BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 2/07 vom 5. November 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat we-der grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat ge-pr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Zwar r374gt der Beklagte zutreffend, dass das Berufungsgericht von sei-nem Ausgangspunkt aus den Beklagtenvortrag nicht vollst344ndig zur Kenntnis genommen und daraus die dann gebotenen Folgerungen ge-zogen hat. F374r sich kann der Beklagte aus diesem Geh366rsversto337 in-dessen nichts herleiten, weil der Verfahrensfehler des Berufungsge- richts nicht entscheidungserheblich war. Es kommt nicht darauf an, ei-nen fiktiven Kaufpreis f374r die Aufstockung der Beteiligung unter Ber374ck-sichtigung des Verkehrswertes des bebauten Grundst374cks zu ermitteln. Ma337geblich ist vielmehr, dass sich der Beklagte zu der 304nderung der Beteiligungsverh344ltnisse und zu der 334bernahme der zweifelsfrei er-kennbaren zus344tzlichen finanziellen Belastungen deswegen bereit ge-funden hat, weil seine Mitgesellschafter nicht in der Lage waren, die laufenden Belastungen zu tragen, eine Aufl366sung der Gesellschaft mit erheblichen finanziellen Folgen auch f374r den Beklagten aufgrund der bestehenden Hypotheken aber im allseitigen Einverst344ndnis vermieden werden sollte. Angesichts dieser Motivation kommt es auf die genauen Wertverh344ltnisse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, wie sich im 334brigen auch daraus ergibt, dass der Beklagte f374nf Jahre lang die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen anstandslos erf374llt hat und offenbar erst im Zusammenhang mit den Entscheidungen der Finanzbeh366rden zur Anwendbarkeit des BerlinFG anderen Sinnes ge-worden ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 101.740,30 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2005 - 8 O 539/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 14 U 115/05 -
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