ECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR206.17.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 206/17 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brötchen - Gutschein UWG § 3a; Rich tlinie 2001/83/EG Art. 4 Abs. 3; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1; AMG § 78 Abs. 2 und 3 a) Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bleiben nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu ihrer Einha l- tung von dieser Richtlinie unberührt. b) Der weit zu verstehende Begriff der Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG um- fasst abgesehen von den in § 7 HWG vorgesehenen Ausnahmen sowohl branchenbezogene als auch branchen f erne Geschenke jeder Art und je den Wertes. c) Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimit- telgesetzes (§ 78 Abs. 2 und 3 AMG) sind bei rein innerstaatlichen Sachverhalten auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung/ Oktober 2016 - C - 148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) weder aus unionsrechtlichen Gründen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. Nov ember 2018 I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke). d) Mit Blick auf die Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG mit Wirkung vom 13. August 2013 kann die Spürbarkeit eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung nicht mehr we gen des geringen Wertes der Werbegabe verneint werden. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17 - OLG Frankfurt LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 28 . März 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2017 wird auf K os- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt in Darmstadt eine Apotheke . Sie händigte am 8. September 2014 einem Kunden anlässlich des Erwerbs eines verschrei- bungs pflichtigen Arzneimittels einen Brötchen - Gutschei n über " 2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti " aus. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe der Apothe- ke gelegenen Bäckerei eingelöst werden. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs , hat mit ihrer Klage beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd den Verkauf rezeptpflichtige r , preis- gebundene r Arzneimittel mit der kostenfreien Abgabe eines Brötchen - Gut - scheins zu verknüpfen. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben . Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ( OLG Frankfurt , GRUR 2018, 208 = WRP 2018, 105 ) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag au f Abweisung der Klage weiter . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet ange- sehen . Dazu hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen über de r Beklagte n ein Anspruch auf Unterlas- sung der kostenfreien Zugabe eine s Brötchen - Gutscheins aus §§ 8, 3 , 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF ) in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG zu . In der Abgabe geringwertiger Kleinigkeiten, die entgegen den arznei- mittel preis rechtlichen V orschriften erfolge, liege zugleich e in Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG. Sie habe d em Kunden beim Erwerb eines verschrei- bungs pflichtigen Arzneimittels mit der Aushändigung eine s Brötchen - G ut - schein s einen Vorteil gewährt, der den Erwerb des Arzneimittels wirtschaftlich günstiger ers cheinen lasse. Gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch sei, könnten auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden ver- anlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der selben Apotheke zu erwer- ben. Unerheblich sei, dass der Gutschein nicht auf einen bestimmten Geldbe- trag, sondern auf einen Sachwert laute. Der arzneimittel preis rechtlichen Beur- teilung stehe die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG nicht entgegen. N ach der in zwischen erfolgte n Änderung des Gesetzes sei kein Raum mehr für eine an der heilmittel werbe rechtlichen Spürbarkeitsschwelle orientierte Ein- griffsschwelle. Auch seien im Streitf all weder die Warenverkehrsfreiheit betrof- 3 4 5 - 4 - fen noch die arzneimittel pre is rechtlichen Bestimm ungen aus verfassungsrecht- lichen Gründen unanwendbar oder restriktiv auszulegen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass die Klage zulässig und der gelt end gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 , Abs. 3 Satz 1 AMG begründet ist . I. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur be gründet, wenn das beanstandete Verhalten de r Beklagten zum Zeitpunkt sei- ner Vornahme wettbewerbswidrig war und sich auch noch nach der zum Zeit- punkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz geltenden Rechtslage als wett- bewerbswidrig darstellt (st. Rspr.; v gl. Urteil vom 29. November 2018 I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 13 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke , mwN). N ach dem beanstandeten Verhalten de r Beklagten im September 2014 ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus aber nicht. Der seither geltende § 3a UWG entspr icht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthalten gewesenen Regelung des Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Die Vorschrift führt die zuvor a n unter- schiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruch- tatbestands an einer Stelle zusammen . Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung und verdeutlicht durch den Wegfall der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UWG zudem, dass es sich bei § 3a UWG um eine eigenständige Rege- lung außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG über unlau- tere Geschäftspraktiken handelt (vgl. B GH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 11 = WRP 2016, 1100 Energieeffizienz - 6 7 - 5 - klasse I; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 10 = WRP 2018, 420 - Energieausweis, mwN). II . Das str eitgegenständliche Verhalten der Beklagten ist nach §§ 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 H WG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG wettbewerbswidrig. Bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG geregelten Verbot handelt es sich um eine Marktverhaltensregel ung im Sinne von § 3a UW G (§ 4 Nr. 11 UWG aF ) (dazu B II 1 ) . D ieses Verbot ist mit d e r Richtlinie 2005/29/EG und mit der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vereinbar (dazu B II 2). Das im Streitfall gegebene Verhalten weist den fü r die Anwendung des Heilmittelwerbegesetzes erforderlichen Produktbezug auf (da- zu B II 3 ) und ist auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG auf die unzulässige Zuwendung einer Werbe- gabe gerichtet (dazu B II 4 ). Die dortigen Preisvorschriften verstoßen, soweit sie sich an im Inland ansässige Apotheken richten, weder gegen die in Art. 34 AEUV geregelte Warenverkehrsfreiheit noch gegen Verfassungsrecht (dazu B II 5 ). Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregel ung ist auch im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF ) geeignet, die I nteressen von Marktteilnehmer n spürbar zu beein trächtigen (dazu B II 6 ). 1. Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG enthaltene Ve rbot der Gewährung von Wer- begaben entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ( § 4 Nr. 11 UWG aF ) dar. a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 HWG ist es unzulässig, Zu- wendungen od er sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) zu gewähren, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des 8 9 10 11 - 6 - beworbenen Produkts oder beider gekennzeichnet si nd, oder um geringwertige Kleinigkeiten. Nach der durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrecht- licher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) mit Wir- kung vom 13. August 2013 eingeführten Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG sind Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, " soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten " . Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist für vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossene Arzneimittel, soweit sie verschreibungspflichtig sind oder zu Lasten der gesetzlichen Kran- kenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Der einheitliche Abgabepreis für solche Arzne imittel wird nach § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG gemäß der Arzneimittelpreisverordnung festge- legt (vgl. § 3 AMPreisV). b) Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbo t von Werbe gaben soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Berei ch der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. No vember 2016 I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 27 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 1. Dezem - ber 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 Rn. 34 = WRP 2017, 536 - Zuzah - lungsverzicht b ei Hilfsmitteln, jeweils mwN). Soweit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG) gewährte Werbegaben generell verbietet, soll damit ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken ver- hindert und so eine flächendeck ende und gleichmäßige Versorgung der Bevöl- kerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 45 - Versandapotheke). Auch dieses Ziel dient dem Interesse der Verbrau- cher. 12 - 7 - 2. Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben ist mit den insoweit bestehenden unions rechtlichen Vorgaben vereinbar. a) Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG, die keinen mit den Bestimmungen de s § 3a UWG ( § 4 Nr. 11 UWG aF ) vergleichbaren Unlaut er- keitstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 4 der Richtlinie), steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG im Streitfall nicht entgegen. Die sic h aus dieser Vorschrift ergebende Beschränkung der Möglich- keit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufge- führten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Be- zug auf die Gesundheitsaspekte von Produkte n dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 28 Freunde werben Freunde; GRUR 2017, 641 Rn. 18 - Zuzah - lungsverzicht bei Hilfsmitteln; GRUR 2019, 203 Rn. 17 - Versandapotheke). b) Dem in § 7 HWG enthaltenen grundsätzlichen Verbot der Wertreklame stehen jedenfalls für Arzneimittel , die der Preisbindung unterliegen , auch im Bereich der Öffentlichkeit swerbung die Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG nicht entgegen. a a) Die Vorschri ft en des Heilmittelwerbegesetzes zur Arzneimittelwer- bung sind mit B lick auf die Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG unionsrechts- konform auszulegen. Mit dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollstän- dig harmonisiert worden (EuGH, Urteil vom 8. Nove mber 2007 C 374/05, Slg. 2007, I 9517 = GRUR 2008, 267 Rn. 20 bis 39 - Gintec; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 31 = WRP 2010, 1030 Erinnerungswerbung im Internet ; BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 22 Ver - sandapotheke ). Die Fäll e, in denen die Mitgliedstaaten befugt sind, von der Richtlinie abweichende Bestimmungen zu erlassen, sind dort ausdrücklich auf- geführt (EuGH, GRUR 2008, 267 Rn. 20 - Gintec ). 13 14 15 16 - 8 - b b) Die Richtlinie 2001/83/EG regelt die Verkaufsförderung für Arzneimit- tel d urch Prämien und finanzielle oder materielle Vorteile in ihrem Art ikel 94 Abs. 1 allei n für Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arznei- mitteln befugt sind . Danach ist es verboten, solchen Personen eine Prämie, fi- nanzielle oder materielle Vor teile zu gewähren, anzubieten oder zu verspre- chen, sofern diese nicht von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind. Für die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel findet sich in der Richtlinie keine entsprechende Regelung. Die Richtlinie lässt eine entsprechende nationale Regelung allerdings als Regelung zur Festsetzung der Arzneimittelpreise zu. Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG berühren die Be stimmungen dieser Richtlinie nicht die Zuständig- keiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arz- neimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der inner- staatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirt- schaftlicher und sozialer Bedingungen. (1) I m Schrifttum wird teilweise die Ansicht vertreten, dass das Verbot der Wertwerbung aus Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (vormals: Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/28/EWG) für die Publikumswerbung entsprechend gilt (vgl. Gröning in Gröning/Mand/Reinh art, Heilmittelwerberecht, August 1998, Art. 9 und 10 der Richtlinie 92/28/EWG Rn. 2) oder die Öffnungsklausel in Art. 94 Abs. 4 der R ichtlinie 2001/83/EG , nach der die in den Mitglied staaten bestehenden Maßnahmen oder Handelspraktiken hinsichtlich der Pre ise, Ge- winnspannen und Rabatte unberührt bleiben, im Bereich des Arzneimittelpreis- rechts auf die Publikumswerbung entsprechend anzuwenden ist (Mand in Grö- ning/ Mand/ Reinhart aaO Januar 2015, § 7 Rn. 53; ders. in Prütting, Medizin- recht, 4. Aufl., § 7 HWG Rn. 20; ders., GRUR 2016, 556, 559; Mand/ Rektorschek, WRP 2015, 429, 432; Rektorschek, Preisregulierung und Rabatt- verbote für Arzneimittel, 2011, S. 243 f.). N ach anderer Auffassung ist das Ver- bot der Wertreklame in der Publikumswerbung für Arzneimittel in § 7 HWG nur insoweit unionsrechtskonform, als die Arzneimittelwerbung entgegen Art. 87 17 18 - 9 - Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneim it- teln fördert (vgl. Brixius in Bülow/ Ring/ Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl., § 7 Rn. 59, 71; Braun, A&R 2019, 33, 34; vgl. auch Reese in Doepner/Reese, HWG, 3. Aufl., Einl. Rn. 116, § 7 Rn. 213; für den Bereich außerhalb der Arzneimittel- preisbindung Mand in Gröning/Mand/ Reinhart aaO § 7 Rn. 53; Mand, GRUR 2016, 556, 559; Mand/Rektorschek, WRP 2015, 429, 432). (2) Die Frage, ob das Verbot von Wertreklame im Bereich der Öffentlich- keit swerbung für Arzneimittel gemäß § 7 HWG generell unionsrechtskonform ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidun g. Ein solches Verbot ist jedenfalls insoweit unionsrechtskonform, als es die Einhaltung der Arzneimittelpreisbin- dung sichert. Die Mitgliedstaaten müssen die Arzneimittelwerbung nur dann den An- forderungen der Richtlinie 2001/83/EG unterwerfen, wenn ihne n nicht ausdrück- lich die Befugnis eingeräumt wird, andere Regelungen zu treffen (EuGH, GRUR 2008, 267 Rn. 20 - Gintec). Eine entsprechende Befugnis enthält für den Be- reich der preisgebundenen Arzneimittel die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 200 1/83/EG. Danach berühren die Bestimmungen d ies er Richtlinie nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise. D ementsprechend bleiben nationale Vor- schriften zur Preisbindung und - da die Festset zung dieser Preise sonst unter- laufen werden könnte - zur Einhaltung dieser Preisbindung durch die Richtlinie 2001/83/EG unberührt (OVG Münster, PharmR 2017, 557, 562 [juris Rn. 113]). 3. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist im Streitfall anwend- b ar . D ie in Rede stehende Gewährung eines Brötchen - Gutscheins weist den für die Anwendung des Heilmittelwerbegesetzes erforderlichen Produktbezug auf. a) Das Heilmittelwerbegesetz gilt allein für produktbezogene Werbung, das heißt nur für Produkt - und Ab satzwerbung, nicht dagegen für allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens - und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme 19 20 21 22 - 10 - auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unter- nehmens allgemein wirbt. Für die Frage, ob eine Werbegabe produktbezoge n ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Pro- dukte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensorti- ment der Apotheke kann produktbezog en sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 Versandapotheke). b) N ach diesen Maßstäben kommt der in Rede stehenden Werb egabe der erforderliche Produktbezug zu . B ei der gewährten Vergünstigung in Form eines Brötchen - Gutscheins geht es weder um die Anpreisung der Leistungen der Apotheke noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen . Die in Rede stehende Werbegabe w ur d e nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Einlösu ng eines Rezepts für ein verschreibungs- pflichtige s Arzneimittel gewährt und war damit ohne w eiteres produktbezogen. 4. D as Berufungsgericht hat zutreffend angenomm en, dass es sich bei dem mit der Rezepteinlösung ausgehändigten Brötchen - Gutschein um eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG un zulässige Werbegabe handelt . a) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtli- chen Preisbestimmungen bejaht . Die Beklagte habe einem Kunden beim Er- werb eines verschreibungs pflichtigen Arzneimittels mit der Aushändigung des Brötchen - Gutscheins einen Vorteil gewährt, der den Erwerb des Arzneimittels wirtschaftlich günstiger erscheinen lasse . Nach der Lebenserfahrung könn t en gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch sei - auch Zuwen- dungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der selb en Apotheke zu erwerben. Un erheblich sei, dass der ausge- gebene Gutschein nicht auf einen bestimmten Geldbetrag, sondern auf einen 23 24 25 - 11 - Sachwert laute . E ntscheidend sei vielmehr , ob der gewährte Vorteil nach der Verkehrsauffassung den Erwerb des Arzneimittels bei der fraglichen Apotheke w irtschaftlich günstiger erscheinen lasse . Dies sei bei einem Brötchen - G utschein zweifel sfrei der Fall. Die Auslobung eines ansprechenden Sachwerts auf dem Gutschein stell e aus Kundensicht sogar einen stärkeren Anreiz dar als ein Gutschein, der auf einen en tsprechenden Cent - Betrag laute und nicht so- gleich erkennen lasse , was mit ihm erworben werden könne . Sofern die Sachangabe für den Kunden einen wirtschaftlichen Wert habe, an den Erwerb des Arzneimittels gekoppelt sei und nicht nur - wie etwa die Überlassu ng eines Traubenzuckers oder einer Packung Taschentücher - als Ausdruck von Kun- denfreundlichkeit aufgefasst werde, unterlaufe die Apotheke damit ebenfalls die Preisbindung. b ) Dies e Beurteilung hält de r rechtliche n Nachprüfung stand. Die An- nahme des Ber ufungsgerichts, ein Brötchen - Gutschein s telle einen Vorteil dar , der den Erwerb des Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen l a ss e , und werde auch nicht nur als Ausdruck von Kundenfreundlichkeit aufgefasst, lässt keinen Rechtsfehler erkennen . a a ) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur vor liegt , wenn der Apo- theker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem niedrigeren Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelprei sverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arznei- mittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlic h günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1138 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde ; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke ) . 