BUNDESGERICHTSHOF URTEIL und TEILVERS304UMNISURTEIL II ZR 206/08 Verk374ndet am: 8. Februar 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91a; AktG 247 244 Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess ist eine hilfsweise Erledigungserkl344rung nach einem Best344tigungsbeschluss unzul344ssig. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers zu 38 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2008 in der Fassung der Berichtigungsbeschl374sse vom 25. Juli, 29. August und 12. September 2008 wird verworfen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und auf den Hilfsantrag der Kl344ger zu 2 bis 5, 9 bis 14 und 22 bis 35 die Erledigung der Hauptsache festgestellt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zur374ckweisung der Be-rufungen der Kl344ger zu 1 bis 5 und 36 bis 38 wird das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. M344rz 2007 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. Die Gerichtskosten und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten im ersten Rechtszug tragen: - 3 - die Kl344ger zu 10, 23, 24 und 38 sowie die Streithelfer zu 41 und 42 zu jeweils 1/181, die Kl344ger zu 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26 sowie die Streithelferin zu 39 zu jeweils 2/181, der Kl344ger zu 17 zu 3/181, die Streithelferin zu 43 zu 4/181, die Kl344gerin zu 1 zu 6/181 , die Kl344ger zu 36 und 37 zu jeweils 9/181, und die Kl344ger zu 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und die Streit-helferin zu 40 zu jeweils 10/181 . Die Gerichtskosten und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten im zweiten Rechtszug tragen die Kl344gerin zu 1 zu 4,7 %, die Kl344ger zu 2, 3, 4, 5, 9, 12, 22, 25 und 26 zu jeweils 1,57 %, die Kl344ger zu 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37 zu jeweils 7,05 %, die Kl344ger zu 10, 23 und 38 sowie der Streithelfer zu 41 zu jeweils 0,78 %, die Kl344ger zu 6, 7, 8, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 zu jeweils 0,65 %, der Kl344ger zu 19 und 24 zu jeweils 0,32 %, - 4 - die Kl344ger zu 27 und 28 zu jeweils 2,92 %, der Kl344ger zu 17 zu 0,97 %, und die Streithelferin zu 43 zu 1,3 %. Die Gerichtskosten und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten im Revisionsverfahren tragen der Kl344ger zu 38 zu 56 %, die Kl344ger zu 10 und 23 sowie der Streithelfer zu 41 zu je 1,4 %, die Kl344ger zu 2, 3, 4, 5, 9, 12, 22, 25 und 26 zu je 1,7 % und die Kl344-ger zu 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 zu je 3,5 %. Im 334brigen tragen die Kl344ger und Streithelfer ihre au337ergerichtli-chen Kosten aller Instanzen selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 be-schloss u.a. unter TOP 2, die Aktien der Minderheitsaktion344re auf den Hauptak-tion344r gegen Gew344hrung einer Barabfindung zu 374bertragen, unter TOP 3, den Beschluss 374ber die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabf374h-rungsvertrag in der Hauptversammlung vom 26. April 2004 zu best344tigen, unter TOP 4, genehmigtes Kapital zu schaffen, unter TOP 5 die Verg374tung des Auf-sichtsrats und die Satzung zu 344ndern, w344hlte unter TOP 6 die Abschlusspr374fer, 1 - 5 - stimmte unter TOP 7 einem Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag mit der Fa. C. GmbH mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen zu, beschloss unter TOP 8 die Entlastung des Vorstands sowie unter TOP 9 des Aufsichtsrats und stimmte unter TOP 10 einer 304nderung der Satzung zur Anpassung an das UMAG zu. In unterschiedlichem Umfang wand-ten sich die 38 Kl344ger gegen diese Beschl374sse mit der Anfechtungs- und Nich-tigkeitsklage. Die Kl344ger zu 19 sowie 27 bis 35 beantragten dar374ber hinaus die Feststellung, dass die Hauptversammlung eine Sonderpr374fung beschlossen habe. Das Landgericht wies die Klagen der Kl344ger zu 1 bis 8, 15 bis 21 und 36 bis 38 - letztere wegen Vers344umung der Anfechtungsfrist - sowie den Be-schlussfeststellungsantrag ab und erkl344rte die zu TOP 2 bis 10 gefassten Be-schl374sse auf die Klagen der 374brigen Kl344ger f374r nichtig. Dagegen legten die Beklagte und die Kl344ger zu 1 bis 8, 15 bis 19 und 36 bis 38 Berufung ein. W344hrend des Berufungsverfahrens wurde der 334bertra-gungsbeschluss aufgrund der gerichtlichen Feststellung, dass die Erhebung der Klagen der Eintragung nicht entgegensteht (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2007, 629 und ZIP 2008, 138), im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die einzige verbliebene Aktion344rin best344tigte daraufhin die Beschl374sse, die die Hauptversammlung am 13./14. Dezember 2005 gefasst hatte. 