BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 207/00Verkündet am: 31. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja Dresdner ChriststollenMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 2, § 100 Abs. 1,§ 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Nr. 5, § 127a)Der Inhaber einer Kollektivmarke kann in entsprechender Anwendung des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechte aus der Marke wegen eines Versto-ßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregeltenBedingungen für die Markenbenutzung geltend machen.b)Die in § 100 Abs. 1 MarkenG enthaltene Schutzschranke soll den rechtmä-ßigen Benutzern (§ 127 MarkenG) einer geographischen Herkunftsangabeunabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft eine den guten Sitten nichtwidersprechende Verwendung der geographischen Herkunftsangabe er-möglichen.c)Benutzt ein Verbandsmitglied eine über die reine geographische Herkunfts-angabe weitere Elemente enthaltende Kollektivmarke, hat es sich an die inder Markensatzung angeführten Bedingungen für die Benutzung der Kol-lektivmarke zu halten.BGH, Urt. v. 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 1. August 2000 im Kostenpunkt und imübrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt gefaßt:Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisungdes weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landge-richts Leipzig - 5. Zivilkammer - vom 18. Februar 2000 imKostenpunkt aufgehoben und im übrigen unter Beibehal-tung der Strafandrohung im Unterlassungsausspruch abän-dernd neu gefaßt:Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr einen mit der Verbandsmarke desSchutzverbandes "Dresdner Stollen" und mit dessen Qua-litätssiegel in Übereinstimmung mit der Satzung desSchutzverbandes gekennzeichneten Stollen zugleich mit"a. Confiserie" zu kennzeichnen und die so gekennzeich-neten Stollen mit folgender Aufmachung in den Verkehr zubringen: - 3 - Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und dieBeklagten 2/3.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Der Kläger, der Schutzverband Dresdner Stollen, ist ein eingetragenerVerein, dessen Verbandszweck in der Förderung der gewerblichen Interessenseiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb vonDresdner Stollen und in dem Schutz der Verbraucher von Stollen vor Irrefüh-rungen besteht. Der Kläger ist Inhaber der als Kollektivmarken für "Stollen" ein-getragenen Wortmarke Nr. 39542517.4 "Dresdner Christstollen" und der Wort-/Bildmarke Nr. 29002511, welche das vom Verband benutzte Qualitätssiegeldarstellt. Beide Marken sind in Kraft. Der Löschungsantrag des Beklagten zu 1,der damit begründet wurde, "Dresdner Stollen" sei als Gattungsbezeichnung fürBackwaren freizuhalten, ist mit Beschluß des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 10. Oktober 2000 zurückgewiesen worden.In der seit dem 23. Juli 1999 geltenden Fassung seiner Satzung gestattetder Kläger seinen Mitgliedern, ihre Stollen mit den Verbandsmarken "DresdnerStollen" oder mit "Dresdner Christstollen" zu kennzeichnen. Weiter heißt es inder Satzung:§ 3 Benutzung der Verbandsmarke(1) ...(3)Soweit es die Benutzungsform angeht, ist "Dresdner" stets Kennzeichenbe-standteil, hingegen kann der Bestandteil "Stollen" ergänzt und modifiziert wer-den, das betrifft insbesondere solche ergänzenden Hinweise wie "Weih-nachts-", "Christ-", aber auch Hinweise auf die besonderen Zutaten wie "But-ter-", "Mandel-" oder "Rosinen-"....(5)Die Verbandsmarke hat auf der sichtbaren Oberseite der Stollenverpackungals dominierendes Kennzeichen zu erscheinen soweit es die Schriftgröße und - 5 -farbliche Gestaltung betrifft. Das gilt auch für die in Abs. 3 genannten Varia-tionen.§ 4 Benutzung weiterer Kennzeichen(1)Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, seinen Namen bzw. seine Firma aufmindestens einer sichtbaren Fläche der Verpackung anzubringen, wobei diesin der optischen Wirkung gegenüber der Verbandsmarke zurückgesetzt er-folgt.