BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 705 ff.; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Be-teiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einig-keit dar374ber enth344lt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch verm366genswerte Leistungen zu f366rdern (Best344tigung Sen.Urt. v. 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.). b) Wird die Klage auf die R374ckzahlung eines Darlehens gest374tzt und bestreitet der Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen pers366nlichen Kontakt zu der Kl344gerin, verletzt die Annahme einer Innengesell-schaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs als auch den Beibringungsgrundsatz. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren: 42.924,43 200 Gr374nde: I. Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO un-ter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung an das Beru-fungsgericht, wobei der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Kl344-gerin k366nne vom Beklagten nach den Grunds344tzen des 247 738 BGB Auszahlung eines Abfindungsguthabens in H366he von 42.924,43 200 nebst Zinsen verlangen, da zwischen der Kl344gerin, dem Beklagten, der Tochter der Kl344gerin und dem Vater des Beklagten bis zu deren Aufl366sung gem344337 247 726 BGB durch Ver344u337e-rung des Hauses eine Innengesellschaft bestanden habe, den Anspruch des 1 - 3 - Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 2 1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien, der Tochter der Kl344gerin und dem Vater des Beklagten habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, stellt eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht den Vortrag beider Parteien, dabei denjenigen des Beklagten unter Verletzung des Rechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs, in einer auch den Beibringungs-grundsatz verletzenden Weise unrichtig eingeordnet hat. a) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Verhalten der Parteien gehe hervor, dass diese sich gemeinsam mit der Tochter der Kl344gerin und dem Vater des Beklagten wechselseitig verpflichtet h344tten, zur Erreichung eines ge-meinschaftlichen Zwecks, n344mlich des Erwerbs sowie der Renovierung und Nutzung der Immobilie in A. , zusammenzuwirken und hierzu ihre je-weils vereinbarten Beitr344ge zu leisten. Die Umst344nde, die nach Ansicht des Ge-richts f374r seine Annahme einer Innengesellschaft sprechen, habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. 3 Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt tr344gt die Annahme einer Innengesellschaft nicht. Das Berufungsgericht l344sst v366llig au337er Acht, dass seine W374rdigung zu dem Vortrag des Beklagten und ebenso zu dem - bis zur Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht ge-haltenen - Vortrag der Kl344gerin in eklatantem Widerspruch steht. Die Begr374n-dung des Berufungsgerichts l344sst nur den Schluss zu, dass seine Entscheidung auf einer allenfalls den 344u337eren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags des Beklagten erfassenden Wahrnehmung und damit auf einem Versto337 gegen Art. 4 - 4 - 103 Abs. 1 GG beruht. Das Berufungsgericht hat 374ber einen Lebenssachverhalt entschieden, den - bis zu seinem Hinweis - keine der Parteien vorgetragen hat. 5 b) Voraussetzung f374r die Annahme einer Innengesellschaft ist - wie bei jeder BGB-Gesellschaft - der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der - jedenfalls - die von den Gesellschaftern erzielte Einigkeit dar374ber voraussetzt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch verm366genswerte Leistungen zu f366rdern (siehe nur M374nch-KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. Rdn. 17 ff., 128 ff., 153 f.). aa) Eine derartige "Einigkeit" l344sst sich schon dem Vortrag der Kl344gerin, insbesondere aber, worauf es im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG ankommt, dem Vortrag des Beklagten nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte durchg344ngig vorgetragen, dass er mit der Kl344gerin im Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses niemals ein pers366nliches Gespr344ch gef374hrt habe, dass ihn vielmehr sein Vater 374berredet habe, wegen seiner und der finanziellen Schwierigkeiten der Tochter der Kl344gerin als K344ufer des Hauses aufzutreten, und dass sein Vater ihm dabei vorgespiegelt habe, dass das Haus, das sein Vater und die Tochter der Kl344gerin nutzen wollten, letztendlich der Absicherung des Familienverm366gens der Familie E. dienen werde. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, es komme ein gesellschaftsrechtliches Verh344ltnis der Par-teien in Betracht, hat der Beklagte unverz374glich mit dem Vortrag reagiert, dass eine Innengesellschaft voraussetze, dass alle Beteiligten alle wesentlichen Be-dingungen, die zur Erreichung eines angestrebten gemeinsamen Zwecks erfor-derlich seien, kennen und auch billigen m374ssten, und dass es daran vorliegend fehle, was er sodann im Einzelnen begr374ndet hat. 6 bb) Der Beklagte hat somit nicht nur das Vorhandensein eines irgendwie gearteten gemeinsamen Zwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hau- 7 - 5 - ses, sondern insbesondere jede irgendwie geartete Einigung im Sinne eines Vertragsschlusses mit der Kl344gerin bestritten. Diesen Kern des Vortrags des Beklagten hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen. 8 2. Der Versto337 des Berufungsgerichts gegen das Recht des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist entscheidungserheblich. 