2 Nach der Best344tigung haben die Kl344ger zu 6 bis 8, 11, 13 bis 19, 24, 27 und 28 mit Zustimmung der Beklagten ihre Klagen zur374ckgenommen. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kl344ger zu 1 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 37 sowie die Streithelfer zu 41 und 43 hilfsweise die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Der Kl344ger zu 38, der weiter die Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 2 festgestellt bzw. erkl344rt wissen wollte, hat nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, diesen Be-schluss f374r die Zeit bis zum Best344tigungsbeschluss f374r nichtig zu erkl344ren. 3 - 6 - Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kl344ger zu 1 bis 5 und zu 36 bis 38 zur374ckgewiesen, auf die Berufung der Beklagten unter Zur374ckweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts abge344ndert, auf den Hilfsantrag der Kl344ger zu 2 bis 5, 9 bis 15 und 22 bis 35 festgestellt, dass die Klagen in der Hauptsache erledigt sind, deren Klagen im 334brigen und die Kla-gen der 374brigen Kl344ger abgewiesen. Dagegen haben der Kl344ger zu 38 und die Beklagte - gegen die Kl344ger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 35 - Revision eingelegt, die das Berufungsgericht in den Gr374nden seines Urteils we-gen Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. M344rz 2005 - 9 Wx 5/04, juris - zugelassen hat. 4 Entscheidungsgr374nde: 334ber die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Kl344ger zu 5, 9, 12, 22, 23, 25, 29 bis 35, die trotz ordnungsgem344337er Ladung im Termin nicht ver-treten waren, durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern einer sachlichen Pr374fung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). 5 Die Revision des Kl344gers zu 38 ist als unzul344ssig zu verwerfen. Die Re-vision der Beklagten hat hingegen Erfolg. Sie f374hrt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung aller Klagen, soweit sie nicht zur374ckge-nommen worden sind (247 563 Abs. 3 ZPO). 6 - 7 - I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2008, 2286) hat ausgef374hrt: Die Klage des Kl344gers zu 38 sei verfristet. Die Klagen derjenigen Kl344ger, denen nicht bereits die Anfechtungsbefugnis fehle, seien unbegr374ndet geworden, nachdem die angefochtenen Beschl374sse in der Hauptversammlung vom 23. Januar 2008 best344tigt und diese Beschl374sse bestandskr344ftig geworden seien. Nichtigkeitsgr374nde l344gen nicht vor. Da die Klagen aber urspr374nglich wegen des rechtswidrigen Ausschlusses eines Aktion344rsvertreters begr374ndet gewesen sei-en, sei auf die von den Kl344gern zu 2 bis 5, 9 bis 14 und 22 bis 35 hilfsweise er-kl344rte einseitige Erledigung hin diese festzustellen gewesen. Entgegen der Auf-fassung des Oberlandesgerichts Naumburg sei die einseitige Erledigungserkl344-rung nur eines Teils der Kl344ger auch dann beachtlich, wenn eine notwendige Streitgenossenschaft bestehe. Die Erledigung durch Best344tigungsbeschl374sse k366nne nur f374r die Anfechtungs-, aber nicht f374r Nichtigkeitsgr374nde eintreten. Die Kl344ger h344tten daher ein legitimes Interesse daran, einerseits die Nichtigkeits-gr374nde weiterzuverfolgen und andererseits das Kostenrisiko im Hinblick auf die Anfechtungsgr374nde zu begrenzen. 7 II. Die Revision des Kl344gers zu 38 ist unstatthaft, weil sie nicht zugelas-sen ist, 247 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Revision wirksam nur f374r die Beklagte zugelassen. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die Beklagte beschr344nkt. Von einer Beschr344nkung der Zulassung ist auszugehen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die ledig-lich f374r die Entscheidung 374ber einen selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein k366nnen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4; Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, ZIP 1996, 370, 371). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. M344rz 2005 9 - 8 - - 9 Wx 5/04, juris - zugelassen. Diese Abweichung betrifft allein die einseitige Erledigungserkl344rung. Davon sind nur die Klagen der Kl344ger zu 1 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 37 und die Beklagte betroffen, weil nur diese Kl344-ger den Rechtsstreit hilfsweise f374r erledigt erkl344rt haben. Der Kl344ger zu 38 hat den Rechtsstreit nicht f374r erledigt erkl344rt. 10 2. Die Beschr344nkung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf die Prozesspartei beschr344nkt werden, zu deren Ungunsten die als grunds344tzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist, soweit sie sich auf einen selbst344ndig abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 59; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). Die mit der Erledigungserkl344rung auf-geworfenen Rechtsfragen betreffen einen selbst344ndigen Teil des Gesamtstreit-stoffs, n344mlich die von den Kl344gern geltend gemachten Anfechtungsgr374nde, auf deren Antrag hin die Erledigung der Hauptsache festgestellt wurde. Die Revisi-on kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeits-grund beschr344nkt werden (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 3; Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 105/09, ZIP 2010, 1898 Rn. 4). Die Sachverhalte, die zu verschiedenen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgr374nden vorgetragen sind, sind abtrennbare Teile des Streit-stoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtig-keitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussm344ngelgr374nde als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt. In dem Prozessverh344ltnis der Kl344ger zur Beklagten ist eine Beschr344n-kung der Revisionszulassung auf den Streitstoff des Hilfsantrags, die Erledi-gung festzustellen, m366glich, weil er hier einen selbst344ndig abgrenzbaren Teil des Hauptantrags betrifft. Bei der einseitigen Erledigungserkl344rung bleibt der f374r erledigt erkl344rte Anspruch verfahrensrechtlich die Hauptsache (BGH, Urteil vom 11 - 9 - 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 47 m.w.N.). Die einseitige Erledigungserkl344rung betrifft nur die geltend gemachten Anfechtungsgr374nde und keine Nichtigkeitsgr374nde, weil der Best344tigungsbeschluss nur die Anfecht-barkeit beseitigt (247 244 Satz 1 AktG). 12 Von diesem Streitstoff ist der Kl344ger zu 38 nicht betroffen, weil er seine Klage nur auf Nichtigkeitsgr374nde und nicht auf von den anderen Kl344gern gel-tend gemachte Anfechtungsgr374nde st374tzen kann. Anfechtungsgr374nde sind nur zu ber374cksichtigen, wenn sie mit der Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 89/58, BGHZ 32, 318, 322; Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 240; Urteil vom 26. September 1994 - II ZR 236/93, ZIP 1994, 1857, 1858). Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Be-schlussfassung erhoben werden (247 246 Abs. 1 AktG). Versp344tet vorgetragene Gr374nde sind nur noch als Nichtigkeitsgr374nde beachtlich, die nicht nach 247 242 AktG geheilt sind (BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 89/58, BGHZ 32, 318, 324; Urteil vom 26. September 1994 - II ZR 236/93, ZIP 1994, 1857, 1858). Der Kl344ger zu 38 hat - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - die An-fechtungsfrist vers344umt. Seine Klage ist zwar innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung bei Gericht eingegangen, aber erst am 16. Dezember 2006, lange nach Ablauf der Monatsfrist, zugestellt worden. Die versp344tete Zustellung