BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 207/01 Verkündet am: 25. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KSchG § 14 BGB § 620 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Der zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers bestellte Geschäft s - führer einer Handwerkskammer ist Organvertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Eine Befristung seines A nstellungsvertrags war daher, ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, jedenfalls vor dem Inkrafttr e - ten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Ä n - derung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. De zember 2000 (BGBl. I S. 1966) zulässig. BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - III ZR 207/01 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinn e und die Richter Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. August 2001 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2001 ) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e - klagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klgers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrck vom 21. Dezember 2000 wird in vollem Umfang zurckgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzge hat der Klger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 17. Mai 1995 wurde der Klger von der Vollversammlung der b e - klagten Handwerkskammer neben dem Hauptgeschftsfhrer zum weiteren - 4 - Geschftsfhrer und zugleich stndigen Vertreter des Hauptgeschftsfhrers gewhlt. Gemß § 24 Abs. 3 der Kammersatzung hat der stndige Stellvertr e - ter im Falle der Vertretung gleiche Rechte und Pflichten wie der Hauptg e - schftsfhrer. Organe der Kammer sind nach § 3 ihrer Satzung die Mitgliede r - versammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschsse. Der Vo r - standsvorsitzende (Prsident) und der Hauptgeschftsfhrer, im Verhind e - rungsfall ihre Vertreter, vertreten gemeinsam die Handwerkskammer in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Einstellung des Klgers als Geschft s - fhrer wurde in § 1 seines Anstellungsvertrags auf fnf Jahre, beginnend mit dem 17. Mai 1995, befristet. Nach § 8 des Vertrags sollte der Di enstvertrag nicht fortgesetzt werden, falls nicht sptestens zwölf Monate vor Vertragsbee n - digung eine Vereinbarung ber die Verlngerung der Anstellung zustande g e - kommen war. Mit Schreiben vom 6. Juli 1999 teilte die Beklagte dem Klger mit, daß der Vorstand einer Verlngerung seines Anstellungsvertrags nicht zustimme. Gleichzeitig kndigte sie vorsorglich das Vertragsverhltnis zum 17. Mai 2000, hilfsweise zum 30. Juni 2000. Der Klger hlt die Befristung wie die erklrte Kndigung fr unwirksam. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, daß sein Arbeitsverhltnis ber den 17. Mai 2000 hinaus unverndert und unbefristet fortbestehe und auch nicht durch die Kndigung vom 6. Juli 1999 aufgelöst worden sei; außerdem verlangt er seine Weiterbeschftigung. Das von ihm zunchst angerufene A r - beitsgericht hat unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG seine Zustndigkeit verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen; die sofortige B e - - 5 - schwerde des Klgers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr mit einer geringfgigen Abwe i - chung stattgegeben und den von der Beklagten gestellten Hilfsantrag, das A r - beitsverhltnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulsen, zurckgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des ersti n stanzlichen Urteils. Entscheidungsgrnde Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegrndet. I. Das Berufungsgericht hlt die Befristung des Anstellungsvertrags aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grnden fr unwirksam. Der Klger falle in den Schutzbereich des Kndigungsschutzgesetzes. Die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes gelte fr ihn nicht, da er kein Organ der Bekla g - ten sei. Organe der Handwerkskammer seien nach § 3 A bs. 1 ihrer Satzung ausschlieûlich die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschsse. Es sei kein Grund ersichtlich, diese Bestimmung erweiternd auszulegen oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG hier entsprechend anzuwenden. Die von der Bekla g - ten vorsorglich ausgesprochene Kndigung sei mangels sozialer Rechtfert i - gung wegen § 1 Abs. 1 KSchG gleichfalls unwirksam. Der Klger sei auch kein leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG. Auf die Darlegung b e - sonderer Grnde fr eine Auflsung des Arbeitsverhltnisses gemû § 9 Abs. 1 - 6 - Satz 2 KSchG knne daher nicht verzichtet werden. Somit habe der Klger auch einen Anspruch auf Weiterbeschftigung. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Nachprfung nicht stand. Die Befristung der Einstellung des Klgers als Geschftsfhrer der Beklagten und stndiger Vertreter ihres Hauptgeschftsfhrers auf einen Zeitraum von fnf Jahren ist wirksam, sein Anstellungsverhltnis darum zum 17. Mai 2000 bee n - det. Auf die von der Beklagten vorsorglich erklrte Kndigung kommt es ebe n - sowenig an wie auf ihren Hilfsantrag, das Arbeitsverhltnis gemû § 9 KSchG au f zulsen. 1. Nach § 620 Abs. 1 BGB endigt ein Dienstverhltnis mit dem Ablaufe der Zeit, fr die es eingegangen ist. Die Vorschrift ist auf den Streitfall anwendbar, ohne Rcksicht darauf, ob der Anstellungsvertrag mit dem Klger als freier Dienstvertrag oder - wie zugunsten des Klgers unterstellt werden mag und wovon auch die Parteien ausgehen - als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Die durch Art. 2 des Gesetzes ber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertrge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das B r - gerliche Gesetzbuch eingefgte abweichende Bestimmung des § 62 0 Abs. 3 BGB gilt nicht fr Beschftigungsverhltnisse, bei denen - wie hier - der Ve r - tragsschluû vor dem 31. Dezember 2000 lag (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 620 Rn. 6). Daher war die Befristung des zwischen den Parteien eingega n - genen Anstellungsvertrags grun d stzlich zulssig. - 7 - 2. Die Mglichkeit befristeter Arbeitsvertrge hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings mit Rcksicht auf das besondere Schutzb e - drfnis des Arbeitnehmers stark eingeschrnkt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daû schon eine einmalige Befristung des Vertrags dem Arbei t - nehmer den zwingenden Bestandsschutz nehmen kann und wegen objektiver Umgehung von Kndigungsschutzbestimmungen unwirksam ist, wenn die B e - fristung nicht auf einem sachlich gerechtfertigten Grund beruht (BAGE [GS] 10, 65, 70 ff.; Urteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77, AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77, AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. Mller-Glge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rn. 30 ff.). Auf die vorli ege n - de Fallgestaltung lassen sich diese Erwgungen indes entgegen der Auffa s - sung des Berufungsgerichts, das ohne weitere Begrndung ersichtlich dem Bundesarbeitsgericht folgen will, nicht bertragen. Wegen seiner besonderen Rechtsstellung als Geschftsfhrer und stndiger Vertreter des Hauptg e - schftsfhrers der Beklagten genieût der Klger nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keinen Kndigungsschutz. Er kann darum hieraus auch keinen Bestandsschutz fr seinen Anstellungsvertrag herleiten (zur Zulssigkeit einer Befristung bei fehlendem gesetzlichen Kndigungsschutz vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. No- vember 1982 - 2 AZR 552/81, AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsve r - trag; Urteil vom 26. A pril 1985 - 7 AZR 316/84, AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befr i - steter Arbeitsvertrag). Ob die Befristung jedenfalls im Hinblick auf die besond e - re Aufgabenstellung des Klgers sachlich gerechtfertigt wre, wie es die Rev i - sion geltend macht, ist ohne Belang. 3. a) Gemû § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts ber den allgemeinen Kndigungsschutz von Arbeitnehmern nicht in - 8 - Betrieben einer juristischen Person fr die Mitglieder des Organs, das zur g e - setzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Maûgebend fr diese Abgrenzung ist der Gedanke, daû der gesetzliche Vertreter das Willensorgan der juristischen Person ist, durch das sie handelt und das fr sie somit notwe n - dig zugleich Arbeitgeberfunktionen ausbt (vgl. BAGE 39, 16, 25; Biebl in: Groûkommentar zum Kndigungsrecht, § 14 KSchG Rn. 3). Organvertreter j u - ristischer Personen sind deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers im allgemeinen schon begrifflich keine Arbeitnehmer; jedenfalls