9 a) H344tte das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen, ist im vorliegenden Fall nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern mit Sicherheit anzunehmen, dass es nicht von dem Bestehen einer Innenge-sellschaft und einem angeblichen Ausgleichsanspruch der Kl344gerin ausgegan-gen w344re. Die Annahme einer Innengesellschaft steht n344mlich bereits in einem v366llig unverst344ndlichen, nicht nachvollziehbaren Widerspruch zum Vortrag der Kl344gerin und der diesen best344tigenden Zeugenaussagen. b) Die Kl344gerin hat mit ihrer Klage ausdr374cklich einen Anspruch "wegen R374ckzahlung eines Darlehens" geltend gemacht und hierzu vorgetragen, "der Darlehensvertrag" sei wenige Tage vor dem Notartermin zum Zwecke des Er-werbs der Immobilie in A. in der Wohnung des Vaters des Beklagten zwischen der Kl344gerin und dem Beklagten vereinbart worden (GA I, 1, 18, 27). Bei ihrer pers366nlichen Anh366rung (GA I, 37 ff.) hat die Kl344gerin ausdr374cklich er-kl344rt, sie habe dem Beklagten 150.000,00 200 als Darlehen zur Verf374gung ge-stellt. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob bei dem Treffen der Kl344gerin mit ihrer Tochter und dem Vater des Kl344gers sowie dem Beklagten tats344chlich w366rtlich 374ber ein Darlehen gesprochen worden sei, hat sie erkl344rt: 10 "Mir war das damals sehr wichtig mit dem Darlehen, weil das Geld, bei dem es sich ja eigentlich um das Erbe f374r meine Toch-ter handelte, nicht direkt an meine Tochter gehen sollte, sondern an den Beklagten. Insofern war es mir wichtig zu sagen, dass es sich dabei nur um ein Darlehen handelte." - 6 - Im Anschluss hieran hat der Bevollm344chtigte der Kl344gerin darauf hinge-wiesen: "Das Gericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass es einzig darauf ankommt, ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist und ob die Darlehensvaluta an den Beklagten ausgezahlt wurde. 205 Es kommt vorlie-gend nur auf das Darlehen und den Anspruch auf dessen R374ckzahlung an." 11 12 Die Tochter der Kl344gerin hat bei ihrer Zeugenaussage (GA I, 75 ff.) an-gegeben, dass die Kl344gerin zun344chst angeboten habe, ihr und ihrem Lebensge-f344hrten ein Darlehen dazu, d.h. zu dem von ihnen beabsichtigten Hauskauf, zu geben. Nachdem der Beklagte von sich aus angeboten habe, das Haus wegen der finanziellen Schwierigkeiten seines Vaters und der Tochter der Kl344gerin auf seinen Namen zu erwerben, habe die Kl344gerin das Darlehen dann direkt an den Beklagten geben wollen. Auf ausdr374ckliche Nachfrage hat sie erkl344rt: "Es wurde dann besprochen, dass, weil der Beklagte der K344ufer und Treuh344nder sein sollte, das Darlehen seitens meiner Mutter an ihn gehen sollte. 205 Die Frage nach dem Darlehen meiner Mutter sprach meine Mutter damals selbst an, aber die Tatsache, dass ein Darlehen gegeben werden sollte, stand schon vorher fest wegen der insgesamt auf uns zukommenden Kosten. 205 Die Kl344gerin sprach in dem von mir bezeichneten Gespr344ch auch immer 374ber einen Darlehensbetrag von 150.000,00 200." Der Vater des Beklagten hat bei seiner Zeugenvernehmung (GA I, 80 ff.) ebenfalls ausdr374cklich und st344ndig betont, dass die Kl344gerin dem Beklagten ein Darlehen gew344hrt habe. Auch er hat ausgesagt, dass die Kl344gerin zun344chst ihrer Tochter und ihm angeboten habe, ein Darlehen zur Finanzierung des Hauskaufs zur Verf374gung zu stellen, und dass dieses Darlehen sodann, nach-dem der Beklagte das Haus in eigenem Namen erwerben sollte, von Seiten der Kl344gerin dem Beklagten zur Verf374gung gestellt worden sei. 13 Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils beginnt mit dem Satz: "Die Kl344gerin begehrt die R374ckzahlung eines Darlehens vom Beklagten". Das Land- 14 - 7 - gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Darlehenshingabe seitens der Kl344ge-rin an den Beklagten nicht bewiesen sei. Hiergegen richtete sich die Berufung der Kl344gerin, die sie damit begr374ndet hat (GA I, 142): 204Das Landgericht ist auf-grund einer falschen Beweisw374rdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Dar-lehensvertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen wurde223. 15 II. In dem wiederer366ffneten Berufungsverfahren wird sich das Berufungs-gericht nunmehr mit dem tats344chlich gehaltenen Vortrag der Parteien aus-einanderzusetzen haben. Dabei wird auch zu pr374fen sein, wie der neue Vortrag der Kl344gerin in der Berufungsinstanz zu verstehen ist, weil sich u.U. Bedenken hinsichtlich der Zul344ssigkeit der Berufung ergeben k366nnten. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2006 - 314 O 132/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 121/06 -
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