(2)Neben der Verbandsmarke und seinem Namen bzw. seiner Firma ist es je-dem Verbandsmitglied gestattet, weitere Kennzeichen zu benutzen, wenn da-durch die optische Dominanz der Verbandsmarke nicht beeinträchtigt wird.Der Beklagte zu 1 ist Inhaber einer Bäckerei in der Umgebung von Dres-den im Bereich des Schutzverbandes. Er ist Mitglied des klagenden Verbandes.Er stellt Stollen nach den vom Kläger festgelegten Rezepturen und Qualitäts-maßstäben her. Die Beklagte zu 2, eine GmbH mit Sitz in Schleswig-Holstein,handelt u.a. mit Back- und Konditorwaren, die sie unter der Marke "a. " bun-desweit vertreibt. Sie hat die von dem Beklagten zu 1 hergestellten, verpacktenund gelieferten Christstollen in der Weihnachtssaison 1999 in den Handel ge-bracht. Auf der Verpackung befinden sich die Bezeichnung "Original DresdnerChriststollen", das als Kollektivmarke geschützte Qualitätssiegel des Klägersund das Zeichen "a. Confiserie".Im Klageantrag ist die Oberseite der Verpackung mit aufgeklappter Vor-derseite wiedergegeben.Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von den Beklagten für den Ver-trieb verwandte Verpackung entspreche nicht den Vorgaben der Satzung. Ne-ben der Benutzung der Kollektivmarke sei es verboten, Kennzeichen vonNichtmitgliedern anzubringen. Der Schutz der Kollektivmarke werde durch dieVerwendung der Kennzeichen Dritter beeinträchtigt. Entgegen der Satzung do- - 6 -miniere nach dem Gesamteindruck auch nicht das Zeichen "Dresdner Christ-stollen" gegenüber der Bezeichnung "a. Confiserie" der Beklagten zu 2.Der Kläger hat beantragt,I.die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen mitder Verbandsmarke des Schutzverbandes "Dresdner Stollen"und mit dessen Qualitätssiegel in Übereinstimmung mit derSatzung des Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen zu-gleich mit "a. Confiserie" zu kennzeichnen und die so gekenn-zeichneten Stollen in den Verkehr zu bringen, insbesondere infolgender Aufmachung: - 7 -II. 1.den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zuerteilen über die Anzahl und das Einzelgewicht der von ihmseit dem 1. September 1999 mit der unter I. beschriebenenKennzeichnung an die Beklagte zu 2 bzw. in deren Auftragan Dritte ausgelieferten Stollen, aufgegliedert nach Kalen-dermonaten; 2.die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu er-teilen, in welcher Anzahl und Einzelgewicht sie seit dem1. September 1999 die im Klageantrag zu I. bezeichnetenStollen abverkauft hat; 3.die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über die Abgabe-preise der im Klageantrag zu I. bezeichneten Stollen Aus-kunft zu erteilen seit dem 1. September 1999, und zwar auf-gegliedert nach Monaten;III.die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger allen Schaden zu er-setzen, der diesem aus den seit dem 1. September 1999 be-gangenen Handlungen gemäß Klageantrag zu I. bereits ent-standen ist und/oder noch entstehen wird.Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,die von ihnen gewählte Verpackung verstoße nicht gegen die Satzung des Klä-gers. Die Anbringung der Kennzeichnung von Dritten, die nicht Mitglieder desKlägers seien, sei zulässig. Die Marke der Beklagten zu 2 dominiere nicht ge-genüber der Kollektivmarke des Klägers. - 8 -Das Landgericht hat der Klage bis auf den Klageantrag zu II. 3. (Auskunftüber die Abgabepreise) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat dasBerufungsgericht die Klage abgewiesen.Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er unter Aufhe-bung des Urteils des Berufungsgerichts die Zurückweisung der Berufung derBeklagten erstrebt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten An-sprüche für nicht begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:Zwar sei der Kläger aktivlegitimiert. Als Inhaber einer Kollektivmarkekönne er in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Ansprüchegegen seine Mitglieder geltend machen. Die gerichtliche Verfolgung der An-sprüche sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zunächst ver-einsinterne Sanktionen habe ergreifen müssen.Eine Markenverletzung, die Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5i.V. mit § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen könne, sei jedoch nicht gegeben.Die Beklagten verstießen nicht gegen § 4 Abs. 2 der Satzung