BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/04 Verk374ndet am: 13. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja HGB 247 454 Abs. 2 Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selb-st344ndigen Abrede unabh344ngig von der Speditionsleistung 374bernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ist die Verpackungsleistung dagegen als bef366rderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabh344ngig davon 374bernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich der Verpackungsleistung gem344337 247 454 Abs. 2 HGB einheitlich nach Speditions-recht. HGB 247 427 Abs. 1 Nr. 2, 247 608 Abs. 1 Nr. 5 Von der Haftung f374r Sch344den, die auf einer ungen374genden Verpackung des Gutes beruhen, ist der Frachtf374hrer nach 247 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB befreit, wenn er das Gut als Erf374llungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, wenn er die Verpackung aufgrund einer selbst344ndigen Abrede als von den Pflichten des Frachtvertrags unabh344ngige zus344tzliche werkvertragliche Pflicht 374bernommen hat. Handelt es sich um eine Bef366rderung von G374tern per Schiff, greift zugunsten des Verfrachters als Erf374llungsgehilfen des Befrachters der Haftungsausschlussgrund des 247 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ein. BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 207/04 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. September 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 25. August 2004 wird mit der Ma337gabe zu-r374ckgewiesen, dass von den Kosten des Berufungsverfahrens 78% der Kl344gerin zu 1, 22% der Kl344gerin zu 2 auferlegt werden. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Kl344gerin zu 1 78%, die Kl344gerin zu 2 22%. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin zu 2, deren Transportversicherer die Kl344gerin zu 1 ist, stellt Anlagen f374r die Auto- und Motorenproduktion her. Sie beauftragte die Beklagte, die ein Unternehmen f374r Verpackungen und Logistik betreibt und mit der sie in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung stand, mit der Verpackung und der Versendung von vier Maschineneinheiten f374r eine Produktionsstra337e f374r Pkw-Motoren zu festen Kosten in die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Kl344gerin zu 2 vereinbarte mit der Beklagten, die Maschinen unter Verwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu verpacken. Die Beklagte, die das Verpackungsmaterial von der Streithelferin zu 1 bezog, si-cherte der Kl344gerin zu 2 einen Korrosionsschutz von zw366lf Monaten zu. 2 Die Versendung der Maschinen durch die von der Beklagten beauftragte Streithelferin zu 2 erfolgte in vier Lieferungen zwischen November 2000 und Ende Februar 2001 mittels Lkw nach Bremerhaven und von dort per Schiff in die Vereinigten Staaten von Amerika. 3 Die Kl344gerinnen haben vorgetragen, aufgrund einer unzureichenden Verpackung durch die Beklagte seien an den Maschinen Korrosionssch344den aufgetreten. Der Kl344gerin zu 2 sei dadurch ein Schaden in H366he von ca. 380.000 200 entstanden. Davon habe die Kl344gerin zu 1 der Kl344gerin zu 2 bereits 271.838,78 200 erstattet. 4 - 4 - Die Kl344gerinnen haben beantragt, 5 die Beklagte zur Zahlung von 271.838,78 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin zu 1 zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte der Kl344gerin zu 2 zum Ersatz s344mtlichen Schadens verpflichtet ist, der dieser im Zusammenhang mit der Verpackung und Versen-dung der Maschinen k374nftig entstehen wird. Die Beklagte hat sich auf die in ihren Allgemeinen Verpackungsbedin-gungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschl374sse berufen. Die Verpackung sei ausreichend gewesen. Im 334brigen seien die Anspr374che verj344hrt. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 7 Die Berufung der Kl344gerinnen ist erfolglos geblieben. 8 Dagegen wenden sich die Kl344gerinnen mit ihrer vom Senat zugelasse-nen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerinnen gegen die Be-klagte auf Schadensersatz verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Bei dem zwischen der Kl344gerin zu 2 und der Beklagten geschlossenen Vertrag handele es sich um einen gemischten Vertrag, der aus den abgrenzba- 11 - 5 - ren und selbst344ndig zu beurteilenden Teilen der Verpackung und der Fixkos-tenspedition bestehe. Die Verpackung sei nicht blo337es Vorbereitungsstadium f374r den anschlie337enden Transport gewesen. Vielmehr sei ihr eine au337erge-w366hnliche Bedeutung zugekommen, so dass insoweit Werkvertragsrecht An-wendung finde. Werkvertragliche Anspr374che hinsichtlich der Verpackung seien verj344hrt. Schadensersatzanspr374che wegen Verletzung frachtvertraglicher Pflich-ten nach den 247247 459, 425 HGB seien nicht begr374ndet. Hinsichtlich der unzurei-chenden Verpackung greife zugunsten der Beklagten der Haftungsausschluss des 247 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein. Die Kl344gerin zu 2 habe als Absenderin gem344337 247 411 Satz 1 HGB das Gut zu verpacken gehabt. Sie habe sich bei der Erf374l-lung ihrer Verpackungspflicht der Beklagten als Gehilfin bedient. Deren Fehl-verhalten sei ihr daher zuzurechnen. Der Haftungsausschlussgrund nach 247 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB sei nicht durch 247 435 HGB ausgeschlossen, weil ein qualifi-ziertes Verschulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB nicht anzunehmen sei. Deliktische Anspr374che seien nicht geltend gemacht. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 12 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auf die vertraglich von der Beklagten 374bernommene Pflicht, die Maschinen f374r den Transport in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verpacken, Werkver-tragsrecht anzuwenden ist und etwaige Schadensersatzanspr374che der Kl344ge-rinnen wegen mangelhafter Verpackung nach 247 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. verj344hrt sind. 13 a) Die Beklagte hatte aufgrund der mit der Kl344gerin zu 2 getroffenen Ab-reden unstreitig zwei Leistungen zu erbringen: Sie hatte zum einen die Maschi-nen unter Anwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu ver-packen; zum anderen hatte sie die Versendung der Maschinen in die Vereinig- 14 - 6 - ten Staaten von Amerika zu besorgen. Das Berufungsgericht hat die Vereinba-rungen der Vertragsparteien dahin ausgelegt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Verpackung und bei der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen eines Fixkostenspediteurs (247 459 HGB) um abgrenzbare und selbst344ndig zu behan-delnde Vertragsteile gehandelt habe. Die Kl344gerin zu 2 habe die Beklagte als Spezialunternehmen mit der Verpackung beauftragt; diese habe unabh344ngig davon auch die Speditionsaufgaben 374bernommen. Auf die Verpflichtung zur Verpackung sei daher Werkvertragsrecht anzuwenden. b) Die Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Kl344gerin zu 2 und der Beklagten durch das Berufungsgericht h344lt den Angriffen der Revision stand. 15 aa) Der Fixkostenspediteur ist grunds344tzlich nicht zur Verpackung ver-pflichtet (vgl. 247 459 Satz 1 HGB i.V. mit 247 411 Satz 1 HGB). Er kann die Verpa-ckung des Gutes allerdings kraft besonderer Vereinbarung als zus344tzliche Spe-ditionsleistung 374bernehmen (247 454 Abs. 2 HGB) mit der Folge, dass auf diese ihrer Natur nach werkvertragliche Pflicht die speditionsrechtlichen Rechtsvor-schriften anzuwenden sind (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 459 HGB Rdn. 13). Von einer Vereinbarung i.S. des 247 454 Abs. 2 HGB ist jedoch nur auszugehen, wenn die Verpackungsleistung als bef366rderungsbezogene, spedi-tionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags (247 453 Abs. 1 HGB) und nicht unabh344ngig davon 374bernommen wird (vgl. Regierungsentwurf zum TRG, BT-Drucks. 