ist nur dann als demn344chst im Sinn des 247 167 ZPO und damit fristwahrend anzusehen, wenn die Verz366gerung einem Kl344ger nicht angelastet werden kann (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 51 - Kirch/Deutsche Bank). Die Verz366gerung der Zustellung ist dem Kl344ger zu 38 anzulasten, weil er nach der Anforderung des Kostenvorschusses zeitweise unt344tig blieb und den Kostenvorschuss erst mehrere Monate nach der Aufforderung einzahlte. Der Kl344ger zu 38 war entge- 13 - 10 - gen der Auffassung der Revision von der Zahlung des Gerichtskostenvorschus-ses f374r seine Klage (247 12 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht befreit, weil mehrere An-fechtungsprozesse zu verbinden sind (247 246 Abs. 3 Satz 5 i.d.F. des Gesetzes zur Unternehmensintegrit344t und Modernisierung des Anfechtungsrechts [UMAG] vom 22. September 2005, BGBl. I S. 2802; jetzt 247 246 Abs. 3 Satz 6 AktG) und bereits andere Anfechtungsklagen erhoben waren. Die Geb374hr f374r das Verfahren entsteht bereits mit der Einreichung der Klage (247 6 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Klage soll erst nach Zahlung der Geb374hr f374r das Verfahren zuge-stellt werden (247 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Davon ist auch keine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren voraussichtlich zu einem Verfahren verbunden wird, f374r das die Gerichtsgeb374hren bereits entrichtet sind. Bereits entstandene Geb374hren bleiben auch nach Prozessverbindung bestehen (Hartmann, Kosten-gesetze, 40. Auflage, 247 35 GKG Rn. 12). Ob verschiedene Verfahren verbun-den werden, ist au337erdem vor der Zustellung der Klage ungewiss. Nur erhobe-ne Anfechtungsklagen sind zwingend zu verbinden. Den Kl344ger zu 38 kann auch nicht entlasten, dass er gegen die Anforde-rung der Verfahrensgeb374hr eingewandt hat, das Oberlandesgericht M374nchen habe in einem nicht ver366ffentlichten Beschluss vom 14. April 2005 (7 W 1299/05) eine Vorschusspflicht verneint. Auf den Beschluss des Landge-richts vom 30. Januar 2006, dass die Zustellung der Klage von der Einzahlung abh344ngig gemacht werde, blieb er in der Sache unt344tig. Der folgende Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wegen der Besorgnis der Befangenheit war keine T344tigkeit in der Sache. Die gegen die Anordnung der Vorauszahlung vorgesehene Beschwerde (247 67 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat er erst am 24. Oktober 2006 lange nach der er-neuten Vorschussanforderung durch das Landgericht Frankfurt vom 9. Juni 2006, an das die Sache abgegeben worden war, und nach der Einzahlung des Vorschusses am 23. Oktober 2006 eingelegt. 14 - 11 - Der Beschr344nkung der Revisionszulassung auf die von den Kl344gern, die hilfsweise die Erledigung der Hauptsache erkl344rt haben, geltend gemachten Anfechtungsgr374nde steht nicht entgegen, dass der Kl344ger zu 38 notwendiger Streitgenosse der anderen Kl344ger war. Die Kl344ger, die Anfechtungs- und Nich-tigkeitsklagen gegen denselben Beschluss der Hauptversammlung einer Akti-engesellschaft erheben, sind grunds344tzlich notwendige Streitgenossen aus pro-zessualen Gr374nden, 247 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO. 334ber ihre Klagen muss einheitlich entschieden werden, weil die Nichtigerkl344rung eines Hauptversammlungsbe-schlusses oder die Feststellung seiner Nichtigkeit gem. 247 248 Abs. 1 Satz 1, 247 249 Abs. 1 AktG f374r und gegen alle Beteiligten wirkt. Ein solches gemeinsa-mes Prozessrechtsverh344ltnis entsteht aber nicht, wenn einzelnen Kl344gern die Anfechtungsbefugnis fehlt oder sie die Anfechtungsfrist vers344umt haben. Dann ist auch keine einheitliche Entscheidung erforderlich (BGH, Urteil vom 16. M344rz 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 19 f. - Wertpapierdarlehen; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 55 - Kirch/Deutsche Bank). In einem solchen Fall kann nicht nur die Klage unabh344ngig von der Entschei-dung 374ber die Klagen der 374brigen Streitgenossen abgewiesen, sondern auch die Zulassung der Revision beschr344nkt werden. 