des Klä-gers. Die Vorschrift verbiete nicht die Verwendung von Drittmarken. Auch einVerstoß gegen die nach § 4 der Satzung vorgesehene Dominanz der Kollektiv- - 9 -marke sei nicht gegeben. Diese werde durch den Aufdruck "a. Confiserie"nicht beeinträchtigt. Unerheblich sei es, daß der Beklagte zu 1 nach § 3 Abs. 5der Satzung verpflichtet sei, auf der Oberseite der Verpackung die Kollektiv-marke des Klägers zu verwenden. Ein eventueller Verstoß hiergegen werdevom Kläger nicht gerügt und führe jedenfalls nicht zwangsläufig zu einer Beein-trächtigung der optischen Dominanz der Kollektivmarke. Da der Verbrauchervon der Verpackung in aller Regel neben der "Oberseite" auch eine der beidenStirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem Schriftzug "Original DresdnerChriststollen" und dem Qualitätssiegel des Klägers dominiert. Um diese Domi-nanz zu beeinträchtigen, sei die Marke der Beklagten zu 2 zu klein und farblichzu wenig hervorstechend.Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG bestünden nicht, da mit der Verwendungder angegriffenen Verpackung weder eine Täuschung über die geographischenoch über die betriebliche Herkunft verursacht werde. Eine Rufausbeutung i.S.des § 1 UWG sei ebenfalls nicht gegeben. Der Beklagte zu 1 habe die Zeichenin Übereinstimmung mit der Satzung des Klägers verwendet. Da er die Kollek-tivmarke satzungsgemäß benutzt habe, seien die auf Markenrechte gestütztenAnsprüche gegenüber der Beklagten zu 2 erschöpft.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenteilweise Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebendenlandgerichtlichen Urteils soweit die Anträge sich auf die konkrete Verletzungs-form beziehen. Im übrigen bleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgespro-chenen Abweisung der Klage.1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Unterlassungs-antrag hinreichend bestimmt. - 10 -a) Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlas-sungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verur-teilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und derUmfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klarumrissen sind, sich die Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen kön-nen und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüberüberlassen bleibt, was den Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum).b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Er ist zwar in mehrfa-cher Hinsicht auslegungsbedürftig. Der Umfang der Prüfungs- und Entschei-dungsbefugnis wird jedoch hinreichend deutlich. Der Kläger begehrt ein Verbotdes Inverkehrbringens von Stollen, die sowohl mit den Kollektivmarken "Dresd-ner Christstollen" und "Qualitätssiegel" als auch mit dem Zeichen "a. Confise-rie" gekennzeichnet sind, jedenfalls in der im Klageantrag wiedergegebenenkonkreten Verletzungsform. Dies folgt aus dem Vorbringen des Klägers, auf daser die Klage stützt und das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist(vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001,1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.). Zwar führt der Kläger im Klageantragnicht die Klagemarke "Dresdner Christstollen", sondern "Dresdner Stollen" an.Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Klage gegen dieVerwendung der Kollektivmarken zugleich mit der Bezeichnung "a. Confiserie"der Beklagten zu 2 gerichtet ist. Dies zieht auch die Revisionserwiderung nichtin Zweifel. - 11 -Auch die Formulierung "in Übereinstimmung mit der Satzung desSchutzverbandes gekennzeichneten Stollen" macht den Unterlassungsantragnicht unbestimmt. Das begehrte Verbot zielt, wie dem Vorbringen des Klägersunschwer zu entnehmen ist, gegen eine Kennzeichnung von Stollen mit demZeichen der Beklagten zu 2, wenn diese Stollen die der Satzung des Klägersunterfallenden Zeichen tragen.2. Der Unterlassungsantrag ist allerdings nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5,§ 97 Abs. 2 MarkenG nur insoweit begründet, als er sich gegen die konkreteVerletzungsform richtet, bei der die optische Dominanz der Kollektivmarke"Dresdner Christstollen" des Klägers gegenüber dem Zeichen der Beklagtenzu 