13/8445, S. 107; Koller aaO 247 454 HGB Rdn. 21). 16 bb) Im Streitfall ist nach der rechtlich unbedenklichen W374rdigung des Be-rufungsgerichts die Verpackung von der Beklagten nicht als blo337e Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags, sondern als eine selbst344ndige, unabh344n-gig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht 374bernommen 17 - 7 - worden. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Umst344nden hergeleitet, unter denen die Abreden zwischen der Kl344gerin zu 2 und der Be-klagten getroffen worden sind. Die Beklagte ist ein Spezialunternehmen f374r Ver-packungen, das Gesch344ftsbedingungen verwendet, die sich ausschlie337lich auf die Verpackung beziehen. Die Kl344gerin zu 2 hat selbst vorgetragen, dass ihr die Beklagte auf die Verpackung der zu bef366rdernden Maschinen bezogene Ange-bote vorgelegt hat. Die Verpackung der nach 334bersee zu bef366rdernden Ma-schinen war zudem, wie den Vertragsparteien aufgrund eines fr374heren Trans-ports nach Brasilien bekannt war, im Hinblick auf m366gliche Probleme mit Korro-sion besonders wichtig. Aus diesem Grund wurde das urspr374ngliche Angebot der Beklagten, das die zuvor angewendete Art der Verpackung vorgesehen hat-te, ge344ndert und m374ndlich - schriftliche Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen - eine neue Art der Verpackung mit einer speziellen Folie verein-bart. Dazu zog die Beklagte die Streithelferin zu 1, die Herstellerin der Folie, hinzu. Au337erdem 374bernahm die Beklagte f374r den Korrosionsschutz eine zw366lf-monatige Garantie. Diese Umst344nde hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gew374rdigt, dass der Verpackung nach dem Willen der Vertragsparteien eine au337ergew366hnliche Bedeutung im Verh344ltnis zu dem sich anschlie337enden Transport zukommen sollte. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Verpackung im Streitfall einen besonderen Bezug zu der anschlie337enden Be-f366rderung aufwies, weil sie notwendig war, um die Bef366rderung abwickeln zu k366nnen, und genau auf diese zugeschnitten war, nicht die Annahme, es habe sich um eine bef366rderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht i.S. des 247 454 Abs. 2 HGB gehandelt. Bef366rderungsbezogen in diesem Sinne ist eine Verpa-ckungspflicht auch dann, wenn sie zum Zweck des Transports in einem geson-derten Werkvertrag vom Frachtf374hrer oder von einem Dritten 374bernommen wird. Weitere Voraussetzung f374r die Anwendung des 247 454 Abs. 2 HGB ist neben der 18 - 8 - Bef366rderungsbezogenheit der Verpackung, dass die Verpackungspflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags als speditionelle Nebenpflicht und nicht ge-sondert von der Speditionspflicht 374bernommen wird (Koller aaO 247 454 HGB Rdn. 21). Nach der rechtsfehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts war dies hier jedoch nicht der Fall. c) Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Leistungen - Verpackungs- und Speditionsleistungen - vereinbart und erbracht worden, zwischen denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang und deshalb eine vertragliche Verbindung besteht. In einem solchen Fall ist die Frage, welche Rechtsnormen auf die aufgrund selbst344ndiger Verpflichtungen erbrachten Leistungen anzu-wenden sind, nach den Grunds344tzen f374r gemischte oder zusammengesetzte Vertr344ge zu beurteilen (vgl. auch BT-Drucks. 