15 III. Soweit auf den Hilfsantrag der Kl344ger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35 festgestellt worden ist, dass ihre Klagen in der Hauptsache erle-digt sind, h344lt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision der Beklagten nicht stand. 16 1. Das Berufungsgericht hat die Erledigung in der Hauptsache der Kla-gen der Kl344ger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35 festgestellt. So-weit es in der Entscheidungsformel dar374ber hinaus ausgesprochen hat, dass auch die Klagen der Kl344ger zu 11, 13, 14, 24, 27 und 28 erledigt sind, ist es wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen (247 319 Abs. 1 ZPO). 17 - 12 - Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgehalten, dass diese Kl344ger ihre Klagen nach Einlegung und Begr374ndung der Berufung zur374ckgenommen ha-ben. 18 Das Berufungsgericht hat auf den Hilfsantrag des Kl344gers zu 5 die Erle-digung seiner Klage festgestellt. Die Entscheidungsformel ist insoweit nicht zu berichtigen. Zwar hat der Kl344ger zu 5 die Hauptsache nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht hilfsweise f374r erledigt erkl344rt. Das ist aber ein Schreibversehen, wie sich aus den Entscheidungsgr374nden ergibt, in denen er unter den Kl344gern aufgef374hrt ist, die die Hauptsache hilfsweise f374r erledigt er-kl344rt haben. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Hauptsache nicht von allen Kl344gern f374r erledigt erkl344rt werden musste, sondern auch einzelne Kl344ger die Erkl344rung abgeben konnten. In einer aus prozessualen Gr374nden notwendigen Streitgenossenschaft kann jeder Kl344ger unabh344ngig von den an-deren Streitgenossen seine Klage f374r erledigt erkl344ren. 19 Die Kl344ger waren, soweit sie sich jeweils gegen denselben Hauptver-sammlungsbeschluss wandten, notwendige Streitgenossen. Diejenigen Kl344ger, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen denselben Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erheben, sind notwendige Streit-genossen aus prozessualen Gr374nden, 247 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Bei der Streitge-nossenschaft aus prozessualen Gr374nden kann jeder Streitgenosse unabh344ngig von den anderen die Hauptsache f374r erledigt erkl344ren (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 62 Rn. 25 und 247 91a Rn. 58 Stichwort "Streitgenossenschaft"; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 31. Aufl., 247 62 Rn. 17; M374nchKommZPO/ Schultes, 3. Aufl., 247 62 Rn. 49; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., 247 62 Rn. 10; aA ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen der notwendigen 20 - 13 - Streitgenossenschaft Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 247 62 Rn. 20; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 91a Rn. 60). Anders als bei der Streitgenos-senschaft aus materiellen Gr374nden besteht kein Zwang zu einer gemeinsamen Rechtsverfolgung durch alle notwendigen Streitgenossen. Die Gefahr wider-spr374chlicher Sachentscheidungen besteht nicht, wenn ein Teil der Kl344ger die Klage zur374cknimmt oder die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, w344hrend der ande-re Teil weiter die Nichtigerkl344rung oder die Feststellung der Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschl374sse begehrt. Verfahrensrechtlich bleibt der f374r erle-digt erkl344rte Anspruch zwar die Hauptsache. Klageziel und Gegenstand der Entscheidung ist aber nach einer Erledigungserkl344rung nur noch die Feststel-lung der Erledigung. Die Wirkung der Nichtigerkl344rung oder die Feststellung der Nichtigkeit f374r und gegen alle Beteiligte (247 248 Abs. 1 Satz 1, 247 249 Abs. 1 Satz 1 AktG) steht der Feststellung der Erledigung der Klage oder der Abwei-sung des darauf gerichteten Antrags nicht entgegen. 334ber ein gemeinsames streitiges Rechtsverh344ltnis wird nicht mehr entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 55 - Kirch/Deutsche Bank). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind indes die Antr344-ge der Kl344ger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 35, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, unzul344ssig, weil sie hilfsweise gestellt sind und in erster Linie weiterhin beantragt wurde, die Hauptversammlungsbeschl374sse f374r nichtig zu erkl344ren. 21 Die hilfsweise Erledigungserkl344rung im Anfechtungsprozess ist unzul344s-sig (BGH, Beschluss vom 16. August 2010 - II ZR 105/09, AG 2010, 749 Rn. 4). F374r den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen hilfsweisen Erledigungser-kl344rung enthalten ist, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (247 256 Abs. 1 ZPO), das regelm344337ig in einer g374nstigen Kostenfolge liegt (BGH, Urteil vom 16. M344rz 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378 Rn. 20; Urteil vom 22 - 14 - 27. Februar 2007 - XI ZR 55/06, juris Rn. 36). Au337erdem w344re es widerspr374ch-lich, nach einer Abweisung des Hauptantrags als unbegr374ndet auf den Hilfsan-trag die Erledigung festzustellen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368). Auch eine g374nstige Kostenfolge nach 247 91a Abs. 1 ZPO ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelm344337ig nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu ber374cksichtigen ist, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist. Unzutreffend meint das Berufungsgericht, ein solches Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Besonderheit der Klage gegen Hauptversammlungsbeschl374sse, bei der die Best344tigungsbeschl374sse nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit beseitigen. Die einseitige Erledigungserkl344rung dient nicht dazu, dem Kl344ger zu Lasten des Prozessgegners das Prozessrisiko f374r die Einsch344tzung abzuneh-men, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, d.h. ob hier nicht behebbare Nichtigkeitsgr374nde vorliegen. Die hilfsweise Erledigungserkl344rung der Kl344ger zu 2 bis 5, 9, 10, 12, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35 ist nicht dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel habe sich erledigt. Eine Erle-digungserkl344rung kann in diesem Sinn ausgelegt werden, wenn 374ber das Kos-teninteresse hinaus ausnahmsweise ein rechtliches Interesse an der Feststel-lung vorhanden ist, dass der Klageanspruch - hier die Nichtigerkl344rung der an-gefochtenen Beschl374sse - bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses be-stand, aber nicht mehr f374r die Zukunft geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. M344rz 1998 - I ZR 264/95, NJW-RR 1998, 1571, 1572 - Brennwertkessel). F374r eine solche "Erledigungserkl344rung" fehlt im aktienrecht-lichen Anfechtungsprozess das Bed374rfnis. 247 244 Satz 2 AktG l344sst eine zeitlich beschr344nkte Nichtigerkl344rung zu und tr344gt einem gegebenenfalls bestehenden rechtlichen Interesse an der Feststellung Rechnung, dass die Anfechtungsklage bis zur Best344tigung begr374ndet war. 23 - 15 - Eine Umdeutung des unzul344ssigen Hilfsantrags auf Feststellung der Er-ledigung in einen Antrag nach 247 244 Satz 2 AktG scheidet aus. Eine solche Umdeutung kommt in entsprechender Anwendung von 247 140 BGB nur in Be-tracht, wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Prozesshandlung ein-gehalten sind, die Umdeutung dem mutma337lichen Parteiwillen entspricht und kein schutzw374rdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2008 - II ZR 251/06, WM 2008, 1231 Rn. 8 m.w.N.). Die Voraus-setzungen eines Antrags nach 247 244 Satz 2 AktG fehlen, weil ein rechtliches Interesse der Kl344ger an der zeitlich beschr344nkten Nichtigerkl344rung nicht darge-legt und vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist. Das Interesse an einer g374nstigen Kostenentscheidung gen374gt nicht, da sie mit der unbedingten Erledi-gungserkl344rung in der Hauptsache erreicht werden kann. 24 Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2007 - 3/5 O 111/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.07.2008 - 5 U 77/07 -
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