2 nicht gewährleistet ist. Der Kläger ist nicht berechtigt, jedwede Verwen-dung einer fremden Marke im Zusammenhang mit der Benutzung der Kollek-tivmarken zu untersagen. Allein die Verwendung einer fremden Marke - hier dieBezeichnung "a. " -, welche die nach der Satzung gebotene optische Dominanzder Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" beeinträchtigt, ist zu unterlassen.Dieses Verlangen kommt im Insbesondere-Antrag auf Unterlassung der kon-kreten Verletzungsform zum Ausdruck. Der Kläger hat zur Begründung desVerbots das Charakteristische der Verletzung darin gesehen, daß die Kollek-tivmarke "Dresdner Christstollen" gemeinsam mit dem Zeichen "a. Confiserie"verwendet wird. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform machtdeutlich, daß Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls die Unterlassung deskonkret beanstandeten Verhaltens ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000- I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild).a) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 4 Abs. 2 der Satzung desKlägers enthalte kein generelles Verbot, Kennzeichen von Dritten anzubringen, - 12 -die nicht Mitglieder des Klägers sind. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erken-nen.Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Satzung da-von ausgegangen, daß diese grundsätzlich objektiv aus sich heraus auszulegenist, weil die Verfassung eines Verbandes wegen der wechselnden Mitgliederaus dem Empfängerhorizont verstanden werden muß (vgl. BGHZ 47, 172, 180;106, 67, 71). Die Benutzungsregelung des § 4 Abs. 2 enthält keine Beschrän-kung der Benutzung auf Kennzeichen von Verbandsmitgliedern. Vielmehr wirdjedem Verbandsmitglied die Verwendung weiterer Kennzeichen gestattet, wenndie optische Dominanz der Kollektivmarke nicht beeinträchtigt wird.Aus dem Regelungszusammenhang mit § 3 und § 4 Abs. 1 der Satzungfolgt ebenfalls keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Weder den Be-nutzungsregelungen in § 3 der Satzung noch der Verpflichtung des Verbands-mitglieds, seinen Namen bzw. seine Firma auf der Verpackung anzubringen, istein Hinweis zu entnehmen, daß allein Kennzeichen der Mitglieder des Klägersangebracht werden dürfen.Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Verbot der Verwendungeines verbandsfremden Kennzeichens nicht allein aus dem Ziel der Verbands-satzung ableiten, einer Denaturierung der Kollektivmarke zum Gattungsbegriffentgegenzuwirken. Hierzu hätte es einer konkreten beschränkenden Regelungbedurft. Die vorliegende Satzung läßt auch nach Ansicht der Revision nebender Kollektivmarke jedenfalls die Benutzung weiterer Kennzeichen zu, wennderen Inhaber ein Verbandsmitglied ist. Der von der Revision beschriebenenGefahr der Denaturierung der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" zu einem - 13 -Gattungsbegriff läßt sich jedoch durch eine unterschiedliche Behandlung derZeichen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht begegnen.b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Unter-lassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 97 Abs. 2 MarkenG gegendie Beklagten aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 der Satzung auch deshalbnicht zu, weil die auf der Verpackung angebrachten Zeichen die Dominanz derKollektivmarke "Dresdner Christstollen" des Klägers nicht beeinträchtigten. Demkann nicht beigetreten werden.aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daßder Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Be-klagten aktivlegitimiert ist. Aus der Bestimmung des § 101 Abs. 1 MarkenGfolgt, daß der Inhaber der Kollektivmarke grundsätzlich zur Geltendmachungvon Verletzungsansprüchen im Außenverhältnis zu Dritten - hier zur Beklagtenzu 2 - berechtigt ist (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 101 Rdn. 1; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 101 Rdn. 1; Althammer/Klaka, Markengesetz,6. Aufl., § 101 Rdn. 1; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, § 101 Rdn. 2).Im Verhältnis zum Beklagten zu 1 folgt die Aktivlegitimation des Klägersaus einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nachdieser