13/8445, S. 107). Haben die Ver-tragsparteien wie im vorliegenden Fall keine ausdr374ckliche Abrede dar374ber ge-troffen, welche Rechtsvorschriften auf die einzelnen Teile ihrer vertraglichen Abreden anzuwenden sind, ist bei der Beurteilung ma337geblich auf die besonde-ren Umst344nde des Einzelfalls, auf die Interessenlage der Vertragsparteien so-wie auf Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen abzustellen (vgl. Staudinger/L366wisch, BGB, Bearbeitung Juli 2005, 247 311 Rdn. 32; M374nch-Komm.BGB/Emmerich, 5. Aufl., 247 311 Rdn. 46; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vor 247 311 Rdn. 25; Koller, VersR 1989, 769, 770). Nach der tatrichter-lichen Auslegung des Berufungsgerichts sollte der Verpackung im Streitfall eine besondere Bedeutung im Verh344ltnis zu dem sich anschlie337enden Transport zukommen. Es handelte sich um eine gegen374ber der Speditionsleistung zumin-dest gleichwertige Leistung, wobei die Verpflichtungen unabh344ngig voneinander 374bernommen worden waren. Bei einer derartigen Verbindung mehrerer gleich-wertiger Leistungen geht der mutma337liche Wille der Vertragsparteien in der Re-gel dahin, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften an-zuwenden, die f374r diese zur Geltung k344men, wenn sie in einem gesonderten 19 - 9 - Vertrag begr374ndet worden w344re (vgl. BGHZ 63, 306, 311 ff.; Staudinger/ L366wisch aaO 247 311 Rdn. 37 f.; M374nchKomm.BGB/Emmerich aaO 247 311 Rdn. 47). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht auf die von der Beklagten zu erbringende Verpackungsleistung Werkvertragsrecht angewendet. 20 d) Die Ansicht des Berufungsgerichts, werkvertragliche Schadensersatz-anspr374che wegen mangelhafter Verpackung seien verj344hrt, ist rechtsfehlerfrei. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, im Streitfall anzuwendenden Vorschrift des 247 638 Abs. 1 BGB a.F. verj344hrten Schadensersatzanspr374che des Bestellers wegen eines Mangels des Werkes in sechs Monaten seit Abnahme des Werkes. Wegen der von der Beklagten 374bernommenen Garantie f374r den Korrosionsschutz begann die Verj344hrungsfrist erst mit der Entdeckung des Mangels (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 246/77, NJW 1979, 645; Urt. v. 28.6.1979 - VII ZR 248/78, NJW 1979, 2036, 2037). Nach den von den Kl344ge-rinnen nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts hat die Kl344gerin zu 2 den Mangel sp344testens am 7. September 2001 entdeckt, so dass die Ver-j344hrungsfrist am 7. M344rz 2002 endete. Der Verzicht der Beklagten auf die Ein-rede der Verj344hrung bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. August 2002 ist unter dem Vorbehalt erkl344rt worden, dass die Verj344hrung nicht bereits eingetreten sei. Die Ende Dezember 2002 erhobene Klage konnte daher die bereits eingetretene Verj344hrung der werkvertraglichen Schadensersatzanspr374-che nicht mehr unterbrechen. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass den Kl344gerinnen Anspr374che auf Ersatz der auf einer mangelhaften Verpackung der Maschinen beruhenden Sch344den auch nicht nach den auf die Speditionsleistung anzuwen-denden Rechtsvorschriften zustehen. Die dagegen gerichteten R374gen der Revi-sion bleiben ebenfalls ohne Erfolg. 21 - 10 - a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten erbrachte Speditionsleistung nicht einheitlich nach den f374r den Frachtf374hrer gel-tenden Vorschriften der 247247 407 ff. HGB zu beurteilen. Vielmehr sind auf den Schiffstransport die Vorschriften f374r den Verfrachter, 247247 556 ff. HGB, anzuwen-den. 22 aa) Die Beklagte hat die Besorgung der Versendung der Maschinen zu festen Kosten 374bernommen, so dass sie hinsichtlich der Bef366rderung die Pflich-ten eines Frachtf374hrers oder Verfrachters hatte, 247 459 Satz 1 HGB. Die als sol-che einheitliche Speditionsleistung hatte die Bef366rderung mit verschiedenarti-gen Transportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile w344ren, wenn f374r sie gesonderte Vertr344ge geschlossen worden w344ren, verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport der Maschinen per Lkw nach Bremerhaven w344re nach den 247247 407 ff. HGB zu beurteilen; dasselbe gilt gem344337 Art. 28 Abs. 4 EGBGB f374r den Landtransport in den Vereinigten Staaten von Amerika. F374r den Transport per Schiff k344men die 247247 556 ff. HGB zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift 247 452 HGB ein (vgl. Koller aaO 247 452 HGB Rdn. 6). 