BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 206/10 Verkündet am: 24. November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stofffähnchen II Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemei n- schaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vo r- abentscheidun g vorgelegt: Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen, 1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Untersche i- dungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt s ein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet; 2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur z u sammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind? BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - I ZR 206/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e gung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates v om 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Voraben t scheidung vorgelegt: Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen, 1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzt en Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unte r- scheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung fi n det; 2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur z u- sammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke ei n getragen sind? Gründe : I. Die Klägerin, die Levis Strauss & Co., ist Inhaberin der am 1. S ep tem - ber 2000 unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Gemeinschaft s- bildmarke Nr. 112 862 (nachfolgend Klagemarke 1) und der gleich ge s talteten deutschen Bildmarke Nr. 2 914 002, eingetragen am 21. Oktober 1998 für Jeans - Hosen (nachfolgend Klage marke 2): 1 - 3 - Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der folgenden Marken: - d er am 12. J anuar 1977 für Hosen, Hemden, Blusen und Jacken für He r- ren, Damen und Kinder eingetragenen d eutschen Wort /Bild marke Nr. DD 641 687, die in dem roten rechteckigen Bestan dteil am linken oberen Rand den Wortbestandteil LEVI' S aufweist (Klag e marke 3): - d er farbigen, am 23. Juni 1965 für Bekleidungsstücke eingetragenen deutschen Wort - /Bildmarke Nr. 805 774, die ein skizziert dargestelltes 2 - 4 - Stück Stoff mit einem Tab und d er Aufschrift LEVI' S zeigt (Klagema r- ke 4): - d er am 17. Dezember 1965 für Bekleidungsstücke eingetragenen deu t- schen Wort - /Bildmarke Nr. 813 729, die aus einem an ein Stück Stoff a n- genähten Tab ebe nfalls mit der Aufschrift LEVI' S besteht (Klagema r- ke 5 ): - d er mit Priorität vom 5. Juli 2001 am 10. Februar 2005 für Hosen eing e- tragenen farbigen (rot, blau) Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die - 5 - nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus e i- nem roten rechteckigen Label aus textile m Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Eintragung enthält den Discla i mer, dass kein Ausschließlichkeitsanspruch auf Form und Farbe der Ta sche per se erhoben wird ( Klag e marke 6): - d er am 1 6. März 2005 mit Priorität vom 1. April 1996 eingetragenen G e- meinschaftsbildmarke Nr. 65318. Diese wird im Register beschri e ben als aus einem rechteckigen Etikett aus textilem Material bestehend, das a b- stehend oben in den linken S aum der Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Rö cken eingenäht wird (Klagemarke 7): - - 6 - d er am 6. Februar 2008 (Priorität 5. Juli 2001) eingetragenen Gemei n- schaftsbildmarke Nr. 2 287 613, bei der es sich nach der Registereintr a- gung um eine Bild marke (Positionsm arke) han delt, die aus einem rech t- eckigen Etikett aus textilem Material besteht, das abstehend oben in den linken Saum der Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eing e- näht wird. Die Eintragung enthält den Discla i mer, dass auf die Form des Rechtecks als solches kein Ausschließlichkeitsanspruch erhoben wird ( Klagemarke 8): Die Beklagte betreibt ein en Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brac h- te seit November 2002 Jeans der Marken COLLOSEUM , S. MALIK und EURGIULIO auf den Markt. Diese sind in der im Klageantrag wiedergegeb e- nen Aufmachung an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stof f- fähnchen versehen, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche eingenäht sind und auf den en die jewe iligen Marken beziehungsweise die B e- zeichnu ng SM JEANS wiedergegeben sind. Die Klägerin hat geltend gemacht, das rote Stofffähnchen werde vom i n- ländischen Verkehr aufgrund langjähriger intensiver Benutzung als Hinweis auf 3 4 - 7 - die Herkunft der Jeans aus ihrem Hause verstanden. An dem als Red Tab b ezeichneten roten Stofffähnchen habe sie zu dem markenrechtlichen Schutz als Benutzungsmarke ( Klagemarke 9) erlangt. Bei den von der Beklagten ve r- triebenen Aufmachungen werde das rote Stofffähnchen markenmäßig benutzt und verletze ihre Markenrechte. Die K lägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Jeans - Hosen anzubi