Vorschrift kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke gegenden Lizenznehmer geltend machen, der die Marke in einer durch den Lizenz-vertrag nicht genehmigten Form benutzt. Die Vorschrift ist entsprechend an-wendbar auf den im Markengesetz nicht geregelten Fall des Verstoßes einesVerbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen fürdie Markenbenutzung der Kollektivmarke, § 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG (FezeraaO § 102 Rdn. 8). - 14 -bb) Die Beklagten sind nicht berechtigt, die Kollektivmarke des Klägers inder angegriffenen Aufmachung auf der Verpackung der Stollen anzubringen(§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 97 Abs. 2 MarkenG).(1) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, durch den Aufdruck des Zeichens der Beklagten zu 2 werde dieoptische Dominanz der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" nicht beein-trächtigt.Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Verbandsmarke"Dresdner Christstollen" großflächig in goldener Schrift auf der Vorder-, derRück- und der Unterseite der Verpackung angebracht sei, während die Marke"a. Confiserie" auf den beiden Seitenteilen in untergeordneter Weise in Er-scheinung trete. Zwar sei auf der Ober-/Deckelseite neben einer Stadtansichtallein das Drittzeichen "a. Confiserie" aufgebracht. Dem Drittzeichen kommeaufgrund seiner farblichen Gestaltung auch eine gewisse optische Wirkung zu.Dieses Zeichen trete aber bereits aufgrund seiner Größe (ca. 3 x 3 cm auf demca. 15 x 32 cm großen Deckel der Verpackung) kaum in Erscheinung. Da derVerbraucher von der Verpackung in aller Regel neben der Oberseite auch eineder beiden Stirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem ca. 3 x 20 cm gro-ßen Schriftzug "Original Dresdner Christstollen" und dem Qualitätssiegel desKlägers (ca. 7 x 5 cm) dominiert. § 4 Abs. 2 der Satzung erlaube nicht nur dasAnbringen völlig untergeordneter Zeichen. Um eine Dominanz der Kollektivmar-ke zu beeinträchtigen, sei die Marke der Beklagten zu 2 zu klein und farblich zuwenig hervorstechend. - 15 -Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine Beeinträchtigung derDominanz der Kollektivmarke gestellt.Dominanz bedeutet nach dem Wortsinn "Vorherrschen" oder "Überla-gern". Nach § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 der Satzung des Klägers müssen danachdie weiteren auf der Verpackung angebrachten Kennzeichen so weit zurück-treten, daß die Kollektivmarke sämtliche übrigen Zeichen in ihrer optischen Wir-kung überlagert. Dabei gibt die Satzung in § 3 Abs. 5 selbst einen Anhalt, wiedie optische Dominanz der Kollektivmarke im Sinne der Regelung des § 4Abs. 2 herzustellen ist. Nach § 3 Abs. 5 hat die Kollektivmarke auf der sichtba-ren Oberseite der Stollenverpackung als dominierendes Kennzeichen zu er-scheinen, soweit es Schriftgröße und farbliche Gestaltung betrifft. Mit der Ober-seite der Stollenverpackung ist die Oberseite des Deckelaufdrucks bezeichnet.Während ansonsten in der Satzung allgemein von Stollenverpackung (§ 3Abs. 6) oder der sichtbaren Fläche der Verpackung (§ 4 Abs. 1) die Rede ist,führt § 3 Abs. 5 ausdrücklich die Oberseite der Stollenverpackung auf und be-zeichnet damit den Deckelaufdruck. Die Regelung des § 3 Abs. 5 der Satzungbezweckt damit ebenfalls, die Dominanz der Kollektivmarke sicherzustellen,indem sie auf der Oberseite der Verpackung und damit an hervorgehobenerStelle verwendet wird.Daran fehlt es vorliegend. Die von den Beklagten verwendete Verpak-kung weist auf der Oberseite (Deckelaufdruck) die Kollektivmarke "DresdnerChriststollen" gar nicht auf. Auf dem Deckel der Verpackung ist vielmehr alleindas Drittzeichen "a. Confiserie" angebracht, das als einziges Kennzeichen aufder Oberseite der Verpackung auch durch die Farbgestaltung deutlich hervor-tritt. - 16 -Die optische Dominanz der Kollektivmarke wird bei der beanstandetenVerpackung auch nicht durch die auf der Vorder- und Rückseite angebrachtenZeichen "Dresdner Christstollen" und "Qualitätssiegel" des Klägers hergestellt.Diesen stehen die auf den weiteren Seitenflächen angebrachten Kennzeichender Beklagten zu 2 gegenüber.