23 bb) Nach 247 452 HGB sind die Vorschriften der 247247 407 ff. HGB nur dann einheitlich auf die gesamte Bef366rderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus internationalen 334bereinkommen oder den besonderen Vorschriften der 247247 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale 334bereinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften f374r einzelne Teilstrecken der Bef366rderung ergibt sich hier jedoch aus 247 452a HGB. Nach 247 452a Satz 1 HGB bestimmt sich die Haftung beim multimodalen Trans-port nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf 24 - 11 - dieser Teilstrecke eingetreten ist, das hei337t, die Schadensursache auf ihr ge-setzt worden ist (vgl. Koller aaO 247 452a HGB Rdn. 3). 25 (1) Die Kl344gerinnen machen als Schadensursache hinsichtlich der einge-tretenen Korrosionssch344den an allen Maschinen ausschlie337lich eine unzurei-chende Verpackung der Maschinen durch die Beklagte geltend. Die gegen374ber der Kl344gerin zu 2 374bernommene Verpflichtung, die Maschinen zu verpacken, hat als solche im Rahmen der Beurteilung, welche Pflichten die Beklagte als Fixkostenspediteurin trafen, au337er Betracht zu bleiben, weil es sich, wie oben unter II 1 ausgef374hrt, nach den Abreden der Vertragsparteien bei der Ver-packungsleistung um eine eigenst344ndig, unabh344ngig von der Speditionsleistung 374bernommene Pflicht der Beklagten und damit, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, um eine der Bef366rderung vorgelagerte Leistung handel-te (Koller aaO 247 425 HGB Rdn. 23). Der Schlechterf374llung der Verpackungs-pflicht als solcher kann demnach auch bei der Bestimmung, nach welchen Rechtsvorschriften die Erbringung der multimodalen Speditionsleistung der Be-klagten zu beurteilen ist, keine Bedeutung zukommen. (2) Es ist insoweit vielmehr allein darauf abzustellen, dass die Beklagte nach dem Vortrag der Kl344gerinnen ihre Pflichten als Fixkostenspediteurin im Hinblick auf die Verpackung der Maschinen dadurch verletzt haben soll, dass sie deren Bef366rderung trotz unzureichender Verpackung durchgef374hrt hat. Darin liegt nicht die Behauptung einer Schadensursache, die einmal zu Beginn der gesamten Bef366rderungsstrecke hinsichtlich aller behaupteten Sch344den gesetzt worden ist. Denn nach dem Vortrag der Kl344gerinnen sind die Korrosionssch344-den in unterschiedlicher Weise durch eine unzureichende Verpackung der Be-klagten verursacht worden. Bei einem Teil der Maschinen, die in Containern bef366rdert worden sind, soll die Korrosion eingetreten sein, weil Holzteile zum Sichern von Anlagenteilen in der Verpackung verwendet worden seien und die 26 - 12 - Rest- oder Kondensationsfeuchte des Holzes zu den Korrosionsspuren gef374hrt habe. Bei dem anderen Teil der Maschinen, der ohne Container in Holzkisten transportiert worden sei, habe der Eintritt von Seewasser w344hrend des Schiffs-transports zu den Korrosionssch344den gef374hrt. Entsprechend ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung (Bef366rderung eines unzureichend ver-packten Transportgutes), soweit sie als Schadensursache f374r die geltend ge-machten Korrosionssch344den in Betracht kommt, zwischen der Bef366rderung des Gutes auf der Stra337e und der Bef366rderung per Schiff zu