BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 207/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Juni 2007 - 7 U 5478/06 - zugelassen, soweit es die im Beru-fungsurteil (S. 15) wiedergegebenen Klageantr344ge zu A I gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205). Im 334brigen (Klageantr344ge zu A II und B I bis IV) wird die Be-schwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zur374ckgewiesen. F374r die gegen die Beklag-ten zu 2 bis 5 verfolgten Zahlungsantr344ge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstanzen ger374gt worden ist, an einer schl374ssigen Darlegung des dem Kl344ger entstandenen Schadens. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsanspr374-che gen374gt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Kl344ger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbe-schwerde aus dem zur374ckgewiesenen Teil nach einem Wert von 20.000 200 und 1/5 der nach einem Wert von 25.110,34 200 berechne- - 3 - ten au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 10.000 200 und der Beklagten zu 3 nach ei-nem Wert von 15.000 200 zu tragen. Dabei legt der Senat f374r die Zahlungsantr344ge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 10.000 200 und f374r die Auskunftsantr344ge einen Wert von je 5.000 200 in Bezug auf die Be-klagten zu 1 und 3 zugrunde. Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.10.2006 - 20 O 17062/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 7 U 5478/06 -
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