(2) Der Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen der Markensatzung(§ 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) läßt die Zustimmung des Klägers zur Verwen-dung der Kollektivmarken durch den Beklagten zu 1 entfallen. Dem Inhaber derKollektivmarken stehen in diesem Fall ebenso wie dem Lizenzgeber die allge-meinen markenrechtlichen Ansprüche zu (vgl. Fezer aaO § 102 Rdn. 8 und 11).Dem steht die Bestimmung des § 100 Abs. 1 MarkenG im Streitfall nichtentgegen. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 2 MarkenRL umgesetzt,wonach der den Mitgliedstaaten ermöglichte Schutz einer geographischen Her-kunftsangabe als Kollektivmarke nicht einem Dritten entgegengehalten werdenkann, der zur Benutzung der geographischen Herkunftsangabe berechtigt istund dies in einer Weise tut, welche den anständigen Gepflogenheiten in Ge-werbe und Handel nicht widerspricht. Den rechtmäßigen Benutzern (§ 127 Mar-kenG) der geographischen Herkunftsangabe soll - unabhängig davon, ob sieMitglieder des Verbandes sind oder nicht - deren Benutzung nicht untersagtwerden können, wenn die Benutzung den guten Sitten entspricht (vgl. Begr.zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 109 = BlPMZ 1994, Sonder-heft, S. 103). Die Vorschrift erweitert die Schutzschranken, die sich allgemeinfür alle Markenarten aus § 23 MarkenG ergeben, im Falle der Eintragung einergeographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke. Bei frei wählbaren Zei-chenelementen darf sich der rechtmäßige Benutzer der geographischen Her- - 17 -kunftsangabe hinsichtlich der Darstellungsform oder der Schreibweise der Kol-lektivmarke allerdings nicht unnötig annähern (vgl. Begr. zum Regierungsent-wurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 109 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 103; In-gerl/Rohnke aaO § 100 Rdn. 5).Auf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG kann der Beklagtezu 1 sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er bei der Kennzeichnungder Stollen nicht nur die geographische Herkunftsangabe "Dresdner Christstol-len" verwendet, sondern ebenfalls das als Kollektivmarke geschützte "Quali-tätssiegel".Die Benutzung des "Qualitätssiegels" ist dem Beklagten zu 1 zwar nichtverwehrt, da er Mitglied des klagenden Verbandes ist. Das Verbandsmitgliedhat sich aber bei der Benutzung der neben einer bloßen geographischen Her-kunftsangabe weitere Elemente enthaltenden Kollektivmarke an die Markensat-zung zu halten, die den Rahmen rechtlich zulässiger Benutzungshandlungenbestimmt. Der Beklagte zu 1 kann nicht das Benutzungsrecht an den Kollektiv-marken in Anspruch nehmen und sich zugleich - der Satzung zuwider - so ver-halten, als existiere der Schutz der Verbandsmarken nicht. Als berechtigter au-ßenstehender Dritter i.S. des § 127 MarkenG könnte er markenrechtlich nichtgehindert werden, die geographische Herkunftsangabe zu verwenden und mitZeichen Dritter zu versehen. Ob dabei die Grenzen des lauteren Verhaltens inHandel und Gewerbe eingehalten werden, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Als(berechtigtem) Außenstehenden wäre es ihm aber in jedem Fall verwehrt, dieKollektivmarken "Dresdner Christstollen" und "Qualitätssiegel" zu benutzen, weilbeide zusammen von der geographischen Herkunftsangabe abweichen. - 18 -(3) Der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Unterlassungsanspruch istnicht durch den Einwand der Erschöpfung i.S. von § 24 MarkenG ausgeschlos-sen. Der Kläger hat dem Inverkehrbringen der Stollen unter den in Rede ste-henden Bezeichnungen nicht zugestimmt. Der Beklagte zu 1 ist zum Inverkehr-bringen der Ware unter den Kollektivmarken nicht berechtigt, weil er die Benut-zungshandlungen der Markensatzung nicht einhält.3. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung stehen dem Kläger in dem vom Landgericht zuerkannten,auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Umfang nach § 14 Abs. 6, § 19Abs. 5 MarkenG i.V. mit § 242 BGB zu.III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.UllmannStarckPokrant Büscher Schaffert
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