unterscheiden. Da sich insoweit die Anforderungen an eine pflichtgem344337e Ausf374hrung der Bef366rderung unterscheiden, handelt es sich bei etwaigen Pflichtverletzungen auch um unter-schiedliche Schadensursachen. Danach ergibt sich, dass gem344337 den 247247 452, 452a Satz 1 HGB hinsichtlich des ersten Schadenskomplexes (Korrosions-sch344den an den in Containern bef366rderten Maschinen) die Vorschriften der 247247 407 ff. HGB, hinsichtlich des zweiten Schadenskomplexes (Korrosionssch344-den durch Seewassereintritt an den nur in Holzkisten transportierten Maschi-nen) die Vorschriften der 247247 556 ff. HGB anzuwenden sind. b) Soweit auf die Haftung der Beklagten als Fixkostenspediteurin danach die f374r den Frachtf374hrer geltenden Vorschriften Anwendung finden, greift der Haftungsausschluss nach 247 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben. Nach dieser Vorschrift ist der Frachtf374hrer von sei-ner Haftung befreit, soweit die Besch344digung des Gutes auf eine ungen374gende Verpackung durch den Absender zur374ckzuf374hren ist. Von einer Verpackung durch den Absender ist auch dann auszugehen, wenn der Frachtf374hrer als Er-f374llungsgehilfe des Absenders die Verpackung vorgenommen hat (vgl. Koller aaO 247 427 HGB Rdn. 23 m.w.N.). Der Frachtf374hrer wird als Erf374llungsgehilfe des Absenders t344tig, wenn er die Verpackung nicht in Ab344nderung des Fracht-vertrags als frachtrechtliche Nebenpflicht, sondern als von den Pflichten des Frachtvertrags unabh344ngige zus344tzliche Pflicht aufgrund eines mit dem Absen- 27 - 13 - der geschlossenen Werkvertrags 374bernommen hat. In diesem Fall haftet er f374r die Erf374llung der Verpackungspflicht wie jeder andere Werkunternehmer nach Werkvertragsrecht, als Frachtf374hrer ist seine Haftung dagegen nach 247 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen (Koller aaO). Dasselbe gilt, wenn er, wie im Streitfall, die Verpackungspflicht in einem zusammengesetzten oder gemisch-ten Vertrag unabh344ngig und neben den Pflichten eines Fixkostenspediteurs als eine nach Werkvertragsrecht zu beurteilende Leistung 374bernommen hat. Die Anwendung des Haftungsausschlussgrundes nach 247 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist nicht nach 247 435 HGB ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat unter Ber374cksichtigung der Absprachen zwischen den Parteien und deren Kenntnis von den Korrosionsrisiken sowie des Umstands, dass die sachkundige Streithelferin zu 1 hinzugezogen wurde, nicht feststellen k366nnen, dass die Sch344den darauf zur374ckzuf374hren sind, dass die Beklagte leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Vortrag der Kl344gerinnen in den Tatsacheninstanzen geltend macht, hinsichtlich der Verpackungsm344ngel sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des 247 435 HGB zu bejahen, zeigt sie nicht auf, dass die gegenteilige W374rdigung des Berufungsgerichts auf Rechts- oder Verfahrensfehlern beruht. 28 c) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten als Verfrachterin (zweiter Schadenskomplex) f374hrt die Anwendung der 247247 556 ff. HGB zum selben Er-gebnis. Die zureichende Verpackung des zu verschiffenden Gutes wird grund-s344tzlich nicht von der Ladungsf374rsorge des Verfrachters gem344337 den 247247 559, 606 HGB erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1971 - II ZR 78/69, NJW 1971, 1363; OLG Hamburg TranspR 2001, 38, 40). Gem344337 247 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ist viel-mehr insoweit ein Haftungsausschluss zugunsten des Verfrachters vorgesehen (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., 247 608 HGB Rdn. 12). Danach haftet der 29 - 14 - Verfrachter nicht f374r Sch344den, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigent374mers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter entste-hen. Nach 247 608 Abs. 3 HGB tritt diese Haftungsbefreiung nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat. Nimmt der Verfrachter, wie im vorliegenden Fall die Beklagte, die Verpackung aufgrund eines selbst344ndigen Werkvertrags mit dem Befrachter vor, so handelt der Verfrachter, wie oben unter II 2 b f374r das Verh344ltnis des Frachtf374hrers zum Versender dargelegt worden ist, als dessen Erf374llungsgehilfe. Er hat daher M344ngel der Verpackung als solche im Rahmen seiner Haftung als Verfrachter nicht zu vertreten; seine Haftung richtet sich in-soweit vielmehr nach Werkvertragsrecht. Soweit sich die Pflicht des Verfrach-ters zur Ladungsf374rsorge (247247 559, 606 HGB) darauf erstreckt, 344u337erlich er-kennbare Verpackungsm344ngel zu ermitteln (vgl. OLG Hamburg TranspR 2001, 38, 40; Rabe aaO 247 608 Rdn. 13), bestimmt sich seine Kontrollpflicht nach der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters (247 606 HGB), d.h. es ist ein objektiver Ma337stab anzulegen und nicht auf die individuellen Umst344nde des jeweiligen Verfrachters abzustellen (vgl. Rabe aaO 247 606 Rdn. 3). Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass ein ordentli-cher Verfrachter aufgrund einer auf 344u337erliche Verpackungsm344ngel beschr344nk-ten 334berpr374fung h344tte erkennen k366nnen, dass die Verpackung der Maschinen im Hinblick auf m366gliche Korrosionssch344den durch Seewassereintritt unzurei-chend war. Auf die besonderen Kenntnisse der Beklagten als der mit der Ver-packung beauftragten Werkunternehmerin kann, wie dargelegt, im Rahmen ih-rer Haftung als Verfrachterin nicht abgestellt werden. 3. Schadensersatzanspr374che gem344337 den 247247 823, 831 BGB haben die Kl344gerinnen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Die dagegen erhobenen R374gen der Revision verhelfen dieser im Ergebnis gleich-falls nicht zum Erfolg. Die Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil zur Er366rterung 30 - 15 - des Eigentums an den besch344digten Maschinen in der Berufungsverhandlung lassen hinreichend deutlich erkennen, dass die Berufung der Kl344gerinnen nach Auffassung des Berufungsgerichts auch wegen m366glicher Anspr374che aus Ei-gentumsverletzung unabh344ngig davon, ob die Kl344gerinnen solche Anspr374che 374berhaupt geltend gemacht hatten, jedenfalls deshalb zur374ckzuweisen war, weil die Kl344gerinnen zu den Voraussetzungen dieser Anspr374che nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hatten. Den Vortrag in der m374ndlichen Verhandlung, es handele sich um ausschlie337lich bei der Kl344gerin zu 2 hergestellte Maschi-nen, hat das Berufungsgericht mit Recht f374r eine substantiierte Darlegung, dass der Kl344gerin zu 2 in dem ma337geblichen Zeitpunkt das Eigentum an den be-sch344digten Maschinen zustand, nicht ausreichen lassen. Die von der Revision insoweit erhobene R374ge der Verletzung des 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht darlegt ist, was die Kl344gerinnen auf einen ent-sprechenden Hinweis des Gerichts vorgetragen h344tten (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270, m.w.N.). Mit der R374ge aus 247 139 ZPO muss der zun344chst unterbliebene Vortrag vollst344ndig nachgeholt werden. Dem gen374gt das Vorbringen der Revision nicht, die Kl344gerinnen h344tten ohne den Versto337 die M366glichkeit gehabt, Nachweise f374r das Eigentum der Kl344gerin zu 2 an den besch344digten Maschinen beizubringen. - 16 - III. Danach ist die Revision der Kl344gerinnen zur374ckzuweisen. Die Kos-tenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 2 ZPO. 31 v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 09.02.2004 - 10 O 145/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 55/04 -
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