BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 206/07 Verk374ndet am: 6. M344rz 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 195 n.F.; 247 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a.F.; 247 201 Satz 1 BGB a.F.; 247 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 n.F.; 247 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 4; ZPO 247 693 Abs. 2 a.F.; 247 167 n.F. Die R374ckwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des An-trags (247 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie 247 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verj344hrung zum Zeitpunkt der Zustellung oh-ne die R374ckwirkung eingetreten w344re. BGH, Urteil vom 6. M344rz 2008 - III ZR 206/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch dar374ber, ob dem von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf eine Verwalterverg374tung f374r 1999 die Einrede der Verj344hrung entgegensteht. 1 Die Kl344gerin hat wegen dieser Forderung am 27. Dezember 2001 einen Mahnbescheid beantragt, der am 10. Januar 2002 erlassen und der Beklagten am 15. Januar 2002 zugestellt worden ist. Am Folgetag ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen, wovon die Kl344gerin durch Verf374gung des Gerichts vom 17. Januar 2002 in Kenntnis gesetzt worden ist. Am 22. Dezember 2004 hat sie den Kostenvorschuss eingezahlt, worauf die Sache 2 - 3 - vom Mahngericht an das Landgericht Berlin abgegeben worden ist. Am 1. Juli 2005 ist die Anspruchsbegr374ndung bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 11. Juli 2005 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung von 14.725,21 200 nebst Zinsen verurteilt. 3 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt zur374ckgewiesen. 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 6 Die von der Beklagten erhobenen R374gen gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, die Forderung der Kl344gerin sei nicht verj344hrt, greifen nicht durch. 7 1. Die Verj344hrungsfrist betrug urspr374nglich vier Jahre gem344337 247 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F. 8 - 4 - Die Kl344gerin macht als Kaufmann Anspr374che wegen der Besorgung fremder Gesch344fte f374r die Beklagte geltend. 9 Ihre Leistung erfolgte im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten f374r deren Gewerbebetrieb. Gem344337 247 344 Abs. 1 HGB gelten die von einem Kauf-mann vorgenommenen Rechtsgesch344fte im Zweifel als zum Betriebe des Han-delsgesch344fts geh366rig. Die Beklagte als in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG betreibt nach 247 6 Abs. 1, 247 2 Satz 1 HGB ein Handelsgewerbe. Aufgrund des 247 6 HGB ist es ihr verwehrt, sich darauf zu berufen, sie betreibe in Wahrheit kein (Handels-)Gewerbe (vgl. BGHZ 66, 43, 50 f; Staudinger/ Peters, BGB, Bearb. 2001, 247 196 Rn. 22). Unerheblich ist es deshalb, ob sich die Vermietung der Wohnungen durch die Beklagte f374r sich genommen bereits als Betrieb eines Gewerbes darstellt. 10 2. Die Verj344hrung begann gem344337 247 201 Satz 1 BGB a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 1999. Sie wurde am 27. Dezember 2001 infolge des von der Kl344gerin gestellten Mahnbescheidsantrags gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. 247 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) unterbrochen, da der beantragte Mahnbescheid der Beklagten im Sinne der Vorschrift demn344chst zugestellt wurde. Die 304nderung des 247 693 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ab dem 1. Januar 2002 ist nicht entschei-dend, da es sich hierbei nur um eine redaktionelle Folge344nderung anl344sslich der Neugestaltung des Verj344hrungsrechts handelt (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 278), die nicht f374r Zustellungsvorg344nge gilt, die zur Anwendung des alten Verj344h-rungsrechts f374hren (vgl. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). 11 - 5 - a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die R374ckwirkung der Zu-stellung des Mahnbescheids setze voraus, dass die Verj344hrung zum Zeitpunkt der Zustellung ohne die R374ckwirkung eingetreten sei. Solches ist weder dem Wortlaut des 247 693 Abs. 2 ZPO in der fr374heren Fassung noch dem in der Fas-sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch dem Wortlaut des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen 247 167 ZPO n.F. zu entnehmen. Im 334bri-gen mag die R374ckbeziehung der Zustellung ohne Auswirkung bleiben, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in nicht rechtsverj344hrter Zeit erfolgt. Soweit sich jedoch zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach- und Rechtslage 344ndert - was die Beklagte hier im Hinblick auf die Gesetzes344n-derung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 gel-tend macht - und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der Verj344h-rung zum Nachteil des Gl344ubigers verschlechtern, ist die Anwendung des Ge-setzes und die R374ckbeziehung auf den Mahnbescheidsantrag vielmehr gebo-ten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es n344mlich, die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverz366gerungen innerhalb des gerichtlichen Gesch344ftsbetriebs zu bewahren (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830, 2831; vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94 - NJW 1995, 2230, 2231). 12 b) Der Umstand, dass nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Zustellung des Mahnbescheids nur noch die Hemmung der Verj344hrung zur Folge hat, hindert nicht deren Unterbre-chung wegen des vorher gestellten Antrags (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., EGBGB Art. 229 247 6 Rn. 8; Pr374tting/Kesseler, BGB, 2. Aufl., EGBGB Art. 229 247 6 Rn. 7; a.A. OLG M374nchen NJW-RR 2005, 1108, 1109). Gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB kann auch ein nach dem 31. Dezember 2001 eintretender Umstand die Unterbrechung der Verj344hrung bis zum 1. Ja- 13 - 6 - nuar 2002 nach den Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches in der bis da-hin geltenden Fassung ausl366sen. Diese Folge hat der Gesetzgeber beabsichtigt (BT-Drucks. 14/7052 S. 207 mit Hinweis auf 247 212 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 218/06 - NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 22 zum umgekehrten Fall, dass eine Unterbrechung als nicht erfolgt gilt). 3. Die Unterbrechung der Verj344hrung endete mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und setzte sich ab dem 1. Januar 2002 nach Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung fort. Gem344337 247 229 247 6 Abs. 4 EGBGB betrug die Verj344hrungsfrist jedoch nur noch drei Jahre entsprechend 247 195 BGB n.F. 14 Da nach Mitteilung 374ber den Widerspruch des Beklagten durch gerichtli-che Verf374gung vom 17. Januar 2002 das Verfahren in Stillstand geriet, endete die Hemmung sechs Monate nach Zugang der letzten Verf374gung des Gerichts (247 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB; vgl. BGHZ 134, 387, 390 f). Demgem344337 war un-beschadet der zwischendurch erneut eingetretenen Hemmung aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens (247 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) bei Zustellung der An-tragsbegr374ndung am 11. Juli 2005 die Verj344hrungsfrist noch nicht abgelaufen 15 - 7 - und die Beklagte deshalb nicht gem344337 247 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leis-tung zu verweigern. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 8 O 708/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2007 - 14 U 65/06 -
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