BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 207/05 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, D366rr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. August 2005 - 11 U 100/04 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 20.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt den Beklagten wegen eines angeblich fehlerhaften Wertgutachtens 374ber ein - vom Kl344ger zu 2/3 Miteigentum erworbenes - Haus-grundst374ck in Anspruch. 1 Die Klage war in den Vorinstanzen darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, an den Kl344ger Schadensersatz in H366he von 2/3 des noch durch ei-nen Sachverst344ndigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 200 - nebst Zinsen zu zahlen, 2 - 3 - hilfsweise, an den Kl344ger 20.000 200 nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage als im Hauptantrag unzul344ssig, im Hilfsan-trag unbegr374ndet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerich-tete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen, wobei es ausgef374hrt hat, die Kla-geantr344ge seien nicht als Haupt- und Hilfsantrag zu verstehen. Vielmehr hande-le es sich bei diesen Antr344gen ausgehend vom Klageziel um einen einzigen - unbegr374ndeten - Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage 374ber 20.000 200, verbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung. 3 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-fungsgericht ist unzul344ssig, weil der Wert der von dem Kl344ger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247 544 ZPO). 4 1. Es kann dahinstehen, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Klageantr344gen handele es sich um einen einzigen Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage, verbun-den mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung, berechtigt sind. Denn auch das von der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene, nach dem Wortlaut nahe lie-gende, Verst344ndnis der Antr344ge des Kl344gers - die denselben Gegenstand be-treffen - als Haupt- und Hilfsantrag f374hrt nicht zu einer Beschwer von mehr als 20.000 200. F374r den mit 20.000 200 bezifferten Hilfsantrag liegt dies auf der Hand. 5 - 4 - Aber auch das Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von "Schadensersatz in H366he von 2/3 des noch durch einen Sachverst344ndigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 200 -" begr374ndet keine h366here Beschwer des Kl344gers. Dieses Begehren kann streitwertm344337ig und f374r die Be-schwer nicht anders beurteilt werden als wenn mit der Klage ein angemesse-nes, der H366he nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt wird, der Kl344ger aber zugleich einen Mindestbetrag angibt. In diesem Fall ist die Beschwer des Kl344gers durch das Urteil der Vorinstanz danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch hinter diesem vom Kl344ger angege-benen Mindestbetrag zur374ckbleibt. Wird die Klage - wie hier - insgesamt abge-wiesen, ist der Kl344ger in voller H366he des ge344u337erten Mindestbetrages be-schwert; dieser Betrag ist aber auch die Obergrenze der Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 m.w.N.). Darauf, ob der unbezifferte Hauptantrag in dieser Fassung 374berhaupt zul344ssig war, kommt es nicht an. 6 2. Der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Beschwer des Kl344-gers bemesse sich im Streitfall nach den tats344chlichen, vom Gerichtssachver-st344ndigen festzustellenden Kosten, kann daher nicht gefolgt werden. Der Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2005 (XII ZR 92/02 - NJW-RR 2005, 1011 f), den die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang zitiert, betrifft eine andere Fragestellung, n344mlich die der Beschwer einer (be-klagten) Partei, die zur Beseitigung von Kontaminationen verurteilt worden ist (diese bemisst sich nicht nach dem in der Klage behaupteten, sondern nach dem tats344chlichen, vom Gerichtssachverst344ndigen festgestellten Kostenauf-wand). Die Beschwer des mit seiner unbezifferten Klage abgewiesenen Kl344gers ist nach anderen Grunds344tzen zu beurteilen. 7 - 5 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde w344re im 334brigen auch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 8 Schlick Streck D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 31.08.2004 - 6 O 1362/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.08.2005 - 11 U 100/04 -
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