26 27 - 12 - bb ) Der Arzneimittelpreisbindung unterfällt jede Werbegabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, die dem Kunden einen geldwerten Vorteil gewährt . Die Revision r üg t ohne Erfolg , der Brötchen - Gutschein habe keinen einem Barrabatt ähnlichen Charakter, sondern s telle eine der Kundenbindung dienen- den Maßnahme dar . Es kommt nicht darauf an, welcher Zweck mit der Gewäh- rung des den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes widersprechenden Vorteils verfolgt wird . D esgleichen kommt es nicht darauf an, ob der Wert d ie- s es Gutscheins - wie die Revision unter Bezugnahme auf den Vortrag der Be- klagten behauptet - lediglich 30 Cent beträ gt. Der Begriff der Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 S atz 1 HWG ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl branchenbezogene als auch branchen f erne Geschenke jeder Art und - abgese - hen von den in § 7 HWG geregelt en Ausnahmen - jeden Wertes (Reese in Doepner/ Reese, HWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 92). cc ) E s liegt ke ine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HWG geregel te n Ausnahme n vom grundsätzlichen Verbot der Wertreklame vor. Im Streitfall kommt von vornherein allen falls eine Einordnung des Gutscheins als handels- übliche s Zubehör oder handelsübliche Nebenleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG in Betracht. Die Ausnahmebestimmung greift zwar auch bei preisgebundenen Arzneimitteln, da sie insoweit keine Einschränkung enthält (Reese in Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 140; Mand in Gröning/Mand/Reinhart aaO § 7 Rn. 174 und 235). B ei dem Brötchen - Gutschein handelt es sich aber ersichtlich wed er um ein Zubehör noch um eine Nebenleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG. Maßgeblich für die E igenschaft als Zubehö r ist eine funktionale Beziehung zur Hauptware (BGH, Urteil vom 3. Mai 1967 Ib ZR 57/65, GRUR 1968, 53, 55 Probetube , zur ZugabeV; Reese in Doepner/ Reese aaO § 7 Rn. 142; Mand in Gröning/Mand/ Reinhart aaO § 7 Rn. 236 ) , an der es im Streitfall fehlt. E ine Nebenleistung muss geeignet sein, die Durchführung der Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder zu fördern ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 I ZR 246/91 , GRUR 1994, 230, 232 [juris Rn. 19 ] = WRP 1994, 108, 109 Euroscheck - Differenzzahlung, z ur Zuga- 2 8 29 - 13 - beV mwN; Reese in Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 148 mwN ) ; auch dies trifft im Streitfall nicht zu . - 14 - dd) Soweit die Revision allgemein der Kundenbindung dienende, kun- denfreundliche Aufmerksamkeiten vom Verbot der Wertreklame bei preisge- bundenen Arznei mitteln ausnehmen will, bietet die Regelung des § 7 HWG hier- für keine Grundlage mehr. Das Berufungsgericht hat die Zuwendung von ge- ringwertigen Sachwerten, die - wie Traubenzucker oder Taschentücher - als Ausdruck der Kundenfreundlichkeit aufgefasst werden , unter Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster für zulässig gehalten (vgl. OVG Münster , Pharm R 2017, 557, 560 [juris Rn. 65] ). Auch die Revisionserwiderung hält solche traditionellen Sachzugaben für zulässig und möc hte die Zugabe des Brötchen - Gutscheins lediglich als neue Form der Kun- denbegünstigung verbieten lassen. E s bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG mit Wirkung zum 13. August 2013 (BG Bl. I S. 3108) abhängig von der Motivation des Werbenden bestimmte Werbegaben vom Verbot hat ausnehmen wolle n . Die Passage in den Gesetzgebungsmaterialien , wonach eine Differen- zierung zwischen der Bewertung von Barrabatten und geldwerten Rabatten, die zu e inem späteren Zeitpunkt eingelöst werden können, sachlich nicht gerecht- fertigt ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesund- heit, BT - Drucks. 17/13770, S. 21), meint mit de m Begriff der geldwerten Rabat- te nicht a llein betragsmäßige We rbegaben in Form von Wert - Gutscheinen. Dies wird insbesondere durch die nachfolgenden Ausführungen deutlich, nach denen der Verbraucher " in keinem Fall " durch die Aussicht auf Zugaben und Werbe- gaben unsachlich beeinflusst werden soll. Die Gefahr einer unsa chlichen Beein- flussung ist nicht geringer, wenn dem Kunden statt eines zu einem späteren Zeitpunkt einlösbaren Wert - Gutscheins unmittelbar der in dem Wert - Gutschein verbriefte Wert als Sachleistung zugewandt wird und er statt eines beim nächs- ten Einkauf ei nlösbaren Gutscheins über ein Brötchen sogleich ein Brötchen erhält. Im Übrigen handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsge- richts auch beim Brötchen - Gutschein um einen " geldwerten Rabatt " im weiteren Sinne, der nicht beim Kauf gewährt wird, son dern zu einem späteren Zeitpunkt 30 - 15 - zur Bezahlung des Brötchens eingelöst werden kann. Da nach ist die Gewäh- rung von geringwertigen Werbegaben jedenfalls dann, wenn a llein preisgebun- dene Arzneimittel erworben werden , nicht mehr zulässig , es sei denn, es liegt eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 HWG geregelten Ausnahmen vor. 5. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arznei- mittelgesetzes auch mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache " Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale " weder aus uni- onsrechtlichen Gründen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwend- bar oder unwirksam sind. a) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäis chen Union in der Sa- che " Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale " stellt eine nationale Regelung, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wir- kung wi e eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV dar. Die Preisbindung wirke sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arz- neimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus als auf die Abgabe solcher Arzneimitte l durch im Inland ansässige Apotheken und könne den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten dadurch stärker behindern als für inländische Erzeugnisse (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 C148/15, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. = WRP 2017, 36 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale). Die Preisbindung könne nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden, weil keine hinreichenden Nachweise dafür vorlägen, dass die Festsetzung einhei tlicher Apothekenabgabepreise für ver- schreibungspflichtige Humanarzneimittel die angestrebten Ziele erreichen kön- ne (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 34 bis 46 - Deutsche Parkinson Vereini- gung/Zentrale). 