e- ten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besi t zen, die gemäß folgenden Abbildungen mit einem r oten, an der Außennaht der Gesäßtasche angebrachten rechteckigen Stof f fähnchen versehen sind a) e s folgt die Abbildung einer blauen Jeans - Gesäßtasche mit r o tem Stofffähnchen an der rechten Außennaht, auf dem Stofffähnchen steht COLLOSEUM : b) e s folgt die Abbildung einer blauen Jeans - Gesäßtasche mit r o tem Stofffähnchen an der rechten Außennaht, auf dem Stoff fähnchen steht SM. JEANS : 5 - 8 - c) e s folgt die Abbildung einer blaugrundig - längsgestreiften Jeans - Gesäßtasche mit rotem Stofffähnchen an der rechten Auße n naht, auf dem Stofffähnchen befindet sich die Aufschrift EURGIULIO : 2. d e r Beklagten für den Fall des Verstoßes gegen die in Ziffer 1 ausg e- sproc henen Verpflichtungen bestimmte Ordnungsmittel anzudr o hen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die an gegriffenen Ausführungsformen hätten nur dekorativen Charakter. Bei einer Vielzahl von Jeans - Modellen and e- rer Hersteller werde an der rechten Gesäßtasche ein rotes Stofffähnchen ang e- 6 - 9 - bracht. Der Schutzumfang der als Positionsmarken eingetragenen Bildmarken der Klägerin sei eng bemessen. Die Beklagte hat die Einrede mangelnder B e- nutzung der Klagemarken erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte nach den Klageanträgen zu 1 und 2 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurüc k- gewies en. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die se Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH , Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 Stofffähnchen I). Das Berufungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewi e- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwe i- sung weiter. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des A rtikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1 nach - folgend GMV ) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist de s halb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ei n zuholen. 1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsa n- spruch aufgrund der Klagemarken 2 und 3 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG und aufgrund der Klagemarke 6 aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwischen der Klagemarke 6 und den angegriffenen Ausstattungen b e- stehe Verwechslungsgefahr. Die Marke habe aufgrund ihrer Benutzung Unte r- 7 8 9 10 11 - 10 - scheidungskraft erlangt und sei nach Art. 7 Abs. 3 GMV eingetragen. Sie verf ü- ge über gesteigerte, jedenfalls über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Dies folge aus dem von der Klägerin vorgelegten demoskopischen Gutachten aus dem Jahre 2009. Das Zeichen der Klägerin habe sich zu einem Herkunft s- signal mit hohem Wiedererkennungswert entwickelt. Nach dem Gutachten ve r- füge die in Rede stehende Marke bei Jeansträgern und - käufern über ein en B e- kanntheitsgrad von 65,1 %, ein en Kenn zeichnungsgrad von 40,3% und e i n en Zuordnungsgrad von 25,7%. Dies reiche für eine gesteigerte Kennzeichnung s- kraft der Klagemarke 6 aus. Die Beklagte verwende das Fähnchen in den drei Beanstandungsformen markenmäßig. Der Verkehr sehe in dem roten F ähnche n an der linken Seite n- naht der Gesäßtasche an Textilien der Klägerin einen Herkunftshinweis. En t- sprechendes gelte, wenn das rote Fähnchen an der obere n Seitennaht der G e- säßtasche rechts angebracht sei, wie dies bei den angegriffenen Aufmachu n- gen der Fall s ei. Bei bestehender Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei im Hinblick auf die große Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke 6 und den angegriffenen Aufmachungen von Verwechslungsgefahr au s zugehen. Der Unterschied zwis chen den Kollisionszeichen bestehe nur in der unterschiedlichen Anbringung links oder rechts der Seitennaht. Würden die Jeans getragen, seien die Schriftzüge von dritten Personen nicht näher wah r- nehmbar. Die Klägerin habe die Klagemarke 6 rechtserhalten d im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt. Die Positionsmarke werde zwar nur mit der Beschriftung LEVI' S und damit in der Form der Klagemarke 3 rechtserhaltend benutzt. Dies stehe einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne von Art. 15 GMV aber nicht 12 13 14 - 11 - entg egen, weil die Klagemarke 6 infolge erworbene r Unterscheidungskraft ei n- getragen sei und vom Publikum als unterscheidungskräftig angesehen we r de. Die Klage sei auc h aus den deutschen Klagemarken 2 und 3 begründet. Deren Gesamteindruck werde durch das rot e Fähnchen maßgeblich mitb e- stimmt. Aus den für die Klagemarke 6 geltenden Gründen bestehe auch zw i- schen den Klagemarken 2 und 3 einerseits und den angegriffenen Aufmachu n- gen andererseits Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ma r- kenG. 2. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in erster Linie auf einen Unterla s- sungsanspruch aus der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373 ( Klagemarke 6) und hilfsweise in der Reihenfolge der Nummerierung auf die weiteren Klag e- marken 1 bis 5 und 7 bis 9 gestützt. Es ist deshalb zunächst abschließend über den Anspruch aus der Klagemarke 6 zu entscheiden. Nur wenn der Kläg e rin der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV aufgrund der Kl a- gemarke 6 nicht zusteht, ist über das Verbot aufgrund der weiteren Ma r ken der Kläg e rin zu befinden. 3. Der Senat möchte eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zw i- schen der Klagemarke 6 und den angegriffenen Aufmachungen bejahen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV) . Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es d a- her auf die Frage an, ob die Klagemarke 6 rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt worden ist. Nach dieser Bestimmung unterliegt die G e- meinschaftsmarke den in dieser Verordnun g vorgesehenen Sanktionen, wenn der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistu n gen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintr a gung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt hat, es sei denn, e s liegen b e- 15 16 17 - 12 - rechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor. Zu den Sanktionen zählt der Ve r- fall der Gemein schaftsmarke nach Art. 5 0 Abs. 1 Buchst. a GMV. Den Ve r fall der Gemeinschaftsmarke kann die Beklagte im vorliegenden Verfahren dem Unte r lassungsanspruch d er Klägerin entgegenhalten (Art. 92 Buchst. a i.V.m. Art. 95 Abs. 3 GMV). Die Vorschriften entsprechen Art. 15 Abs. 1 Satz 1 , Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Art. 96 Buchst. a und Art. 99 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/20 0 9 des Rates vom 26. Februar 2009 übe r die G e meinschaftsmarke (ABl. EU Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) , die an die Stelle der Verord nung (EG) 40/ 94 g e treten ist. Im vorliegenden Rechtsstreit findet jedoch im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitraum, der vo r dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 207/09 am 13. April 2009 liegt, die Ve r- ord nung (EG) 40/ 94 Anwendung (vgl. EuGH , Urteil vom 22. September 2011 C323/09 , WRP 2011, 1550 Rn. 3 I n terflora/Marks & Spencer). a) Nach den Feststellungen des Berufung sgerichts ist die Klagemarke am 10. Februar 2005 eingetragen worden. Die Marke ist daher verfallen, wenn sie nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsg e- richt am 18. Februar 2010 rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV benutzt worden ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin die Klag e- marke 6 nur in der ebenfalls eingetragenen Form der deutschen M arke mit der Beschriftung LEVI' S ( Klagemarke 3) benutzt hat . Im Streitfall kommt es d a her auf die Frage an, ob eine eingetragene Marke (Marke 1), die ein Bestan d teil einer anderen Marke (Marke 2) ist und infolge der Benutzung der anderen Ma r- ke (Marke 2) Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GMV erlangt hat, durch Verwendung der anderen Marke (Mark e 2) rechtserhaltend benutzt we r- den kann (Vorlagefrage 1) . Ob dies der Fall ist, kann nicht als geklärt anges e- hen we r den. 18 19 - 13 - b ) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung Il Ponte Finanziaria /HABM (Bainbridge) angenommen, die Vorschri ften über die rechtserhaltende Benutzung erlaubten es nicht, den einer Marke zukommenden Schutz mittels des Nachweises ihrer Benutzung auf eine andere eingetragene Marke, deren Benutzung nicht nachgewiesen ist, mit der Begründung auszuwe i- ten, die letztgena nnte Marke stelle nur eine leichte Abwandlung der erstgenan n- ten Marke dar (Urteil vom 13. September 2007 - C - 2 34/06, Slg. 2007, I - 7333 = GRUR 2008, 343 Rn. 82 - 86). Der Senat hat hierzu dem Gerichtshof der Eur o- päischen Union zur Vor a bentscheidung Fragen zu den Anforderungen an die rechtserhaltende Benu t zung nach Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Recht s vorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11. Februar 1989 , S. 1) vorg e legt (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09 - PROTI). Von d em jen em Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstrei t dadurch, dass die Klagema r- ken 3 und 6 nicht nur in Bestandteilen v oneinander abweichen, die die Unte r- scheidungskraft der Marken nicht beeinflussen. