BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL II ZR 206/09 Verk374ndet am: 22. M344rz 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 721 Der an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst 374ber den Verm366gensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts hat gegen den die Abwicklung betreibenden Mitgesellschafter einen An-spruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich tr344gt (Best344tigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 1960 - II ZR 188/58, WM 1960, 1121; Urteil vom 18. M344rz 1965 - II ZR 179/63, WM 1965, 709). BGH, Vers344umnisurteil vom 22. M344rz 2011 - II ZR 206/09 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Juli 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die erstmals in zweiter Instanz von der Kl344gerin hilfsweise erhobene Stufenklage als unzul344ssig abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, 374ber die Auseinandersetzung der Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts "Patio" Rechnung zu legen, insbe-sondere dar374ber, - welche Positionen der Inventarliste aus Juni 2004 der Erb-lasser T. S. ver344u337ert hat, - welche Positionen der Inventarliste aus Juni 2004 durch Diebstahl verloren gegangen sein sollen, - welche Positionen der Inventarliste aus Juni 2004 die Be-klagte an sich genommen hat, - welche Positionen der Inventarliste aus Juni 2004 die Be-klagte zu jeweils welchem Preis ver344u337ert hat, - welche Verbindlichkeiten die Gesellschaft in Liquidation zu zahlen hatte, - 3 - und die Richtigkeit ihrer Angaben durch Vorlage von Unterlagen zu belegen. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens im Rahmen der Stufenklage wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Alleinerbin des am 12. Februar 2005 verstorbenen T. S. . Dieser betrieb mit der Beklagten in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts einen Handel mit Antiquit344ten, Interieur und Schmuck. Die Gesellschaf-ter kamen im August 2004 374berein, die Gesellschaft zu liquidieren. Der Erblas-ser f374hrte deswegen im November und Dezember 2004 Rabattaktionen durch. Nach dessen Tod setzte die Beklagte die Ver344u337erung des Inventars fort und gab im September 2005 die gemieteten Gesch344ftsr344ume auf. 1 Die Kl344gerin hat mit der Klage zun344chst - unter Berufung auf 247 6 des Ge-sellschaftsvertrages, nach dem im Fall des Todes eines Gesellschafters der 374berlebende Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen und die Erben den ihrer 2 - 4 - Beteiligung entsprechenden Anteil am Gesellschaftsverm366gen erhalten sollten - die H344lfte des sich aus einer Abfindungsbilanz zum Todestag des Erblassers ergebenden Wertes des Gesellschaftsverm366gens verlangt. 3 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und die Beklagte mit Teilurteil zur Zahlung von 20.467,46 200 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit als unbe-gr374ndet abgewiesen; die in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage auf Rechnungslegung 374ber die durchgef374hrte Liquidation und Auskehrung der H344lf-te des Liquidations374berschusses hat das Berufungsgericht als in der Berufungs-instanz unzul344ssige Klage344nderung abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin die Klage mit den erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsantr344gen weiter. Entscheidungsgr374nde: 334ber die Revision der Kl344gerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsgem344-337er Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-s344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern einer sachlichen Pr374fung des Antrags (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). 4 Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage ohne Erfolg geblieben ist. 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage einer Abfindungsbilanz verneint, weil dieser nach dem Gesellschaftsvertrag ei-ne werbende Gesellschaft voraussetze. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblas-sers habe sich die Gesellschaft jedoch bereits in der Abwicklung befunden. Es bestehe allerdings ein Anspruch der Kl344gerin auf Auskehrung der H344lfte des Liquidationserl366ses. Bei der diesen Anspruch verfolgenden, im Berufungsver-fahren hilfsweise erhobenen Stufenklage handele es sich indes um eine Klage-344nderung. Diese sei nach 247 533 Nr. 2 ZPO nicht zul344ssig, da sie nicht auf Tat-sachen gest374tzt werden k366nne, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen habe. Das Gericht des ersten Rechtszugs habe keine Tatsachen festge-stellt, die f374r die Erstellung und Beurteilung einer Liquidationsbilanz grundle-gend sein k366nnten. Wesentliche Positionen der Liquidationsbilanz seien streitig und bislang unzureichend belegt. 6 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die erstmals in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage ist zu-l344ssig und auf der ersten Stufe entscheidungsreif. 