31 32 33 - 16 - b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Zusammenhang - anders als bei einer Klage gegen eine ausländi- sche Versandapotheke - nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden nati- onalen Preisvorschriften mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV ver- einbar sind (vgl. daz u BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 39 bis 50 - Freunde werben Freunde). Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob die im Inland ansässige Beklagte beim Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands gegen arz- neimittelrechtliche Preisvorschriften verstoßen ha t. In Rede steht hier ein rein innerstaatlicher Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug. Auf ihn sind die Regelungen der Art. 34 bis 36 AEUV nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C 282/15, GRUR Int. 2017, 259 Rn. 38 bis 43 = WRP 2017, 28 8 - Queisser Pharma; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 172/16, GRUR 2017, 1281 Rn. 44 = WRP 2018, 60 - Großhandelszuschläge ; BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 34 - Versandapotheke). c) Rechtsfehlerfrei ist auch die Beurteilung d e s Berufungsgericht s , die Arzn eimittelpreisbindung beanspruche für im Inland ansässige Apotheken wei- terhin Geltung . D er Umstand, dass ausländische Versandapotheken nach der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Preis- bindung nicht unterliegen, führt zu kei ner relevanten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (dazu B II 5 c aa ) . Entgegen der Ansicht der Revisi- on bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem einheitlichen Apothekenabgabepreis verbundene Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nicht (mehr) gerechtfertigt ist (da- zu B II 5 c bb ) . aa ) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt vor, wenn es für eine Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR 2019 , 203 Rn. 39 - Versandapotheke ). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht, dass die Regelung für Inländer der jenigen für andere Unionsbürger entsprechen muss, solange die Ungleichbehandlung auf sachlichen Gründen beruht. 34 35 - 17 - Das Berufungsgericht hat zutreffend ang enommen, dass Apotheke n mit Sitz in Deutschland und Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar faktisch unterschiedlich behandelt werden , soweit sie Kunden in Deutschland im Versandwege mit Arzneimitteln beliefern , diese Un- gleichbehandlung aber sachlich gerechtfertigt ist. Ein gewichtiger sachlicher Grund ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit beim grenzüberschreitenden Verkauf von Arzneimit- teln durch die im Primä rrecht der Europäischen Union geregelte Warenver- kehrsfreiheit und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nicht dagegen insoweit eingeschränkt ist, als der Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands zu regeln ist ( vgl. BVerfGK 17, 18, 21 [juris Rn. 16]; BVerwGE 140, 276 Rn. 44; OVG Münster, PharmR 2017, 459, 461 [juris Rn. 18]; vgl. auch Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 1995, S. 477 f.; Albers, JZ 2008, 708, 713 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Uni- on hat i n der Sache " Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale " zudem ange- nommen, dass sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf die Besonder- heiten des deutschen Marktes auf in Deutschland ansässige Apotheken weni- ger stark auswirkt als auf in anderen Mitglie dstaaten ansässige Apotheken, da diese für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen sind (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 25 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale). Auch dieser Umstand rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland ansässigen Apotheken einerseits und in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union ansässigen Apotheken andererseits ( BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 40 - Ver - sandapotheke; OVG Münster, PharmR 2017, 459, 461 [juris Rn. 18]). bb ) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Geltung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften für im Inland ansässige Apotheken nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt . Der mit den Bestimmun gen des § 78 Abs. 1 und 2 AMG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 43 Versand - 36 37 - 18 - apotheke, mwN) ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht un- verhältnismäßig. Der Gesetzgeber darf Berufsausübungsreg elungen treffen, wenn diese durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erfor- derlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumut- bar ist (BVerfG , NVwZ 2009, 905, 907 [juris Rn. 22] mwN). (1) Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung dienen vernünfti- gen Gründen des Gemeinwohls (vgl. OVG Münster, PharmR 2017, 557, 561 f. [juris Rn. 83 bis 111]). Zweck des festgelegten, einheitlichen und v erbindlichen Apothekenabgabepreises an die Endverbraucher ist die Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Versor- gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. Begründung des Regierungsent- wurfs eines Vierten G esetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT - Drucks. 11/5373, S. 27). Der einheitliche Apothekenabgabepreis soll auf der Handelsstufe der Apotheken mit Blick auf deren Beratungsfunktion einen Preiswettbewerb ausschließen oder jedenfalls vermindern. In sbesondere in un- attraktiven Lagen sollen sich Apotheken keinen Preis kampf liefern. Dadurch soll im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Ver- sorgung der Bevölkerung mit Arzn eimitteln sichergestellt werden . Zudem soll die Regel ung dazu dienen, das finanzielle Gleichgewicht des Systems der ge- setzlichen Krankenversicherung abzusichern ( vgl. GmS - OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS - OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 25). (2) Bei der Einschätzung, ob eine gesetzliche Bestimmung zur Errei- chung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sin- ne ist, kommt dem Gesetzgeber, soweit er Regelungen mit Auswirkungen auf die Berufsfreiheit, insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt - , Sozial - und Wirtschaftsordnung, tri fft, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ein Mittel ist da- nach in diesem Bereich bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinn geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die 38 39 - 19 - Möglichkeit der Zweckerreichung ausreicht (s t. Rspr.; vgl. BVerfGE 119, 59, 84 [juris Rn. 86]; 134, 204 Rn. 79; BVerfG, NJW 2018, 2109 Rn. 37, jeweils mwN). In Bezug auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele ist der Einschätzungs - und Beurtei- lungsspielraum erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägun- gen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 13, 97, 107 [juris Rn. 23]; 77, 84, 106 [juris Rn. 75]; 11 7, 163, 189 [juris Rn. 65]; 121, 317, 354 [juris Rn. 103]; BVerfG, NVwZ - RR 2013, 985, 986 [juris Rn. 24]; BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 30 = WRP 2016, 985 Abschlagspflicht II; BVerwGE 149, 265 Rn. 42; vgl. auch OVG M ünster, PharmR 2017, 557, 561 [juris Rn. 89]). (3) Nach diesen Maßstäben ist es in der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts anerkannt, dass die Arzneimittelpreisregulierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. BVerfG, NJ W 2016, 1436 Rn. 16 und 24; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16, juris Rn. 31, jeweils mwN; vgl. weiter auch OVG Münster, PharmR 2017, 557, 561 [juris Rn. 89 bis 102]). Die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arznei- mitteln st ellt die vorrangige Aufgabe des Apothekers dar , hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 17, 232, 238 bis 240 [juris Rn. 32 bis 36, 53, 96 und 98]). (4) Der vom Gerichtshof der Europäischen Union gesehene Verstoß ge- gen die Warenverkehr sfreiheit führt nicht zur materiellen Verfassungswidrigkeit der Preisbindungsvorschriften (BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 16) . Ebenso we- nig rechtfertigen denkbare tatsächliche Konsequenzen der Entscheidung am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts eine abweic hende Beurteilung durch das Revisionsgericht. 40 41 - 20 - Eine ursprünglich verfassungsgemäße Norm kann allerdings durch die Änderung der Verhältnisse verfassungswidrig werden (vgl. BVerfGE 39, 169, 185 f. [juris Rn. 72]; 66, 214, 222 und 224 bis 226 [juris Rn. 21 und 27 bis 33]). Unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Ermessens ist die Ver- hältnismäßigkeit der Preisvorschriften jedoch erst dann in Frage gestellt, wenn der Gesetzeszweck infolge des Umfangs der Tätigkeit ausländischer Ver- sandapotheken im Bereich der preisgebundenen Arzneimittel nicht mehr allge- mein erreicht werden kann oder die gesetzliche Regelung angesichts des Kon- kurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar ist (vgl. Gundel, DVBl 2007, 269, 277 mwN; vgl. auch - zum Mei sterzwang - BVerfG, WRP 2006, 463, 465 f. [juris Rn. 21 f.]). Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass der Wettbewerbsdruck, der von den insoweit privilegierten Versandapo- theken ausgeht, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Arzneimi ttel nach Deutschland liefern, die Beschränkungen für die inländischen Apotheken so schwerwiegend werden lässt, dass sie mit den gesetzgeberi- schen Regelungszielen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 49 - Versand apotheke; Hammerl, Inländerdis- kriminierung, 1997, S. 192). Danach führt der Umstand, dass die nur noch für einen Teil der Adressa- ten, für die sie bestimmt war, geltende nationale Regelung die verbliebenen Adressaten härter trifft, weil ihre im Anwendung sbereich des Unionsrechts agie- renden Mitbewerber der Regelung nicht unterworfen sind, für sich genommen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Preisvorschriften. Der Gesetzgeber hat mit der Ergänzung des § 78 Abs. 2 Satz 1 AMG durch das Gesetz zur Stärkung de r Arzneimittelversorgung in der GKV vom 4. M ai 2017 (BGBl. I S. 1050, 1055 AMVSG) um einen Halbsatz 2 zum Ausdruck gebracht, dass der mit der Preisbindung für bestimmte Arzneimittel verfolgte Zweck der Sicherstellung der Versorgung der Arzneimittelverbra ucher auch nach der Entscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union in der Sache " Deutsche Parkinson Vereini- gung/Zentrale " fortbesteht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des 42 43 - 21 - AMSVG, BT - Drucks. 18/10208, S. 41). Eine für die verfassungsrechtlic he Beur- teilung relevante Änderung der Verhältnisse setzte voraus, dass Versandapo- theken verschreibungspflichtige Arzneimittel auf dem inländischen Markt ohne Rücksicht auf die Preisbindung tatsächlich in einem Umfang veräußerten, dass eine ernsthafte Exist enzbedrohung inländischer Präsenzapotheken eintreten würde und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Kran- kenversicherung nicht mehr gewährleistet wäre (BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 50 - Versandapotheke; Hammerl aaO S. 192). Davon, dass eine solche Verände- rung der tatsächlichen Verhältnisse bereits eingetreten ist, geht auch die Revi- sion nicht aus. (5) D as Berufungsgericht hat angenommen, dass sich Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung erst erg ä ben, wenn der Geset- zes zweck durch die Tätigkeit ausländischer Versandhandelsapotheken unter- laufen w e rde. Dies sei erst der Fall, wenn Versandhandelsapotheken verschrei- bungs pflichtige Arzneimittel ohne Rücksicht auf die Preisbindung in solchem Umfang auf den inländischen Markt b r ächten , dass eine ernsthafte Existenz- bedrohung inländischer Präsenzapotheken eintr ä te und das finanzielle Gleich- gewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr ge- währleistet wäre. Mit Blick darauf fehle es nach dem Vortrag der insoweit darle- gungs - und beweisbelasteten Beklagten an ausreichenden Anhaltspunkten, dass derart weitreichende Folgen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten seien. Insofern reichten weder die massive Werbung ausländischer Versan dapotheken mit Rabatten bis zu 30 sung eines Rezeptes noch Presseberichte über eine im Verhältnis zur Üblich- keit achtfachen Kundenanfrage oder Umgehungsversuche durch nationale Apo- theken aus, um von einer spürbaren oder gar existenzbedrohenden Verschie- bung der Nachfrage auszugeh en. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein Ausmaß erreicht sei, das den gesetzgeberischen Zweck der Preisbindung weit- gehend leerlaufen lasse. Aus einem von der Beklagten vorgelegten, von der Apothekengenossenschaft in Auftrag gegebenen Gutachten folg e nichts Ande- 44 - 22 - res. Die dort angestellten Prognosen einer Verschiebung der Marktanteile infol- ge der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien kein Beleg dafür, dass es be- reits zu einer Verdrängung nationaler Apotheken gekommen sei oder diese unmittelbar bevorste he. Zum gegenwärtigen Marktanteil ausländischer Ver- sandapotheken habe die Beklagte keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Würdigung der von de n Parteien vorgetrage nen Tatsachen durch das Berufungsgericht verstößt insbesondere nicht gegen § 286 ZPO. Das Revisionsgericht ist nach § 559 ZPO grundsätzlich an die Feststel- lungen des Berufungsgerichts gebunden. Es überprüft die tatrichterliche Würdi- gung lediglich dahin , ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinan- dergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verst ößt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 32 = WRP 2016, 57 Tausch - börse I, mwN; Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 44). In diesem Sinne hat das Berufungsgericht sämtliche von der Beklagten vorg etragenen Tatsachen in seine Beurteilung einer nicht hinreichend dargeleg- ten spürbaren Marktverschiebung zu Lasten der inländischen Apotheken einge- stellt und sich mit ihnen umfassend auseinandergesetzt. Die Revision zeigt kei- nen Verstoß gegen Denkgesetze o der Erfahrungssätze auf, sondern setzt ledig- lich ihre Würdigung an die St elle der des Berufungsgerichts. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, es widerspreche der Lebenserfah- rung, dass das Anbieten oder Gewähren von Preisnachlässen von bis zu 30 k einen außerordentlichen Anreiz für Verbraucher darstelle , Arzneimittel künftig bei einer im Ausland ansässigen Versandapotheke zu erwerben . Die Würdi- gung des Berufungsgerichts steht dem schon nicht entgegen. Es hat den As- 45 46 47 48 - 23 - pekt berücksichtigt, aber für ni cht für durchgreifend erachtet, weil das Maß einer möglichen Marktverschiebung nicht feststellbar sei. Die Annahme , es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die seit jeher gewohnt seien, Apotheken aufzusuchen und auch dort b eraten werden, allein wegen der Rabatte zu Versandapotheken wechseln, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht rechtsfehlerhaft den Marktanteil ausländischer Versandapotheken a us einem anderen Verfahren zugrunde gelegt, sondern maßgeblich darauf abge- stellt, dass die darlegungs - und beweisbelastete Beklagte keine konkreten Be- hauptungen zum gegenwärtigen Marktanteil aufgestellt hat. Soweit die Revision auf die Vielzahl der vorgetr agenen Umstände für eine aus ihrer Sicht signifikan- te Marktverschiebung verweist, hält sie selbst einen entsprechenden Schluss nicht für zwingend, sondern lediglich für " naheliegend " . Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen üb ergangen h at , zeigt sie nicht auf. Schließ lich führt auch der von der Revision angesprochene Umstand, dass bei individuell zusammengestellten Arzneimittelblistern kein Verstoß ge- gen die Arzneimittelpreisbindung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 20 15 I ZR 185/13, GRUR 2015, 1033 Rn. 14 = WRP 2015, 1105 Patienten - individuell zusammengestellte Arzneimittelblister) , nicht dazu, dass die Arznei- mittelpreisbindung insgesamt nicht mehr verhältnismäßig ist . Das Berufungsge- richt hat die Schätzung der Bek lagten, diese besondere Form der Arzneimittel- vergabe betreffe 50% des Arzneimittelbedarfs , als unsubstantiiert zurückgewie- sen, ohne dass die Revision dem in revisionsrechtlich relevanter Weise entge- gengetreten ist. 6. Entgegen der Ansicht der Revision i st das beanstandete Verhalten der Beklagten auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) zu beeinträchtigen. 49 50 51 - 24 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit Blick auf die Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG mit Wirkung zum 13 . August 2013 sei für eine Spürbarkeitsschwelle kein Raum mehr. In der Abgabe geringwertiger Kleinigkei- ten, die entgegen den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften erfolgt, l ie ge zu- gleich ein Verstoß gegen § 7 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG . b) Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Nach dem Zweck der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffe- nen Feststel lungen nicht davon ausgegangen werden, dass dem von der Be- klagten begangenen Wettbewerbsverstoß die Eignung zur spürbaren Beein- trächtigung der Interessen der Verbraucher fehlt . aa ) Die Frage, ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchti- gung best eht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhal- tensregelung zu beurteilen (zum Gesundheitsschutz vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 I ZR 243/14, GRUR 2018, 745 Rn. 13 = WRP 2018, 822 - Bio - Gewürze II; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 2 35/16, GRUR 2019, 97 Rn. 11 = WRP 2019, 58 Apothekenmuster). Bei diese r Beurteilung sind diejenigen Zwecke zu berücksichtig en, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhal- tensregelung rechtfertigen , weil sie die Interessen der Marktteilnehmer betref- fen. Die Regelung des § 7 Abs. 1 HWG soll durch eine weitgehende Ein- dämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr be- gegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussi cht auf Werbegaben unsachlich beein- flusst werden (vgl. oben unter B II 1 ). Weiterhin sind die Zwecke der Vorschrif- ten über die Arzneimittelpreisbindung zu berücksichtigen (vgl. dazu GmS - OGB, BGHZ 194, 354 Rn. 25). Das heilmittelwerberechtliche Verbot der W erbung mit Leistungen, die gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen , soll insbesonde- re sicherstellen, dass die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung einge- 52 53 54 55 - 25 - halten werden und die Apotheken diejenigen Handelszuschläge erhalten, die ihnen danach zust ehen ( vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung, BT - Drucks. 