umfang abzuweisen. Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist zur374ckzuwei-sen. 27 - 14 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.01.2005 - 21 O 11845/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.10.2005 - 29 U 2151/05 -
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