7 1. Die Klage344nderung ist gem344337 247 533 ZPO zul344ssig. 8 a) Die Beklagte hat in die Klage344nderung eingewilligt (247 533 Nr. 1 Alt. 1, 247247 525, 267 ZPO). Das Berufungsgericht hat in einem rechtlichen Hinweis die Auffassung des Landgerichts, der Kl344gerin st374nden Anspr374che aus 247 6 des Ge-sellschaftsvertrags zu, als rechtsirrig dargestellt und weiter ausgef374hrt, dass die Kl344gerin Anspruch auf Auskehrung der H344lfte des Betrages habe, der nach "Versilberung" aller Werte 374brig geblieben sei. Der Beklagten wurde aufgege-ben, zur Liquidation vorzutragen. Der Kl344gerin wurde anheim gestellt, ihre An-tr344ge den Auflagen an die Beklagte anzupassen. Die Kl344gerin hat daraufhin mit 9 - 6 - Schriftsatz vom 24. Juni 2009 die Hilfsantr344ge auf Rechnungslegung 374ber die durchgef374hrte Liquidation und Auskehrung der H344lfte des Liquidations374ber-schusses angek374ndigt. In der m374ndlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 hat das Berufungsgericht vor Antragstellung darauf hingewiesen, es neige dazu, in der hilfsweise erhobenen Stufenklage eine in der Berufungsinstanz unzul344ssige Klage344nderung zu sehen. Daraufhin haben die Parteien die angek374ndigten An-tr344ge gestellt und dazu verhandelt, ohne dass die Beklagte die neuen Antr344ge der Kl344gerin beanstandet hat. Ihre Einwilligung in die Klage344nderung wird daher unwiderleglich vermutet (247 267 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, ZIP 2005, 567, 568). b) Die Klage344nderung kann auch auf Tatsachen gest374tzt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung oh-nehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (247 533 Nr. 2 ZPO). 10 Seine gegenteilige Auffassung begr374ndet das Berufungsgericht damit, dass bestimmte Positionen wie Umfang und Wert des Warenbestandes, H366he des Liquidationserl366ses, Umfang der Verbindlichkeiten der Liquidationsgesell-schaft oder Angemessenheit der Verwertung streitig und bislang unbelegt sei-en. 11 Hierbei 374bersieht das Berufungsgericht, dass die von ihm als streitig an-gesehenen Positionen die zweite Stufe der Klage betreffen. Innerhalb der Stu-fenklage (247 254 ZPO) sind die stufenweise erhobenen Anspr374che auf Rech-nungslegung und Zahlung aber prozessual selbst344ndige Teile eines einheitli-chen Verfahrens (BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895) . Die prozessuale Selbst344ndigkeit der Anspr374che und ihre Verbindung zu einer Stufenklage haben zur Folge, dass zun344chst nur 374ber den Anspruch auf Rech-nungslegung zu befinden ist (BGH, Urteil vom 27. M344rz 1996 - XII ZR 83/95, 12 - 7 - NJW-RR 1996, 833 f.; Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044 ). F374r den zuerst zu pr374fenden Rechnungslegungsan-spruch greifen die Erw344gungen des Berufungsgerichts indes nicht. Dieser ist bereits nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entscheidungsreif. 13 2. Der auf der ersten Stufe geltend gemachte Rechnungslegungsan-spruch ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts begr374n-det, weshalb der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden kann (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Kl344gerin als Alleinerbin des Mitgesellschafters der Beklagten an dessen Stelle in die Liquidationsgesellschaft eingetreten ist, hat sie - so das Berufungsgericht zu Recht - Anspruch auf Auskehrung der H344lfte des Betrages, der sich aus dem 334berschuss der Liquidation ergibt (247247 734, 1922 BGB). Deshalb hat sie einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte. a) Die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts befand sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 12. Februar 2005 in der Abwicklung. Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kamen der Erblasser und die Beklagte im August 2004 374berein, die Gesell-schaft zu liquidieren. Durch diesen einstimmigen Beschluss wurde die Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts aufgel366st. Nachdem zun344chst der Erblasser im No-vember und Dezember 2004 durch Rabattaktionen die Liquidation betrieben hatte, setzte die Beklagte nach dessen Tod die Ver344u337erung des Inventars fort und gab im September 2005 die gemieteten Gesch344ftsr344ume auf. Der Kl344gerin steht daher ein Anspruch auf die H344lfte des Liquidations374berschusses zu. 14 b) Die an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst 374ber den Ver-m366gensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Kl344gerin hat gegen die die Abwicklung betreibende Beklagte gem344337 247 721 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf 15 - 8 - Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich tr344gt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1960 - II ZR 188/58, WM 1960, 1121, 1122; Urteil vom 18. M344rz 1965 - II ZR 179/63, WM 1965, 709, 710; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., 247 713 Rn. 7, 721 Rn. 3). 16 3. Im 334brigen - hinsichtlich der weiteren Stufen der Klage - ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass neue Angriffs- und Verteidi-gungsmittel der Kl344gerin zur H366he des Anspruchs auf die H344lfte des Liquidati-ons374berschusses bereits deshalb zuzulassen sind, weil sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs f374r unerheblich gehalten worden ist (247 533 Nr. 2, 247 529 Abs. 1 Nr. 2, 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 236/07, ZIP 2009, 223 Rn. 8; - 9 - Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 148/07, NJW-RR 2010, 1508 Rn. 22 f.; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 531 Rn. 27). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 16.04.2008 - 3 O 299/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.07.2009 - I-17 U 63/08 -
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