16/194 S. 11). Dagegen kommt den fiskalisch und sozialpolitisch motivierten weiteren Zwec ksetzungen, das finanzi- elle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusi- chern, im Rahmen des § 3a UWG und damit auch bei der Beurteilung der Fra- ge, ob eine spürbare Interessenbeeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift vor- liegt, ke ine Bedeutung zu. bb) Vor diesem Hintergrund ist eine spürbare Interessenbeeinträchtigung im Sinne von § 3a UWG, § 3 UWG aF schon bei der Gewährung eines Gut- scheins für ein Brötchen bei der Einlösung eines Rezepts für ein Arzneimittel zu bejah en. (1) Die Werbung entgegen den Preisbindungsvorschriften führt nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Be urteilung des Sachverhalts zu einem Preiswettbewerb zwischen den Apotheken. Der Gesetzgeber ist bei der mit Wirkung vom 13. August 2013 vorgenommenen Änderun g des Heilmittelwerbe- gesetzes davon ausgegangen, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszulö- sen (vgl. OVG Berl in - Brandenburg, PharmR 2018, 611, 616 [juris Rn. 40]). F ür eine betragsmäßige Spürbarkeitsschwelle beim Erwerb preisgebundener Arz- neimittel ist da mit kein Raum mehr (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2015, 759, 760 [juris Rn. 10]; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 4 U 12/15, juris Rn. 74; OLG München, GRUR - RR 2017, 451, 455 [juris Rn. 73 f.]; OVG Lüneburg, PharmR 2017, 459, 462 [juris Rn. 22]; OVG Münster, PharmR 2017, 557, 563 [juris Rn. 127]; Reese in Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 123; Brixius in Bülow/ Ring/Artz/Br ixius aaO § 7 Rn. 56 f.; aA Dietel, PharmR 2013, 449, 451 f.). Die eindeutige gesetzliche Regelung, nach der jede Gewährung einer Zuwendung 56 57 - 26 - oder sonstigen Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, die ge- gen die Preisvorschriften des Arzneimittelg esetzes verstößt, unzulässig ist, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein solcher Verstoß gegen die Markt- verhaltensregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG als nicht spürbar einge- stuft und damit als nicht wettbewerbswidrig angesehen wird. (2) Na ch der Fassung, in der die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG bis zum 12. August 2013 gegolten hat, war es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) zu gewähren, es sei denn, es handelte sich um geringwertige Kleinigke iten. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung wurde diese Schwelle von der Rechtsprechung un- geachtet der unterschiedlichen Zielrichtungen des Arzneimittelpreisrechts ei- nerseits und des Heilmittelwerberechts andererseits auf das Arzneimittelpr eis- recht übertragen. Auch arzneimittelpreisrechtlich lag daher in den Fällen, in de- nen es sich bei Zuwendungen und sonstigen Werbegaben ihrem Wert nach um geringwertige Kleinigkeiten handelte, ein Verstoß vor, der nicht geeignet war, den Wettbewerb oder di e Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 Rn. 21 = WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte; BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 24 UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 I ZR 98/12, GRUR 2013, 1264 Rn. 19 f. = WRP 2013, 1587 - RezeptBonus). (3) Der Gesetzgeber hat unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT - Drucks. 17/13770, S. 21) de n zu vor gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG nur für Barrabatte geltenden Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Arzneimittelpreis- recht durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) mit Wir kung vom 13. August 2013 ausdrücklich auf Zuwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG erstreckt. Nach der Begründung dieses Gesetzes sollten auch Werbega- 58 59 - 27 - ben in Form von geringwertigen Kleinigkeiten unzulässig sein (vgl. Beschluss- empfehlung und Ber icht des Ausschusses für Gesundheit, BT - Drucks. 17/13770, S. 21). Der Verstoß gegen aufgrund des Arzneimittelrechts geltende Preisvorschriften führe auch bei nicht mit Barrabatten, sondern mit Zugaben oder Werbegaben in Form von geringwertigen Kleinigkeite n betrieben en Ra- battaktionen für Arzneimittel zur Unzulässigkeit der Werbegabe. Eine Unter- scheid ung zwischen der Bewertung von Barrabatten und zu einem späteren Zeitpunkt einlösbaren geldwerten Rabatten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Verbraucher so lle in keinem Fall durch die Aussicht auf Zugaben und Werbe- gaben unsachlich beeinflusst werden. (4) Entgegen der Ansicht der Revision beruht das Erfordernis einer spür- baren Interessenverletzung aus § 3a UWG nicht auf der unionsrechtlichen Vor- gabe, das s eine Geschäftspra xis nur dann unlauter und zu verbieten ist, wenn sie das wirtschaftliche Verhalten des Durchs chnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen geeignet ist, weil sie seine Fähigkeit, eine informierte eigenständi- ge Entscheidung zu treffen, s pürbar beeinträchtigt ( vgl. Art. 2 Buchst. e, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b , Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2005/29/EG). Die Spürbar- keitsschwelle des § 3a UWG beruht nicht auf Unionsrecht, soweit die dortige Regelung außerhalb des Unionsrechts steht , was bei de n im Heilmittelwerbe- gesetz und im Arzneimittelgesetz enthaltenen Regelungen der Fall ist (vgl. Köh- ler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a Rn. 1.25 mwN) . Die Spürbarkeitsschwelle des § 3a UWG ist zwar bei einer Verletzung von Informa- tionspfli chten, die sowohl den Tatbestand des auf Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG beruhenden § 5a Abs. 2 bis 6 UWG als auch den Tatbestand des § 3a UWG erfüllen, unionsrechtskonform auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 30 f. = WRP 2019, 68 Jogginghosen) . Im Streitfall geht es aber nicht um die Verletzung einer Infor- mationspflicht. 60 61 - 28 - (5 ) Entgegen der Auffassung der Revision stell t die lauterkeitsrechts- rechtliche Verfolgung von geringfügigen Verstößen gegen d as Arzneimi ttel- preis recht auch k einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar . F ür die Rechtfertigung einer Regelung über die Berufsausübung genügt jedes Allgemeinwohlinteresse (vgl. oben unter B II 5 c bb ) . Anhaltspu nkte dafür, dass die gesetzgeberischen Ziele nicht er- reicht werden können oder das Verbot der Werbung mit geringwertigen Kleinig- keiten im Bereich preisgebundener Arzneimittel außer Verhältnis zu de r Verhin- derung eines Preiswettbewerbs auf diesem Gebiet und zur beabsichtigten gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln stehen , sind nicht ersichtlich. C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke V orinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.06.2016 - 14 O 186/15 - OLG Frankfurt , Entscheidung vom 02.11.2017 - 6 U 164/16 - 62
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