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV li e gen daher nicht vor. c) Für eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke 6 durch eine der Klagemarke 3 entspreche nde Zeichenform könnte sprechen, dass eine Marke U nterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 89/104/EWG durch Benutzung als Bestandteil einer eingetragenen Marke e r langen kann, ohne dass die Marke, deren Eintragung beantragt ist, eigenst ändig benutzt worden ist (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C 353/03, Slg. 2005, I - 6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 27 und 30 - Nestlé /Mars [H AVE A BREAK AVE A K IT K AT ]). Zudem kann sich eine besondere Unterscheidungskraft einer Marke, die als Teil einer zusamme ngesetzten Marke anzusehen ist, aufgrund von Nac h- weisen für die Benutzung und Bekanntheit der zusammengesetzten Marke e r- 20 21 - 14 - geben (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - C - 488/06, Slg. 2008, I - 5725 = GRUR Int. 2008, 830 Rn. 51 f. - Aire Li m pio/ARBRE MAGIQUE). Im Str eitfall kommt in Betracht, dass die Klagemarke 6 Unterscheidungskraft durch Benutzung in e i- ner Form erlangt hat, die der Klagemarke 3 ode r den Klagemarken 1 und 2 en t- spricht. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Senats auch auf das beac h- tenswerte I nteresse der Markeninhaberin an einem effektiven Rechtsschutz im Verletzungsverfahren abzustellen. Dieses wird beeinträchtigt, wenn die Mark e n - inhaberin durch die Verwendung der Klagemarke 3 nicht auch die Klagema r- ke 6 rechtserhaltend benutzen kann. Hat de r Markeninhaber, der eine aus me h- reren Zeichen bestandteilen zusammengesetzte Marke verwendet, nur diese komplexe Marke eintragen lassen, läuft er wegen einer geringen oder fehle n den Zeichenähnlichkeit Gefahr, in einem Verletzungsverfahren zu unterliegen, w enn das Kollisionszeichen aus einem aus der komplexen Marke herausgelösten Zeichenbestandteil besteht und wenn dieser Zeichenbestandteil die ko m plexe Marke nicht prägt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1975 - I ZR 77/74, GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY; Ur teil vom 20. Januar 201 1 - I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 24 = WRP 201 1, 1157 - Kappa). Verfügt der Markeninhaber d a gegen über einen gesonderten markenrechtlichen Schutz eines Bestandteils eines komplexen Zeichen s, sind die Zeichenähnlichkeit und die Verwech s l ungsgefahr größer, wenn dieser Bestandteil sich in identischer oder ähnlicher Form im Ko l- lisionszeichen wiederfindet (vgl. EuG, Ur teil vom 14. Dezem ber 2006 T - 103/03, GRUR Int. 2007, 520 Rn. 80 , 92 und 9 6 Mast - Jägermeister/ HABM ). Die Annahme, dass die Klagemarke 6 als Teil der Klagemarke 3 rech t s - erhaltend benutzt wird, steht auch mit Sinn und Zweck des Benutzungszwangs in Einklang. Dieser dient dazu, die Gesamtzahl der in der Gemeinschaft eing e- 22 23 - 15 - tragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl de r zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 22. Oktober 2008; vgl. auch Erwägun gsgrund 9 GMV) . Da die Klagemarke 6 nur als Teil der - ta t- sächlich verwendeten - Klagemarke 3 eingetragen ist, besteht nicht die G e fahr, dass durch die Annahme der rechtserhaltenden Benutzung in der vorli e genden Fallkonstellation und in vergleichbaren Fäll en die Anzahl der eingetragenen Marken wesentlich erhöht und das Register mit ungenutzten Marken bela s tet wird. d) I m vorliegenden Revisionsverfahren ist zudem davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der umfangreichen Ve r- wendu ng des roten Fähnchens beim Vertrieb von Jeans - Hosen durch die Kl ä- gerin in diesem Gestaltungsmittel eine eigenständige von anderen He r- kunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion sehen. Das kann die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr, der an das Vorhandensein von Zweitmarken gewöhnt ist, in dem der Klagemarke 6 entsprechenden roten Fä hnchen und der Aufschrift LEVI' S zwei Marken erblickt. In diesem Fall kommt in Betracht, dass durch die Verwendung des roten rechteckigen Stof f- fähnchens mit der Au f schrift LE VI' S sowohl die Klagemarke 6 als auch eine Wortmarke LEVI' S rechtserhaltend benutzt worden sind, obwohl beide Marken auch in ihrer zusammengesetzten Form als Klagemarke eingetragen sind (Kl a- gemarke 3) . Dem Senat stellt sich deshalb die Frage , ob eine Marke rechtse r- haltend im Si n ne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt werden kann, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusät z- lich als Mark e eingetr a gen sind (Vorlagefrage 2). 24 - 16 - Der Senat neigt dazu, in einer entsprechenden Fallkonstellation ebenfalls von einer rechtserhaltenden Benutzung aus zu gehen, weil der Markeninhaber auch an der Eintragung der Kombinationsmarke ein gewichtiges Interess e hat. Lässt der Markeninhaber nur die einzelnen Bestandteile eines zusammeng e- setzten Zeichens als Marke eintragen, trägt er das Risiko, dass die Zeichenäh n- lichkeit zwischen jeder der als Marke eingetragenen Zeichenbestandteile eine r- seits und einem zusamme ngesetzten Kollisionszeichen andererseits geringer ist, als die Zeichenähnlichkeit zwischen einer aus den einzelnen Zeichenb e- standteilen zusammengesetzten Marke und dem Kollisionszeichen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, En tscheidung vom 22.06.2004 - 312 O 482/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2010 - 3 U 130/04 - 25
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