aber werden sie kraft unwiderleglicher Vermutung ("negativer Fiktion") - unabhngig von ihrer sozialen Schutzbedrftigkeit - von den Schutzbestimmungen des Kndigung s - schutzrechts nicht erfaût (BAGE 39, 16, 25; Biebl aaO Rn. 2 f.). Aus denselben Grnden gelten sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch fr die Zustndigkeit der Arbeitsgerichte nicht als Arbeitnehmer (hierzu etwa BAGE 49, 81, 88; BAG, Beschluû vom 11. April 1997 - 5 AZB 32/96, NZA 1997, 902, 903). Die Anwe n - dungsbereiche beider Vorschriften stimmen deshalb berein (vgl. BAGE 39, 16, 26 f.; BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84, AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979). b) Von dieser gesetzgeberischen Zielsetzung her kommt es fr die Au s - legung nicht entscheidend darauf an, ob die Satzung der Anstellungskrpe r - schaft, auf die das Berufungsgericht abstellt, oder das die Rechtsverhltnisse der juristischen Person regelnde Gesetz (hier: § 92 HandwO) den Funktionsb e - reich, mit dem der Angestellte betraut war, ausdrcklich den Organen der K r - perschaft zuordnet. Ausschlaggebend ist vielmehr - fr d as Kndigungsschut z - gesetz nicht anders als fr das Arbeitsgerichtsgesetz -, ob er als gesetzlicher Vertreter nach auûen Reprsentant der juristischen Person ist. Schon aufgrund dieser Rechtsstellung gehrt er in dem hier maûgebenden organisationsrech t - - 9 - lichen Sinn zu ihren (Leitungs-)Organen mit Arbeitgeberfunktionen, die das Gesetz aus diesem Grund vom Kndigungsschutz ebenso wie der arbeitsg e - richtlichen Zustndigkeit ausnimmt. Hierauf beruht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Sa tz 3 ArbGG (vgl. BAG, Beschluû vom 11. April 1997 aaO). c) Der Klger war nicht nur rechtsgeschftlich, wie die Revisionserwid e - rung meint, sondern kraft Satzung (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 3) und damit geset z - lich zur Vertretung der Handwerkskammer berufen; er war deswegen Orga n - vertreter im Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Von der Beklagten war er zum stndigen Stellvertreter des Hauptgeschftsfhrers bestellt und hatte damit, wenn auch nach innen nur im Falle der Vertretung, dieselben Rechte und Pflichten wie dieser (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 der Satzung). Dem Hauptg e - schftsfhrer obliegt nach § 18 Abs. 1 der Satzung und § 109 Abs. 1 Satz 1 HandwO gemeinsam mit dem Prsidenten die Vertretung der Kammer in allen Angelegenheiten; in den Geschften der laufenden Verwaltung vertritt er die Handwerkskammer sogar allein (§ 18 Abs. 5 der Satzung). Er ist deshalb deren verfassungsmûiger Vertreter (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Han d - werks, 3. Aufl., § 109 HandwO Rn. 4). Diese Befugnisse gengen fr einen Ausschluû des Kndigungsrechts. Auf den Umfang der gesetzlichen Vertretung kommt es nicht an; weder § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG noch § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG verlangen eine Alleinvertretungsbefugnis des Dienstverpflichteten (BAGE 9, 313, 316 f.; BAG, Beschluû vom 11. April 1997 aaO fr das Arbeit s - gerichtsgesetz). Zu Recht haben deswegen das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Beschluû sowie das Landesarbeitsgericht Dsseldorf fr § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG (LAGE § 14 KSchG Nr. 3; ebenso v. Hoyningen- Huene/ Linck, KSchG, 13. A ufl., § 14 Rn. 10 mit Fn. 20) den Hauptgeschftsf h - - 10 - rer einer Kreishandwerkerschaft (§§ 86 ff. HandwO) als gesetzlichen Vertreter im Sinne dieser Vorschriften qualifiziert. Auch der Aufgabenbereich eines st n - digen Vertreters reicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84, AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979 fr den stellvertretenden Geschftsfhrer einer GmbH). So haben es im Streitfall auch das Arbeitsgericht Osnabrck und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gesehen und den Rechtsstreit z u - treffend an die ordentlichen Gerichte verwi e sen. d) Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der S a - che selbst entscheiden. Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Berufung des Klgers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurckzuwe i - sen. Rinne Schlick Kapsa Drr Galke
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